Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 13. März 2017 - 1 K 4773/15

bei uns veröffentlicht am13.03.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt höhere Ausbildungsförderung und wendet sich gegen die Anrechnung von monatlich 144,44 EUR Einkommen im Förderungszeitraum 09/2015 - 05/2016.
Die Klägerin studiert allgemeine Sprachwissenschaften und war im streitigen Bewilligungszeitraum zu Studienzwecken an der University of Massachusetts Amherst, USA immatrikuliert.
Mit Bescheid vom 25.08.2015 wurde der Klägerin ein monatlicher Gesamtbetrag von 680 EUR bewilligt. Bei der Festsetzung des monatlichen Bedarfs wurde der Klägerin ein Betrag i.H.v. 111,12 EUR für entstehende Reisekosten zugesprochen. Bei der Festlegung der Höhe der Bewilligung wurde Einkommen der Klägerin i.H.v. 144,44 EUR monatlich angerechnet.
Das monatlich anzurechnende Einkommen setzte sich aus dem der Klägerin gewährten Reisestipendium der Fulbright Kommission i.H.v. 1.000 EUR sowie dem ihr ebenfalls zugedachten Baden-Württemberg-Stipendium der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH i.H.v. 3.000 EUR zusammen. Das Fulbright-Stipendium war derart zweckgebunden, dass es für die Finanzierung der transatlantischen Flugkosten zum amerikanischen Studienort und zurück nach Deutschland eine Pauschale von 1.350 EUR und zusätzlich eine weitere Nebenkostenpauschale i.H.v. 650 EUR in Anerkennung der Kosten, die für den Flughafentransfer, den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung und für die Beantragung des Visums anfallen, gewährte. Von diesen insgesamt gewährten 2.000 EUR wurden 1.000 EUR als Einkommen angerechnet, da verhindert werden sollte, dass durch die Gewährung des Reisestipendiums der Fulbright Kommission eine doppelte Begünstigung in Bezug auf die Reisekosten – die ja bereits in Höhe von insgesamt 1.000 EUR (9 × 111,12 EUR) durch den Beklagten bewilligt worden waren – stattfindet. Eine solche Zweckbindung gab es beim Baden-Württemberg-Stipendium nicht. Gemeinsam war beiden Stipendien, dass Sie begabungs- bzw. leistungsabhängig gewährt wurden.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.09.2015 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2015 zurückgewiesen wurde. Zunächst begründete die Klägerin ihr Vorgehen in ihrem Widerspruchsschreiben damit, dass das ihr gewährte Fulbright-Stipendium vollständig zweckgebunden sei, so dass es nicht angerechnet werden dürfe. Gegen diesen Widerspruchsbescheid legte die Klägerin am 22.10.2015 ebenfalls „Widerspruch“ ein, woraufhin sie durch den Beklagten mit Schreiben vom 28.10.2015 auf das Klageverfahren verwiesen wurde.
Mit Bescheid vom 19.10.2015 wurde der Förderungsbetrag zwischenzeitlich neu berechnet und belief sich in der Folge für den oben genannten Förderungszeitraum auf 838 EUR. Hierbei wurden wiederum 144,44 EUR als Einkommen angerechnet. Ein erneuter Bescheid gleichen Inhalts erging am 29.10.2015.
Mit Schreiben vom 13.11.2015 hat die Klägerin am 18.11.2015 Klage auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 09/2015 - 05/2016 ohne Anrechnung von Einkommen erhoben.
Am 22.06.2016 erging erneut ein Bescheid für den in Rede stehenden Bewilligungszeitraum, in dem der Klägerin bei einem Bedarf von 1.081,38 EUR abermals 144,44 EUR an Einkommen angerechnet wurden, so dass ihr 937 EUR bewilligt wurden.
In allen Änderungsbescheiden wurde jeweils ein Betrag i.H.v. 111,12 EUR für zu erwartende Reisekosten bewilligt.
10 
In ihrer Klage führt sie nun aus, dass Baden-Württemberg-Stipendium falle unter den Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, womit ihr dieser Freibetrag in Höhe von monatlich 255 EUR zu gewähren sei. Bei der Baden-Württemberg Stiftung handele es sich um eine privatrechtlich verfasste, gemeinnützige GmbH, welche dementsprechend aus privaten Mitteln finanziert werde. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Ansicht bekräftigt. Es handele sich bei den der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH überlassenen Mittel nicht um öffentliche Mittel, da die Mittel aus dem Verkauf der EnBW bewusst in eine privatrechtliche GmbH überführt worden seien und diese lediglich von den von ihr erwirtschafteten Erträgen das Stipendium finanziere. Aus dieser Überführung und der Ertragserwirtschaftung folge, dass es sich um private Mittel handele. Darüber hinaus stelle der Gesetzeswortlaut nicht darauf ab, ob die Mittel „ursprünglich“ öffentliche Mittel gewesen seien, sondern nur, ob diese jetzt noch öffentliche seien. Die Tatsache, dass die privatrechtliche Organisationsform in anderen Bereichen von Vorteil sei, sei dementsprechend im Bundesausbildungsförderungsgesetz fortzuführen, so dass die Mittel als private einzustufen seien. Eine unterschiedliche Behandlung stelle sich ansonsten als widersprüchlich dar. Überdies sei aus der Stellungnahme der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH nicht klar erkenntlich, dass die Mittel ihres Stipendiums aus den ursprünglich zur Verfügung gestellten Mitteln stammten, da diese die Passage enthalte, dass es sich bei den gewährten Mitteln um „private Mittel“ handele, die „auf freiwilliger Basis und damit ohne rechtliche Pflicht und ohne sittliche Verpflichtung gezahlt“ würden. Die GmbH finanziere auch andere Projekte. Nur diese seien gemeint, wenn auf S. 2 der Stellungnahme (AS 50) ausgeführt werde, die Stiftung gewähre gemeinnützigen Projekten Unterstützung; das an sie vergebene Stipendium sei ihr im Gegensatz dazu allein auf privatrechtlicher Basis zugewendet worden.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 09/2015 - 05/2016 in Höhe von weiteren 145 EUR monatlich zu bewilligen.
13 
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er führt an, das Fulbright-Stipendium sei nur in Höhe von 1.000 EUR nicht anzurechnen, da dieses Stipendium ebenso einen Zuschuss zu Reisekosten beinhalte, wie bereits vorab in Höhe von 1.000 EUR bewilligt worden worden; rechnete man dies nicht an, erhielte die Klägerin diesen Betrag doppelt.
16 
Darüber hinaus sei das Baden-Württemberg-Stipendium aus öffentlichen Mitteln finanziert, weshalb der Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG nicht zur Anwendung komme, § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG. Es sei davon auszugehen, dass Leistungen der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH als 100-prozentige Tochter des Landes Baden-Württemberg als öffentliche Mittel anzusehen seien.
17 
Dem Gericht lag die Behördenakte vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
1. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19 
2. Die Klage ist zulässig.
20 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegen die Bescheide vom 19.10.2015, 29.10.2015 und 22.06.2016 nicht mittels Widerspruchs vorgegangen ist. Zwar ersetzten die Folgebescheide den bereits vorangegangenen Bescheid für denselben Bewilligungszeitraum, jedoch stellte sich ein Festhalten an dem Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens als reiner Formalismus dar, wenn der in Streit befindliche Gegenstand des ersten Widerspruchs sich erneut in den Folgebescheiden jeweils wieder findet, ihm also nicht abgeholfen wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.1977 - VI 2097/76 -, FamRZ 1978, 281). Durch die erstmalige Einlegung des Widerspruchs machte die Klägerin deutlich, dass sie sich gegen die erfolgte Anrechnung ihres Einkommens (Stipendien) zur Wehr setzen wollte. Da die Folgebescheide ersichtlich das Einkommen in derselben Höhe anrechneten und die Klägerin ihr Recht weiterhin durchzusetzen versuchte, indem sie „Widerspruch“ gegen den Widerspruchsbescheid und sodann - nach Hinweis seitens des Beklagten auf das Klageverfahren - Klage erhob, war es offensichtlich, dass sie sich nicht mit der getroffenen Regelung einverstanden erklärte. Überdies wäre auch nicht zu erwarten gewesen, dass der Beklagte bei erneuter Durchführung des Widerspruchsverfahrens Abhilfe schaffen würde. Im Hinblick auf das eindeutige Ziel der Verpflichtungsklage ist daher der Klageantrag so zu verstehen, dass er alle dem Klagebegehren entgegenstehenden Bescheide erfasst (BVerwG, Urteil vom 17.07.1980 - 5 C 63.78 -, FamRZ 1980, 1165). Hinzu kommt, dass der sich der mit der Widerspruchsbehörde identische Beklagte vorbehaltlos auf die Sache eingelassen hat, so dass die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.1991 - 1 S 1746/91 -, juris; BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 - 7 C 97/81 -, juris).
21 
3. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Anrechnung von Einkommen i.H.v. 144,44 EUR erfolgte zu Recht.
22 
a) aa) Nach § 21 Abs. 1 S. 1 BAföG gilt als Einkommen grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ferner gelten als Einkommen nach § 21 Abs. 3 S. 1 BAföG in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge (1.) Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht (Nr. 1); (2.) Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 EUR entspricht; Abs. 4 Nr. 4 bleibt unberührt (Nr. 2); (3.) sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat (Nr. 4). Gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG gelten nicht als Einkommen Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind.
23 
bb) Von dem so ermittelten Einkommen des Auszubildenden bleiben nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG in der bis zum 31.07.2016 gültigen Fassung für den Auszubildenden selbst 255 EUR anrechnungsfrei. Nach § 23 Abs. 4 BAföG werden abweichend von Absatz 1 (1.) von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bemisst, monatlich 180 EUR, anderer Auszubildender 130 EUR monatlich nicht angerechnet (Nr. 1); (2.) Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird (Nr. 2); (3.) Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten werden voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners (Nr. 4).
24 
b) Das Reisestipendium der Fulbright Kommission und das Baden-Württemberg-Stipendium stellen Ausbildungsbeihilfen bzw. gleichartige Leistungen im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 1. Hs. BAföG dar und gelten daher grundsätzlich als Einkommen. Dabei kommt es in diesem Kontext nicht darauf an, ob die beiden Stipendien als Ausbildungsbeihilfen, für die kennzeichnend ist, dass sie sich ausschließlich auf die individuelle Ausbildungsförderung durch den Staat beziehen, oder als gleichartige Leistungen (Individualhilfen von privater Seite) zu qualifizieren sind, da insoweit ein rechtlicher Gleichlauf dieser Unterstützungsleistungen erfolgt. Als Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen sind alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen), die ein Auszubildender für den Lebensunterhalt oder zur Deckung besonderer Ausbildungskosten erhält, zu verstehen (vgl. Stopp, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 21 Rn. 32). Das Fulbright-Stipendium diente der Finanzierung der besonderen Ausbildungskosten der Klägerin aufgrund ihres USA-Aufenthalts gleichermaßen wie das Baden-Württemberg-Stipendium (vgl. AS 130 und 148 bzw. 147 der Behördenakte).
