Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Mai 2016 - M 1 K 14.4233

bei uns veröffentlicht am10.05.2016

Tenor

I.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 102.947,44 Euro nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 67.856,18 Euro seit dem 3. Mai 2014, aus weiteren 535,50 Euro seit dem 4. Juni 2014, aus weiteren 15.744,18 Euro seit dem 28. Juni 2014, aus weiteren 8.337,74 Euro seit dem 17. September 2014, aus weiteren 6.398,69 Euro seit dem 1. Oktober 2014 und aus weiteren 4.075,15 Euro seit dem 12. Dezember 2015 zu zahlen.

II.

Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 333,20 Euro zu bezahlen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner 60%, die Klägerin 40% der Kosten des Verfahrens zu tragen.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Kostenerstattung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen städtebaulichen Vertrag (Kostenübernahmevereinbarung) für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

Die Beklagten sind seit 2008 Eigentümer des Grundstücks FlNr. 573/2 Gemarkung ... (...straße ...) im Gemeindebereich der Klägerin. Das Grundstück liegt westlich der ...straße, an die östlich Bebauung anschließt. Das Grundstück der Beklagten hat einen in Nord-Süd-Ausdehnung länglichen Zuschnitt und fällt Richtung Westen zur Isar hin steil ab. In seinem südlichen Teil befindet sich in Straßennähe der ehemalige Gasthof „L.“, der mittlerweile zu Wohnzwecken genutzt wird. Im mittleren Bereich des Grundstücks an der Grenze zur ...straße befanden sich ehemals Garagengebäude. In seinem nördlichen Teil sowie in dem nach Westen abfallenden ist das Grundstück unbebaut.

Dieses Grundstück liegt im Umgriff mehrerer gemeindlicher Satzungen. Es existiert ein Baulinienplan Nr. 48/B/25 vom 7. Oktober 1925, eine Ortsgestaltungssatzung in der ersten geänderten Fassung vom 1. Februar 2005 auf Grundlage des Art. 91 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) a. F. sowie der Bebauungsplan Nr. B 35 der Klägerin vom 31. Januar 1997 in der Fassung seiner ersten Änderung vom 8. Juli 2005, der für das streitgegenständliche Grundstück eine Geschossflächenzahl von höchstens 0,15 und eine Mindestgrundstücksgröße von 3.400 m² vorsieht, jedoch keine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung enthält. Der Bebauungsplan Nr. B 47 der Klägerin vom 31. März 2011 sowie mehrere diesen betreffende Veränderungssperren vom 6. Februar 2009, vom 29. April 2010 und vom 31. März 2011 wurden mit Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2012 für unwirksam erklärt (2 N 10.230 und 2 N 11.998 - juris). Mit Urteil vom 23. November 2011 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage der nunmehr Beklagten auf Feststellung, dass fünf Anträge auf Erteilung eines Vorbescheides für das Grundstück FlNr. 573/2 zu Unrecht abgelehnt worden seien und ein Anspruch auf Erteilung der Vorbescheide bestehe, ab (M 9 K 10.959 - juris). Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde später zurückgenommen.

Zunächst beschloss der Gemeinderat der Klägerin unter dem 29. Januar 2013, Maßnahmen zur Einleitung eines ergänzenden Verfahrens betreffend den Bebauungsplan Nr. B 47 zu treffen. Unter dem 28. November 2013 beantragten die Beklagten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der die Zulässigkeit des Bauvorhabens in der...straße ... regelt. Am 10. Dezember 2013 beschloss der Gemeinderat der Klägerin, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. B 47 künftig als Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB fortzuführen. Grundlage sei der Antrag der Beklagten.

Unter dem ... März 2014 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1) als Vorhabenträgerin einen städtebaulichen Vertrag (Kostenübernahmevereinbarung) als Grundlage für die gemeindliche Planung zur Errichtung zweier Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. 573/2. Unter „§ 2 Planungskostenübernahme“ verpflichtete sich die Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin, die der Klägerin aus Anlass der Vorbereitung und Durchführung des Bauleitplanverfahrens seit Eingang des Antrags auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB bei der Klägerin am 28. November 2013 entstandenen und noch entstehenden Kosten einschließlich Nebenkosten und der anfallenden Umsatzsteuer zu tragen. Hierunter sollten laut Vertrag insbesondere folgende Kosten fallen: „Die Kosten für die Begleitung der Planung durch das Architekturbüro ... + ..., ... (ca. 30.000,- € netto zuzüglich 5% NK zzgl. 19% MwSt.); die Kosten für die Landschafts- und Freiflächenplanung des Landschaftsarchitekturbüros ...., ... (ca. 17.000,- € netto zzgl. 19% MwSt.); die Kosten für die naturschutzfachliche Planung und Beratung durch die Gesellschaft für Landschaftsarchitektur Dr. ..., ... (ca. 9.000,- € netto zzgl. 19% MwSt.); die Kosten für die Bodenuntersuchung nebst Bodengutachten durch ... mbH sowie etwaig erforderliche weitere Gutachten, wobei jene im Einvernehmen mit dem Vorhabenträger beauftragt werden (derzeit keine weiteren GA beauftragt).“ Ferner verpflichtete sich die Beklagte zu 1), die Kosten für die rechtliche Beratung und Vertretung der Klägerin durch S. Rechtsanwälte zu diesem Vertrag, zur beabsichtigten Bauleitplanung sowie zu weiteren Vereinbarungen nach Maßgabe der zwischen der Klägerin und den genannten Rechtsanwälten geschlossenen Vergütungsvereinbarung zu tragen. Dies gelte nur für solche Kosten, die ab dem 28. November 2013 in dieser Angelegenheit angefallen seien. Sie wurden mit „ca. 12.500,- € netto zzgl. 19% MwSt.“ beziffert. Die jeweiligen Forderungen sollen nach § 2 Nr. 2 des Vertrags binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung oder der Aufforderung durch die Klägerin, bereits verauslagte Kosten zu erstatten, zur Zahlung fällig sein.

Am 12. November 2014 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1) einen Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Nach dessen „§ 12 Kostentragung“ verpflichtete sich die Beklagte zu 1) zur Tragung aller Planungs- und Erschließungskosten i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die zwischen den Parteien vereinbarte Kostenübernahmevereinbarung sollte hiernach „unberührt“ bleiben.

Mit Beschluss vom 28. Juli 2015 wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 47 „Für die FlNr. 573/2 am ... westlich der ...straße“ vom Gemeinderat der Klägerin als Satzung beschlossen und am 6. August 2015 ortsüblich bekanntgemacht. Sein Umgriff umfasst ausschließlich das Grundstück FlNr. 573/2 der Beklagten und sieht die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern II + T vor. Das südliche geplante Wohnhaus befindet sich in etwa auf Höhe des ehemaligen „L.“, das nördliche geplante Wohnhaus endet von seiner nördlichen Ausdehnung her in etwa dort, wo sich ehemals die Garagengebäude befanden. Von seiner Ausdehnung in westlicher Richtung her überschreitet es den Bereich der ehemaligen Garagen deutlich.

Bereits mit Schreiben vom ... April 2014 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) erstmals einen Betrag i. H. v. 74.837,76 €, bestehend aus mehreren Einzelposten und fällig bis zum 2. Mai 2014, geltend. Es folgten einige Mahnschreiben und weitere Forderungsschreiben der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1). Mit anwaltlichem Schreiben der Rechtsanwälte H. K. E. vom 14. Juli 2014 wurde die Beklagte zu 1) aufgefordert, offene Beträge i. H. v. 94.113,86 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 1.177,20 € sowie angefallene Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 2.348,94 € bis zum 22. Juli 2014 auszugleichen. Laut weiteren Forderungsschreiben macht die Klägerin insgesamt einen Betrag i. H. v. 178.830,31 € geltend, der sich aus den von ihr getätigten Zahlungen an das Architekturbüro ... + ... (80.833,27 €), an die S. Rechtsanwälte (52.645,60 €), an das Landschaftsarchitekturbüro .... (23.208,57 €), an ... mbH (15.744,18 €) und an die Gesellschaft für Landschaftsarchitektur Dr. ... (6.398,69 €) zusammensetzt. Bisher erfolgte keine Zahlung der Beklagten an die Klägerin.

Am ... September 2014 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt zuletzt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 178.830,31 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 74.837,76 € seit dem 3. Mai 2014, aus weiteren 2.669,17 € seit dem 4. Juni 2014, aus weiteren 15.744,18 € seit dem 28. Juni 2014, aus weiteren 862,75 € seit dem 15. Juli 2014, aus weiteren 4.115,02 € seit dem 26. Juli 2014, aus weiteren 10.623,87 € seit dem 9. August 2014, aus weiteren 8.337,74 € seit dem 17. September 2014, aus weiteren 7.374,43 € seit dem 18. September 2014, aus weiteren 6.398,69 € seit dem 1. Oktober 2014, aus weiteren 862,75 € seit dem 22. Oktober 2014, aus weiteren 3.361,75 € seit dem 29. November 2015, aus weiteren 5.534,69 € seit dem 29. Dezember 2014, aus weiteren 9.696,12 € seit dem 24. Januar 2015, aus weiteren 5.294,31 € seit dem 20. Februar 2015, aus weiteren 2.802,45 € seit dem 28. März 2015, aus weiteren 396,27 € seit dem 29. April 2015, aus weiteren 662,83 € seit dem 26. Mai 2015, aus weiteren 8.521,59 € seit dem 12. Juni 2015, aus weiteren 762,79 € seit dem 29. Juli 2015, aus weiteren 1.689,80 € seit dem 5. September 2015, aus weiteren 4.206,20 € seit dem 26. September 2015 und aus weiteren 4.075,15 € seit dem 12. Dezember 2015 zu zahlen und

2. die Beklagten weiter gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 2.348,94 € zu bezahlen.

Die Beklagte zu 1) hafte aus § 2 der Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014, die Beklagten zu 2) und zu 3) hafteten als Gesellschafter der Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch. Da sich die Beklagten in Verzug befänden, hätten diese als Schadensersatzposten die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 2.348,94 € für die Mahnung zu erstatten. Die Kostenübernahmevereinbarung verstoße nicht gegen das Koppelungsverbot, da vor Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kein Baurecht der Beklagten bestanden habe. Das Vorhabengrundstück befinde sich teilweise im Außenbereich. Die Klägerin habe den Beklagten niemals die Auskunft erteilt, dass zwei Einfamilienhäuser mit Tiefgaragen auf dem Vorhabengrundstück genehmigungsfähig seien. Die vereinbarten Leistungen seien nicht unangemessen, beim Vorhabengrundstück handele es sich nicht um ein „Standardgrundstück“. Es sei angemessen und ortsüblich, dass Anwaltsleistungen und Planungsleistungen bei derart komplexen Vorhaben nach Stundenhonorar erbracht würden. Wenn die Beklagten behaupteten, seit 28. November 2013, jedenfalls aber seit 2. April 2014 sei die Planung zu billigen gewesen, würden sie verkennen, dass ein Anspruch auf Planung nicht bestehe.

Die Angabe von „ca.-Beträgen“ in der Kostenübernahmevereinbarung stelle keine Zusicherung dar, dass Kosten lediglich in diesem Rahmen entstehen würden. Im Antrag auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan hätten die Beklagten anerkannt, dass die Kosten, die der Gemeinde durch die Planung entstünden, durch den Vorhabenträger übernommen werden müssten. Auf den Entwurf einer Kostenübernahmevereinbarung ohne „ca.-Angaben“ hin habe der damalige Beklagtenbevollmächtigte gebeten, soweit bereits konkrete Verträge mit feststehenden Kosten vorlägen, diese in die Kostenübernahmevereinbarung einzufügen. Da keine feststehenden Kosten vorgelegen hätten, seien „ca.-Honorare“ angefragt und in die Kostenübernahmevereinbarung eingefügt worden. Der Klägerbevollmächtigte habe mit E-Mail vom 24. März 2014 klargestellt, dass die ergänzend angeführten Angaben „ungefähre, also ca.-Angaben seien“, mithin nicht verbindlich. Zudem werde in der Kostenübernahmevereinbarung darauf hingewiesen, dass die angeführten Kosten „insbesondere“ anfallen würden, die Auflistung also nicht abschließend sei. Da die Beklagten regelmäßig Abrechnungen erhalten hätten, sei ihnen bekannt gewesen, dass aufgrund des erheblichen Planungs- und Abstimmungsaufwands die angesetzten „ca.-Kosten“ nicht ausreichend sein würden. Außerdem hätten die Beklagten sich neben der Kostenübernahmevereinbarung auch in dem Durchführungsvertrag vom 12. November 2014 verpflichtet, sämtliche Planungs- und Erschließungskosten zu tragen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Klägerin habe eine Verhinderungsplanung betrieben. Die Kostenübernahmevereinbarung verstoße gegen das Koppelungsverbot des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die nach dem Bebauungsplan Nr. B 47 zulässige Bebauung sei auch nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der vertraglichen Vereinbarung geltenden Baurecht zulässig gewesen. Die Klägerin selbst habe die Bebaubarkeit des Grundstücks stets nach § 34 BauGB beurteilt. Das Grundstück sei Teil des Bebauungszusammenhangs beiderseits der ...straße, die dort keinen trennenden Charakter habe. Das Hauptgebäude des vorhandenen L. und die (abgerissene) Garagenzeile hätten seit jeher im Zusammenhang mit der Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite gestanden. Die Abgrenzung zum Außenbereich erfolge nach Westen u. a. durch eine ca. 2,50 m hohe (verfüllte) Stützmauer und den anschließenden Waldweg, im Norden bilde auch noch die Nagelfluhwand eine natürliche Grenze. Es werde auf die gemeindlichen Satzungen wie den Bebauungsplan Nr. B 35 oder der Baulinienplan BL 48/25 oder den Flächennutzungsplan verwiesen.

Die Beklagten seien durch die Klägerin zum Abschluss der Kostenübernahmevereinbarung gedrängt worden. Sie hätten sich auf das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur eingelassen, weil eine gerichtliche Auseinandersetzung bei einer erneuten Versagung des Einvernehmens wieder mehrere Jahre gedauert hätte. Die vereinbarten Leistungen seien nach den gesamten Umständen nicht angemessen, § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Planung sei zwischen den Beteiligten spätestens am 28. November 2013 soweit abgestimmt gewesen, dass es allenfalls noch eines Aufwandes von maximal zehn Planungsstunden bedurft hätte, um zu einer gemeinsamen Lösung oder zum jetzigen Planungsstand zu kommen. Zudem habe kein Erfordernis für die Beauftragung eines zusätzlichen Landschaftsarchitekten oder Gutachters für Hangstatik bestanden. Da sämtliche Detailfragen abgestimmt gewesen seien, hätten die Beklagten davon ausgehen können, dass die Planung am 2. April 2014 gebilligt werde. Die Klägerin fordere die Übernahme von Kosten, die erst aufgrund ihres treuwidrigen Verhaltens nach dem 2. April 2014 entstanden seien. Die nach diesem Datum aufgestellten Forderungen seien städtebaulich nicht erforderlich, sondern nur schikanös gewesen. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb die Planer und der Rechtsanwalt ihre Leistungen nicht nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) und nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) abrechneten. Der Anfall und die Erforderlichkeit der Stunden im Einzelnen würden bestritten.

Außerdem solle den Beklagten eine Grundstücksfläche von 200 m² entzogen und als öffentliche Verkehrs-/Grünfläche zugeschlagen werden. Der hierdurch entstehende Schaden/Verlust belaufe sich bei einem Bodenrichtwert von 1.500 €/m² auf mindestens 300.000 €. Die Beklagten erklären mit dieser Forderung vorsorglich die Aufrechnung.

Das Gericht hat durch Einnahme eines Augenscheins Beweis erhoben. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der anschließenden mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 10. Mai 2016, bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur zum Teil erfolgreich.

I.

Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Klägerin hätte ihre geltend gemachte Forderung nicht durch Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber den Beklagten durchsetzen können. Vielmehr beruht das streitige Rechtsverhältnis auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, so dass die allgemeine Leistungsklage statthafte Klageart ist (VG Augsburg, U.v. 8.12.2011 - Au 5 K 09.1928 - juris Rn. 29 m. w. N.).

II.

Die Klage ist nur teilweise begründet, da die Beklagten im Ergebnis nur verpflichtet sind, einen Betrag i. H. v. 102.947,44 € nebst Zinsen sowie weitere 333,20 € an die Klägerin zu bezahlen. Zwar ist die Kostenübernahmevereinbarung dem Grunde nach wirksam (1.). Jedoch besteht die Forderung nicht in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe (2.). Für die bestehende Schuld haften die Beklagten als Gesamtschuldner (3.), ihre Aufrechnung geht ins Leere (4.).

1. Die Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014 ist dem Grunde nach wirksam.

a) Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot aus § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor, da für das Grundstück FlNr. 573/2 weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 31. März 2014 noch vor Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans am 6. August 2015 ein Baurecht für die geplanten zwei Einfamilienhäuser bestanden hat.

aa) Weder aus dem Baulinienplan Nr. 48/B/25 vom 7. Oktober 1925 noch aus der Ortsgestaltungssatzung vom 1. Februar 2005 noch aus dem Bebauungsplan Nr. B 35 in der Fassung seiner ersten Änderung vom 8. Juli 2005 ergibt sich das beanspruchte Baurecht für das Grundstück der Beklagten. Bei der Ortsgestaltungssatzung handelt es sich schon nicht um einen Bebauungsplan i. S. d. § 30 BauGB, der für sich genommen ein Baurecht begründen könnte. Der Bebauungsplan Nr. B 35 enthält jedenfalls keine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und ist daher ein einfacher Bebauungsplan i. S. d. § 30 Abs. 3 BauGB. Gleiches gilt wohl für den Baulinienplan aus dem Jahr 1925. Damit richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB. Es kommt für die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks der Beklagten mit zwei Einfamilienhäusern also zunächst entscheidend darauf an, ob es sich nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien im Innen- oder Außenbereich befindet. Diese Frage ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die Klägerin oder das zuständige Landratsamt bisher von einer Bebaubarkeit des Grundstücks nach § 34 BauGB ausgegangen sind. Denn erstens handelt es sich beim Baurecht um rein objektives Recht und zweitens wäre die entscheidende Kammer an eine solche Einschätzung nicht gebunden. Ebenso wenig besteht eine Bindung an die - noch dazu wirkungslos gewordene - Entscheidung der 9. Kammer vom 23. November 2011 (M 9 K 10.959 - juris), so dass es auf deren Inhalt nicht entscheidend ankommt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, an dessen Entscheidung die Kammer ebenfalls nicht gebunden wäre, hat in seinen Entscheidungen zum Bebauungsplan Nr. B 47 und zu den diesbezüglichen Veränderungssperren keine Aussage zur grundsätzlichen Bebaubarkeit des Grundstücks der Beklagten getroffen (BayVGH, U.v. 21.12.2012 - 2 N 10.230 und 2 N 11.998 - juris), so dass sich auch hieraus nichts anderes ergibt.

bb) Die Bebaubarkeit des Grundstücks der Beklagten mit den zwei geplanten Einfamilienhäusern ist damit ausschließlich nach § 30 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 35 BauGB zu beurteilen. Der am 10. Mai 2016 durchgeführte Augenschein hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass sich das Grundstück der Beklagten im Außenbereich befindet und daher vor Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. B 47 kein Baurecht, insbesondere nicht für die beiden geplanten Einfamilienhäuser, gegeben war, so dass die Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014 nicht gegen das Koppelungsverbot aus § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB verstößt.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück dem Innen- oder Außenbereich angehört, davon ab, wie weit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht nach allgemeingültigen, etwa geografisch-mathematischen Maßstäben treffen, sondern nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall, insbesondere der optisch wahrnehmbaren topografischen Situation und der Umgebungsbebauung (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28/15 - juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 1.9.2010 - 4 B 21/10 - juris Rn. 5). Eine Straße kann dabei je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (zu dem Ganzen z. B. BayVGH, U.v. 24.7.2014 - 2 B 14.896 - juris Rn. 21 m. w. N.).