25 
aa) Für das Reisestipendium der Fulbright Kommission greift jedoch die Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG, wonach es nicht als Einkommen gilt, wenn und soweit die Zweckbestimmung des Stipendiums einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht. Dies ist bei der Gewährung von Reisekosten vorliegend insoweit der Fall, als es den nach § 4 Abs. 1 BAföG-Auslandszuschlagsverordnung in Höhe von 1.000 EUR bewilligten Betrag in derselben Höhe übersteigt. Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und die Förderung im Rahmen des Fulbright-Stipendiums verfolgen zum Teil unterschiedliche Zwecke. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgt das Ziel, Auszubildenden, denen die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen, die Möglichkeit zu geben, bestimmte Ausbildungsstätten zu besuchen und einen berufspraktischen Abschluss zu erwerben (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 16.09.2002 - 4 A 4255/99 -, juris). Dabei soll im Rahmen des Möglichen auch Ausbildungsförderung für den Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte gewährt werden, wie sich aus der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung ergibt. Das Reisestipendium verfolgt demgegenüber einen eingeschränkteren Zweck. Es soll gezielt der Vertiefung des fachlichen Studiums an einer anerkannten amerikanischen Hochschule in den USA dienen und den erheblichen Mehraufwand, den der Besuch einer amerikanischen Ausbildungsstätte (insbesondere hinsichtlich der zu entrichtenden Gebühren) mit sich bringt, teilweise abdecken. Daher ist der Teil des Stipendiums, der den nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewährenden Freibetrag übersteigt, durch die spezielle Zweckrichtung der Gewährung des Stipendiums geprägt und verfolgt auch besondere Förderungszwecke, was dazu führt, dass er insoweit nicht als Einkommen anzurechnen ist (vgl. VG Göttingen a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15.11.1979 - 5 C 66.77 -, juris; siehe auch die Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG, BT-Drs. 17/1551, S. 31).
26 
Die Freistellung eines Betrags nach § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 2. Hs. BAföG a.E für die weiteren 1.000 EUR des Fulbright-Stipendiums scheidet aus, da es für einen konkretisierten Zweck, nämlich zur Deckung der entstehenden Reisekosten (Flugkosten sowie Kosten für den Flughafentransfer, den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung und für die Beantragung des Visums) vergeben wurde.
27 
bb) Da das Baden-Württemberg-Stipendium begabungs- und leistungsabhängig (vgl. AS 49) und ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben wurde (vgl. den Stipendiumsvertrag, AS 145 der Behördenakte), ist es nur soweit als Einkommen anzurechnen, als es im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigt, der einem Monatsdurchschnitt von 300 EUR entspricht, § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 2. Hs. BAföG a.E. Der Bewilligungszeitraum umfasst neun Monate, womit 2.700 EUR (9 × 300 EUR) des Stipendiums nicht als Einkommen gelten, so dass nur noch 300 EUR (3.000 EUR - 2.700 EUR) als Einkommen zu berücksichtigen sind.
28 
cc) Von diesen beiden Stipendien sind nach § 21 BAföG folglich 1.300 EUR als Einkommen anzurechnen.
29 
c) Ein Freibetrag nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG i.H.v. monatlich 255 EUR wurde zu Recht nicht gewährt. Bei den beiden Stipendien handelt es sich um öffentliche Mittel, was dazu führt, dass sie voll auf den Bedarf anzurechnen sind, § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG.
30 
aa) Um öffentliche Mittel handelt es sich zunächst dann, wenn eine Leistung vom Bund, von einem Land, von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder von einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder Stiftung gewährt wird (vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, § 23 Rn. 41, Stand: Januar 2011). Darüber hinaus sind nach der Zielsetzung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, wonach vermieden werden soll, dass öffentliche Mittel für denselben Zweck zweimal vergeben werden (BT-Drs. 17/1551, S. 31; vgl. auch Humborg a.a.O.), auch Mittel von Förderungseinrichtungen erfasst, die für eine entsprechende von ihnen vorzunehmende Förderung öffentliche Mittel erhalten. Dies gilt auch bei einer gemischten Finanzierung aus öffentlichen und privaten Mitteln, sofern nicht explizit die Leistung aus einem ausschließlich separierten, privaten Vermögensbestandteil geleistet wird, § 23 Abs. 4 Nr. 2, 2. Hs. BAföG. Die Aufnahme der Regelung des § 23 Abs. 4 Nr. 2, 2. Hs. BAföG spricht überdies dafür, dass der Begriff der öffentlichen Mittel weit zu fassen ist. Gleiches ergibt sich auch aus der Zielsetzung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vgl. oben). Folge dessen ist, dass öffentliche Mittel auch dann vorliegen, wenn sie durch eine privatrechtliche Organisationsform zur Verfügung gestellt werden, sofern diese zuvor mit öffentlichen Mitteln ausgestattet worden ist. Um öffentliche Mittel handelt es sich auch (und erst recht) dann, wenn die privatrechtliche Organisationsform (zusätzlich) in (ausschließlich) staatlicher Hand ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2011 - 7 A 11082/10 -, juris; ebenso Humborg, a.a.O.).
31 
bb) Das Reisestipendium der Fulbright Kommission wird nach deren Aussage aus deutschen und amerikanischen öffentlichen Mitteln gemischt finanziert (AS 55); die Herkunft dieser Mittel war im Rahmen der Klage auch unstreitig. Anhaltspunkte dafür, dass eine von dieser Aussage abweichende Beurteilung zu treffen ist, sind nicht ersichtlich.
32 
Auch das Baden-Württemberg-Stipendium wird ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanziert. Aus der Stellungnahme der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH (AS 49/50) geht hervor, dass das Baden-Württemberg-Stipendium von der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH finanziert wird, deren Alleingesellschafter das Land Baden-Württemberg ist. Die Baden-Württemberg Stiftung gGmbH entstand im Jahr 2000 aus den Erlösen der Privatisierung der EnBW durch die Landesbeteiligung Baden-Württemberg GmbH. Die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Mittel stammen aus dieser Landesbeteiligung Baden-Württemberg GmbH. Bereits die Tatsache, dass die der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH zur Verfügung gestellten Mittel öffentliche sind, führt dazu, dass es sich bei den aus dieser Gesellschaft gewährten Leistungen um solche aus öffentlichen Mitteln handelt. Die vormals an der EnBW gehaltenen Gesellschaftsanteile des Landes sind unstreitig als Mittel des Landes anzusehen, so dass sie allein dadurch als öffentliche Mittel zu qualifizieren sind. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Mittel (direkt) aus dem Haushalt stammen oder den Haushalt durchlaufen haben bzw. hätten müssen, sondern nur, dass sie vom Land an die Gesellschaft zugeflossen sind. Allein die Weitergabe dieser Mittel an eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft vermag nicht deren Charakter zu ändern (vgl. Humborg, a.a.O.). Insoweit geht die Aussage der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH in ihrer Stellungnahme fehl, als sie ausführt, aufgrund der von ihr gemachten Aussagen werde das Stipendium dementsprechend aus privaten Mitteln auf freiwilliger Basis gezahlt. Insoweit ist auch die Aussage, wer außer Bundesausbildungsförderung und dem Stipendium keine weiteren Einkünfte beziehe, könne einen weiteren Freibetrag i.H.v. 255 EUR monatlich geltend machen, im Merkblatt für Stipendiaten der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH (AS 146 der Behördenakte) unrichtig.
33 
Hinzu kommt, dass die Baden-Württemberg Stiftung gGmbH ausschließlich vom Land Baden-Württemberg getragen wird und sich die Baden-Württemberg Stiftung gGmbH damit ausschließlich in staatlicher Hand befindet.
34 
Die Tatsache, dass durch die privatrechtliche Organisationsform in anderen Bereichen des Rechts u.U. Vorteile einhergehen, kann - aufgrund der eindeutigen Zielsetzung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (s.o.) - nicht zu einer anderen Beurteilung führen.
35 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
18 
1. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19 
2. Die Klage ist zulässig.
20 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegen die Bescheide vom 19.10.2015, 29.10.2015 und 22.06.2016 nicht mittels Widerspruchs vorgegangen ist. Zwar ersetzten die Folgebescheide den bereits vorangegangenen Bescheid für denselben Bewilligungszeitraum, jedoch stellte sich ein Festhalten an dem Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens als reiner Formalismus dar, wenn der in Streit befindliche Gegenstand des ersten Widerspruchs sich erneut in den Folgebescheiden jeweils wieder findet, ihm also nicht abgeholfen wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.1977 - VI 2097/76 -, FamRZ 1978, 281). Durch die erstmalige Einlegung des Widerspruchs machte die Klägerin deutlich, dass sie sich gegen die erfolgte Anrechnung ihres Einkommens (Stipendien) zur Wehr setzen wollte. Da die Folgebescheide ersichtlich das Einkommen in derselben Höhe anrechneten und die Klägerin ihr Recht weiterhin durchzusetzen versuchte, indem sie „Widerspruch“ gegen den Widerspruchsbescheid und sodann - nach Hinweis seitens des Beklagten auf das Klageverfahren - Klage erhob, war es offensichtlich, dass sie sich nicht mit der getroffenen Regelung einverstanden erklärte. Überdies wäre auch nicht zu erwarten gewesen, dass der Beklagte bei erneuter Durchführung des Widerspruchsverfahrens Abhilfe schaffen würde. Im Hinblick auf das eindeutige Ziel der Verpflichtungsklage ist daher der Klageantrag so zu verstehen, dass er alle dem Klagebegehren entgegenstehenden Bescheide erfasst (BVerwG, Urteil vom 17.07.1980 - 5 C 63.78 -, FamRZ 1980, 1165). Hinzu kommt, dass der sich der mit der Widerspruchsbehörde identische Beklagte vorbehaltlos auf die Sache eingelassen hat, so dass die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.1991 - 1 S 1746/91 -, juris; BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 - 7 C 97/81 -, juris).
21 
3. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Anrechnung von Einkommen i.H.v. 144,44 EUR erfolgte zu Recht.
22 
a) aa) Nach § 21 Abs. 1 S. 1 BAföG gilt als Einkommen grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ferner gelten als Einkommen nach § 21 Abs. 3 S. 1 BAföG in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge (1.) Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht (Nr. 1); (2.) Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 EUR entspricht; Abs. 4 Nr. 4 bleibt unberührt (Nr. 2); (3.) sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat (Nr. 4). Gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG gelten nicht als Einkommen Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind.
23 
bb) Von dem so ermittelten Einkommen des Auszubildenden bleiben nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG in der bis zum 31.07.2016 gültigen Fassung für den Auszubildenden selbst 255 EUR anrechnungsfrei. Nach § 23 Abs. 4 BAföG werden abweichend von Absatz 1 (1.) von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bemisst, monatlich 180 EUR, anderer Auszubildender 130 EUR monatlich nicht angerechnet (Nr. 1); (2.) Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird (Nr. 2); (3.) Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten werden voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners (Nr. 4).
24 
b) Das Reisestipendium der Fulbright Kommission und das Baden-Württemberg-Stipendium stellen Ausbildungsbeihilfen bzw. gleichartige Leistungen im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 1. Hs. BAföG dar und gelten daher grundsätzlich als Einkommen. Dabei kommt es in diesem Kontext nicht darauf an, ob die beiden Stipendien als Ausbildungsbeihilfen, für die kennzeichnend ist, dass sie sich ausschließlich auf die individuelle Ausbildungsförderung durch den Staat beziehen, oder als gleichartige Leistungen (Individualhilfen von privater Seite) zu qualifizieren sind, da insoweit ein rechtlicher Gleichlauf dieser Unterstützungsleistungen erfolgt. Als Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen sind alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen), die ein Auszubildender für den Lebensunterhalt oder zur Deckung besonderer Ausbildungskosten erhält, zu verstehen (vgl. Stopp, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 21 Rn. 32). Das Fulbright-Stipendium diente der Finanzierung der besonderen Ausbildungskosten der Klägerin aufgrund ihres USA-Aufenthalts gleichermaßen wie das Baden-Württemberg-Stipendium (vgl. AS 130 und 148 bzw. 147 der Behördenakte).
25 
aa) Für das Reisestipendium der Fulbright Kommission greift jedoch die Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG, wonach es nicht als Einkommen gilt, wenn und soweit die Zweckbestimmung des Stipendiums einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht. Dies ist bei der Gewährung von Reisekosten vorliegend insoweit der Fall, als es den nach § 4 Abs. 1 BAföG-Auslandszuschlagsverordnung in Höhe von 1.000 EUR bewilligten Betrag in derselben Höhe übersteigt. Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und die Förderung im Rahmen des Fulbright-Stipendiums verfolgen zum Teil unterschiedliche Zwecke. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgt das Ziel, Auszubildenden, denen die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen, die Möglichkeit zu geben, bestimmte Ausbildungsstätten zu besuchen und einen berufspraktischen Abschluss zu erwerben (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 16.09.2002 - 4 A 4255/99 -, juris). Dabei soll im Rahmen des Möglichen auch Ausbildungsförderung für den Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte gewährt werden, wie sich aus der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung ergibt. Das Reisestipendium verfolgt demgegenüber einen eingeschränkteren Zweck. Es soll gezielt der Vertiefung des fachlichen Studiums an einer anerkannten amerikanischen Hochschule in den USA dienen und den erheblichen Mehraufwand, den der Besuch einer amerikanischen Ausbildungsstätte (insbesondere hinsichtlich der zu entrichtenden Gebühren) mit sich bringt, teilweise abdecken. Daher ist der Teil des Stipendiums, der den nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewährenden Freibetrag übersteigt, durch die spezielle Zweckrichtung der Gewährung des Stipendiums geprägt und verfolgt auch besondere Förderungszwecke, was dazu führt, dass er insoweit nicht als Einkommen anzurechnen ist (vgl. VG Göttingen a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15.11.1979 - 5 C 66.77 -, juris; siehe auch die Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG, BT-Drs. 17/1551, S. 31).
26 
Die Freistellung eines Betrags nach § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 2. Hs. BAföG a.E für die weiteren 1.000 EUR des Fulbright-Stipendiums scheidet aus, da es für einen konkretisierten Zweck, nämlich zur Deckung der entstehenden Reisekosten (Flugkosten sowie Kosten für den Flughafentransfer, den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung und für die Beantragung des Visums) vergeben wurde.
27 
bb) Da das Baden-Württemberg-Stipendium begabungs- und leistungsabhängig (vgl. AS 49) und ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben wurde (vgl. den Stipendiumsvertrag, AS 145 der Behördenakte), ist es nur soweit als Einkommen anzurechnen, als es im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigt, der einem Monatsdurchschnitt von 300 EUR entspricht, § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 2. Hs. BAföG a.E. Der Bewilligungszeitraum umfasst neun Monate, womit 2.700 EUR (9 × 300 EUR) des Stipendiums nicht als Einkommen gelten, so dass nur noch 300 EUR (3.000 EUR - 2.700 EUR) als Einkommen zu berücksichtigen sind.
28 
cc) Von diesen beiden Stipendien sind nach § 21 BAföG folglich 1.300 EUR als Einkommen anzurechnen.
29 
c) Ein Freibetrag nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG i.H.v. monatlich 255 EUR wurde zu Recht nicht gewährt. Bei den beiden Stipendien handelt es sich um öffentliche Mittel, was dazu führt, dass sie voll auf den Bedarf anzurechnen sind, § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG.
30 
aa) Um öffentliche Mittel handelt es sich zunächst dann, wenn eine Leistung vom Bund, von einem Land, von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder von einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder Stiftung gewährt wird (vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, § 23 Rn. 41, Stand: Januar 2011). Darüber hinaus sind nach der Zielsetzung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, wonach vermieden werden soll, dass öffentliche Mittel für denselben Zweck zweimal vergeben werden (BT-Drs. 17/1551, S. 31; vgl. auch Humborg a.a.O.), auch Mittel von Förderungseinrichtungen erfasst, die für eine entsprechende von ihnen vorzunehmende Förderung öffentliche Mittel erhalten. Dies gilt auch bei einer gemischten Finanzierung aus öffentlichen und privaten Mitteln, sofern nicht explizit die Leistung aus einem ausschließlich separierten, privaten Vermögensbestandteil geleistet wird, § 23 Abs. 4 Nr. 2, 2. Hs. BAföG. Die Aufnahme der Regelung des § 23 Abs. 4 Nr. 2, 2. Hs. BAföG spricht überdies dafür, dass der Begriff der öffentlichen Mittel weit zu fassen ist. Gleiches ergibt sich auch aus der Zielsetzung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vgl. oben). Folge dessen ist, dass öffentliche Mittel auch dann vorliegen, wenn sie durch eine privatrechtliche Organisationsform zur Verfügung gestellt werden, sofern diese zuvor mit öffentlichen Mitteln ausgestattet worden ist. Um öffentliche Mittel handelt es sich auch (und erst recht) dann, wenn die privatrechtliche Organisationsform (zusätzlich) in (ausschließlich) staatlicher Hand ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2011 - 7 A 11082/10 -, juris; ebenso Humborg, a.a.O.).
31 
bb) Das Reisestipendium der Fulbright Kommission wird nach deren Aussage aus deutschen und amerikanischen öffentlichen Mitteln gemischt finanziert (AS 55); die Herkunft dieser Mittel war im Rahmen der Klage auch unstreitig. Anhaltspunkte dafür, dass eine von dieser Aussage abweichende Beurteilung zu treffen ist, sind nicht ersichtlich.
32 
Auch das Baden-Württemberg-Stipendium wird ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanziert. Aus der Stellungnahme der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH (AS 49/50) geht hervor, dass das Baden-Württemberg-Stipendium von der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH finanziert wird, deren Alleingesellschafter das Land Baden-Württemberg ist. Die Baden-Württemberg Stiftung gGmbH entstand im Jahr 2000 aus den Erlösen der Privatisierung der EnBW durch die Landesbeteiligung Baden-Württemberg GmbH. Die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Mittel stammen aus dieser Landesbeteiligung Baden-Württemberg GmbH. Bereits die Tatsache, dass die der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH zur Verfügung gestellten Mittel öffentliche sind, führt dazu, dass es sich bei den aus dieser Gesellschaft gewährten Leistungen um solche aus öffentlichen Mitteln handelt. Die vormals an der EnBW gehaltenen Gesellschaftsanteile des Landes sind unstreitig als Mittel des Landes anzusehen, so dass sie allein dadurch als öffentliche Mittel zu qualifizieren sind. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Mittel (direkt) aus dem Haushalt stammen oder den Haushalt durchlaufen haben bzw. hätten müssen, sondern nur, dass sie vom Land an die Gesellschaft zugeflossen sind. Allein die Weitergabe dieser Mittel an eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft vermag nicht deren Charakter zu ändern (vgl. Humborg, a.a.O.). Insoweit geht die Aussage der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH in ihrer Stellungnahme fehl, als sie ausführt, aufgrund der von ihr gemachten Aussagen werde das Stipendium dementsprechend aus privaten Mitteln auf freiwilliger Basis gezahlt. Insoweit ist auch die Aussage, wer außer Bundesausbildungsförderung und dem Stipendium keine weiteren Einkünfte beziehe, könne einen weiteren Freibetrag i.H.v. 255 EUR monatlich geltend machen, im Merkblatt für Stipendiaten der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH (AS 146 der Behördenakte) unrichtig.
33 
Hinzu kommt, dass die Baden-Württemberg Stiftung gGmbH ausschließlich vom Land Baden-Württemberg getragen wird und sich die Baden-Württemberg Stiftung gGmbH damit ausschließlich in staatlicher Hand befindet.
34 
Die Tatsache, dass durch die privatrechtliche Organisationsform in anderen Bereichen des Rechts u.U. Vorteile einhergehen, kann - aufgrund der eindeutigen Zielsetzung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (s.o.) - nicht zu einer anderen Beurteilung führen.
35 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 13. März 2017 - 1 K 4773/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 13. März 2017 - 1 K 4773/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 13. März 2017 - 1 K 4773/15 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 21 Einkommensbegriff