(2) Zwar konnte die Kammer beim Augenschein am 10. Mai 2016 keine trennende Wirkung der ...straße feststellen. Denn die Straße ist auf Höhe der Einfahrt zum ehemaligen ... nur etwa fünf Meter breit und als Wohnstraße nur wenig befahren. Sie ist nicht derart prägnant, dass sie den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit unterbrechen würde. Damit gehört das Grundstück der Beklagten nicht schon allein deshalb zum Außenbereich, weil die ...straße zwischen der Wohnbebauung im Osten und dem streitgegenständlichen Grundstück den Bebauungszusammenhang trennen würde.

(3) Dennoch ist nach Überzeugung der Kammer das Grundstück der Beklagten nicht zum Innenbereich i. S. d. § 34 BauGB zu rechnen. Dies gilt auch für den Bereich, in dem das Gebäude des ehemaligen ... steht. Da sich die gewerbliche Nutzung des ... deutlich von der Nutzung der östlich der ...straße gelegenen Wohnnutzung unterscheidet, trägt der ... nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur bei. Umgekehrt wird das Vorhabengrundstück nicht durch die Wohnnutzung östlich der ...straße geprägt. Die vorübergehende tatsächliche Nutzung des abbruchreifen ... zu Wohnzwecken für Saisonarbeitskräfte ändert hieran nichts. Zur Überzeugung der Kammer hat das überplante Grundstück nicht Teil am Bebauungszusammenhang, der östlich der ...straße besteht. Vielmehr steht die noch vorhandene Bebauung mit dem ... als Ausflugsgaststätte mit der reinen Wohnnutzung östlich der ...straße funktional in keinem Zusammenhang. Es besteht der Eindruck, dass das Vorhabengrundstück einem völlig anderen städtebaulichen Bereich zugehört, als die Wohnbebauung östlich der Straße. Der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit zwischen dem ... einerseits und der Wohnnutzung östlich der ...straße andererseits fehlt. Daher gehört das gesamte Grundstück der Beklagten zum Außenbereich.

Nichts anderes ergibt sich aus den mittlerweile abgerissenen Garagen am östlichen Rand des Grundstücks der Beklagten auf Höhe der ...straße ... Denn hierbei handelte es sich um Nebengebäude, die keinen Bebauungszusammenhang begründen können. Ihnen fehlt als der Hauptnutzung untergeordneten Anlagen die für die Begründung des Bebauungszusammenhangs erforderliche maßstabsbildende Kraft (BayVGH, U.v. 4.8.2015 - 1 N 13.665 - juris Rn. 13).

(4) Selbst wenn nicht das gesamte Grundstück der Beklagten zum Außenbereich gehören würde und der ... zum östlich der ...straße bestehenden Bebauungszusammenhang und damit zum Innenbereich zu rechnen wäre, würde der Innenbereich jedenfalls an den Außenmauern des ehemaligen ... enden. Der Bebauungszusammenhang endet nach ständiger Rechtsprechung in der Regel am letzten Baukörper (BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28/15 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 9.2.2016 - 15 B 14.2139 - juris Rn. 23). Zwar können es örtliche Besonderheiten im Einzelfall ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (BVerwG, B.v. 8.10.2015 a. a. O.; BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - juris Rn. 22). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Der besondere Zuschnitt und die topographischen Besonderheiten des Grundstücks der Beklagten führen nicht dazu, dass es über das Gebäude des ehemaligen ... hinausgehend dem Innenbereich zuzuordnen wäre. Denn wie beim Augenschein am 10. Mai 2016 festgestellt werden konnte, fällt das Gelände unmittelbar hinter dem ... nach Westen steil zur Isar hin ab. Die zum ... gehörende Terrasse liegt etwa 8 bis 10 m oberhalb des Weges, der westlich verläuft. Nördlich des ... konnte kein Geländehindernis oder markanter Einschnitt im Sinne der o.g. Rechtsprechung festgestellt werden, der es rechtfertigen würde, die Grenzen des Innenbereichs über das Gebäude des ... hinaus weiter im Norden des Grundstücks der Beklagten zu ziehen. Vielmehr fällt das gesamte Grundstück nördlich des ... von Osten in Richtung Westen steil ab. Die von den Beklagten angeführte Hangkante ist sehr schmal und nicht derart prägend, dass sie ausnahmsweise einen über den ... hinausgehenden Bebauungszusammenhang vermitteln könnte.

(5) Selbst wenn man - wie nicht - die Garagen zum Bebauungszusammenhang rechnen würde, würde der Außenbereich jedenfalls ab deren Außenmauern beginnen. Da das nördliche der beiden geplanten Einfamilienhäuser von seiner Ausdehnung her auch diese Grenze in westlicher Richtung deutlich überschreitet, hätte selbst dann, wenn der Innenbereich erst jenseits der Garagen enden würde, kein Baurecht der Beklagten in der nun zugestandenen Form bestanden, so dass selbst in diesem Fall das Koppelungsverbot nicht verletzt wäre.

b) Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Vertrags. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) haben die Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014 in Ausübung ihrer Privatautonomie unterschrieben. Wenn die Beklagten vortragen, dass sie sich auf das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur eingelassen hätten, um eine erneute gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, so war das ihr eigenverantwortlicher Entschluss. Es handelt sich um vertraglich vereinbarte Leistungen, so dass sich die Beklagten im Nachhinein auch nicht darauf berufen können, dass diese nicht erforderlich gewesen seien. Der Vertragsschluss hat auch keinen Einfluss auf die Planungshoheit der Klägerin (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL Februar 2016, § 12 Rn. 111 und 114).

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags i. H. v. 102.947,44 € nebst Zinsen sowie i. H. v. weiteren 333,20 €.

a) Die Beklagte zu 1) ist aufgrund der Kostenübernahmevereinbarung verpflichtet, einen Betrag i. H. v. 102.947,44 € an die Klägerin zu bezahlen.

aa) Dies ergibt die Auslegung der Kostenübernahmevereinbarung, insbesondere der vertraglich festgeschriebenen „ca.-Angaben“.

In dem Vertrag ist eindeutig vereinbart, dass die Beklagte zu 1) die Kosten, die der Klägerin aus Anlass der Vorbereitung und Durchführung des Bauleitplanverfahrens entstehen, zu tragen hat. Dabei regelt der Vertrag unter Festlegung von „ca.-Beträgen“, welche Kosten in welcher Höhe unter die Kostentragungspflicht der Beklagten zu 1) insbesondere fallen sollen. Diese „ca.-Angaben“, die im Vertrag selbst festgeschrieben sind, sind nach dem objektiven Empfängerhorizont i. S. d. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht anders zu verstehen, als dass sich beide Vertragsteile auf die Erstattung der benannten Beträge plus/minus eines gewissen Spielraums geeinigt haben. Dem steht auch das Wesen einer Kostenübernahmevereinbarung, die Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist, nicht entgegen. Denn nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss eine Gemeinde nicht zwingend vom Vorhabenträger die gesamten Planungskosten zurückverlangen. Sie ist vielmehr frei, diese Kosten ganz oder teilweise geltend zu machen. Mit der Festschreibung der „ca.-Beträge“ wurde also für beide Parteien Sicherheit geschaffen: Die Beklagte zu 1) konnte auf Grundlage des Vertrags kalkulieren, welche Kosten in etwa auf sie zukommen und die Klägerin hatte Sicherheit darüber, in welcher Höhe die Kosten von der Beklagten zu 1) übernommen würden. Dabei wäre es den Parteien unbenommen gewesen, zusätzlich zur Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2016 einen weiteren Vertrag betreffend die anfallenden Mehrkosten zu schließen.

Der in den verbindlich vereinbarten „ca.-Angaben“ enthaltene Spielraum ist so zu bestimmen, dass die Beklagte zu 1), sollten die vereinbarten Einzelbeträge deutlich überschritten werden, jeweils nur einen Betrag zu zahlen hat, der maximal 10% über den vereinbarten „ca.-Einzelbeträgen“ liegt. Im Zivilrecht ist sowohl im Transportrecht als auch im Kaufrecht anerkannt, dass im Falle einer „ca.-Klausel“ grundsätzlich eine Abweichung von 5% bis 10% vom Vereinbarten zulässig ist (OLG Nürnberg, U.v. 18.4.1995 - 3 U 114/95 - NJW-RR 1995, 1437; OLG München, U.v. 16.2.1994 - 7 U 5659/92 - juris Rn. 3 f.; vgl. auch OLG Köln, U.v. 2.7.2013 - I-19 U 193/12, 19 U 1919 U 193/12 - juris Rn. 65). Dies erscheint auch in Auslegung der vorliegenden Kostenübernahmevereinbarung angemessen. Aus dem Zusatz „ca.“ ist zu erkennen, dass es sich nicht um fixe Beträge handeln sollte. Gleichzeitig sollte durch die Benennung konkreter Beträge Rechtssicherheit geschaffen werden. Unter Beachtung der gewünschten Rechtssicherheit einerseits und der beabsichtigten Flexibilität andererseits erscheint es in Übereinstimmung mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung angemessen, die „ca.-Klauseln“ gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass bei einer deutlichen Überschreitung der vereinbarten Beträge die Kostenübernahme von maximal 10% des jeweils vereinbarten Einzelbetrags gewünscht war.

Aus der Formulierung „insbesondere“ in § 2 Nr. 1 der Kostenübernahmevereinbarung kann nicht gefolgert werden, dass die Klägerin den ihr durch die „ca.-Angaben“ vorgegebenen Spielraum beliebig weit überschreiten dürfte. Denn dann würden die „ca.-Angaben“ völlig ihres ursprünglichen Sinnes beraubt, für beide Vertragsseiten Sicherheit zu bieten. Vielmehr ist die Formulierung „insbesondere“ darauf zurückzuführen, dass bei Vertragsschluss nicht klar war, ob etwa weitere Gutachten erforderlich würden oder neben den im Vertrag schon genannten Kosten zusätzliche, sich von den bereits festgeschriebenen unterscheidende Kosten ergeben würden. Mit anderen Worten führt die Formulierung „insbesondere“ nicht dazu, dass die bereits bezifferten Posten der Höhe nach beliebig erweiterbar wären, sondern sie konnte allein dazu führen, dass zusätzliche, noch nicht in der Aufzählung unter § 2 Nr. 1 der Kostenübernahmevereinbarung genannte Posten - soweit sie angemessen und vom Vertrag umfasst sind - von der Beklagten zu 1) zu erstatten wären.

Unter Berücksichtigung der vertraglich festgeschriebenen „ca.-Beträge“ und des sich ergebenden Spielraums von 10% ergibt sich eine Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) i. H. v. 102.947,44 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

(1) Für die Kosten des Architekturbüros ... + ... hat die Beklagte zu 1) einen Betrag i. H. v. 41.233,50 € zu bezahlen. Zwischen den Parteien war eine Kostentragungspflicht i. H. v. ca. 30.000,- € netto zuzüglich 5% Nebenkosten zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, also ca. 37.485,- € vereinbart. Tatsächlich fordert die Klägerin einen Betrag i. H. v. 80.833,27 € und überschreitet damit den ursprünglich vereinbarten Betrag deutlich (215,64%). Daher greift zugunsten der Beklagten zu 1) die vertraglich vereinbarte Begrenzung der Forderung auf ca. 37.485,- €. Der sich aus der „ca.-Angabe“ ergebende Spielraum ist mit 10% des vereinbarten Betrags, also mit 3.748,50 € anzusetzen, so dass die Beklagte zu 1) an die Klägerin 41.233,50 € zu bezahlen hat.

(2) Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Landschaftsarchitekturbüros .... in der vollen Höhe von 23.208,57 € zu bezahlen. Zwar war in der Kostenübernahmevereinbarung nur die Übernahme von ca. 17.000,- € netto zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, also 20.230,- € vereinbart. Jedoch überschreitet der von der Klägerin geforderte Betrag i. H. v. 23.208,57 € den ursprünglich vereinbarten Betrag nicht derart deutlich, dass eine Kappung der Forderung auf 110% des vereinbarten Betrags angezeigt wäre. Dies ergibt sich vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mit ihren Forderungen nicht jeden vereinbarten Einzelbetrag überschreitet, sondern - etwa bei der Forderung für die Gesellschaft für Landschaftsarchitektur Dr. ... - auch unter dem ursprünglich Vereinbarten bleibt.

(3) Für die Kosten der Gesellschaft für Landschaftsarchitektur Dr. ... hat die Beklagte zu 1) den vollen geforderten Betrag i. H. v. 6.398,69 € zu bezahlen, da die Forderung der Klägerin unter dem ursprünglich vereinbarten Betrag von ca. 9.000,- € netto zuzüglich 19% Mehrwertsteuer bleibt.

(4) Die Kosten der ... mbH i. H. v. 15.744,18 € hat die Beklagte zu 1) ebenfalls in voller Höhe zu tragen, da diesbezüglich weder feste noch „ca.-Beträge“ vereinbart sind.

(5) Für die Kosten der S. Rechtsanwälte hat die Beklagte zu 1) einen Betrag i. H. v. 16.362,50 € zu bezahlen. Zwischen den Parteien war eine Kostentragungspflicht i. H. v. ca. 12.500,- € netto zzgl. 19% Mehrwertsteuer, also ca. 14.875,- € vereinbart. Tatsächlich fordert die Klägerin einen Betrag i. H. v. 52.645,60 € und überschreitet damit den ursprünglich vereinbarten Betrag deutlich (353,92%). Daher greift zugunsten der Beklagten zu 1) die vertraglich vereinbarte Begrenzung der Forderung auf ca. 14.875,- €. Der sich aus der „ca.-Angabe“ ergebende Spielraum ist mit 10% des vereinbarten Betrags, also mit 1.487,50 € anzusetzen, so dass die Beklagte zu 1) an die Klägerin 16.362,50 € zu bezahlen hat.

bb) Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien, der dem Vertragsschluss vorangegangenen ist und auf den sich die Klägerin beruft, ergibt sich nicht, dass die Klägerin einen den Betrag von 102.947,44 € übersteigenden Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) hätte. Denn die Kostenübernahmevereinbarung ist in ihrem § 2 dahingehend eindeutig, dass - soweit „ca.-Angaben“ gemacht wurden - allein diese festgeschriebenen Beträge geschuldet werden, so dass es keiner ergänzenden Vertragsauslegung mittels des vorangegangenen E-Mail-Verkehrs bedarf.

Aber selbst wenn man den von der Klägerin zitierten E-Mail-Verkehr heranziehen würde, ergäbe sich hieraus nicht, dass es sich bei den im Vertrag festgeschriebenen „ca.-Beträgen“ um unverbindliche Angaben handelte. Wollte man in den „ca.-Beträgen“ völlig unverbindliche Angaben sehen, so würde es schon keinen Sinn machen, diese überhaupt in den Vertrag aufzunehmen. Entsprechend hat der Beklagtenbevollmächtigte den Klägerbevollmächtigten mit E-Mail vom 19. Februar 2014 gebeten, soweit bereits konkrete Verträge mit feststehenden Kosten vorlägen, diese in die Kostenübernahmevereinbarung einzufügen. Hieraus ergibt sich gerade nicht, dass keine Verbindlichkeit der in den Vertrag aufgenommenen Beträge gewünscht war, vielmehr ist die Bitte des Beklagtenbevollmächtigten als Wunsch nach Rechtssicherheit und Kalkulierbarkeit zu sehen. Dies wird auch nicht durch die von der Klägerin zitierte E-Mail ihres Bevollmächtigten vom 24. März 2014 entkräftet. Darin wurde der um die „ca.-Angaben“ ergänzte Vertragsentwurf mit dem Hinweis übersandt, dass die Angaben ungefähre, also „ca.-Angaben“ seien. Aus diesem Hinweis ergibt sich nichts anderes als aus dem Vertrag selbst: Dadurch, dass es sich um „ca.-Angaben“ handelt - vom Klägerbevollmächtigten zutreffend als „ungefähre“ Angaben bezeichnet -, verbleibt ausgehend von den festgeschriebenen Beträgen ein gewisser Spielraum nach oben und nach unten. Dieser Spielraum führt aber nicht zur völligen Unverbindlichkeit der Angaben, sondern beschreibt allein den - im Gegensatz zu Fixpreisen größeren - Rahmen des verbindlich Festgelegten.

cc) Ebenso wenig ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Durchführungsvertrag vom 12. November 2014, dass die Beklagte zu 1) einen höheren als den sich aus der Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014 ergebenden Betrag i. H. v. 102.947,44 € schulden würde. Denn in § 12 des Durchführungsvertrags ist ausdrücklich geregelt, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Kostenübernahmevereinbarung unberührt bleiben soll. Betreffend die Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) sollte also trotz Durchführungsvertrags weiterhin der Vertrag vom 31. März 2014 - und mit ihm die Begrenzung durch die „ca.-Angaben“ - ausschlaggebend bleiben.