(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden


(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei 1. für den Auszubildenden selbst 330 Euro,2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,3. für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.Satz 1 Nummer 2 und 3 f

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 4 Ausbildung im Inland


Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 13. März 2017 - 1 K 4773/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 13. März 2017 - 1 K 4773/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Feb. 2011 - 7 A 11082/10

bei uns veröffentlicht am 17.02.2011

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31. August 2010 werden die Bescheide der Beklagten vom 30. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 24. Februa

Referenzen

(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.

(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden

1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
3.
(weggefallen)
4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.

(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden

1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
3.
(weggefallen)
4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.

(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden

1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
3.
(weggefallen)
4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31. August 2010 werden die Bescheide der Beklagten vom 30. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 24. Februar 2010 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung von Seiten der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, sofern nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen eine zunächst bewilligte Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - reduziert worden und entsprechende Leistungen zurückgefordert worden sind.

2

Die am ... Februar 1986 geborene Klägerin machte nach Ablegung ihrer Hochschulreife bei dem Landesuntersuchungsamt eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte. Im Anschluss daran arbeitete sie von August 2007 bis September 2008 bei dem Landesuntersuchungsamt. Seit dem Wintersemester 2008/09 studiert sie Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule K. und beantragte hierfür am 29. September 2008 die Gewährung von Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Förderung wurde zunächst für den Zeitraum von Oktober 2008 bis August 2009 bewilligt, und zwar mit Leistungen in Höhe von 449,00 € monatlich. Auf den Folgeantrag vom 12. Juni 2009 hin gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 31. August 2009 eine Förderung für den Zeitraum September 2009 bis August 2010 in Höhe von 478,00 € monatlich. Am 11. September 2009 legte die Klägerin Einkommensnachweise für den vergangenen Zeitraum und einen Vertrag über ein Studienbegleitendes Trainee-Programm mit dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) vor. Nach § 1 dieses Vertrages ist Vertragsgegenstand die Durchführung eines das Studium begleitenden Trainee-Programms innerhalb des LBM. Nach § 3 dieses Vertrages sollte das Programm am 1. Oktober 2008 beginnen und mit bestandener Abschlussprüfung laut Studienordnung im Sommersemester 2011, spätestens jedoch im darauffolgenden Wintersemester 2011 enden. Es soll danach dem Studierenden neben dem Studium eine vertiefende praxisorientierte Ausbildung beim LBM ermöglicht werden. Für die Klägerin war vorgesehen, dass sie während der Vorlesungszeit 30 Stunden pro Monat und während der vorlesungsfreien Zeit zwischen Sommer- und Wintersemester mindestens sechs Wochen sowie zwischen Winter- und Sommersemester mindestens vier Wochen beim LBM Vollzeit absolviert sowie ferner im fünften Semester das betriebliche Praktikum über einen Zeitraum von zwölf Wochen - wie es in der Studienordnung vorgesehen ist - ableistet. Im sechsten Semester sollten sich daran die Projektphase und die Bachelorarbeit anschließen. Im Einzelnen ist in dem Vertrag eine Abstimmung zwischen dem betrieblichen Praktikum und den Studienleistungen der Klägerin vorgesehen. In Absprache mit der Fachhochschule soll der LBM ihr auch eine geeignete Abschlussarbeit ermöglichen. Die Klägerin erhält nach diesem Vertrag eine monatliche finanzielle Unterstützung von 400,00 € (§ 6). Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums und einer Endnote von mindestens "befriedigend" wird der Klägerin eine Anstellung im vergleichbaren gehobenen Dienst zugesagt. Laut § 9 des Vertrages soll mit dem Vertrag kein Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

3

Mit den strittigen Bescheiden vom 30. Oktober 2009 berechnete die Beklagte die Förderungsleistung neu und bewilligte unter voller Anrechnung der Vergütung aus dem Trainee-Programm für den ersten Förderungszeitraum lediglich noch einen Betrag von 195,00 € pro Monat und für den zweiten Förderungszeitraum lediglich noch 224,00 € pro Monat. Entsprechend forderte sie, zum Teil unter Anrechnung, die überzahlten Beträge von der Klägerin zurück.

4

Dagegen legte die Klägerin unter dem 3. November 2009 Widerspruch ein, der im Wesentlichen damit begründet war, die monatliche Vergütung, die sie vom LBM erhalte, stelle keine Ausbildungsvergütung dar und unterliege daher nicht der vollen Anrechnung.

5

Der Widerspruch hatte keinen Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 24. Februar 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen angeführt, bei der vom LBM gewährten finanziellen Unterstützung handele es sich um eine Ausbildungshilfe bzw. gleichartige Leistung aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG, für die ein Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden könne.

6

Dagegen hat die Klägerin mit einem am 12. März 2010 eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend gemacht hat: Bereits die Einordnung der finanziellen Unterstützung als Einkommen sei zweifelhaft. Denn Einnahmen zählten nicht zum Einkommen, wenn ihre Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegenstehe. Dies sei vorliegend der Fall. Die vom LBM gezahlte Vergütung diene ausschließlich der Bindung des Trainees an die Behörde und solle eine Einarbeitung in das künftige Tätigkeitsfeld sicherstellen. Es handele sich um eine "Beihilfe" einer öffentlichen Behörde zur Sicherstellung des Personalbedarfs. Die von der Beklagten vorgenommene Qualifizierung als Vergütung mit Einkommenscharakter behindere massiv die Bemühungen des Landes zur Gewinnung von qualifizierten Nachwuchskräften. Aber selbst wenn es sich um Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 BAföG handele, sei zwingend ein monatlicher Freibetrag von 255,00 € zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 1 BAföG), weil es sich bei der Vergütung nicht um eine Ausbildungsbeihilfe handele. Grundsätzlich erhalte nur derjenige Ausbildungsförderung, der bedürftig sei. Wenn es dem Auszubildenden gelinge, zusätzlich noch Vergütungen zu erhalten, müssten diese vollständig für die Bedarfsdeckung eingesetzt werden. Handele es sich hingegen um zusätzliche Anstrengungen erwerbswirtschaftlicher Art, solle dieses Einkommen zu einem gewissen Teil beim BAföG-Empfänger verbleiben. Damit werde in typisierender Weise die zusätzliche Anstrengung des Leistungsempfängers belohnt. Gegen die Einordnung als Ausbildungsbeihilfe spreche insbesondere, dass es sich bei der Maßnahme nicht um ein Pflichtpraktikum im Sinne der Studienordnung handele. Es gehe auch nicht um eine Ausbildung im Sinne eines dualen Studiums. Zwar werde in dem Vertrag der Begriff "Ausbildung" verwandt, dies sei jedoch umgangssprachlich gemeint und werde nicht im Sinne einer klassischen Ausbildung etwa mit Stationsarbeiten und der Bewertung oder gar Benotung von Stationen verbunden. Es existiere insoweit auch keine Ausbildungsordnung, die im einzelnen Inhalte und Ausbildungstationen festlege. Zudem würden nur solche Personen aufgenommen, die eine Verwaltungsfachausbildung aufwiesen. Damit stelle sich das Trainee-Programm als unterstützende Maßnahme zur Personalgewinnung dar und die Ausbildungsfunktion trete in den Hintergrund. Die angegriffenen Bescheide seien deshalb aufzuheben.

7

Dagegen hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die einzelnen Vertragsbestimmungen geltend gemacht, die Klägerin erhalte die Vergütung nicht ausschließlich für Dienst- oder Arbeitsleistungen, sondern gerade auch zur Deckung des Bedarfs der betriebenen Ausbildung. Damit unterscheide sich ihre Ausgangssituation wesentlich von der anderer Studierender; sie sei mithin aufgrund einer von der persönlichen Arbeitsleistung unabhängigen Finanzierung privilegiert. Es sei von einer der Beihilfe gleichartigen Leistung auszugehen, die voll auf den Bedarf anzurechnen sei. Die Bestimmung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 BAföG diene letztlich der Sicherung des Nachrangs staatlicher Ausbildungsförderung.

8

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 31. August 2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die vom LBM erhaltene Vergütung sei als eine einer Ausbildungshilfe gleichartige Leistung im Sinne des § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG voll anzurechnen, ohne dass die Klägerin einen Freibetrag nach § 23 Abs. 1 BAföG in Anspruch nehmen könne. Das Trainee-Programm stelle sich als ausbildungsähnlich dar. Die dafür geleistete Vergütung unterstütze - wie in § 6 des Vertrages zum Ausdruck komme - das Studienziel, nämlich den Bachelorabschluss. Dies ergebe sich auch aus der vorgesehenen Abstimmung hinsichtlich des Studienschwerpunkts und der Unterstützung im Rahmen der Bachelorarbeit sowie des Praktikums. Es gehe um eine Ergänzung des theoretischen Studiums durch die fachliche Praxis. Im Schwerpunkt werde mit der Vergütung damit nicht eine Arbeitsleistung entlohnt, sondern das Studium gefördert. Dies ergebe sich auch aus § 9 des Vertrages, wo ausdrücklich vorgesehen sei, dass kein Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werde. Dass es dem LBM letztlich um das Ziel der Nachwuchsförderung gehe, sei für diese Einordnung unerheblich.

9

Dagegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie an ihrer Auffassung festhält. Es fehle für eine Ausbildungshilfe im Sinne des § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG daran, dass die Vergütung darauf gerichtet sei, zu den Kosten der förderungsfähigen Ausbildung, nämlich hier des Fachhochschulstudiums, beizutragen. Vielmehr werde mit dieser Vergütung die Arbeitsleistung im Rahmen des betrieblichen Praktikums beim LBM abgegolten, das nicht nach der Ausbildungsordnung als Praktikum im Rahmen der Fachhochschulausbildung vorgeschrieben sei. Es handele sich nicht um eine Ausbildung im klassischen Sinne, sondern um eine vorweggenommene Einarbeitung im Blick auf die später vorgesehen Übernahme bei dem LBM.

10

Die Klägerin beantragt,

11

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31. August 2010 die Bescheide der Beklagten vom 30. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 24. Februar 2010 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und macht sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Eigen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

16

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

17

Das Verwaltungsgericht hätte die angefochtenen Bescheide aufheben müssen, denn sie erweisen sich als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht entgegen der Auffassung der Beklagten - was hier einzig streitig ist - Ausbildungsförderung ohne volle Anrechnung der ihr aus dem Trainee-Programm zufließenden Vergütung zu, das heißt unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in der Fassung des ab dem 1. August 2008 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254).

18

Danach bleiben vom Einkommen des Auszubildenden selbst 255,00 € monatlich anrechnungsfrei. Die Vergütung von 400,00 € monatlich aus dem Vertrag über ein Studienbegleitendes Trainee-Programm mit dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) unterliegt weder nach § 23 Abs. 3 BAföG als "Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis" (1.) noch nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG als "Ausbildungshilfe oder gleichartige Leistung aus öffentlichen Mitteln" (2.) davon abweichend der vollen Anrechnung, weil vorliegend die Vergütung für ein selbständiges innerbetriebliches Praktikum geleistet wird.

19

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der entsprechenden Vergütung um Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung, das heißt einem Arbeitsverhältnis, handelt, oder ob das Einkommen für eine Tätigkeit nach § 26 Berufsbildungsgesetz - BBiG - gezahlt wird. Letzteres wäre bei einer Einstellung der Fall, wenn es darum geht, berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes handelt (§ 26 BBiG).

20

1. Eine Anrechnung nach § 23 Abs. 3 BAföG scheidet hier aus. Der Wortlaut dieser Bestimmung muss insoweit nach Sinn und Zweck der Regelung einschränkend ausgelegt werden. Nach dem Grundgedanken für die Vollanrechnung soll der allgemeine Freibetrag nicht zugebilligt werden, soweit die Vergütung dem Betreffenden gerade für eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung zufließt (Schlagwort: "Durch die Ausbildung für die Ausbildung"; vgl. Rothe/Blanke, BAföG, § 23 Rn. 33, Loseblatt, 5. Auflage, April 2002; BVerwG, FamRZ, 1995, 703). Dem Auszubildenden fließt in diesem Fall die Ausbildungsvergütung praktisch zwangsläufig durch die Ausbildung zu, ist also nicht das Ergebnis zusätzlicher Anstrengungen, die Anerkennung durch einen Freibetrag verdienen könnten. Vergütung für ein Ausbildungsverhältnis in diesem Sinne kann immer nur das Einkommen sein, das ein Auszubildender im Zusammenhang mit der durch das Bundesbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Ausbildung selbst erhält. Nur in diesem Fall trifft es zu, dass wegen der Zweckidentität der Förderung ein im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu berücksichtigender Bedarf in Höhe der Ausbildungsförderung nicht entsteht.

21

Eine solche Identität, wie sie etwa im Rahmen der dualen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz besteht, liegt hier nicht vor. Es geht vorliegend um das Studium an der Fachhochschule im Fach Betriebswirtschaft, auf das sich die gesetzliche Ausbildungsförderung bezieht. Demgegenüber wird der Klägerin die Vergütung nicht für das Fachhochschulstudium geleistet, sondern nur für die neben diesem Studium betriebene, nicht zu einem einheitlichen Ausbildungsprogramm und Ausbildungsabschluss verklammerte gesonderte betriebliche Ausbildung im Rahmen des Trainee-Programms. In Bezug auf die Anrechnung nach § 23 Abs. 3 BAföG hat insoweit auch die Beklagte ihre ursprüngliche zur Begründung der Bescheide vom 30. März 2010 vertretene Rechtsauffassung nicht aufrechterhalten.

22

2. Die Vollanrechnung ohne Gewährung eines Freibetrags nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG kommt indessen auch nicht - wie die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Widerspruchsbescheid und das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vertreten haben - nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG in Betracht. Danach werden abweichend von Absatz 1 voll angerechnet "Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln". Der Begriff der Ausbildungshilfen entspricht dem Begriff der Ausbildungsbeihilfen nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG im Rahmen der Einkommensdefinition (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 23 Rn. 40; BVerwGE 82, 323, Rn. 13, juris). Der Begriff der Ausbildungshilfe kennzeichnet danach individuelle Ausbildungsförderung durch den Staat, während gleichartige Leistungen in diesem Sinne auch dem Zweck und der Art nach entsprechend aus privaten Mitteln geleistete Stipendien umfassen. Die Anrechnung ohne Gewährung eines Freibetrags nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG ist allerdings nur vorgesehen, wenn es um Leistungen aus öffentlichen Mitteln geht. Zu den öffentlichen Mitteln zählt die Vergütung durch den Landesbetrieb hier ohne Zweifel, weil es sich um eine landesunmittelbare Einrichtung nach § 26 Landeshaushaltsordnung handelt; ungeachtet des Handelns teils in privatrechtlichen Formen wird diese ausschließlich von der öffentlichen Hand getragen und ist großenteils mit Hoheitsaufgaben beauftragt (§ 1 des Landesgesetzes über die Errichtung des Landesbetriebs Straße und Verkehr, GVBl. 2001, 303; vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 29. August 2007, 9 C 2.07, juris). Als öffentliche Mittel im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind auch Mittel öffentlicher Körperschaften anzusehen, selbst wenn diese Mittel in privatrechtlicher Form zur Verfügung gestellt werden und selbst wenn eine Organisationsprivatisierung einer von der öffentlichen Körperschaft getragenen Einrichtung vorliegt (vgl. für in private Stiftungen eingebrachte öffentliche Mittel, Rothe/Blanke, a.a.O., § 23 Rn. 41).