Die Rechtsauffassung der Klägerin, dass die sich aus dem Durchführungsvertrag ergebende Kostentragungspflicht eine der Kostenübernahmevereinbarung vorgehende Sonderregelung darstelle, geht fehlt, wie sich aus der von ihr selbst zitierten Fundstelle ergibt (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL November 2015, § 12 Rn. 101). Der in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB geregelte Durchführungsvertrag ist ein städtebaulicher Vertrag mit einer spezialgesetzlichen Ausgestaltung i. S. d. § 11 Abs. 4 BauGB (Krautzberger a. a. O. § 12 Rn. 23). Dies bedeutet aber nicht, dass ein Durchführungsvertrag i. S. d. § 12 BauGB einer Kostenübernahmevereinbarung nach § 11 BauGB stets vorgehen würde. Vielmehr geht eine Kostenübernahme i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen in die Kostenregelung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein (Krautzberger a. a. O. § 12 Rn. 101).

dd) Aus dem Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 28. November 2013 ergibt sich entgegen der klägerischen Ansicht keine über die Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014 hinausgehende Kostentragungspflicht der Beklagten. Unabhängig davon, dass die Kostenübernahmeverpflichtung aufgrund ihrer Eindeutigkeit keiner erweiternden Auslegung durch Bezugnahme auf den Antrag vom 28. November 2013 zugänglich ist, wird in diesem lediglich angesprochen, dass der später zu schließende Durchführungsvertrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB die „Kostenübernahme des Vorhabenträgers in Bezug auf die Kosten, die für die Gemeinde durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan entstehen“ enthalten solle. Damit ist keine Aussage, geschweige denn eine verbindliche, zur am 31. März 2014 abgeschlossenen Kostenübernahmevereinbarung getroffen.

ee) Entgegen dem Beklagtenvortrag ist nichts dafür ersichtlich, dass die nach der Kostenübernahmevereinbarung übernommenen Kosten nicht angemessen wären. Mit der Kostenübernahmevereinbarung verpflichtete sich die Beklagte zu 1) eigenverantwortlich zur Tragung der Kosten in einer bestimmten Höhe. Hieran muss sie sich festhalten lassen, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die in der Kostenübernahmevereinbarung vereinbarten Kosten insgesamt nicht angemessen wären. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Beklagten einen besonderen Zuschnitt hat und städtebaulich exponiert an einem steil zur Isar abfallenden Hang liegt, so dass sich u. a. Fragen der Hangstatik stellen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrer Planung den Beklagten sehr entgegenkam. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Klägerin für die Verwirklichung eines vorhabenbezogenen, auf die Bauwünsche der Beklagten zugeschnittenen Bebauungsplans Unterstützung durch Architekten, Rechtsanwälte und Gutachter holte. Schließlich obliegt es ihrer Planungshoheit, ihr Gemeindegebiet nach ihren städtebaulichen Vorstellungen zu gestalten.

Des Weiteren können sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass die Rechtsanwälte und Architekten gegenüber der Klägerin nach den gesetzlichen Sätzen und nicht nach einem Stundensatz hätten abrechnen dürfen. Denn die Deckelung der Kosten erfolgte durch die Vereinbarung der „ca.-Beträge“, so dass sich die Beklagten nicht im Nachhinein dagegen wenden können, dass die Klägerin diese auch ausgeschöpft hat. Überdies wurde bezüglich der Rechtsanwaltskosten in der Kostenübernahmevereinbarung ausdrücklich auf die mit den Rechtsanwälten geschlossene Vergütungsvereinbarung Bezug genommen.

ff) Die Beklagten können ferner nicht mit Erfolg vortragen, dass die Planung der Gemeinde am 28. November 2013 oder am 2. April 2014 so weit fortgeschritten gewesen sei, dass nur noch Arbeitsstunden in geringem Umfang hätten anfallen dürfen und die Gemeinde die Planung hätte billigen müssen. Denn auch wenn es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, gibt die Gemeinde damit nicht ihre Planungshoheit aus der Hand. Trotz Kostenübernahmevereinbarung und Durchführungsvertrag haben die Beklagten keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Erlass des begehrten Bebauungsplans (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL Februar 2016, § 12 Rn. 111 und 114). Entsprechend können sie auch nicht erfolgreich geltend machen, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt eine „zu billigende Planung“ gegeben haben soll.

b) Bezüglich des Betrags i. H. v. 102.947,44 € schuldet die Beklagte zu 1) der Klägerin Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit Fälligkeit der einzelnen Forderungen, §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Für die Fälligkeit der jeweiligen Forderungen war gemäß § 2 Nr. 2 der Kostenübernahmevereinbarung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, nämlich zwei Wochen nach Zugang der Einzelrechnungen. Die von der Klägerin vorgetragenen Zugangszeitpunkte der jeweiligen Rechnungen wurden von den Beklagten nicht bestritten. Damit trat im Umfang des Bestehens der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen (s.o.) jeweils zwei Wochen nach Rechnungsstellung - zu den im Tenor bezeichneten Zeitpunkten - Verzug der Beklagten zu 1) ein, so dass sie seither die Forderungen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) zu verzinsen hat.

c) Im Hinblick auf die rechtsanwaltliche Mahnung vom 14. Juli 2014 schuldet die Beklagte zu 1) der Klägerin einen Betrag i. H. v. weiteren 333,20 €. Die von der Klägerin geforderten Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 2.348,94 € können nicht in vollem Umfang geltend gemacht werden.

Die Klägerin stützt ihre Forderung i. H. v. 2.348,94 € auf eine Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV-RVG bei einem zugrunde liegenden Wert der mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juli 2014 angemahnten Forderung i. H. v. 94.113,86 € zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale sowie 19% Umsatzsteuer. Aufgrund der Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014 durfte die Klägerin hier allerdings nicht über eine dritte Kanzlei (...) die sich im Verzug befindende Beklagte zu 1) mahnen und hierfür Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geltend machen. Vielmehr hätte die Mahnung über die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beauftragten S. Rechtsanwälte auf Grundlage der zwischen diesen und der Klägerin geschlossenen Vergütungsvereinbarung erfolgen müssen.

aa) Dies ergibt sich schon aus der Kostenübernahmevereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) vom 31. März 2014. Auch die Kosten der rechtsanwaltlichen Mahnung vom 14. Juli 2014 betreffend die Forderung der Klägerin i. H. v. 94.113,86 € sind Kosten für die rechtliche Beratung und Vertretung der Gemeinde in Bezug auf die Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014. Diesbezüglich wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) verbindlich vereinbart, dass die anwaltliche Vertretung durch die S. Rechtsanwälte erfolgt und gemäß der Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und den S. Rechtsanwälten abgerechnet wird. Auch nach der Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und den S. Rechtsanwälten vom ... September 2010 sollen sämtliche Tätigkeiten anstelle der gesetzlichen Gebührenregelung nach dem Zeitaufwand abgerechnet werden, wobei ein Stundenhonorar von 280,- € zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart wird.

Für die anwaltliche Mahnung vom 14. Juli 2014 hätte es etwa einer Stunde an Zeitaufwand bedurft, so dass die Beklagte zu 1) insoweit einen Betrag i. H. v. 280,- € plus Umsatzsteuer i. H. v. 19%, also 330,20 € schuldet.

bb) Darüber hinaus hätte die Klägerin im Hinblick auf ihre Schadensminderungspflicht zur Mahnung bezüglich der von der Beklagten zu 1) geschuldeten Beträge nicht den teuren Weg über eine Drittkanzlei wählen dürfen, sondern die bereits beauftragten S. Rechtsanwälte heranziehen müssen. Die Schadensminderungspflicht der Klägerin ergibt sich aus § 254 Abs. 2 BGB, der auf die vorliegende Kostenübernahmevereinbarung als städtebaulichem Vertrag Anwendung findet, Art. 62 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG (Kämmerer in Bader/Ronellenfitsch, Beck-OK VwVfG, Stand 1.4.2016, § 62 Rn. 31). Es handelt sich um ein Unterlassungsverschulden, das nicht die Verletzung einer besonderen Rechtspflicht voraussetzt, sondern jeden Verstoß gegen Treu und Glauben umfasst, mithin auch ein Unterlassen derjenigen Maßnahmen, die jeder ordentliche und verständige Mensch ergreifen müsste, um Schaden von sich abzuwenden. Wer pochend auf die Schadensersatzpflicht eines anderen jede Maßregel zur Abwendung und zur Minderung eines ihm drohenden Schadens unterlässt, der verstößt wider Treu und Glauben, wenn er gleichwohl den vermeidlich gewesenen Schaden von dem anderen ersetzt verlangt (vgl. BGH, U.v. 13.12.1951 - III ZR 83/51 - NJW 1952, 299; Lorenz in Bamberger/Roth, Beck-OK BGB, § 254 Rn. 30). So liegt der Fall hier. Der Klägerin wäre es ein Leichtes gewesen, zur Mahnung des von der Beklagten zu 1) geforderten Betrags auf die bereits beauftragten S. Rechtsanwälte zurückzugreifen und auf Grundlage der mit dieser Kanzlei geschlossenen Vergütungsvereinbarung den durch die Mahnung entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Laut Vergütungsvereinbarung vom 27. September 2010 und auch laut Rahmenvereinbarung vom selben Datum wäre die Mahnung von dem zwischen der Klägerin und den S. Rechtsanwälten geschlossenen Vertrag umfasst gewesen.

3. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften für die bestehende Schuld der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner. Sie sind unbestritten Gesellschafter der Beklagten zu 1), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und haben als solche persönlich für die von der Gesellschaft rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner einzustehen (vgl. nur BGH, U.v. 27.9.1999 - II ZR 371-98 - NJW 1999, 3483; U.v. 24.2.2003 - II ZR 385/99 - NJW 2003, 1445).

4. Die Aufrechnung der Beklagten wegen eines Anspruchs aus Inanspruchnahme ihres Eigentums geht ins Leere. Denn der von den Beklagten geltend gemachte Anspruch ist schon nicht schlüssig vorgetragen. So ist nicht klar, woraus sich die angebliche Gegenforderung ergeben soll, da lediglich pauschal von „Schaden/Verlust“ gesprochen wird. Begründet wird die vorgetragene Gegenforderung mit dem Vorgehen der Klägerin, die Grenzmauer am westlichen Ende des Beklagtengrundstücks zur Begrünung um einen Meter von der Grundstücksgrenze abzurücken. Durch die gemeindliche Planung, die weder die Grundstücksgrenzen noch die Eigentumsverhältnisse betreffend das Grundstück FlNr. 573/2 veränderte (und auch nicht hätte verändern können), wird den Beklagten keine Grundstücksfläche welcher Größe auch immer „entzogen“, sondern in zulässiger Weise in Ausübung der gemeindlichen Planungshoheit überplant. Die Beklagten bleiben nach wie vor Eigentümer ihres Grundstücks.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 VwGO i. V. m. § 100 Zivilprozessordnung (ZPO), der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 181.179,25 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Mai 2016 - M 1 K 14.4233

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Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Mai 2016 - M 1 K 14.4233 zitiert 28 §§.

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bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2016 - 15 B 14.2139

bei uns veröffentlicht am 09.02.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 15 B 14.2139 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Februar 2016 (VG Augsburg, Entscheidung vom 16. Mai 2013, Az.: Au 5 K 11.1663) 15. Senat Sachgebietssc

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2015 - 1 N 13.665

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 1 N 13.665 Im Namen des Volkes Urteil vom 4. August 2015 1. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Bebauungszusammenhang; Ortsteileigenschaft; Splitt

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Okt. 2015 - 4 B 28/15

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Sept. 2010 - 4 B 21/10

bei uns veröffentlicht am 01.09.2010

Gründe I. 1 Der Kläger begehrt eine baurechtliche Genehmigung zum Einbau einer zweiten

Referenzen

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 13. August 2015 - 4 B 15.15 - juris Rn. 3).

4

Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,

ob eine einzelne optisch markante Baumreihe ähnlich wie ein Waldrand als natürliche Abgrenzung von Innen- und Außenbereich herangezogen werden kann, und

ob das Kriterium der "Gewähr für einen dauerhaften Bestand" ein notwendiges und/oder geeignetes Merkmal für die Feststellung ist, ob eine natürliche Gegebenheit als taugliche Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich herangezogen werden kann,

führen nicht zur Zulassung der Revision. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift, zu der eine höchstrichterliche Entscheidung bislang noch nicht ergangen ist, ist allein deshalb von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und erst in einem Revisionsverfahren zu klären. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass die im Rechtsstreit aufgeworfene Frage aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die umstrittene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und/oder des Gesetzeswortlautes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 11 und vom 12. Juli 2012 - 4 B 13.12 - NVwZ 2012, 1565 Rn. 3). So liegt es hier.

5

In der Rechtsprechung des Senats ist hinreichend geklärt, nach welchen Kriterien die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) zu erfolgen hat. Danach ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21>, vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233 f.> und vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 <36>; Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 186 m.w.N.). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 16 m.w.N.). Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138). Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - a.a.O.).

6

Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Urteile vom 22. März 1972 - 4 C 121.68 - BRS 25 Nr. 38 und vom 12. Oktober 1973 - 4 C 3.72 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 4; Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763). Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 und vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 12; Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191). Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln (BVerwG, Urteile vom 29. November 1974 - 4 C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 und vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236). Ebenso wie ein Bebauungszusammenhang nicht unmittelbar mit dem letzten Baukörper zu enden braucht, verbietet sich umgekehrt die Annahme, dass notwendigerweise das letzte Grundstück in seinem gesamten Umfang vom Zusammenhang erfasst wird (BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 47.68 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20 = juris Rn. 19 und vom 3. März 1972 - 4 C 4.69 - BRS 25 Nr. 39 = juris Rn. 17). Wie weit der Bebauungszusammenhang im Einzelfall reicht, kann daher stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Bei dieser Einzelfallbetrachtung ist zu fragen, ob sich tragfähige Argumente dafür finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es hieran, so liegt - deshalb - Außenbereich vor (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - 4 C 48.72 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 30 = juris Rn. 29). Lassen sich mithin im Anschluss an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllende Bebauung keinerlei Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, dann endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 B 249.87 - juris Rn. 1).

7

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist mit dem Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass bloße Baumreihen oder Hecken, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und/oder ihr Bestand dauerhaft gesichert sein sollte, nicht geeignet sind, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen. Denn bei solchen Bewüchsen handelt es sich um typische Bestandteile der freien Landschaft. Sie sind mit den in der Rechtsprechung des Senats beispielhaft genannten "Waldrändern" nicht vergleichbar, weil letztere nicht - wie Baumreihen - isoliert in der Landschaft stehen, sondern Bestandteil eines Waldes sind und damit in der Regel eine markante Grenze zu einem größeren forstwirtschaftlich nutzbaren Bereich bilden. Unabhängig davon hat der Senat stets betont, dass zwar auch ein Waldrand als Grenze zwischen Innen- und Außenbereich anzusehen sein kann. Die der Beschwerde offensichtlich zugrunde liegende Annahme, dass dies immer oder regelmäßig so sein müsse, trifft allerdings nicht zu (BVerwG, Urteil vom 3. März 1972 - 4 C 4.69 - BRS 25 Nr. 39 = juris Rn. 18). Auch insofern kommt es maßgeblich auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles an.

8

Die weiter für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,

ob es einen Unterschied macht, ob die betreffende Baumreihe (oder sonstige natürliche Gegebenheit) naturschutzrechtlich unter Schutz gestellt ist, so dass sie der Disposition des Grundeigentümers weitgehend entzogen ist,

führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Sie sind auf der Grundlage vorstehend dargestellter Rechtsprechung ohne Weiteres zu verneinen. Darüber hinaus ist der Umstand einer naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung keine mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheit der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Er kann daher für die Frage des Vorliegens eines Bebauungszusammenhangs keine Rolle spielen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138).

9

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

10

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

11

Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Urteil von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2005 - 4 B 3.05 - (juris), vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 - (ZfBR 2002, 69) und vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 186) in entscheidungserheblicher Weise abgewichen. Das Gericht habe den Rechtssatz aufgestellt, dass Baumreihen oder Hecken selbst bei optischer Dominanz kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich seien, weil sie grundsätzlich der Disposition des Grundstückseigentümers unterlägen und damit nicht die Gewähr für einen dauerhaften Bestand böten. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde insofern den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Den genannten Entscheidungen lässt sich jedenfalls kein Rechtssatz zu Baumreihen entnehmen, dem der Verwaltungsgerichtshof mit vorstehender Aussage die Gefolgschaft verweigert hätte.

12

Auch die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof sei mit dem Rechtssatz, ein vermeidbarer Eingriff im naturschutzrechtlichen Sinne führe ungeachtet des eigenständigen Charakters der bauplanungs- und naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Außenbereichsvorhabens ohne Weiteres zu einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB, von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2001 - 4 C 3.01 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 350) abgewichen, führt nicht zum Erfolg der Revision. Das gilt bereits deshalb, weil das Urteil nicht auf der behaupteten Abweichung beruht. Das Berufungsgericht ist - insofern selbständig tragend - davon ausgegangen, dass die drei verfahrensgegenständlichen Nebengebäude zu einer städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise führten, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB sei (UA Rn. 28). Da bezüglich dieses Begründungsstrangs keine Revisionszulassungsgründe geltend gemacht worden sind, kann die Begründung zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ergebnis der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit der drei Nebengebäude etwas ändert.

13

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der geltend gemachte Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor.

14

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 - BRS 79 Nr. 73 Rn. 6). Etwas anderes gilt nur, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Maßgeblich ist dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte (stRspr, BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

15

Der anwaltlich vertretene Kläger wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, nicht ermittelt zu haben, ob er als Adressat des angefochtenen Bescheids als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden durfte. Tatsächlich habe nicht er, sondern seine Ehefrau, die auch Grundstückeigentümerin sei, die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Nebengebäude als Bauherrin zu verantworten. Die Frage der fehlenden Handlungsstörereigenschaft des Klägers hätte durch einfache Befragung der Ehefrau des Klägers geklärt werden können. Dass er einen hierauf gerichteten Beweisantrag gestellt hat, trägt der Kläger nicht vor. Auch legt er nicht dar, dass und warum sich dem Tatsachengericht, ausgehend von seiner für die Behandlung der Aufklärungsrüge maßgeblichen Rechtsauffassung, auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, die Heranziehung des Klägers als Handlungsstörer sei nicht zu beanstanden, denn er sei im Verwaltungsverfahren als "Bauherr" bezeichnet worden, habe dem bis zum Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheids nicht widersprochen und zudem in Aussicht gestellt, ggf. für das Gartenhaus einen Bauantrag zu stellen, weshalb die mit der ergänzenden Klagebegründung vom 19. April 2012 nachgeschobene Behauptung, die Ehefrau sei Bauherrin, die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung als Handlungsstörer nicht mehr in Frage stellen könne (UA Rn. 31). Gegen diese Annahmen wendet sich der Kläger (nur) im Stile einer Berufungsbegründung. Das wird den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht.

16

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt eine baurechtliche Genehmigung zum Einbau einer zweiten Wohneinheit im Erdgeschoss seines Wohnhauses. Das Berufungsgericht hat das Vorhaben des Klägers als planungsrechtlich nicht zulässig erachtet, weil es im Außenbereich liege und öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtige und zur Begründung ausgeführt: Selbst wenn wegen der im Bereich der Beigeladenen gegebenen Siedlungsstruktur von einem Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ausgegangen würde, fehle es jedenfalls an dem in dieser Vorschrift weiter vorausgesetzten Tatbestandsmerkmal des Bebauungszusammenhangs. Die ausgedehnten, im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzten freien Flächen zwischen der Bebauung im nördlichen Bereich von Kronacker, in dem das Vorhaben des Klägers liege, und der nächstgelegenen südlichen Wohnbebauung sowie auf den (noch) weiter entfernten Grundstücken könnten nicht als Baulücke bewertet werden. Dem stehe schon deren Größe wie auch der Grundstückszuschnitt und die Struktur der aus landwirtschaftlicher (Wohn-)Bebauung und sonstigen Wohngebäuden bestehenden Umgebungsbebauung entgegen. Besondere Umstände, insbesondere topographische Besonderheiten, die angesichts dieser Gegebenheiten die Annahme eines Bebauungszusammenhangs rechtfertigen könnten, seien beim Augenschein nicht feststellbar gewesen. Weiträumige Bebauung schließe die Annahme eines Bebauungszusammenhangs (und eines Ortsteils) zwar nicht von vorne herein aus. Eine derart weiträumige Bebauung sei aber - wie der Augenschein gezeigt habe und auch aus den vorliegenden Luftbildern und Lageplänen ohne weiteres deutlich werde - keineswegs die für das Gemeindegebiet der Beigeladenen herkömmliche Siedlungsform. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB, weil es die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse.