23

Es fehlt im Hinblick auf die aus dem Trainee-Programm bezogene Vergütung aber für die Anwendung des § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG daran, dass die Mittel auf denselben Zweck gerichtet wären wie die Förderung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. BVerwGE 82, 323, a.a.O.; siehe auch Rothe/Blanke, a.a.O., § 21 Rn. 23.2.). Durch die Anrechnung nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG soll vermieden werden, dass einem Auszubildenden zu demselben Zweck zweifach Mittel der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt werden, und somit der Nachrang der Förderung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz gesichert werden. Demgegenüber soll die Freibetragsbestimmung des § 23 Abs. 1 BAföG bewirken, dass es dem Auszubildenden in gewissem Umfang ermöglicht wird, durch "Hinzuverdienst" seine finanzielle Situation zu verbessern. Es geht um gesonderte Anstrengungen, die zu einem Zufluss von Mitteln unabhängig von der durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz als förderungsfähig angesehenen Ausbildung führen.

24

Bei der Praktikumsvergütung im Rahmen des Trainee-Programms des LBM handelt es sich nicht um eine stipendienartige Zuwendung, sondern um einen solchen "Zuverdienst". Die hier von der Klägerin erlangte "Ausbildungshilfe" ist nicht auf die angestrebte, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Fachhochschulausbildung gerichtet. Im Rahmen dieses Ausbildungsgangs ist ein Praktikum in dem von dem Trainee-Programm umfassten Umfang nicht vorgesehen. Lediglich soweit diese Ausbildung auch das in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene zwölfwöchige Praktikum vorsieht (§ 2 des Vertrages), liegt eine Verklammerung mit der Fachhochschulausbildung vor. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird nach § 2 Abs. 4 BAföG insoweit nur für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das im Zusammenhang mit einem der in Absatz 1 und Absatz 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist (vgl. dazu auch OVG RP, AS 16, 247). Soweit es um die hier in Rede stehende Ausbildung in den ersten vier Semestern des Fachhochschulstudiums geht, ist unbestritten ein solches Praktikum nicht Gegenstand der Ausbildungsordnung; vielmehr ist ein zwölfwöchiges Praktikum insoweit erst im fünften Semester vorgesehen. Dementsprechend kommt es für die Abgrenzung letztlich auf die Formulierung in dem Trainee-Vertrag nicht einmal an. Aber auch dieser Vertrag erweist, dass es um eine selbständig neben dem Fachhochschulstudium stehende rein innerbetriebliche Trainee-Ausbildung geht, und dass die geleistete "Vergütung" eine Praktikumsvergütung ist, mit der die praktische Tätigkeit in dem in § 2 des Vertrags vereinbarten nicht unerheblichen Umfang abgegolten wird.

25

Gegenstand dieses Vertrags ist danach die Durchführung eines das Studium der Studierenden begleitenden Trainee-Programms. Dieses soll der Studierenden "neben" dem Studium an der Fachhochschule eine vertiefende praxisorientierte Ausbildung beim LBM ermöglichen (§ 1 - Gegenstand des Vertrages -). Allein der in diesem Zusammenhang der vertraglichen Bestimmung verwandte Begriff der "Ausbildung" kann die im genannten Sinne erforderliche Zweckidentität nicht herstellen. Der Begriff der Ausbildung ist nämlich auch dann sinnvoll, wenn er sich lediglich auf die selbständig neben der Fachhochschulausbildung stehende Absicht bezieht, für die Übernahme beim LBM geeignete Studierende einer gesonderten innerbetrieblichen Ausbildung im Rahmen eines Trainee-Programms zu unterziehen. Darauf weisen auch die in das Verfahren eingeführten und von der Beklagten nicht bestrittenen Ausführungen der Personalverantwortlichen beim LBM, Frau J., hin, wie sie im Schriftsatz der Klägerin vom 6. Mai 2010 wiedergegeben sind. Danach ist es Ziel des Trainee-Programms, bei dem es sich nicht um eine Ausbildung im klassischen Sinne handeln soll, neben dem Studium vertiefende praxisorientierte Kenntnisse zu vermitteln. Es handele sich gerade nicht um eine Ausbildung im Sinne eines dualen Studiums. Leistungen würden - anders als sonst bei dualen Studiengängen üblich - weder bewertet noch benotet. Die Betreffenden sollten Abläufe und Schwerpunkte insbesondere in den Bereichen Rechnungswesen und Controlling beim LBM kennenlernen, darüber hinaus sollten auch Einblicke in die Organisationsstruktur des LBM, was Straßenmeistereien, regionale Dienststellen und andere Fachbereiche angehe, vermittelt werden, um somit den möglichen Einstieg nach Abschluss des BWL-Studiums beim LBM zu vereinfachen.

26

Diese Ausrichtung ist von einer Studienförderung zu unterscheiden und dient dem Ziel einer vorweggenommenen Einarbeitung bei dem später vorgesehenen Arbeitgeber. Das Studium selbst ist völlig unabhängig von der Tätigkeit beim LBM und kann erfolgreich auch ohne sie absolviert werden. Der Studierende erwirbt beim LBM neben dem Studium eine Zusatzqualifikation, die seine mögliche spätere Verwendungsfähigkeit beim LBM fördert. Die Selbständigkeit dieser Zielsetzung erschließt sich auch daraus, dass nach den nicht in Frage gestellten Angaben in das Programm ohnehin nicht jegliche Studierende mit dem Ziel der Studienförderung aufgenommen werden, sondern nur solche Personen wie die Klägerin, die bereits eine Verwaltungsfachausbildung aufweisen. Weder die Bezeichnung der für die geleistete Tätigkeit vorgesehenen Vergütung (§ 4 - "Finanzielle Unterstützung" -) noch die Formulierung in § 9 des Vertrages, dass mit diesem Trainee-Vertrag kein Beschäftigungsverhältnis begründet werde, stehen der Einordnung entgegen, dass die Beihilfe gerade nicht für das Studium, sondern für eine davon zu scheidende - parallel zum Studium laufende - rein betriebsbezogene Ausbildung vorgesehen ist. Dafür spricht im Übrigen auch, dass die Klägerin mit dem Vertrag keinerlei Bindung für die Zeit nach Ablauf des Trainee-Programms eingegangen ist, sie sich etwa nicht im Anschluss für eine bestimmte Zeit für ein Beschäftigungsverhältnis verpflichtet hat, sondern im Blick auf die Zeit nach Abschluss des Studiums lediglich eine einseitige Verpflichtung des LBM in Form einer Einstellungszusage vorliegt. Aufgrund dieser Gesamtumstände stellt die Vergütung nach dem Vertrag keine Ausbildungshilfe oder gleichartige Leistung nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG dar, die der Vollanrechnung des Einkommens unterliegen würde.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

28

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

29

Beschluss

30

Der Gegenstandswert wird auf 5.842,00 € festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.

(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden

1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
3.
(weggefallen)
4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.

(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden

1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
3.
(weggefallen)
4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31. August 2010 werden die Bescheide der Beklagten vom 30. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 24. Februar 2010 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung von Seiten der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, sofern nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen eine zunächst bewilligte Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - reduziert worden und entsprechende Leistungen zurückgefordert worden sind.

2

Die am ... Februar 1986 geborene Klägerin machte nach Ablegung ihrer Hochschulreife bei dem Landesuntersuchungsamt eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte. Im Anschluss daran arbeitete sie von August 2007 bis September 2008 bei dem Landesuntersuchungsamt. Seit dem Wintersemester 2008/09 studiert sie Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule K. und beantragte hierfür am 29. September 2008 die Gewährung von Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Förderung wurde zunächst für den Zeitraum von Oktober 2008 bis August 2009 bewilligt, und zwar mit Leistungen in Höhe von 449,00 € monatlich. Auf den Folgeantrag vom 12. Juni 2009 hin gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 31. August 2009 eine Förderung für den Zeitraum September 2009 bis August 2010 in Höhe von 478,00 € monatlich. Am 11. September 2009 legte die Klägerin Einkommensnachweise für den vergangenen Zeitraum und einen Vertrag über ein Studienbegleitendes Trainee-Programm mit dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) vor. Nach § 1 dieses Vertrages ist Vertragsgegenstand die Durchführung eines das Studium begleitenden Trainee-Programms innerhalb des LBM. Nach § 3 dieses Vertrages sollte das Programm am 1. Oktober 2008 beginnen und mit bestandener Abschlussprüfung laut Studienordnung im Sommersemester 2011, spätestens jedoch im darauffolgenden Wintersemester 2011 enden. Es soll danach dem Studierenden neben dem Studium eine vertiefende praxisorientierte Ausbildung beim LBM ermöglicht werden. Für die Klägerin war vorgesehen, dass sie während der Vorlesungszeit 30 Stunden pro Monat und während der vorlesungsfreien Zeit zwischen Sommer- und Wintersemester mindestens sechs Wochen sowie zwischen Winter- und Sommersemester mindestens vier Wochen beim LBM Vollzeit absolviert sowie ferner im fünften Semester das betriebliche Praktikum über einen Zeitraum von zwölf Wochen - wie es in der Studienordnung vorgesehen ist - ableistet. Im sechsten Semester sollten sich daran die Projektphase und die Bachelorarbeit anschließen. Im Einzelnen ist in dem Vertrag eine Abstimmung zwischen dem betrieblichen Praktikum und den Studienleistungen der Klägerin vorgesehen. In Absprache mit der Fachhochschule soll der LBM ihr auch eine geeignete Abschlussarbeit ermöglichen. Die Klägerin erhält nach diesem Vertrag eine monatliche finanzielle Unterstützung von 400,00 € (§ 6). Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums und einer Endnote von mindestens "befriedigend" wird der Klägerin eine Anstellung im vergleichbaren gehobenen Dienst zugesagt. Laut § 9 des Vertrages soll mit dem Vertrag kein Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

3

Mit den strittigen Bescheiden vom 30. Oktober 2009 berechnete die Beklagte die Förderungsleistung neu und bewilligte unter voller Anrechnung der Vergütung aus dem Trainee-Programm für den ersten Förderungszeitraum lediglich noch einen Betrag von 195,00 € pro Monat und für den zweiten Förderungszeitraum lediglich noch 224,00 € pro Monat. Entsprechend forderte sie, zum Teil unter Anrechnung, die überzahlten Beträge von der Klägerin zurück.