II.

2

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

3

1. Die Divergenz- und Grundsatzrügen, mit denen die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht überspanne die Voraussetzungen für das Vorliegen einer "organischen Siedlungsstruktur", wenn es ausführe, dass es städtebaulichen Grundsätzen widerspreche und damit nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei, wenn an mehreren Stellen auf für den Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe besonders wichtigen hofnahen Flächen eine dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht dienende Wohnbebauung zugelassen werde, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt ist, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4).

4

Die Darlegungen, mit denen die Beschwerde ausführlich nach Art einer Berufungsbegründung zur Entwicklung der Siedlungsstruktur und Bebauung im Ortsteil Kronacker vorträgt, beziehen sich zwar nicht nur auf die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht begründet, dass die vorhandene Bebauung mangels organischer Siedlungsstruktur keinen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB darstellt, sondern betreffen erkennbar auch die zur Verneinung des Bebauungszusammenhangs angeführte Begründung, dass die gegebene Baustruktur - auch im Vergleich zu anderen Ortsteilen - nicht als die im Gemeindegebiet der Beigeladenen herkömmliche Siedlungsform anzusehen sei. Der Kläger weist denn auch auf die "Definition des Bebauungszusammenhangs" und Rechtsprechung des Senats zur Bedeutung von Baulücken hin und macht geltend, auf dieser Grundlage führe die unbebaute landwirtschaftliche Fläche Flur Nr. 1888 nicht dazu, dass sich der Bebauungszusammenhang innerhalb der Ortschaft Kronacker auflöse. Auch die Fragen, in welchem Umfang faktisch Bebauung vorhanden sein müsse, um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil anzunehmen bzw. welche Zahl von Gebäuden erforderlich sei, damit ein Bebauungskomplex das für einen Ortsteil erforderliche Gewicht i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB hat, versteht der Senat - sinngemäß - als Grundsatzrügen zum Thema "Bebauungszusammenhang". Aber auch mit diesem Vortrag zeigt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund auf.

5

Die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen sind, ist im Grundsatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Beschluss vom 2. April 2007 - BVerwG 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Danach ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (zusammenfassend Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (Beschlüsse vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 B 238.96 - BRS 59 Nr. 78 und vom 15. September 2005 - BVerwG 4 BN 37.05 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 205).

6

Dass diese Maßstäbe, die auch das Berufungsgericht angewandt hat, konkretisierungs- oder fortentwicklungsbedürftig sein könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf. Ebenso wenig wird ein Rechtssatzwiderspruch i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgezeigt. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Bebauungszusammenhang verneint hat, ist das Ergebnis der konkreten tatrichterlichen Beurteilung der für die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse; einen abstrakten Rechtssatz enthält sie nicht. Der Sache nach wendet sich der Kläger lediglich gegen die Rechtsanwendung und tatrichterliche Sachverhaltswürdigung, die er für verfehlt hält.

7

Sollte der Hinweis auf Seite 8 (oben) der Beschwerdebegründung als Rüge der Aktenwidrigkeit zu verstehen sein, würde es an der Darlegung fehlen, welcher Widerspruch zwischen den tatsächlichen Annahmen des Berufungsgerichts und den sich aus dem Akteninhalt ergebenden Tatsachenumständen bestehen sollte. Zur Erhebung der Rüge der Aktenwidrigkeit bedarf es einer genauen Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 4. Juli 2001 - BVerwG 4 B 51.01).

8

2. Die geltend gemachte Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1998 (BVerwG 4 C 13.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 338 = NVwZ-RR 1999, 295) und einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Grundsatzrüge, mit der die Beschwerde die Frage geklärt sehen will, ob die Zulassung einer zweiten Wohneinheit ohne Wohnflächenvermehrung in einem genehmigten Einfamilienhaus im Außenbereich die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse, führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

9

Einen abstrakten Rechtssatz, von dem das Berufungsgericht abgewichen ist, zeigt der Kläger nicht auf, sondern macht auch hier lediglich Rechtsanwendungsfehler geltend. Wie auch die Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 24. Juni 2004 belegt (BVerwG 4 B 23.04 - BauR 2005, 73), hat das Berufungsgericht die von der Beschwerde referierte Rechtsprechung zugrunde gelegt. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen kommt es zu der Einschätzung, dass dem Vorhaben gerade bei der Bau- und Nutzungsstruktur, wie sie in Kronacker herrsche, und angesichts des nicht zu leugnenden Siedlungsdrucks aus dem Großraum München eine nicht zu überschauende Bezugsfallwirkung und damit eine nicht genau übersehbare Vorbildwirkung zukomme. Der Kläger macht demgegenüber nur geltend, der Gesichtspunkt, dass Begehrlichkeiten geweckt werden könnten, gelte nicht in dieser Allgemeinheit (Beschwerdebegründung S. 18). Auch hier erschöpft sich der Vortrag darin, nach Art einer Berufungsbegründung der angefochtenen Entscheidung die eigene Auffassung entgegenzusetzen. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt indes weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

10

Abgesehen davon beruhen die Rügen mit der Einschränkung, "wenn in dem Ortsteil die Schaffung und bauaufsichtliche Genehmigung einer zweiten Wohneinheit in dem vorhandenen Gebäudebestand die Siedlungsstruktur bestimmt" (Beschwerdebegründung S. 15, 20), auf Prämissen, von denen das Berufungsgericht nicht ausgegangen ist. Die Beschwerde behauptet lediglich, dass infolge von Genehmigungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zugeordnet zu bzw. an Stelle der landwirtschaftlichen Anwesen Wohnhäuser jeweils mit mindestens zwei Wohneinheiten geschaffen worden seien (Beschwerdebegründung S. 4) und wiederholt bzw. nimmt Bezug auf die zur "organischen Siedlungsstruktur" vorgetragenen Argumente, um zu begründen, dass das Vorhaben seiner Auffassung nach nicht zur Verfestigung einer Splittersiedlung führe (Beschwerdebegründung S. 16 f.), sondern sich organisch in die bestehende Bebauung einfüge (Beschwerdebegründung S. 19). In dem angefochtenen Urteil finden sich keine solchen Feststellungen.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. November 2012 wird der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts M. vom 25. April 2012 in der Fassung vom 27. Juni 2014 aufgehoben.

II.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines eingeschossigen Bürohauses in ihrem Gemeindegebiet.

Die Beigeladene beabsichtigt die Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung O. Das Baugrundstück hat eine Fläche von 720 m² und ist derzeit mit einem eingeschossigen Wohngebäude mit einer Grundfläche von 144 m² bebaut. Es liegt östlich der Bahnlinie M. in der Nähe des Bahnhofs D... Nach Osten wird das Baugrundstück durch die G.-straße begrenzt, die auf ihrer Ostseite durchgehend bebaut ist. Nördlich des Baugrundstücks befindet sich nach einem Wegegrundstück die Fl.Nr. ..., die unbebaut ist. Es grenzt im Norden an den Parkplatz am Bahnhofsgebäude an. Südlich des Baugrundstücks befindet sich ein schmales Grundstück, das die G.-straße von dem Grundstück trennt, auf dem sich die Gleise befinden. Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Klägerin vom 13. Dezember 2005 als Fläche für Bahnanlagen dargestellt. Ein übergeleiteter Bahnlinienplan der Klägerin aus dem Jahr 1951 sieht für das Grundstück keine Festsetzungen vor. Östlich der G.-straße befindet sich die dortige Bebauung zum Teil im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ecke G.-straße/J.-straße“, der für dieses Gebiet ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Die Beigeladene begehrte mit Bauantrag vom 15. September 2010 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Bürogebäuden. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 versagte die Klägerin das gemeindliche Einvernehmen. Nachdem das Landratsamt die Klägerin zur beabsichtigten Ersetzung des Einvernehmens angehört hatte und diese das Einvernehmen erneut nicht erteilte, wurde der Bauantrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 25. April 2012 unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens genehmigt.

Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 14. November 2012 die dagegen gerichtete Klage ab. Das Vorhaben der Beigeladenen sei bauplanungsrechtlich zulässig, weil es im Innenbereich liege. Das mit einem Wohngebäude bebaute Baugrundstück sei Teil des Bebauungszusammenhangs, der sich östlich der Bahnlinie M.-... erstrecke. Die Gleisanlagen der Bahnlinie M. stellten innerhalb des Ortsteils eine deutliche Zäsur dar. Die G.-straße sei nicht geeignet, das Baugrundstück von der zusammenhängenden Bebauung an ihrer Ostseite zu trennen. Die maßgebliche Bebauung für die Beurteilung der Art der zulässigen Nutzung des Baugrundstücks sei die gesamte Bebauung des Bereichs östlich der G.-straße, beginnend ab der J.-straße im Süden bis zur G.-straße im Norden. Diese Bebauung sei im Norden vor allem durch Wohnbebauung und im Süden, im Bereich des Bebauungsplans „Ecke G.-straße/J.-straße“, durch Büro- und Wohnnutzung geprägt. Es könne dahinstehen, ob die zulässige Art der Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 4 bis 9 BauNVO zu beurteilen oder ein Einfügen nach der Nutzungsart im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu fordern sei. Nach beiden Vorschriften füge sich das Vorhaben ein. Das Bauvorhaben wahre auch die Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die Lärmimmissionen und die Erschütterungen durch den Bahnbetrieb stellten keine Gefährdung gesunder Arbeitsverhältnisse dar.

Mit Beschluss vom 23. April 2014 ließ der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu. Am 14. Mai 2014 wurde das streitgegenständliche Grundstück mit Bescheid des Eisenbahn-Bundesamts von Bahnbetriebszwecken freigestellt. Mit Bescheid vom 27. Juni 2014 ergänzte der Beklagte den Baugenehmigungsbescheid vom 25. April 2012.

Die Klägerin begründet ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass mit der verfügten Freistellung für das Flurstück Nr. ... aus dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsprivileg die Planungshoheit für diese Fläche wieder auf sie übergehe. Sie beabsichtige zur Sicherung ihrer Planungsziele für den hier streitgegenständlichen, zwischen der G.-straße im Osten und der Bahnstrecke im Westen gelegenen Bereich einen Bebauungsplan unter Einbeziehung des Baugrundstücks aufzustellen. In Übereinstimmung mit der Darstellung im Flächennutzungsplan und in Fortführung der städtebaulichen Entwicklungen in den letzten Jahren wolle sie im Nahbereich des Bahnhofs D... ihr Konzept zur Schaffung von zusätzlichen Kfz-Abstellplätzen zur Deckung des Stellplatzbedarfs und der Integrierung der bahnbegleitenden Flächen auch auf dem von der Planfeststellung freigestellten Bereich weiter umzusetzen. Die derzeit auf dem Baugrundstück vorzufindende Bebauung finde ihre Ursache und „Rechtfertigung“ allein in ihrer Zuordnung zu Bahnbetriebszwecken. Bereits mit der Aufgabe der Nutzung des Bahnwärterhäuschens durch Bahnbedienstete vor einigen Jahren sei die „Rechtfertigung“ für den Bautenbestand bzw. das Vertrauen auf dessen Fortbestand entfallen. Mit dem Wirksamwerden der Freistellung sei das Vorhaben an § 35 BauGB zu messen, wobei zugunsten des streitgegenständlichen Vorhabens jedoch kein Privilegierungstatbestand eingreife. Das Vorhabensgrundstück sei von den weiter östlich anschließenden Baugebieten durch die G.-straße abgegrenzt. Das Grundstück Fl.Nr. ..., an welches im Norden eine planfestgestellte Ausgleichsfläche und im Süden eine Biotopfläche (Glatthafer-Wiesenbrache) angrenze, erscheine als eine den Bahn- und Brachflächen zugehörige Grundstücksfläche. Die östlich des Baugrundstücks angrenzende G.-straße wirke vorliegend als Grenze zwischen dem östlich angrenzenden Baugebiet und den westlich der G.-straße angrenzenden Bahnflächen, denen auch das Baugrundstück Fl.Nr. ... zuzuordnen sei. Der G.-straße komme insoweit trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zu, da ausgenommen des der Bahnanlage zuzuordnenden Baugrundstücks die Straße in dem hier maßgeblichen Bereich nur einseitig bebaut sei. Östlich und westlich der G.-straße grenzten zwei städtebaulich völlig unterschiedliche (Nutzungs-)Bereiche, nämlich Wohn- und Mischgebiet im Osten sowie die Bahnanlagen im Westen aneinander. Aufgrund der „Einbettung“ des Vorhabengrundstücks in die westlich der G.-straße gelegenen, bahnbegleitenden Bahnanlagen und Freiflächen könne vorliegend bei dem Grundstück Fl.Nr. ... auch von einem Teil einer sog. Außenbereichsinsel oder einer Außenbereichslage im Innenbereich gesprochen werden. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, lasse die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten und sei schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgesetzt. Auch wenn man die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteile, bestünde kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, da das Vorhaben nicht die Anforderungen an gesunde Wohn- bzw. Arbeitsverhältnisse wahre.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. November 2012 den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts M. vom 25. April 2012 in der Fassung vom 27. Juni 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Den Plänen der Klägerin, im südlichen Bereich der Fl.Nr. ... Parkplätze anzulegen, stünden dauerhafte naturschutzrechtliche Hindernisse entgegen, da die Fläche als Ausgleichsfläche festgesetzt sei. Etwaige Stellplätze stünden auch nicht mehr in räumlichem Zusammenhang zur Bahnstation. Soweit die Klägerin der Auffassung sei, das Vorhaben würde - bei Lage im Außenbereich - öffentliche Belange nach § 35 beeinträchtigen, habe der Flächennutzungsplan nach Freigabe der Vorhabensfläche nach § 23 Abs. 1 AEG seine Aussagekraft verloren hätte, weil die Fläche entwidmet sei. Die Darstellung sei für den Bereich des Vorhabensgrundstücks funktionslos geworden. Das Entstehen einer Splittersiedlung sei aufgrund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen. Das Vorhaben sei auch keinen schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgesetzt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakten sowie die Niederschriften über den Augenscheinstermin vom 2. Juli 2014 und die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2014 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin (§ 124 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. April 2012 zu Unrecht abgewiesen. Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid i. d. F. vom 27. Juni 2014 vorgenommene Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie kann sich gegen die Ersetzung des Einvernehmens mit Erfolg wenden, weil ihre Planungshoheit verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 10.1.2006 - 4 B 48/05 - juris). Eine Verletzung der Rechte der Klägerin liegt darin, dass der Beklagte eine Baugenehmigung erteilt hat, obwohl das Baugrundstück noch nicht freigestellt war (s. 1), das im Außenbereich belegene nicht privilegierte Vorhaben genehmigt wurde, obwohl es öffentliche Belange beeinträchtigt (s. 2) sowie überdies die Erschließung nicht gesichert ist (s. 3).

1. Die Baugenehmigung wurde vom Landratsamt erteilt, obwohl das Vorhabensgrundstück Fl.Nr. ... noch dem Fachplanungsvorbehalt unterfiel. Vorhaben im Sinn von § 29 BauGB, die nicht unter den Planfeststellungsvorbehalt des § 18 AEG fallen, aber auf Bahngelände verwirklicht werden sollen, unterliegen zwar grundsätzlich in formeller und materieller Hinsicht dem allgemeinen Baurecht (s. a)). Über ihre Zulässigkeit entscheidet die zuständige Baugenehmigungsbehörde. Wenn und solange ein solches Vorhaben mit der Fachplanung nicht vereinbar ist, scheitert es aber an § 38 BauGB, der der Fachplanung insoweit den Vorrang einräumt. Der besondere Rechtscharakter einer Fläche als Bahnanlage ist ein der Baugenehmigung entgegenstehendes rechtliches Hindernis. Auf einer Fläche, die aufgrund einer noch fortbestehenden Zweckbestimmung für den Bahnbetrieb eine Bahnanlage darstellt, kann ein „bahnfremden“ Zwecken dienendes Gebäude wie im vorliegenden Fall eine Büronutzung für Dritte nicht genehmigt werden. Eine Baugenehmigung kommt erst dann in Betracht, wenn die Gemeinde in der Lage ist, ihre Planungshoheit auszuüben (s. b)). Dazu muss der besondere Rechtscharakter der Fläche in rechtlich einwandfreier Weise aufgehoben worden sein (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1988 - 4 C 48/86 - BVerwGE 81, 111/119). Dies war im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung nicht der Fall, die nachträgliche Freistellung kann keine Berücksichtigung finden (s. c)).

a) Bei dem mit einem Bahnwärterhaus bebauten Grundstück handelte es sich um eine Bahnanlage im Sinn des § 23 AEG. Die beanspruchte Fläche unterlag dem Anwendungsbereich des § 38 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil sie als eine dem Bahnbetrieb zugehörige Anlage zu werten war. Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebseinrichtungen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn. Gemeinsames Kriterium für die (objektive) Zugehörigkeit zu einer Bahnanlage ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die sog. Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d. h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.1996 - 11 A 2.96 - UPR 1997, 150). Eine solche Zugehörigkeit des Geländes, auf dem das strittige Vorhaben verwirklicht werden soll, zu den Bahnanlagen war hier ursprünglich gegeben. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

b) Eine Baugenehmigung für eine bahnfremde Nutzung auf planfestgestelltem Bahngelände kann vor dem Verlust der Zweckbestimmung der Fläche als Bahnanlage (Freistellung) nicht erteilt werden, wenn die Gemeinde nicht in der Lage ist, ihre Planungshoheit in Bezug auf das zur Beurteilung gestellte Vorhaben wahrzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.4.1998 - 4 B 33/98 - BauR 1998, 993; U. v. 16.12.1988 - 4 C 48/86 - BVerwGE 81,111). Die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Aussage über die planungsrechtliche Zulässigkeit setzt voraus, dass die Gemeinde in der Lage ist, ihre Planungshoheit in Bezug auf das Vorhaben auszuüben. Diesem Interesse ist ein hoher Stellenwert beizumessen, da die verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit der Gemeinde das Recht gewährleistet, jeden Teil des Gemeindegebiets, welcher nicht dem Vorrang der Fachplanung unterliegt, so zu gestalten, wie es der Plangeber im Rahmen der städtebaulichen Erforderlichkeit für geboten hält (vgl. OVG NRW, U. v. 19.12.1997 - 7 A 6271/95 - juris). Nach Aufhebung der Zweckbestimmung der bis dahin einer uneingeschränkten Planungshoheit der Gemeinde entzogenen Teils der Bahnanlagen soll über die Zulässigkeit von baulichen und sonstigen Nutzungen durch Festsetzungen eines Bebauungsplans neu entschieden werden. Die Gemeinde soll aus dem gesamten Spektrum zulässiger Festsetzungen über die künftigen Bodennutzungen die ihrer Konzeption entsprechenden Regelungen frei auswählen können (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1988 a. a. O.). Sie muss insbesondere dann, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - eine planerische Konzeption für den in Rede stehenden, künftig wieder in ihre Planungshoheit fallenden Bereich hat, ein Bebauungsplanverfahren zur Umsetzung dieses Plankonzepts einleiten können und zur Sicherung dieser Planung von dem hierfür gesetzlich vorgesehenen Instrument der Veränderungssperre effektiv Gebrauch machen können (vgl. OVG NRW, U. v. 19.12.1997 a. a. O.).

Im vorliegenden Fall konnte es der Klägerin nicht angesonnen werden, im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids eine Veränderungssperre zu erlassen. Denn zu diesem Zeitpunkt war für die Klägerin noch nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann die Fläche freigestellt werden würde. Eine solche Freistellung ist aber Voraussetzung dafür, dass die Gemeinde weitere Schritte zur Verwirklichung ihrer planerischen Vorstellungen unternimmt. Soweit der Beklagte geltend macht, die Gemeinde habe nach § 9 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit zur Planung besessen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann in „besonderen Fällen“ festgesetzt werden, dass bestimmte der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Die Festsetzung ist auf „besondere Fälle“ beschränkt, kann also nicht im städtebaulichen Regelfall eingesetzt werden. Für den Senat ist nicht ersichtlich, wo im vorliegenden Fall die spezifische städtebauliche Dynamik liegen soll, die die Festsetzung eines Baurechts auf Zeit rechtfertigen würde. Im Übrigen muss sich die Klägerin nicht auf eine - unter Umständen kostspielige - „Vorratsplanung“ einlassen, wenn sie nicht abschätzen kann, ob und wann der fragliche Bereich aus der Fachplanung entlassen wird. Auch der Hinweis des Beklagten auf § 23 AEG führt nicht weiter. Zwar kann die Klägerin nach § 23 Abs. 1 AEG die Freistellung beantragen. Gerade im vorliegenden Fall hat jedoch die Klägerin vor dem Bauantrag der Beigeladenen keinen Anlass gehabt, die Freistellung zu beantragen, zumal sie mit den angestrebten Parkplätzen für Bahnreisende ebenfalls eine bahnbezogene Nutzung anstrebt.

c) Die Baugenehmigung wurde am 25. April 2012 unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilt. Eine rechtlich einwandfreie Freistellung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Der Erlass des Freistellungsbescheids durch das Eisenbahn-Bundesamt vom 14. Mai 2014 kann keine Berücksichtigung zugunsten der Beigeladenen finden. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage richtet sich in erster Linie nach dem materiellen Gehalt des geltend gemachten Anspruchs (vgl. BVerwG, U. v. 15.2.1995 - 4 C 42.81 - NVwZ 1986, 2005; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 94). Zwar ist bei Anfechtungsklagen grundsätzlich maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Bei baurechtlichen Nachbarklagen können aber auch nachträglich eingetretene Umstände berücksichtigt werden, die sich zugunsten des Bauherrn auswirken (vgl. BVerwG, B. v. 22.4.1996 - 4 B 54.96 - BRS 58 Nr. 157; B. v. 23.4.1998 - 4 B 40.98 - BauR 1998,995), wenn andernfalls die im gerichtlichen Verfahren aufgehobene Baugenehmigung sofort wieder erlassen werden müsste.

Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine baurechtliche Nachbarklage. Vielmehr wird durch den neu eingetretenen Umstand die Rechtsposition der Gemeinde in Form ihrer Planungshoheit erstmals berührt. Durch die Freistellungsentscheidung vom 14. Mai 2014 eröffnet sich ein neuer Prüfungsrahmen, der auch vor einem erneuten Erlass der Baugenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde zu beachten wäre. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung hatte die Klägerin keine Möglichkeit, ihre Planungshoheit auszuüben (s.o. 1b)). Der Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB stand einer eigenen gemeindlichen Planung entgegen. Es ist mit dem hohen Rang der verfassungsrechtlich verbürgten Planungshoheit nicht vereinbar, wenn der Klägerin nach der Freigabe eine bauliche Nutzung ohne Möglichkeit der Gegenwehr aufgezwungen wird, die nicht ihren planerischen Vorstellungen entspricht. Daher bleibt die nachträgliche Änderung der Sachlage zugunsten des Bauherrn im vorliegenden Fall unbeachtlich.

2. Das Baugrundstück ist bauplanungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen (s. a)). Das Bauvorhaben ist ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB, das öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 beeinträchtigt (s. b)).

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück dem Innen- oder Außenbereich angehört, davon ab, wie weit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht nach allgemein gültigen, etwa geografischmathematischen Maßstäben treffen, sondern nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der optisch wahrnehmbaren topografischen Situation und der Umgebungsbebauung (vgl. BVerwG, B. v. 4.7.1990 - 4 B 103/90 - BayVBl 1991, 473). Eine Straße oder ein Weg kann je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - NVwZ 1991, 879).

Auch wenn der vorliegende Fall als Grenzfall zu sehen ist, ist der Senat unter dem Eindruck des Augenscheins zu der Überzeugung gelangt, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche nicht am Bebauungszusammenhang östlich der G.-straße teilnimmt. Bei der G.-straße handelt es sich um eine einseitig bebaute Straße. Besteht nur an einer Straßenseite ein Bebauungszusammenhang, liegen die Grundstücke auf der anderen Straßenseite, sofern nicht andere Umstände hinzukommen, im Außenbereich (vgl. BVerwG, B. v. 16.2.1988 - 4 B 19/88 - BauR 1988, 315; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 34 Rn. 7). Die konkreten örtlichen Verhältnisse zeigen, dass die G.-straße trennende Wirkung hat. Zwar ist diese Straße nicht besonders breit. Jedoch ist westlich der G.-straße vom Bahnhof bis zur Kreuzung J.-straße keine weitere Bebauung zu finden. Dies führt dazu, dass der G...alstraße hinsichtlich des Bebauungszusammenhangs trennende Wirkung beizumessen ist. Denn sowohl wenn man von Süden nach Norden (Bl. 149 der VGH-Akte), als auch wenn man von Norden nach Süden blickt (Bl. 154 der VGH-Akte) wird deutlich, dass das Bahnwärterhaus Bestandteil der Bahnanlage ist; städtebaulich strukturell ist es den Betriebsanlagen der Bahn zuzuordnen. Auch die historische Entwicklung der Bebauung auf dem Baugrundstück spricht dafür, diese den Freiflächen der Bahn zuzuordnen, nicht aber der bauleitplanerisch gesteuerten Bebauung östlich der G.-straße. Insofern setzt sich die Bebauung östlich der G.-straße nicht zwanglos über die Straße zu dem streitgegenständlichen Grundstück hin fort.

Hinsichtlich des Umstands, dass das Baugrundstück nicht am Bebauungszusammenhang nach Westen teilnimmt, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen (UA S. 8).

b) Das Vorhaben widerspricht als sonstiges Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beklagten, der den Bereich als Fläche für Bahnanlagen darstellt. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB beeinträchtigt. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens im Außenbereich sind Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich zu berücksichtigen. Daher entsprechen die Wirkungen des Flächennutzungsplans gegenüber sonstigen Vorhaben den Wirkungen, die auch ein Bebauungsplan hat (dazu grundlegend BVerwG, U. v. 29.4.1964 - I C 30.62 - BVerwGE 18, 247). Da der Flächennutzungsplan den Bereich als Fläche für Bahnanlagen darstellt, steht dieser Belang dem Bauvorhaben entgegen.

Diese Darstellung ist noch wirksam. Auch Darstellungen eines Flächennutzungsplans können funktionslos und damit unwirksam werden. Insoweit sind die für die Bebauungspläne entwickelten allgemeinen Grundsätze entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerwG, B. v. 31.10.1997 - 4 B 185/97 - juris). Eine Darstellung des Flächennutzungsplans tritt danach erst außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Darstellung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offenkundig ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1977 - 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5; U. v. 30.6.2004 - 4 C 3.03 - juris). Dies ist hier nicht der Fall. Die Freistellungsentscheidung des Eisenbahn-Bundesamts vom 14. Mai 2014 kann die planerische Entscheidung der Gemeinde, die sie im Rahmen des Erlasses des Flächennutzungsplans getroffen hat, nicht beseitigen. Denn die Freistellungsentscheidung des Eisenbahn-Bundesamts bedeutet nur eine Aufgabe der weiteren Nutzung des Geländes zu Bahnzwecken durch die Bahn. Dies betrifft nur die eigene Planung der Bahn. Die planerische Entscheidung der Klägerin ist davon zu trennen. Ihre planerische Entscheidung kann durch den Entwidmungsakt des Dritten nicht beseitigt werden. Die Klägerin beabsichtigt eine Nutzung für Parkplätze im Zusammenhang mit dem Bahnhof. Diese Absicht ist von der Flächennutzungsplandarstellung umfasst. Die Verwirklichung der Planungsabsicht ist nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen.

Ob die Fachplanung der Bahn hinsichtlich des Bahnwärterhauses funktionslos geworden ist, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, da jedenfalls der gemeindliche Flächennutzungsplan das Vorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig macht.

3. Im Übrigen ist das Vorhaben wegen fehlender Erschließung unzulässig (§ 35 Abs. 2 BauGB). Selbst wenn man das Vorhaben dem Innenbereich zuordnen wollte, wäre es unzulässig, da die Erschließung nicht gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht grundsätzlich die Erschließung aus, die der jeweilige Innenbereich aufweist.

Das Baugrundstück liegt nicht an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche. Zwischen dem Vorhabensgrundstück und der G.-straße (Fl.Nr. ...) liegt ein weiteres Grundstück (Fl.Nr. ...). Die Fl.Nr. ... ist im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen nicht eingetragen (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG). Die handschriftliche Ergänzung vom 14. September 2011 zur Eintragungsverfügung vom 22. Dezember 1986 kann dies nicht ersetzen. Eine eigenständige neue Widmungsverfügung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 BayStrWG kann dieser zweifelhafte Zusatz ebenso wenig darstellen. Auch die Widmungsfiktion des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG führt im vorliegenden Fall nicht weiter. Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG vorliegen (Art. 6 Abs. 8 BayStrWG). Wie der Senat beim Augenschein feststellen konnte, bestehen zwar in Höhe der Ausgleichsfläche Parkplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Diese reichen jedoch nicht bis zur Höhe des Vorhabensgrundstücks. In diesem Bereich wurde die Straße nicht verbreitert oder ergänzt. Eine Widmung eines neuen Straßenteils durch Verkehrsübergabe muss hier ausscheiden.

Zwar könnte das Vorhabensgrundstück auf der Grundlage eines Notwegerechts gemäß § 917 BGB erreicht werden. Ein Notwegerecht stellt indes keine rechtlich gesicherte Zufahrt dar (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.1996 - 2 B 94.3416 - BayVBl 1997, 758). Somit fehlt es an der Erschließung. Nach den vorliegenden Plänen sollen überdies alle vier erforderlichen Stellplätze im westlichen Bereich des Vorhabensgrundstücks unmittelbar an der Fl.Nr. ... auf einer Breite von ca. 20 m angelegt werden. Das eventuell bestehende Notwegerecht umfasst jedoch keinesfalls eine Nutzung des klägerischen Grundstücks in dieser Breite. Denn das Notwegerecht des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet den Nachbarn nur, die erforderliche Verbindung zu dulden. Selbst wenn man der Beigeladenen eine Nutzung des klägerischen Grundstücks auf einer Breite von ca. 5 m zugestehen wollte, so würden auf ihrem Grundstück, das derzeit noch nicht geteilt ist, nach den vorliegenden Plänen drei weitere und damit gefangene Stellplätze errichtet werden. Von einer ausreichenden Erschließung kann in diesem Fall auch von daher nicht gesprochen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

1 N 13.665

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 4. August 2015

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte: Bebauungszusammenhang; Ortsteileigenschaft; Splittersiedlung; Verzicht auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung; kein angemessener Regelungsersatz im Außenbereich; fehlerhaftes Abwägungsergebnis bei unzutreffender Annahme der Ortsteileigenschaft

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...,

gegen

Gemeinde ...

vertreten durch die erste Bürgermeisterin,

...

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beigeladen:

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

bevollmächtigt zu 4: Rechtsanwälte ...

wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 41 „...“;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lorenz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. August 2015 am 6. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bebauungsplan Nr. 41 „H. ...“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 41, den die Antragsgegnerin am 27. März 2012 als Satzung beschlossen und am 28. März 2012 bekannt gemacht hat.

Mit dem Bebauungsplan will die Antragsgegnerin nach Nr. 4 der Begründung die vorhandene einzeilige Wohnbebauung entlang der Straße „E.“ und die prägende Durchgrünung der lockeren Bebauung sichern. Der Bebauungsplan setzt auf einer Fläche von rund 5,7 ha ein reines Wohngebiet mit Bauräumen für 14 der östlich der Erschließungsstraße vorhandenen, teilweise aneinandergebauten Wohngebäude fest; auf dem Grundstück Fl. Nr. ... ist südlich des bestehenden Wohngebäudes ein zweiter Bauraum vorgesehen. Gleichzeitig wird die Mindestgröße von Baugrundstücken für Einzelhäuser oder Doppelhaushälften auf 2.000 m² sowie die Anzahl von Wohnungen in Wohngebäuden auf eine Wohnung je vollendete 1.500 m² Grundstücksfläche festgesetzt. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise enthält der Bebauungsplan nicht. Der Bereich zwischen der Erschließungsstraße und den Wohngebäuden ist als private Grünfläche - Vorgartenzone -, die rückwärtigen, östlichen Grundstücksbereiche sind als private Grünfläche - Hangkante - von Bebauung freizuhalten. Darüber hinaus ist das im Südosten des Plangebiets gelegene Grundstück der Antragsteller als Wald festgesetzt, obwohl das zuständige Landratsamt im Rahmen der Anhörung darauf hingewiesen hat, dass dieses Grundstück am Bebauungszusammenhang des Ortsteils teilnehme.

Ihren mit Schriftsatz vom 26. Juni 2013 erhobenen Normenkontrollantrag begründen die Antragsteller im Wesentlichen damit, dass die Antragsgegnerin die Bebaubarkeit ihres etwa 1.100 m² großen, mit einer alten Thujenhecke und im Osten mit Laub- und Nadelbäumen bestandenen Grundstücks nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die von ihnen geplanten beiden Doppelhäuser oder das als Alternative in Betracht kommende Mehrfamilienwohnhaus (4 WE) kämen etwa in gleicher Entfernung von der E. zu liegen wie die nördlich anschließenden Wohngebäude, die sich bis auf die Bebauung auf dem Grundstück Fl. Nr. ..., das ebenso wie ihr Grundstück über die H. Straße erschlossen werde, zum östlich gelegenen Höhenrücken orientierten. Die Bebauung ihres Grundstücks stelle den sachgerechten Abschluss der von Nord nach Süd verlaufenden einzeiligen Bebauung dar. Die bestehende Bebauung habe ausreichendes städtebauliches Gewicht und sei Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Außerdem nehme ihr Grundstück an dem sich südlich der H. Straße fortsetzenden Bebauungszusammenhang teil. Dass sich im Lauf der Zeit Waldbäume auf ihrem Grundstück ausgebreitet hätten, mache das nur 20 m tiefe Grundstück weder zum Außenbereich noch zu einem Waldgrundstück. Das Planungsziel der Gemeinde, den auf ihrem Grundstück vorhandenen Grünbereich zu erhalten, rechtfertige kein vollständiges Bauverbot. Wie bei anderen Grundstücken im Plangebiet könne durch Baugrenzen der Bewuchs hinreichend geschützt werden. Auch die Grundstücksmindestgröße, die zur Erhaltung der Baustruktur nicht erforderlich sei, berücksichtige die Belange der Antragsteller nicht hinreichend. Die lockere Bebauungsstruktur könne ebenso gut durch eine entsprechende Dimensionierung der Baufenster gewährleistet werden. Mit der Festsetzung einer Waldfläche auf ihrem Grundstück ließen sich auch die von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele nicht erreichen. Da im westlichen Grundstücksteil vorwiegend Laubbäume stünden, könnten diese insbesondere in den Wintermonaten keinen Blickschutz gegen die Bebauung im Norden bieten. Ebenso wenig hätten die Bäume Bedeutung für den Schallschutz. Lediglich aus der Nähe böten sie einen gewissen Sichtschutz, der sich aber auch durch eine hohe Hecke, wie auf dem Nachbargrundstück Fl. Nr. ..., gewährleisten ließe. Aufgrund seiner Größe sei ihr Grundstück auch nicht forstwirtschaftlich nutzbar. Im Übrigen sei der Bebauungsplan bereits nicht erforderlich, weil ohne Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung eine Verdichtung der Bebauung nicht verhindert werden könne. Die Festsetzung der Baufenster sei nur deklaratorisch, weil sich aus der einzeiligen Bebauung mit Ausnahme des Grundstücks Fl. Nr. ... faktische vordere und rückwärtige Baugrenzen ergäben. Die als schützenswert im Bebauungsplan gekennzeichneten Bäume würden den in der Grünkartierung erfassten Bestand nur teilweise erfassen. All das zeige, dass es sich nur um eine Negativplanung handele, um den Antragstellern das Baurecht zu entziehen.

Sie beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 41 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Bauleitplanung sei erforderlich, da sich nur mit einem Bebauungsplan verbindliche Vorgaben zur Grundstücksgröße und zur Zahl der zulässigen Wohnungen machen ließen. Auch lasse sich die bauliche Entwicklung mit der Festsetzung von Baugrenzen und von zu erhaltenden Grünflächen enger steuern, als das mit den Mitteln des § 34 BauGB der Fall wäre. Dass die Antragsgegnerin auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Entwicklung verzichtet habe, stehe dazu nicht in Widerspruch. Auch die Abwägung der betroffenen Belange sei nicht zu beanstanden. Das Grundstück der Antragsteller gehöre zum Außenbereich. Da der H. Straße trennende Wirkung zukomme, ende der Bebauungszusammenhang mit der letzten Bebauung auf dem Grundstück Fl. Nr. ... Das Grundstück der Antragsteller sei Teil des sich nördlich fortsetzenden Waldes und habe daher als Waldfläche festgesetzt werden können, was im Übrigen auch der Empfehlung des Amts für Landwirtschaft und Forsten vom 15. Dezember 2008 entsprochen habe. Selbst für den Fall, dass die abweichende Auffassung des Landratsamts zur Innenbereichslage zutreffen sollte, halte die Antragsgegnerin die Festsetzung einer Waldfläche aus städtebaulichen Gründen für gewichtiger als die Festsetzung eines bisher nicht ausgenutzten Baurechts. Der markant nach Norden und Osten ansteigende E. Höhenrücken solle von weiterer Bebauung freigehalten werden. Durch eine Heckeneinfriedung lasse sich dieses Ziel nicht erreichen. Die unterschiedliche Festsetzung der Mindestgrößen der Grundstücke in Nr. 1.1 und 3.1 der textlichen Festsetzungen sei der unterschiedlichen Nutzung bei Einzel- und Doppelhäusern geschuldet.