4

Dagegen legte die Klägerin unter dem 3. November 2009 Widerspruch ein, der im Wesentlichen damit begründet war, die monatliche Vergütung, die sie vom LBM erhalte, stelle keine Ausbildungsvergütung dar und unterliege daher nicht der vollen Anrechnung.

5

Der Widerspruch hatte keinen Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 24. Februar 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen angeführt, bei der vom LBM gewährten finanziellen Unterstützung handele es sich um eine Ausbildungshilfe bzw. gleichartige Leistung aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG, für die ein Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden könne.

6

Dagegen hat die Klägerin mit einem am 12. März 2010 eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend gemacht hat: Bereits die Einordnung der finanziellen Unterstützung als Einkommen sei zweifelhaft. Denn Einnahmen zählten nicht zum Einkommen, wenn ihre Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegenstehe. Dies sei vorliegend der Fall. Die vom LBM gezahlte Vergütung diene ausschließlich der Bindung des Trainees an die Behörde und solle eine Einarbeitung in das künftige Tätigkeitsfeld sicherstellen. Es handele sich um eine "Beihilfe" einer öffentlichen Behörde zur Sicherstellung des Personalbedarfs. Die von der Beklagten vorgenommene Qualifizierung als Vergütung mit Einkommenscharakter behindere massiv die Bemühungen des Landes zur Gewinnung von qualifizierten Nachwuchskräften. Aber selbst wenn es sich um Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 BAföG handele, sei zwingend ein monatlicher Freibetrag von 255,00 € zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 1 BAföG), weil es sich bei der Vergütung nicht um eine Ausbildungsbeihilfe handele. Grundsätzlich erhalte nur derjenige Ausbildungsförderung, der bedürftig sei. Wenn es dem Auszubildenden gelinge, zusätzlich noch Vergütungen zu erhalten, müssten diese vollständig für die Bedarfsdeckung eingesetzt werden. Handele es sich hingegen um zusätzliche Anstrengungen erwerbswirtschaftlicher Art, solle dieses Einkommen zu einem gewissen Teil beim BAföG-Empfänger verbleiben. Damit werde in typisierender Weise die zusätzliche Anstrengung des Leistungsempfängers belohnt. Gegen die Einordnung als Ausbildungsbeihilfe spreche insbesondere, dass es sich bei der Maßnahme nicht um ein Pflichtpraktikum im Sinne der Studienordnung handele. Es gehe auch nicht um eine Ausbildung im Sinne eines dualen Studiums. Zwar werde in dem Vertrag der Begriff "Ausbildung" verwandt, dies sei jedoch umgangssprachlich gemeint und werde nicht im Sinne einer klassischen Ausbildung etwa mit Stationsarbeiten und der Bewertung oder gar Benotung von Stationen verbunden. Es existiere insoweit auch keine Ausbildungsordnung, die im einzelnen Inhalte und Ausbildungstationen festlege. Zudem würden nur solche Personen aufgenommen, die eine Verwaltungsfachausbildung aufwiesen. Damit stelle sich das Trainee-Programm als unterstützende Maßnahme zur Personalgewinnung dar und die Ausbildungsfunktion trete in den Hintergrund. Die angegriffenen Bescheide seien deshalb aufzuheben.

7

Dagegen hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die einzelnen Vertragsbestimmungen geltend gemacht, die Klägerin erhalte die Vergütung nicht ausschließlich für Dienst- oder Arbeitsleistungen, sondern gerade auch zur Deckung des Bedarfs der betriebenen Ausbildung. Damit unterscheide sich ihre Ausgangssituation wesentlich von der anderer Studierender; sie sei mithin aufgrund einer von der persönlichen Arbeitsleistung unabhängigen Finanzierung privilegiert. Es sei von einer der Beihilfe gleichartigen Leistung auszugehen, die voll auf den Bedarf anzurechnen sei. Die Bestimmung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 BAföG diene letztlich der Sicherung des Nachrangs staatlicher Ausbildungsförderung.

8

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 31. August 2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die vom LBM erhaltene Vergütung sei als eine einer Ausbildungshilfe gleichartige Leistung im Sinne des § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG voll anzurechnen, ohne dass die Klägerin einen Freibetrag nach § 23 Abs. 1 BAföG in Anspruch nehmen könne. Das Trainee-Programm stelle sich als ausbildungsähnlich dar. Die dafür geleistete Vergütung unterstütze - wie in § 6 des Vertrages zum Ausdruck komme - das Studienziel, nämlich den Bachelorabschluss. Dies ergebe sich auch aus der vorgesehenen Abstimmung hinsichtlich des Studienschwerpunkts und der Unterstützung im Rahmen der Bachelorarbeit sowie des Praktikums. Es gehe um eine Ergänzung des theoretischen Studiums durch die fachliche Praxis. Im Schwerpunkt werde mit der Vergütung damit nicht eine Arbeitsleistung entlohnt, sondern das Studium gefördert. Dies ergebe sich auch aus § 9 des Vertrages, wo ausdrücklich vorgesehen sei, dass kein Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werde. Dass es dem LBM letztlich um das Ziel der Nachwuchsförderung gehe, sei für diese Einordnung unerheblich.

9

Dagegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie an ihrer Auffassung festhält. Es fehle für eine Ausbildungshilfe im Sinne des § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG daran, dass die Vergütung darauf gerichtet sei, zu den Kosten der förderungsfähigen Ausbildung, nämlich hier des Fachhochschulstudiums, beizutragen. Vielmehr werde mit dieser Vergütung die Arbeitsleistung im Rahmen des betrieblichen Praktikums beim LBM abgegolten, das nicht nach der Ausbildungsordnung als Praktikum im Rahmen der Fachhochschulausbildung vorgeschrieben sei. Es handele sich nicht um eine Ausbildung im klassischen Sinne, sondern um eine vorweggenommene Einarbeitung im Blick auf die später vorgesehen Übernahme bei dem LBM.

10

Die Klägerin beantragt,

11

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31. August 2010 die Bescheide der Beklagten vom 30. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 24. Februar 2010 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und macht sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Eigen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

16

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

17

Das Verwaltungsgericht hätte die angefochtenen Bescheide aufheben müssen, denn sie erweisen sich als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht entgegen der Auffassung der Beklagten - was hier einzig streitig ist - Ausbildungsförderung ohne volle Anrechnung der ihr aus dem Trainee-Programm zufließenden Vergütung zu, das heißt unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in der Fassung des ab dem 1. August 2008 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254).

18

Danach bleiben vom Einkommen des Auszubildenden selbst 255,00 € monatlich anrechnungsfrei. Die Vergütung von 400,00 € monatlich aus dem Vertrag über ein Studienbegleitendes Trainee-Programm mit dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) unterliegt weder nach § 23 Abs. 3 BAföG als "Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis" (1.) noch nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG als "Ausbildungshilfe oder gleichartige Leistung aus öffentlichen Mitteln" (2.) davon abweichend der vollen Anrechnung, weil vorliegend die Vergütung für ein selbständiges innerbetriebliches Praktikum geleistet wird.

19

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der entsprechenden Vergütung um Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung, das heißt einem Arbeitsverhältnis, handelt, oder ob das Einkommen für eine Tätigkeit nach § 26 Berufsbildungsgesetz - BBiG - gezahlt wird. Letzteres wäre bei einer Einstellung der Fall, wenn es darum geht, berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes handelt (§ 26 BBiG).

20

1. Eine Anrechnung nach § 23 Abs. 3 BAföG scheidet hier aus. Der Wortlaut dieser Bestimmung muss insoweit nach Sinn und Zweck der Regelung einschränkend ausgelegt werden. Nach dem Grundgedanken für die Vollanrechnung soll der allgemeine Freibetrag nicht zugebilligt werden, soweit die Vergütung dem Betreffenden gerade für eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung zufließt (Schlagwort: "Durch die Ausbildung für die Ausbildung"; vgl. Rothe/Blanke, BAföG, § 23 Rn. 33, Loseblatt, 5. Auflage, April 2002; BVerwG, FamRZ, 1995, 703). Dem Auszubildenden fließt in diesem Fall die Ausbildungsvergütung praktisch zwangsläufig durch die Ausbildung zu, ist also nicht das Ergebnis zusätzlicher Anstrengungen, die Anerkennung durch einen Freibetrag verdienen könnten. Vergütung für ein Ausbildungsverhältnis in diesem Sinne kann immer nur das Einkommen sein, das ein Auszubildender im Zusammenhang mit der durch das Bundesbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Ausbildung selbst erhält. Nur in diesem Fall trifft es zu, dass wegen der Zweckidentität der Förderung ein im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu berücksichtigender Bedarf in Höhe der Ausbildungsförderung nicht entsteht.