Der Senat hat das Plangebiet und die Umgebung besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift einschließlich der Fotodokumentation verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verfahrensakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag hat Erfolg. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Bebauungsplan nicht deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin auf ihrem Grundstück kein Baurecht festgesetzt hat (1.). Zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt vielmehr der Verzicht auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Da die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass das überplante Gebiet einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstellt, erweist sich ihre Auffassung, das Maß der baulichen Nutzung bestimme sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, als nicht tragfähig (2.).

1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller gehört ihr Grundstück keinem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB an, so dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung zutreffend davon ausgegangen ist, dass den Antragstellern auf ihrem Grundstück kein Baurecht nach§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zustand.

1.1 Das am Südrand des Plangebiets gelegene Grundstück der Antragsteller nimmt nicht an einem von der nördlich ihres Grundstücks gelegenen Bebauung begründeten Bebauungszusammenhang teil. Nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck vermitteln die beidseits der E. gelegenen Wohngebäude trotz einzelner Baulücken und der teilweise großen Abstände zwischen den Wohnhäusern, die den großzügigen Grundstückszuschnitten von teilweise deutlich über 2.000 m² geschuldet sind, zwar den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.1968 - 2.66 - BVerwGE 31, 20). Allerdings setzt sich der Bebauungszusammenhang nicht über die H. Straße (ST ...) hinweg nach Süden fort. Vielmehr kommt der Staatsstraße in diesem Bereich trennende Wirkung zu. Das ist auf die erhebliche Breite der Fahrbahn, die sich in diesem Abschnitt wegen der nach Fischen führenden Linksabbiegespur und der auf der Südseite der Straße vorhandenen Bushaltespur auf etwa 14 m aufweitet, sowie darauf zurückzuführen, dass das Niveau der Straßentrasse deutlich tiefer liegt als das Gelände, auf dem die im Plangebiet anzutreffenden Wohngebäude stehen. Das gilt selbst dann, wenn man nur das Höhenniveau der unmittelbar nördlich der H. Straße gelegenen Grundstücke betrachtet. Dem Eindruck eines sich zwanglos nach Süden über die Straße fortsetzenden Bebauungszusammenhangs steht darüber hinaus der Umstand entgegen, dass die südlich der H. Straße anzutreffenden Wohngebäude nicht über diese erschlossen werden, sondern über eine weiter im Süden verlaufende kleinere Straße.

Betrachtet man daher ausschließlich die nördlich des Grundstücks der Antragsteller gelegenen Wohnhäuser, endet die Bebauung nordwestlich und nördlich ihres Grundstücks. Zwar käme in Betracht, dass die südlich ihres Grundstücks verlaufende H. Straße die Grenze des Bebauungszusammenhangs markiert (vgl. BVerwG, B. v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - BauR 2002, 277). Dagegen spricht jedoch bereits die Tatsache, dass das Grundstück der Antragsteller deutlich tiefer liegt als die Wohngebäude auf den Grundstücken Fl. Nr. ... und ... und das Grundstück der Antragsteller daher deutlich von den nordwestlich und nördlich folgenden Wohngebäuden abgesetzt ist. Die an der Nordgrenze ihres Grundstücks auf dem Grundstück Fl. Nr. ... gelegenen Nebengebäude, die durch ein gemeinsames Dach verbunden sind, vermögen den Bebauungszusammenhang ebenfalls nicht zu begründen, weil ihnen als der Hauptnutzung untergeordnete Anlagen die für die Begründung des Bebauungszusammenhangs erforderliche maßstabsbildende Kraft fehlt (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2015 - 4 C 4.15 - juris). Gegen die Einbeziehung des Grundstücks der Antragsteller in den Bebauungszusammenhang spricht auch die Tatsache, dass zumindest die östliche Grundstückshälfte mit Waldbäumen bestockt war und teilweise noch ist und damit als Teil des Waldes, der den im Osten des Plangebiets verlaufenden Höhenrücken prägt, ohne Rodungserlaubnis nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG der Wohnbebauung entzogen ist Auf die Ausnahmevorschrift des Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BayWaldG, wonach im bebauten Gebiet gelegene, kleinere mit Waldbäumen bestockte Flächen kein Wald sind, können sich die Antragsteller nicht berufen, weil die Vorschrift lediglich isoliert in bebauten Gebieten gelegene kleinere mit Waldbäumen bestockte Flächen erfasst.

1.2 Darüber hinaus stellt sich die im Bebauungszusammenhang stehende Wohnbebauung an der E. entgegen der Auffassung der Antragsteller und der Antragsgegnerin nicht als Ortsteil im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar. Die 14 östlich der Erschließungsstraße gelegenen Wohngebäude einschließlich der beiden westlich davon errichteten Wohnhäuser lassen eine organische Siedlungsstruktur vermissen.

Um dieser Anforderung zu genügen, braucht die den Rahmen für die bauplanungsrechtliche Zulassung von Vorhaben bildende Bebauung nicht einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild zu entsprechen. Die Forderung nach einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was den inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausmacht. Da § 34 BauGB im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung nach§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die nach der Siedlungsstruktur angemessene bauliche Fortentwicklung zulässt, bedarf es mangels planerischer Festsetzungen eines geeigneten, durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens, der Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.1968 -31.66 - BVerwGE 31, 22; U. v. 30.6.2015 4 C 5.14 - juris).

An einem Maßstab für eine angemessene Fortentwicklung fehlt es jedoch im vorliegenden Fall, weil die bandartige Bebauung entlang der E., die keinen Zusammenhang mit der übrigen Bebauung der Gemeinde aufweist, sich spornartig in den Außenbereich schiebt (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.1968 a. a. O.). Das gilt umso mehr, als ein derartiger Zusammenhang auch in Zukunft nicht hergestellt werden kann. Wie dargestellt, steht die H. Straße einem Bebauungszusammenhang nach Süden entgegen. Nach Osten schließt der von Norden nach Süden verlaufende bewaldete Höhenrücken eine Verbindung mit der auf der Ostseite des Höhenrückens in deutlich tieferen Lagen anzutreffenden Bebauung auf Dauer aus. Auch westlich der E. scheidet wegen des stark hängigen Geländes eine weitere bauliche Entwicklung aus. Dasselbe gilt für das im Norden anschließende Waldgebiet, das ebenso wie die Wiesenflächen westlich der E. Teil des Landschaftsschutzgebiets ist. Daher stellt sich die Bebauung an der E. als isolierte Splittersiedlung dar, die als städtebauliche Fehlentwicklung einer angemessenen baulichen Fortentwicklung nicht zugänglich ist. Das hat zunächst zur Folge, dass die von den Antragstellern auf ihrem Grundstück geplante Bebauung bereits vor Erlass des angegriffenen Bebauungsplans als unerwünschte Erweiterung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB unzulässig gewesen ist.

2. Zugleich führt die unzutreffende Annahme der Antragsgegnerin, es liege ein Ortsteil vor, und der damit im Zusammenhang stehende Verzicht auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im angegriffenen Bebauungsplan zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis und damit zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Ein solcher Fehler ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zu demselben Ergebnis führen kann, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wird (vgl. BVerwG, U. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - BauR 2015, 1620).

So liegt der Fall hier. Nachdem im ersten Entwurf des Bebauungsplans aus dem Jahr 2008 noch Festsetzungen zur Größe der Grundfläche und zur Wandhöhe der Gebäude vorgesehen waren, hat sich die Antragsgegnerin mit Billigungsbeschluss des Gemeinderats vom 23. Februar 2010 dafür entschieden, auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zu verzichten. Eine entsprechende Festsetzung wurde als entbehrlich angesehen, weil das zulässige Maß der baulichen Nutzung sich über die Regelung des § 30 Abs. 3 BauGB hinreichend bestimmt aus der näheren Umgebung ableiten lasse, die§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB als Maßstab festlege. Da aber, wie oben unter Nr. 1.2 dargestellt, die Bebauung an der E. die Voraussetzungen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nicht erfüllt, sondern es sich vielmehr um eine Splittersiedlung im Außenbereich handelt, bestimmt § 30 Abs. 3 BauGB, dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach§ 35 BauGB beurteilt, soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen enthält. Anders als § 34 BauGB, der eine nach der Siedlungsstruktur angemessene bauliche Entwicklung ermöglicht, macht§ 35 Abs. 2 BauGB die Zulassung nicht privilegierter Vorhaben davon abhängig, dass keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden. Der öffentliche Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, der eine Zersiedlung verhindern will, bietet aber ebenso wenig wie§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BauGB einen geeigneten Maßstab für das Maß der baulichen Nutzung bei der von der Antragsgegnerin für zulässig erachteten und durch Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche abgesicherten baulichen Entwicklung. Da somit entgegen den Vorstellungen der Antragsgegnerin ungeregelt bleibt, welches Bauvolumen innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig ist, verfehlt der lückenhafte Bebauungsplan sein Planungsziel. Die Festsetzung eines Bebauungsplans, der wegen eines Regelungsdefizits nicht vollziehbar ist und im Übrigen auch dem Willen der Gemeinde nicht entspricht, kann unter keinen Umständen das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sein.

Da der Bebauungsplan wegen des fehlerhaften Abwägungsergebnisses unwirksam ist, kommt es nicht darauf an, ob die weiteren von den Antragstellern gegen den Bebauungsplan erhobenen Bedenken durchgreifen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, nach § 162 Abs. 3 VwGO der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach§ 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO,§ 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Nummer I der Entscheidungsformel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils von der Antragsgegnerin ebenso zu veröffentlichen wie der streitgegenständliche Bebauungsplan (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 40.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 13. August 2015 - 4 B 15.15 - juris Rn. 3).

4

Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,

ob eine einzelne optisch markante Baumreihe ähnlich wie ein Waldrand als natürliche Abgrenzung von Innen- und Außenbereich herangezogen werden kann, und

ob das Kriterium der "Gewähr für einen dauerhaften Bestand" ein notwendiges und/oder geeignetes Merkmal für die Feststellung ist, ob eine natürliche Gegebenheit als taugliche Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich herangezogen werden kann,

führen nicht zur Zulassung der Revision. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift, zu der eine höchstrichterliche Entscheidung bislang noch nicht ergangen ist, ist allein deshalb von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und erst in einem Revisionsverfahren zu klären. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass die im Rechtsstreit aufgeworfene Frage aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die umstrittene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und/oder des Gesetzeswortlautes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 11 und vom 12. Juli 2012 - 4 B 13.12 - NVwZ 2012, 1565 Rn. 3). So liegt es hier.

5

In der Rechtsprechung des Senats ist hinreichend geklärt, nach welchen Kriterien die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) zu erfolgen hat. Danach ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21>, vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233 f.> und vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 <36>; Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 186 m.w.N.). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 16 m.w.N.). Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138). Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - a.a.O.).

6

Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Urteile vom 22. März 1972 - 4 C 121.68 - BRS 25 Nr. 38 und vom 12. Oktober 1973 - 4 C 3.72 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 4; Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763). Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 und vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 12; Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191). Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln (BVerwG, Urteile vom 29. November 1974 - 4 C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 und vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236). Ebenso wie ein Bebauungszusammenhang nicht unmittelbar mit dem letzten Baukörper zu enden braucht, verbietet sich umgekehrt die Annahme, dass notwendigerweise das letzte Grundstück in seinem gesamten Umfang vom Zusammenhang erfasst wird (BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 47.68 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20 = juris Rn. 19 und vom 3. März 1972 - 4 C 4.69 - BRS 25 Nr. 39 = juris Rn. 17). Wie weit der Bebauungszusammenhang im Einzelfall reicht, kann daher stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Bei dieser Einzelfallbetrachtung ist zu fragen, ob sich tragfähige Argumente dafür finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es hieran, so liegt - deshalb - Außenbereich vor (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - 4 C 48.72 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 30 = juris Rn. 29). Lassen sich mithin im Anschluss an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllende Bebauung keinerlei Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, dann endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 B 249.87 - juris Rn. 1).

7

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist mit dem Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass bloße Baumreihen oder Hecken, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und/oder ihr Bestand dauerhaft gesichert sein sollte, nicht geeignet sind, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen. Denn bei solchen Bewüchsen handelt es sich um typische Bestandteile der freien Landschaft. Sie sind mit den in der Rechtsprechung des Senats beispielhaft genannten "Waldrändern" nicht vergleichbar, weil letztere nicht - wie Baumreihen - isoliert in der Landschaft stehen, sondern Bestandteil eines Waldes sind und damit in der Regel eine markante Grenze zu einem größeren forstwirtschaftlich nutzbaren Bereich bilden. Unabhängig davon hat der Senat stets betont, dass zwar auch ein Waldrand als Grenze zwischen Innen- und Außenbereich anzusehen sein kann. Die der Beschwerde offensichtlich zugrunde liegende Annahme, dass dies immer oder regelmäßig so sein müsse, trifft allerdings nicht zu (BVerwG, Urteil vom 3. März 1972 - 4 C 4.69 - BRS 25 Nr. 39 = juris Rn. 18). Auch insofern kommt es maßgeblich auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles an.

8

Die weiter für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,

ob es einen Unterschied macht, ob die betreffende Baumreihe (oder sonstige natürliche Gegebenheit) naturschutzrechtlich unter Schutz gestellt ist, so dass sie der Disposition des Grundeigentümers weitgehend entzogen ist,

führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Sie sind auf der Grundlage vorstehend dargestellter Rechtsprechung ohne Weiteres zu verneinen. Darüber hinaus ist der Umstand einer naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung keine mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheit der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Er kann daher für die Frage des Vorliegens eines Bebauungszusammenhangs keine Rolle spielen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138).

9

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

10

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

11

Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Urteil von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2005 - 4 B 3.05 - (juris), vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 - (ZfBR 2002, 69) und vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 186) in entscheidungserheblicher Weise abgewichen. Das Gericht habe den Rechtssatz aufgestellt, dass Baumreihen oder Hecken selbst bei optischer Dominanz kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich seien, weil sie grundsätzlich der Disposition des Grundstückseigentümers unterlägen und damit nicht die Gewähr für einen dauerhaften Bestand böten. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde insofern den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Den genannten Entscheidungen lässt sich jedenfalls kein Rechtssatz zu Baumreihen entnehmen, dem der Verwaltungsgerichtshof mit vorstehender Aussage die Gefolgschaft verweigert hätte.

12

Auch die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof sei mit dem Rechtssatz, ein vermeidbarer Eingriff im naturschutzrechtlichen Sinne führe ungeachtet des eigenständigen Charakters der bauplanungs- und naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Außenbereichsvorhabens ohne Weiteres zu einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB, von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2001 - 4 C 3.01 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 350) abgewichen, führt nicht zum Erfolg der Revision. Das gilt bereits deshalb, weil das Urteil nicht auf der behaupteten Abweichung beruht. Das Berufungsgericht ist - insofern selbständig tragend - davon ausgegangen, dass die drei verfahrensgegenständlichen Nebengebäude zu einer städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise führten, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB sei (UA Rn. 28). Da bezüglich dieses Begründungsstrangs keine Revisionszulassungsgründe geltend gemacht worden sind, kann die Begründung zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ergebnis der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit der drei Nebengebäude etwas ändert.

13

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der geltend gemachte Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor.

14

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 - BRS 79 Nr. 73 Rn. 6). Etwas anderes gilt nur, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Maßgeblich ist dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte (stRspr, BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

15

Der anwaltlich vertretene Kläger wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, nicht ermittelt zu haben, ob er als Adressat des angefochtenen Bescheids als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden durfte. Tatsächlich habe nicht er, sondern seine Ehefrau, die auch Grundstückeigentümerin sei, die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Nebengebäude als Bauherrin zu verantworten. Die Frage der fehlenden Handlungsstörereigenschaft des Klägers hätte durch einfache Befragung der Ehefrau des Klägers geklärt werden können. Dass er einen hierauf gerichteten Beweisantrag gestellt hat, trägt der Kläger nicht vor. Auch legt er nicht dar, dass und warum sich dem Tatsachengericht, ausgehend von seiner für die Behandlung der Aufklärungsrüge maßgeblichen Rechtsauffassung, auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, die Heranziehung des Klägers als Handlungsstörer sei nicht zu beanstanden, denn er sei im Verwaltungsverfahren als "Bauherr" bezeichnet worden, habe dem bis zum Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheids nicht widersprochen und zudem in Aussicht gestellt, ggf. für das Gartenhaus einen Bauantrag zu stellen, weshalb die mit der ergänzenden Klagebegründung vom 19. April 2012 nachgeschobene Behauptung, die Ehefrau sei Bauherrin, die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung als Handlungsstörer nicht mehr in Frage stellen könne (UA Rn. 31). Gegen diese Annahmen wendet sich der Kläger (nur) im Stile einer Berufungsbegründung. Das wird den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht.

16

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 15 B 14.2139

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. Februar 2016

(VG Augsburg, Entscheidung vom 16. Mai 2013, Az.: Au 5 K 11.1663)

15. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Wohnbauvorhaben,

einfacher Bebauungsplan,

Bebauungszusammenhang,

letztes Grundstück am Waldrand,

überbaubare Grundstücksfläche,

Alternativprüfung,

keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange,

Aussagen des Bebauungsplans zu Splittersiedlung und Flächennutzungsplan,

eingefriedete Wiesenfläche ist (hier) keine Landschaft im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch die Landesanwaltschaft ...

- Beklagter -

beigeladen: Stadt ..., vertreten durch den ersten Bürgermeister,

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Baugenehmigung,

hier: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Mai 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schweinoch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Geist aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2016 am 9. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Mai 2013 wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 4. September 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn die Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bebaubarkeit des 1.411 m² großen Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung W. mit einem Einfamilienhaus mit Büro, Doppelgarage und Stellplätzen. Mit Bescheid vom 28. Februar 2008 lehnte das Landratsamt Augsburg den Bauantrag der Rechtsvorgängerin der Kläger vom 4. September 2006 ab, weil sich das im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 71 „K.-hang West-Nord“ der Beigeladenen gelegene Grundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinde. Das deshalb nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Wohnbauvorhaben beeinträchtige öffentliche Belange und halte den aus Sicherheitsgründen zum angrenzenden Wald nötigen Abstand nicht ein.

Mit Urteil vom 16. Mai 2013 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg die am 28. März 2008 erhobene und von den seit dem 31. Oktober 2008 als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragenen Klägern übernommene Klage ab. Der am 12. September 2006 beim Landratsamt eingegangene Bauantrag sei nicht genehmigungsfähig, weil das Vorhaben planungsrechtlichen Vorschriften widerspreche. Der seit dem 7. August 1997 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 71 setze lediglich ein reines Wohngebiet fest und enthalte weder Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen noch zu den örtlichen Verkehrsflächen. Das der Art nach zulässige Vorhaben solle auf einem dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnenden Grundstück verwirklicht werden. In dem unverändert fortgeltenden Flächennutzungsplan der Beigeladenen vom 2. Februar 1990 sei der weit überwiegende Teil des Grundstücks als erhaltenswerter landschafts- und ortsbildprägender Gehölzbestand gekennzeichnet. Diese Darstellung sei ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten Rodung nicht funktionslos geworden, der Gehölzlebensraum entwickle sich nach Auskunft der Naturschutzbehörde wieder in Richtung des ursprünglichen Zustands. Ob die Verwirklichung des Vorhabens die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse, bedürfe keiner abschließenden Entscheidung; ebenso könne dahinstehen, ob die natürliche Eigenart der Landschaft durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werde. Unabhängig davon sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die vom Beklagten zur Ablehnung der Baugenehmigung mangels Sachbescheidungsinteresses herangezogene Baumwurfgefahr dem Vorhaben nicht entgegenstehe. Eine entsprechende Gefahrenlage sei gegenwärtig nicht feststellbar, nach forstfachlicher Ansicht könne eine konkrete Baumsturzgefahr aus dem angrenzenden Jungwald auch für die nähere Zukunft ausgeschlossen werden.

Im Berufungsverfahren beantragen die Kläger,

das Urteil vom 16. Mai 2013 aufzuheben und den Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu verpflichten,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, über den Bauantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beigeladene habe mit dem Bebauungsplan Nr. 71, dessen Festsetzungen das Vorhaben entspreche, zugleich die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils festlegen wollen, um für die weitere Genehmigungspraxis in dem bereits überwiegend bebauten Gebiet mit § 34 BauGB eine Grundlage für die Beurteilung von Neubauten zu schaffen, die den Villencharakter des Gebiets nicht beeinträchtigen sollten. Das östlich an der W.-straße gelegene Grundstück FlNr. ... sei ursprünglich ca. 6.000 m² groß, seit Anfang des 20. Jahrhunderts bebaut und einheitlich bewirtschaftet gewesen. Nach der Abtrennung einer Teilfläche (FlNr. .../...) und der Teilung des Restgrundstücks in die FlNr. ... und .../... sei letzteres als ein Haus- und Gartengrundstück genutzt worden; 1968 sei die Reparatur eines um diesen Besitz herum geführten, aus an Betonsäulen befestigtem Drahtgeflecht bestehenden Zauns genehmigt worden. Im Süden liefe auf einer Länge von rund 75 m ein 3 - 5 m breiter Wald- und Bewirtschaftungsweg vorbei; im Osten grenze ein Forstweg an, der bis zur Dr.-R.-Straße führe. Damit sei das Grundstück der Kläger vom Außenbereich optisch abgetrennt und dem im Norden vorhandenen Bebauungszusammenhang zuzurechnen.

Die Darstellungen im Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1990 könnten dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans Mitte der 1990´er Jahre seien der Baumbestand und die örtlichen Verhältnisse erfasst worden mit dem Ergebnis, dass auf dem streitigen Grundstück drei Bäume als schutzwürdig festgesetzt wurden.

Wenn man von einer Außenbereichslage ausginge, beeinträchtige das Vorhaben keine öffentlichen Belange. Das Grundstück sei weder Teil einer Erholungslandschaft noch werde es in absehbarer Zeit dazu.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das am Waldrand liegende Grundstück erhalte durch diesen Wald seine Prägung, es gehöre dem Außenbereich an. Es beeinträchtige öffentliche Belange. Auch wenn der Bebauungsplan, der keine bebaubaren Flächen enthalte, im südwestlichen Bereich des Vorhabensgrundstücks nur drei erhaltenswerte Bäume festsetze, sei ihm nicht zu entnehmen, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht mehr gelten sollten. Der darin enthaltene Gehölzbestand werde sich wieder entwickeln. Daneben beeinträchtige das Vorhaben die Eigenart der Landschaft und lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Bebauungsplan Nr. 71 habe kein Baurecht geschaffen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich an Ort und Stelle nach § 35 BauGB. Das Grundstück FlNr. .../... bilde eine Einheit mit dem unmittelbar benachbarten K.-wald. Weder die angrenzenden, als naturbelassen in Erscheinung tretenden Wege noch die Zaunanlage könnten eine verbindliche Abgrenzung zum Außenbereich herbeiführen. Es handle sich auch nicht um eine bauakzessorische Fläche, da die zuvor auf dem ursprünglichen Grundstück insgesamt ausgeübten Nutzungen hier allenfalls die Errichtung eines Nebengebäudes, nicht aber eines weiteren Wohnhauses für möglich hätten erscheinen lassen können. Mit der endgültigen Aufteilung des ursprünglichen Grundstücks sei die streitige Fläche nun selbstständig zu beurteilen, aus früheren grundbuchrechtlichen Vorgängen könne für die planungsrechtliche Beurteilung nichts hergeleitet werden. Das nicht privilegierte Vorhaben stimme mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht überein. Es beeinträchtige auch die von Grün- und Waldflächen geprägte Eigenart der Landschaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die beigezogenen Bauakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Berufung hat im Wesentlichen Erfolg. Die im Tenor angesprochene Einschränkung betrifft lediglich die Frage der Sicherung der Erschließung im Hinblick auf die Möglichkeit, das Grundstück an den städtischen Abwasserkanal anzuschließen (vgl. dazu unten 3.).

Über die Verpflichtungsklage ist auf der Grundlage der Bayerischen Bauordnung 2008 nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gegebenen Sachlage zu entscheiden.

Das mit dem Eingang des Bauantrags bei der Beigeladenen am 5. September 2006 eingeleitete Baugenehmigungsverfahren (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1998) ist nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Verfahrensrecht der BayBO 2008 zu Ende zu führen. Die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO 2008 a. F., die abweichend von diesem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts eine ausdrückliche Erklärung zugunsten der Anwendung des neuen Verfahrensrechts erforderte, die nach der Rechtsprechung auch noch im Verpflichtungsprozess abgegeben werden konnte (zum Ganzen König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 83 Rn. 2, 7 und 8 m. w. N.), ist mit Ablauf des 29. April 2013 entfallen (§ 1 Nr. 13 Gesetz vom 8.4.2013, GVBl S. 174).

Das die Klage abweisende Urteil war abzuändern. Die zwischen den Beteiligten nur hinsichtlich seiner Lage streitige planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung W. ist auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bejahen (1.). Eine alternative Beurteilung nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB führt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keine öffentlichen Belange beeinträchtigt (2.).

1. Der an seiner südöstlichen Grenze auch das Grundstück der Kläger komplett umfassende, am 7. August 1997 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 71 der Beigeladenen in der Fassung der 1. Änderung vom 24. Mai 2012 setzt lediglich die Art der Nutzung (reines Wohngebiet), die Bauweise (offen, nur Einzelhäuser zulässig) und die örtlichen Verkehrsflächen fest. Darüber hinaus beschränkt die Satzung die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf zwei, bestimmt als regelmäßige Mindestgröße der Baugrundstücke 1.000 m² und erlaubt in jedem Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten. Schon mangels Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen handelt es sich dabei - wie auch in der Zweitüberschrift auf dem Planexemplar zum Ausdruck gebracht - nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan i. S. v. § 30 Abs. 1 BauGB, sondern um einen einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB. Die Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen, namentlich seine Situierung auf dem unbebauten Grundstück FlNr. .../..., richtet sich hier nach § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet (vgl. im Folgenden 1.1) und nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. unten 1.2). Das Vorhaben erfüllt beide Voraussetzungen.

1.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, endet der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper; besondere Geländeverhältnisse (z. B. Damm, Böschung, Waldrand) können es im Einzelfall jedoch ausnahmsweise rechtfertigen, auch daran anschließende, unbebaute Flächen noch dem im Zusammenhang bebauten Bereich zuzuordnen. Maßgeblich ist dabei, ob optisch wahrnehmbare Besonderheiten der zur Beurteilung stehenden Fläche die Zugehörigkeit zum Bebauungszusammenhang vermitteln (vgl. BVerwG, B. v. 8.10.2015 - 4 BN 28/15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5/6 m. w. N.).

Danach rechnet das ganze, entlang der W.-straße 19 m breite und in östlicher Richtung rund 75 m tiefe Grundstück FlNr. .../... noch zu der im Ortsteil W. der Beigeladenen vorhandenen, zusammenhängenden Bebauung. Diese reicht im Westen auf der FlNr. ..., hier jenseits der in diesem Bereich nach Südsüdwesten verlaufenden W.-straße, an das Baugrundstück heran. Entlang der gesamten Nordseite des Baugrundstücks folgen mit dem Grundstück FlNr. .../... und dem westlich daneben, an der W.-straße gelegenen Grundstück FlNr. ... jeweils innerhalb der letzten etwas mehr als zehn Jahre mit zweigeschossigen Wohngebäuden bebaute Flächen. Weiter im Norden schließt sich an diese beiden Grundstücke die von der W.-straße im Westen, der Dr.-R.-Straße im Norden sowie dem K.-wald im Osten umgrenzte FlNr. .../... an, die bis auf eine verhältnismäßig breite, zum Grundstück FlNr. .../... führende Zufahrt in ihrem östlichen Bereich unbebaut ist. Jenseits der Dr.-R.-Straße folgen im Norden und Nordwesten zahlreiche weitere bebaute Grundstücke. Die Gesamtfläche der vier von der W.-straße, der Dr.-R.-Straße und dem K.-wald eingerahmten Grundstücke (FlNr. .../..., ..., .../... und .../...), die jeweils annähernd gleich groß sind, beträgt rund 6.000 m². Die Besonderheit der örtlichen Verhältnisse, die dem Grundstück der Kläger die Zugehörigkeit zu der Bebauung in seiner unmittelbaren Nachbarschaft im Westen und Norden verleihen, ist darin zu sehen, dass das Baugrundstück im Osten, ebenso wie das dort nördlich benachbarte Grundstück FlNr. .../..., und im Süden - jeweils in ganzer Länge bzw. Breite - vom hohen Baumbestand des K.-walds umrahmt wird, welcher im Übrigen sowohl nach Osten wie auch nach Süden deutlich sichtbar weiter ansteigt.

Diese dem Baugrundstück durch die natürlichen Besonderheiten in der Umgebung optisch vermittelte Zugehörigkeit zur anschließenden aufeinanderfolgenden Bebauung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass - wie der Beklagte im Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 erwogen hat - der im Westen angrenzenden W.-straße trennende Wirkung bezüglich der auf der anderen Seite anliegenden Wohnbebauung zukäme (vgl. dazu allgemein BVerwG, B. v. 10.3.1994 - 4 B 50/94 - juris Rn. 3). Die nach der Rechtsprechung vorzunehmende Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts hat zum Ergebnis, dass dieser insgesamt nur etwa 270 m langen Sackstraße im hier maßgeblichen, beiderseits bebauten bzw. zu bebauenden, 90 m langen nördlichen Teilbereich keine trennende Wirkung beigemessen werden kann. Wie sich aus den in den Akten befindlichen Lageplänen, Luftbildern und Fotografien ergibt, sind hier auf beiden Seiten der verhältnismäßig schmalen und nur der Erschließung weniger, weiter südlich nur auf ihrer Westseite gelegenen, Baugrundstücke dienenden Wegefläche größenmäßig und strukturell gleiche bzw. vergleichbare Nutzungen vorhanden. Schon mangels an Ort und Stelle voneinander unterscheidbarer Baubereiche ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern dieser Straße auf der Höhe des Baugrundstücks die Wirkung einer Zäsur zukommen könnte.

Vergleichbares gilt nach Norden; auch in diese Richtung ist nichts feststellbar, was auf eine von den dort vorhandenen, bebauten Grundstücken deutlich abgesetzte Lage des Baugrundstücks schließen lassen könnte. Das natürliche Gelände auf dem Baugrundstück und in dessen näherer nördlicher Umgebung steigt vielmehr ab der Dr.-R.-Straße insgesamt gleichmäßig in Richtung Süden an. Das ist nicht zuletzt auf den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Lichtbildern zu erkennen, die den Verlauf der W.-straße von der Südgrenze des Baugrundstücks aus mit Blick nach Norden (bis zur Dr.-R.-Straße) bzw. vom Inneren des Baugrundstücks aus mit Sicht nach Westen zeigen. Denselben Eindruck vermittelt die Aufnahme auf Seite 4 der in den Bauakten befindlichen Fotodokumentation der Planfertiger der Bauherren, die den entlang der Ostgrenze der FlNr. .../... und .../... in Richtung Norden verlaufenden Waldweg aus einer südlichen Perspektive darstellt. Eine überschlägige Kontrolle anhand der von der Bayerischen Vermessungsverwaltung im Internet für die jeweiligen Flurnummern abrufbaren Daten (BayernAtlas - plus) bestätigt diesen Befund. Dort sind als mittlere Höhen für die FlNr. .../... 505 m, für die FlNr. ... und .../... jeweils 502 m und für die FlNr. .../... 498 m verzeichnet.

Für das Baugrundstück selbst ergibt sich der Höhenverlauf auch aus den Angaben auf den Bauvorlagen vom 9. September 2006, deren Richtigkeit weder der Beklagte noch die Beigeladene in Frage gestellt haben. Danach steigt das auf dem Baugrundstück vorhandene Gelände auf der Westseite entlang der Straße auf einer Strecke von 19 m von 501,07 m üNN auf 503,02 m üNN, also um 1,95 m an. Der Höhenunterschied auf der Ostseite beträgt 1,33 m, von 502,47 m üNN auf 503,80 m üNN. In etwa der Mitte des Baugrundstücks befindet sich eine Welle; hier erreicht das Niveau laut den entsprechenden Eintragungen auf den Plänen bis zu 506,01 m üNN an der Südgrenze.

Soweit auf den Grundstücken FlNr. ... und .../... zur Herstellung ebener Außenwohnbereiche bis zu den jeweiligen Südgrenzen reichende Abgrabungen vorgenommen worden sein sollten, haben diese in jüngerer Vergangenheit erfolgten, künstlichen Veränderungen keinen Einfluss auf die zuvor dargestellte, anhand des gesamten Akteninhalts zweifelsfrei zu gewinnende Erkenntnis der Zugehörigkeit des Baugrundstücks zum Bebauungszusammenhang im Norden. Neben dem Umstand, dass eventuelle Niveauunterschiede erst kürzlich durch menschliche Einwirkung herbeigeführt wären, sprechen gegen deren Berücksichtigung als ins Gewicht fallender Versprung des Geländes zusätzlich ihre, gemessen am insgesamt in den Blick zu nehmenden Bereich, in Breite und Höhe allenfalls unbedeutend geringen Ausmaße.

1.2 Die zur Bebauung auf dem Grundstück FlNr. .../... vorgesehene Fläche befindet sich innerhalb des aus der Umgebung abzuleitenden Rahmens. Für die Bebauung auf der FlNr. ... lässt sich aus aktuellen Lageplänen eine Bebauungstiefe analog § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO von etwa 23,5 m, für jene auf der FlNr. .../... eine solche von rund 64 m entnehmen. Die Ostwand des Wohnhauses auf dem Baugrundstück soll nach den Bauvorlagen nicht weiter als circa 43 m von der Grenze der W.-straße entfernt errichtet werden.

2. Eine alternative Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens am Maßstab des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Das nicht privilegierte Wohnbauvorhaben beeinträchtigt keine öffentlichen Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB.

2.1 Selbst wenn man die unter 1.1 näher beschriebene Bebauung östlich der W.- und südlich der Dr.-R.-Straße als Siedlungssplitter (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) bezeichnen wollte, ist es aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Falles ausgeschlossen, dass mit dem streitigen Vorhaben eine städtebaulich unerwünschte Zersiedelung verstärkt wird oder das Vorhaben als Vorbild für weitere unerwünschte Baumaßnahmen dienen könnte. In diesem Zusammenhang kommt der Manifestation des planerischen Willens der Beigeladenen im Bebauungsplan Nr. 71, dessen Rechtswirksamkeit weder von den Beteiligten in Frage gestellt wird noch sonst Zweifeln unterliegt, maßgebliche Bedeutung zu. Dieser Bebauungsplan setzt das gesamte im fraglichen Bereich an den auch förmlich unter Schutz gestellten K.-wald (Verordnung des Landkreises Augsburg über das Landschaftsschutzgebiet „K.-wald“ vom 14.11.1977) angrenzende Areal als reines Wohngebiet fest. Diese Festsetzung definiert das an Ort und Stelle bauplanungsrechtlich „Gewünschte“. Die Errichtung eines Wohnhauses an der von den Klägern geplanten Stelle stimmt damit überein. Da sich der K.-wald unmittelbar an das Baugrundstück anschließt, kann das Vorhaben nicht als Bezugsfall für vergleichbare Bauwünsche in diesem wohl schon faktisch, vor allem aber aus Rechtsgründen nicht bebaubaren Bereich dienen.

Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme sei angemerkt, dass die im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachte Vorstellung, dass es sich bei dem hier zu erörternden Bereich insgesamt um Wohnbauland handelt, auch aus der historischen Entwicklung schlüssig nachvollziehbar ist. Das südlich der Mitte der FlNr. ... (alt) bis Anfang der 2000´er Jahre vorhandene und zuletzt von der Rechtsvorgängerin der Kläger genutzte Wohnhaus mit einem Grundriss von rund 10 m x 11 m sowie ein ehemals südlich davon gelegenes schmales Nebengebäude finden sich nicht zuletzt auch auf der Karte (M 1:5000) zum Landschaftsschutzgebiet „K.“. Dessen Grenzen wurden im Süden und Osten an dieses seinerzeit, wenn auch nur verhältnismäßig gering bebaute, aber mit Ausnahme eines kleineren Teils im Norden (FlNr. .../...) komplett eingefriedete Areal (FlNr. ... alt und .../..., vgl. die Genehmigung vom 3.10.1968, Az.: 2052/68 LRA Augsburg, „Hauptreparatur der Einfriedung“ sowie den Vermerk ebenda vom 20.12.1968: „Die Einfriedung ist fertig“) herangeführt. Jenseits der Zaunanlage verlaufen auch heute noch an der Südgrenze sowie entlang der Ostseite (FlNr. .../... und .../... neu) mehr oder minder naturbelassene Waldwege. Diese Grenzziehung zwischen Wohnbauflächen und (geschützten) Waldflächen übernahm der am 1. Februar 1990 ortsüblich bekannt gemachte Flächennutzungsplan. Dieselbe Trennlinie findet sich auch im Bebauungsplan aus dem Jahr 1997. Bei der in den frühen 2000´er Jahren erfolgten ersten Genehmigung für die Errichtung eines 22 m langen Neubaus auf der nach dem Abriss des Altbestandes auf der FlNr. ... (alt) abgeteilten, ihrerseits im Osten bis zum Waldrand reichenden FlNr. .../... hatte der Beklagte schließlich - soweit ersichtlich - selbst noch keine Zweifel an der planungsrechtlichen Qualität des Umgriffs als Bauland.

2.2 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben, wie der Beklagte und die Beigeladene meinen, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), sieht der Senat nicht. Aus dem umfangreichen Bildmaterial in den Akten ist nichts zu erkennen, was dem 1.411 m² großen Grundstücksstreifen „natürliche“ Eigenschaften verleihen könnte, die durch die geplante Bebauung beeinträchtigt werden könnten. Heute stellt sich die Fläche als eingefriedete und gemähte Wiese dar.