21

Eine solche Identität, wie sie etwa im Rahmen der dualen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz besteht, liegt hier nicht vor. Es geht vorliegend um das Studium an der Fachhochschule im Fach Betriebswirtschaft, auf das sich die gesetzliche Ausbildungsförderung bezieht. Demgegenüber wird der Klägerin die Vergütung nicht für das Fachhochschulstudium geleistet, sondern nur für die neben diesem Studium betriebene, nicht zu einem einheitlichen Ausbildungsprogramm und Ausbildungsabschluss verklammerte gesonderte betriebliche Ausbildung im Rahmen des Trainee-Programms. In Bezug auf die Anrechnung nach § 23 Abs. 3 BAföG hat insoweit auch die Beklagte ihre ursprüngliche zur Begründung der Bescheide vom 30. März 2010 vertretene Rechtsauffassung nicht aufrechterhalten.

22

2. Die Vollanrechnung ohne Gewährung eines Freibetrags nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG kommt indessen auch nicht - wie die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Widerspruchsbescheid und das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vertreten haben - nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG in Betracht. Danach werden abweichend von Absatz 1 voll angerechnet "Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln". Der Begriff der Ausbildungshilfen entspricht dem Begriff der Ausbildungsbeihilfen nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG im Rahmen der Einkommensdefinition (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 23 Rn. 40; BVerwGE 82, 323, Rn. 13, juris). Der Begriff der Ausbildungshilfe kennzeichnet danach individuelle Ausbildungsförderung durch den Staat, während gleichartige Leistungen in diesem Sinne auch dem Zweck und der Art nach entsprechend aus privaten Mitteln geleistete Stipendien umfassen. Die Anrechnung ohne Gewährung eines Freibetrags nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG ist allerdings nur vorgesehen, wenn es um Leistungen aus öffentlichen Mitteln geht. Zu den öffentlichen Mitteln zählt die Vergütung durch den Landesbetrieb hier ohne Zweifel, weil es sich um eine landesunmittelbare Einrichtung nach § 26 Landeshaushaltsordnung handelt; ungeachtet des Handelns teils in privatrechtlichen Formen wird diese ausschließlich von der öffentlichen Hand getragen und ist großenteils mit Hoheitsaufgaben beauftragt (§ 1 des Landesgesetzes über die Errichtung des Landesbetriebs Straße und Verkehr, GVBl. 2001, 303; vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 29. August 2007, 9 C 2.07, juris). Als öffentliche Mittel im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind auch Mittel öffentlicher Körperschaften anzusehen, selbst wenn diese Mittel in privatrechtlicher Form zur Verfügung gestellt werden und selbst wenn eine Organisationsprivatisierung einer von der öffentlichen Körperschaft getragenen Einrichtung vorliegt (vgl. für in private Stiftungen eingebrachte öffentliche Mittel, Rothe/Blanke, a.a.O., § 23 Rn. 41).

23

Es fehlt im Hinblick auf die aus dem Trainee-Programm bezogene Vergütung aber für die Anwendung des § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG daran, dass die Mittel auf denselben Zweck gerichtet wären wie die Förderung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. BVerwGE 82, 323, a.a.O.; siehe auch Rothe/Blanke, a.a.O., § 21 Rn. 23.2.). Durch die Anrechnung nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG soll vermieden werden, dass einem Auszubildenden zu demselben Zweck zweifach Mittel der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt werden, und somit der Nachrang der Förderung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz gesichert werden. Demgegenüber soll die Freibetragsbestimmung des § 23 Abs. 1 BAföG bewirken, dass es dem Auszubildenden in gewissem Umfang ermöglicht wird, durch "Hinzuverdienst" seine finanzielle Situation zu verbessern. Es geht um gesonderte Anstrengungen, die zu einem Zufluss von Mitteln unabhängig von der durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz als förderungsfähig angesehenen Ausbildung führen.

24

Bei der Praktikumsvergütung im Rahmen des Trainee-Programms des LBM handelt es sich nicht um eine stipendienartige Zuwendung, sondern um einen solchen "Zuverdienst". Die hier von der Klägerin erlangte "Ausbildungshilfe" ist nicht auf die angestrebte, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Fachhochschulausbildung gerichtet. Im Rahmen dieses Ausbildungsgangs ist ein Praktikum in dem von dem Trainee-Programm umfassten Umfang nicht vorgesehen. Lediglich soweit diese Ausbildung auch das in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene zwölfwöchige Praktikum vorsieht (§ 2 des Vertrages), liegt eine Verklammerung mit der Fachhochschulausbildung vor. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird nach § 2 Abs. 4 BAföG insoweit nur für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das im Zusammenhang mit einem der in Absatz 1 und Absatz 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist (vgl. dazu auch OVG RP, AS 16, 247). Soweit es um die hier in Rede stehende Ausbildung in den ersten vier Semestern des Fachhochschulstudiums geht, ist unbestritten ein solches Praktikum nicht Gegenstand der Ausbildungsordnung; vielmehr ist ein zwölfwöchiges Praktikum insoweit erst im fünften Semester vorgesehen. Dementsprechend kommt es für die Abgrenzung letztlich auf die Formulierung in dem Trainee-Vertrag nicht einmal an. Aber auch dieser Vertrag erweist, dass es um eine selbständig neben dem Fachhochschulstudium stehende rein innerbetriebliche Trainee-Ausbildung geht, und dass die geleistete "Vergütung" eine Praktikumsvergütung ist, mit der die praktische Tätigkeit in dem in § 2 des Vertrags vereinbarten nicht unerheblichen Umfang abgegolten wird.

25

Gegenstand dieses Vertrags ist danach die Durchführung eines das Studium der Studierenden begleitenden Trainee-Programms. Dieses soll der Studierenden "neben" dem Studium an der Fachhochschule eine vertiefende praxisorientierte Ausbildung beim LBM ermöglichen (§ 1 - Gegenstand des Vertrages -). Allein der in diesem Zusammenhang der vertraglichen Bestimmung verwandte Begriff der "Ausbildung" kann die im genannten Sinne erforderliche Zweckidentität nicht herstellen. Der Begriff der Ausbildung ist nämlich auch dann sinnvoll, wenn er sich lediglich auf die selbständig neben der Fachhochschulausbildung stehende Absicht bezieht, für die Übernahme beim LBM geeignete Studierende einer gesonderten innerbetrieblichen Ausbildung im Rahmen eines Trainee-Programms zu unterziehen. Darauf weisen auch die in das Verfahren eingeführten und von der Beklagten nicht bestrittenen Ausführungen der Personalverantwortlichen beim LBM, Frau J., hin, wie sie im Schriftsatz der Klägerin vom 6. Mai 2010 wiedergegeben sind. Danach ist es Ziel des Trainee-Programms, bei dem es sich nicht um eine Ausbildung im klassischen Sinne handeln soll, neben dem Studium vertiefende praxisorientierte Kenntnisse zu vermitteln. Es handele sich gerade nicht um eine Ausbildung im Sinne eines dualen Studiums. Leistungen würden - anders als sonst bei dualen Studiengängen üblich - weder bewertet noch benotet. Die Betreffenden sollten Abläufe und Schwerpunkte insbesondere in den Bereichen Rechnungswesen und Controlling beim LBM kennenlernen, darüber hinaus sollten auch Einblicke in die Organisationsstruktur des LBM, was Straßenmeistereien, regionale Dienststellen und andere Fachbereiche angehe, vermittelt werden, um somit den möglichen Einstieg nach Abschluss des BWL-Studiums beim LBM zu vereinfachen.

26

Diese Ausrichtung ist von einer Studienförderung zu unterscheiden und dient dem Ziel einer vorweggenommenen Einarbeitung bei dem später vorgesehenen Arbeitgeber. Das Studium selbst ist völlig unabhängig von der Tätigkeit beim LBM und kann erfolgreich auch ohne sie absolviert werden. Der Studierende erwirbt beim LBM neben dem Studium eine Zusatzqualifikation, die seine mögliche spätere Verwendungsfähigkeit beim LBM fördert. Die Selbständigkeit dieser Zielsetzung erschließt sich auch daraus, dass nach den nicht in Frage gestellten Angaben in das Programm ohnehin nicht jegliche Studierende mit dem Ziel der Studienförderung aufgenommen werden, sondern nur solche Personen wie die Klägerin, die bereits eine Verwaltungsfachausbildung aufweisen. Weder die Bezeichnung der für die geleistete Tätigkeit vorgesehenen Vergütung (§ 4 - "Finanzielle Unterstützung" -) noch die Formulierung in § 9 des Vertrages, dass mit diesem Trainee-Vertrag kein Beschäftigungsverhältnis begründet werde, stehen der Einordnung entgegen, dass die Beihilfe gerade nicht für das Studium, sondern für eine davon zu scheidende - parallel zum Studium laufende - rein betriebsbezogene Ausbildung vorgesehen ist. Dafür spricht im Übrigen auch, dass die Klägerin mit dem Vertrag keinerlei Bindung für die Zeit nach Ablauf des Trainee-Programms eingegangen ist, sie sich etwa nicht im Anschluss für eine bestimmte Zeit für ein Beschäftigungsverhältnis verpflichtet hat, sondern im Blick auf die Zeit nach Abschluss des Studiums lediglich eine einseitige Verpflichtung des LBM in Form einer Einstellungszusage vorliegt. Aufgrund dieser Gesamtumstände stellt die Vergütung nach dem Vertrag keine Ausbildungshilfe oder gleichartige Leistung nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG dar, die der Vollanrechnung des Einkommens unterliegen würde.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

28

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

29

Beschluss

30

Der Gegenstandswert wird auf 5.842,00 € festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.