Wenn auf der zu überbauenden Fläche überhaupt jemals nennenswerter Gehölzbewuchs vorhanden gewesen sein sollte, so wurde dieser nach Aktenlage im Jahr 2006, also vor nahezu zehn Jahren beseitigt. Auf der unter 2.1 schon erwähnten Karte zum Landschaftsschutzgebiet „K.“ sind auf dem Baugrundstück - anders als auf zahlreichen anderen Grundstücken im Geltungsbereich des späteren Bebauungsplans Nr. 71 - nur zwei zeichnerische Andeutungen für einen allenfalls mittelhohen Bewuchs erkennbar; ein entsprechendes Symbol findet sich in der Mitte an der Südgrenze, ein weiteres im Nordosten. Bei den im Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1990 auf dem Baugrundstück entlang des K.-waldes grün dargestellten Bereichen - erhaltenswerter Landschafts- und ortsbildprägender Gehölzbestand im Süden und Osten, circa 30 m breiter Waldrandsaum im Osten, der sich nach Norden auf insgesamt weit über 200 m erstreckt - dürfte es sich in erheblichem Umfang am ehesten noch um planerische Wunschvorstellungen für eine fernere Zukunft handeln. Der überwiegende Teil dieses Waldrandsaums beispielsweise wurde auf eine vorhandene öffentliche Straße sowie über zu diesem Zeitpunkt bereits auf den privaten Grundstücken entlang der Westseite dieser Straße vorhandene Bebauung gelegt. Der danach auf dem Baugrundstück zu schützende Gehölzbestand dürfte in der Zeit vor dem Erlass des Flächennutzungsplans allenfalls durch Anflug am Südrand des zusammenhängend genutzten Grundstücks FlNr. ... (alt) und .../... entstanden sein. Abgesehen davon, dass dieser Bewuchs inzwischen längst beseitigt wurde, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beklagten geäußerte Erwartung, der „Gehölzlebensraum werde sich wieder in Richtung des ursprünglichen (?) Zustandes entwickeln“ dem Bauprojekt auf den westlichen beiden Dritteln des Grundstücks gegenwärtig entgegenstehen könnte. Das östliche Drittel des Grundstücks soll nach dem Bauantrag entlang der Grenzen ohnehin mit Laubbäumen und heimischen Sträuchern naturnah gestaltet werden.

Ebenso wenig kann sich der Senat dem Gedanken anschließen, dass die fragliche Fläche einen Erholungswert für die Allgemeinheit haben soll, der durch die Bebauung beeinträchtigt werden könnte. Unter 2.1 wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Baugrundstück seit Jahrzehnten eingefriedet ist. Auf zwei Seiten führen Waldwege daran vorbei, die - anders als das private Grundstück - Erholungssuchenden zur Nutzung offen stehen.

2.3 Ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 BauGB) besteht nicht. Soweit der Flächennutzungsplan Darstellungen über erhaltenswerte Grün- und Gehölzflächen enthielt, sind an deren Stelle die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 71 über drei zu erhaltende Bäume an der Südwestgrenze des Baugrundstücks getreten. Die Darstellungen des älteren Flächennutzungsplans sind durch die Festsetzungen des nachfolgenden Bebauungsplans überholt.

Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans sind nur insoweit geeignet, einem öffentlichen Belang die gegen ein Außenbereichsvorhaben sprechende Wirkung zu nehmen, wenn sie in Bezug auf diesen Belang eine Aussage treffen (BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 1 N 06.2824 - VGH n. F. 62, 63 = juris Rn. 63 m. w. N.). Das ist hier hinsichtlich des auf dem Baugrundstück zu erhaltenden Baumbestandes der Fall. Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan, der auf dem Baugrundstück und den nördlich benachbarten Flächen in erheblichem Umfang erhaltenswerten Landschafts- und ortsbildprägenden Gehölzbestand sowie einen rund 30 m breiten Waldrandsaum darstellt, beschränkt der Bebauungsplan den in diesem Quartier zu erhaltenden Baumbestand auf die drei vorerwähnten Bäume sowie einen schmalen Streifen „Verkehrsgrün“ entlang eines von der Dr.-R.-Straße nach Südosten abzweigenden Forstwegs. Vor dem Hintergrund, dass der Bebauungsplan - zu Recht, vgl. oben 1. - im seinem gesamten Geltungsbereich von einer grundsätzlichen Bebaubarkeit der privaten Grundstücke ausgegangen ist, ist es allein folgerichtig, dass der Plan selbst auch die diese Bebaubarkeit einschränkenden Bestimmungen abschließend aufzählt. Die im Übrigen zum Teil von vorneherein rechtlich eher fragwürdigen Darstellungen eines umfangreichen landschafts- oder ortsbildprägenden Aufwuchses (direkt am Waldrand?) und eines 30 m breiten, entlang der im Norden gelegenen Dr.-R.-Straße weder vorhandenen noch realisierbaren und im hier maßgeblichen Umgriff längst nicht mehr existierenden „Waldrandsaums“ können dem Vorhaben damit nicht entgegengehalten werden.

3. Hinsichtlich der abwassermäßigen Erschließung sind sich die Kläger und die Beigeladene einig, dass der in der W.-straße vorhandene Kanal um das bis zum Baugrundstück fehlende Teil verlängert werden kann und soll, sobald ein angemessenes Erschließungsangebot vorgelegt wird. Grundsätzlich steht dieser Punkt außer Streit. Weil dieses Angebot mit Rücksicht auf den Ausgang dieses Gerichtsverfahrens bisher noch nicht abgegeben wurde, ist der Rechtstreit aber insoweit noch nicht endgültig entscheidungsreif.

4. Der Beklagte und die Beigeladene tragen als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 20.000,-- Euro festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl-Beilage 1/2014).

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 385/99 Verkündet am:
24. Februar 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts muß sich zu Schadensersatz verpflichtendes
Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entsprechend
§ 31 BGB zurechnen lassen.

b) Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben grundsätzlich
auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich
und als Gesamtschuldner einzustehen.
BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Graf

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Mai 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt von den Beklagten aus abgetretenem Recht Rückzahlung eines Teilbetrages von 70.000,00 DM einer von der D. Bank AG auf erstes Anfordern an die C. GmbH (C. GmbH) ausgezahlten und von dieser an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts M.straße 50 (im folgenden: Gesellschaft oder Grundstücksgesellschaft) weitergeleiteten Bürgschaftssumme.
Die Beklagten sind seit Juni 1991 Gesellschafter jener Gesellschaft, die Eigentümerin des Grundstücks M.straße 50 in B. war. Weitere Gesellschafterin und zugleich Geschäftsführerin der Gesellschaft war die Co.
GmbH (Co. GmbH). Die von der Gesellschaft als Generalunternehmerin eingeschaltete C. GmbH, deren Geschäftsführer P. R. auch die Geschäfte der Co. GmbH führte, erteilte der Zedentin der Klägerin, der Da. GmbH (Da. GmbH), im Juli 1991 den Auftrag für die Rohbauarbeiten eines Wohn- und Geschäftshauses , das auf dem Gesellschaftsgrundstück errichtet werden sollte. Die D. Bank AG übernahm die von der Da. GmbH der C. GmbH zu stellende Ausführungsbürgschaft auf erstes Anfordern über 719.340,47 DM.
Nachdem die Da. GmbH den Rohbauvertrag wegen Baubehinderung im November 1991 gekündigt hatte, schlossen die C. GmbH, vertreten durch P. R., und die Grundstücksgesellschaft, vertreten durch die Co. GmbH, diese vertreten durch P. R., am 14. Januar 1992 eine Abtretungsvereinbarung , mit der die C. GmbH ihre Ansprüche gegen die D. Bank AG aus der Bürgschaft (neben etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen die Da. GmbH) zur Sicherung eventueller Mehrkosten aus der erforderlichen neuen Auftragsvergabe an die Grundstücksgesellschaft abtrat. Letztere ermächtigte die C. GmbH, die Forderung aus der Bürgschaft einzuziehen. Auf Aufforderung der C. GmbH zahlte die D. Bank AG dieser im Juni 1992 die Bürgschaftssumme unter Vorbehalt der Rückforderung aus, belastete die Da. GmbH mit dem entsprechenden Betrag und trat dieser den Rückzahlungsanspruch ab. Die C. GmbH veranlaßte , daß die Bürgschaftssumme Anfang September 1992 der Grundstücksgesellschaft überwiesen wurde.
Die Da. GmbH erwirkte gegen die C. GmbH ein 1995 rechtskräftig gewordenes Urteil auf Rückzahlung der Bürgschaftssumme, ohne daraus jedoch noch vollstrecken zu können. Die C. GmbH wurde im Sep-
tember 1995 im Handelsregister gelöscht, die Löschung der Co. GmbH erfolgte im November 1996. 1997 trat die Da. GmbH ihre Ansprüche aus unberechtigter Inanspruchnahme der Bürgschaft an die Klägerin ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Bürgschaftsfall sei nicht eingetreten. Ihre zunächst auf positive Vertragsverletzung und ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Ihre Berufung, mit der sie auch eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Da. GmbH durch die Grundstücksgesellschaft geltend gemacht hat, führte zur Verurteilung der Beklagten. Mit ihrer Revision streben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hafteten als Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft, die für Schadensersatzansprüche der Klägerin einzustehen habe bzw. der die Bürgschaftssumme unberechtigt zugeflossen sei, als Gesamtschuldner, und zwar sowohl aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB, jedenfalls in Verbindung mit § 822 BGB, als auch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB. Für die Auszahlung der Bürgschaftssumme an die C. GmbH habe ein Rechtsgrund nicht bestanden. Der C. GmbH hätten, wie im Rechtsstreit 15 O 844/92 des Landgerichts B. festgestellt worden sei, wegen der Nichtausführung der Rohbauarbeiten keine Ansprüche gegen die Da. GmbH zugestanden , jedenfalls seien solche Ansprüche im vorliegenden Verfahren nicht einmal vorgetragen worden. Auch Schadensersatzansprüche der Grundstücks-
gesellschaft gegen die C. GmbH seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der Da. GmbH sei erfüllt, weil der Geschäftsführer der C. GmbH die Bürgschaftssumme eingezogen habe, obwohl der C. GmbH keine durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüche erwachsen seien, und er das Geld zu einem Zeitpunkt an die Grundstücksgesellschaft weitergeleitet habe, in dem die C. GmbH bereits überschuldet und konkursreif gewesen sei.
II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
1. Mit Recht rügt die Revision allerdings die Annahme eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs der Klägerin.
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB besteht nicht, weil es an einer Leistung der D. Bank AG an die Grundstücksgesellschaft fehlt. Die Bürgschaftssumme wurde an die C. GmbH gezahlt. Die Abtretung der Forderung an die Grundstücksgesellschaft verbunden mit der Ermächtigung der C. GmbH zu ihrer Einziehung konnte daran nichts ändern. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung selbst einer auf Anweisung des Zedenten an den Zessionar erfolgten Leistung zwischen dem Schuldner und dem Zedenten stattzufinden, nicht zwischen dem Schuldner und dem Zessionar (BGHZ 105, 365, 369; BGHZ 122, 46, 50). Etwas anderes gilt nur, wenn der Zessionar die Leistung an sich veranlaßt oder maßgeblich durch sein Drängen initiiert hat (BGH, Urt. v. 8. Juni 1988 - IV b ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162; Urt. v. 25. September 1996 - VIII ZR 76/95, NJW 1997, 461, 464), wofür es hier jedoch an Anhaltspunkten fehlt.
Auch ein Anspruch aus § 822 BGB kommt nicht in Betracht. Er setzt neben der Unentgeltlichkeit der Weiterleitung des Erlangten voraus, daß der Erstempfänger aus Rechtsgründen nicht haftet (BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998 - III ZR 288/96, NJW 1999, 1026, 1028), was der Fall ist, wenn er sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, § 818 Abs. 3 BGB. Die Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB war der C. GmbH jedoch verwehrt, weil sie der verschärften Haftung analog § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB unterlag. Denn die Leistung der D. Bank AG erfolgte unter Vorbehalt der Rückforderung, und ein Widerspruch der C. GmbH insoweit ist nicht ersichtlich (BGH, Urt. v. 8. Juni 1988 aaO).
2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin gegen die Grundstücksgesellschaft aus § 826 BGB bejaht.

a) Die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Da. GmbH liegt in der Einforderung der Bürgschaftssumme durch die C. GmbH und der Weiterleitung an die Gesellschaft durch den Geschäftsführer R. in seiner Doppelrolle als Geschäftsführer der C. GmbH und zugleich der geschäftsführenden Gesellschafterin der Grundstücksgesellschaft.
Der Grundstücksgesellschaft stand ein entsprechender Zahlungsanspruch gegen die C. GmbH nicht zu; die C. GmbH besaß keine Forderung gegen die Da. GmbH, die sie zur Inanspruchnahme der Bürgschaft berechtigt hätte. Die Weiterleitung des Geldes an die Grundstücksgesellschaft erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die C. GmbH überschuldet und konkursreif war. Letzteres hat das Berufungsgericht auf Grund des Sachvortrags der Klägerin und der dazu eingereichten Unterlagen rechtsfehlerfrei festgestellt ; insoweit erhebt die Revision keine Bedenken. Entsprechendes gilt für
die Feststellung des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch der Grundstücksgesellschaft gegen die C. GmbH sei nicht geltend gemacht worden.
Entgegen der Revision geht das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler davon aus, daß der Eintritt des Bürgschaftsfalls nicht schlüssig vorgetragen ist. Die Beklagten haben eine Aufstellung der Kosten, die die Da. GmbH für die Rohbauarbeiten veranschlagt hatte, und der nach Einschaltung einer neuen Generalübernehmerin und Beauftragung eines neuen Bauunternehmens tatsächlich entstandenen Kosten vorgelegt und behauptet, der die veranschlagten Kosten übersteigende Mehrbetrag von rund 892.000,00 DM sei der der Gesellschaft durch das Verhalten der Da. GmbH entstandene Schaden. Sie haben jedoch nicht im einzelnen dargelegt, daß und weshalb die Kündigung des Bauvertrages durch die Da. GmbH unberechtigt und für die Entstehung der Mehrkosten ursächlich war.
Daß die Entgegennahme der Bürgschaftssumme durch die Gesellschaft unter diesen - dem für die Geschäftsführerin der Gesellschaft wie für die C. GmbH handelnden P. R. bekannten - Umständen gegen die guten Sitten verstieß, kann keinem Zweifel unterliegen. Dabei handelte R. vorsätzlich und in dem Bewußtsein, den Bürgschaftsbetrag damit zum Schaden der Da. GmbH deren Zugriff zu entziehen. Deshalb geht auch die Rüge der Revision fehl, bei den Feststellungen des Berufungsgerichts, R. habe das Geld an der C. GmbH vorbei auf die Grundstücksgesellschaft übergeleitet , um so den Zugriff der Gläubiger der C. GmbH darauf zu verhindern , handele es sich um unhaltbare, durch Parteivorbringen nicht gedeckte bloße Behauptungen des Gerichts.

b) Die Geschäftsführerin der Grundstücksgesellschaft, die Co. GmbH, muß sich das deliktische Handeln ihres Geschäftsführers R. nach § 31 BGB ebenso zurechnen lassen wie die Grundstücksgesellschaft in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung das Handeln ihrer geschäftsführenden Gesellschafterin. Verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne der Vorschrift kann auch eine juristische Person sein, wenn diese wie im vorliegenden Fall zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.
aa) Nach einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs soll allerdings die Vorschrift des § 31 BGB auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht anwendbar sein, weil sie, anders als die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft, zu wenig körperschaftlich organisiert sei, als daß man die für sie handelnden Gesellschafter als ihre "Organe" bezeichnen könnte (BGHZ 45, 311, 312). Die darin zum Ausdruck kommende - inzwischen nahezu durchweg abgelehnte (Nachweise bei K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 60 II 4, S. 1782 f.) - Auffassung ist geprägt von der damals herrschenden Meinung, die der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine eigene Rechts- und Parteifähigkeit absprach und eine akzessorische persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht kannte. Damit schien der Weg versperrt, über § 31 BGB deliktisches Handeln eines Gesellschafters der Gesellschaft zuzurechnen und im Gefolge deren Gesellschafter akzessorisch für die Verbindlichkeit haften zu lassen.
bb) Diese Auffassung ist jedenfalls durch den inzwischen mit Zustimmung aller anderen Zivilsenate des Bundesgerichtshofs vollzogenen Wandel im Verständnis der Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Haftungsverfassung (Senat, BGHZ 146, 341) überholt. Danach besitzt die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; in diesem Rahmen ist sie im Zivilprozeß aktiv und passiv parteifähig. Für die danach von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verbindlichkeiten in deren jeweiligen Bestand haften ihre Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner.
Es gibt keinen überzeugenden Grund, diese Haftung - anders als bei der OHG, bei der die Haftung der Gesellschaft auch für gesetzliche Verbindlichkeiten , insbesondere auch für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten ihrer Gesellschafter, und die entsprechende Anwendbarkeit des § 31 BGB heute allgemein anerkannt sind - auf rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten zu beschränken (Gesmann-Nuissl, WM 2001, 973, 978; Grunewald, Gesellschaftsrecht 5. Aufl. Rdn. 113; Habersack, BB 2001, 477, 481; Hadding; ZGR 2001, 712, 725 f., 735 f.; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 998 f.; Ulmer, ZIP 2001, 585, 597; Wiedemann, JZ 2001, 661, 663). Für die Ausdehnung auf gesetzliche Verbindlichkeiten spricht insbesondere der Gedanke des Gläubigerschutzes (Ulmer aaO): anders als bei rechtsgeschäftlicher Haftungsbegründung können sich die Gläubiger einer gesetzlichen Verbindlichkeit ihren Schuldner nicht aussuchen; dann aber muß erst recht wie bei vertraglichen Verbindlichkeiten das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen.
Die ausnahmslose Haftung für gesetzliche Verbindlichkeiten ist zudem im Modell der akzessorischen Haftung angelegt; ohne sie bliebe die Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unvollkommen. Die Haftung für deliktisches Handeln eines Gesellschafters, soweit dieses nach § 31 BGB der Gesellschaft zugerechnet werden kann, ist den übrigen Gesellschaftern
auch zumutbar, weil sie in aller Regel auf Auswahl und Tätigkeit der Organmitglieder entscheidenden Einfluß besitzen (Ulmer aaO).
Die Stimmigkeit dieses Verständnisses wird im übrigen auch durch die Möglichkeit der identitätswahrenden Umwandlung der gewerblich tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine OHG belegt. Denn eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald ihr Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, §§ 105 Abs. 1, 1 HGB. Da dieser Übergang sich oft gleitend vollzieht und die Erforderlichkeit kaufmännischer Einrichtungen nur durch eine wertende Beurteilung festzustellen ist, läßt sich der Zeitpunkt, ab dem es sich nicht mehr um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern um eine OHG handelt, selten exakt bestimmen. Da sich zudem die Umwandlung auch in umgekehrter Richtung vollziehen kann, wäre es mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit für Gesellschafter wie Gläubiger unvereinbar, OHG und Gesellschaft bürgerlichen Rechts, was die Geltung des § 31 BGB betrifft, unterschiedlich zu behandeln.
Röhricht Goette Kurzwelly Münke Graf

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.