Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 11. März 2005 - 2 K 245/05

bei uns veröffentlicht am11.03.2005

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.
Der Antragstellerin wurde am 21.03.1990 durch den Antragsgegnervertreter die Fahrerlaubnis der Klassen 2 bis 5 erteilt. Am 23.06.2004 wurde durch das Polizeirevier Weingarten ein MAHSAN -Test bei der Antragstellerin durchgeführt, nachdem sie im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle mit übergroßen Pupillen und geröteten Bindehäuten als Führerin eines Pkw angetroffen worden war. Dieser Test verlief positiv auf THC. Die Antragstellerin räumte ein, zu Hause am Vortag einen Joint geraucht zu haben. Bei der Antragstellerin wurde eine Blutprobe entnommen. Dem Protokoll zur Blutentnahme und zur ärztlichen Untersuchung ist zu entnehmen, dass bei der Antragstellerin keine Ausfallerscheinungen festzustellen waren. Ausweislich des Gutachtens der Abteilung Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm wurden in der Blutprobe 5,9 ng/ml THC und 16,8 ng/ml THC-COOH festgestellt.
Mit Bescheid des Antragsgegnervertreters vom 19.11.2004, der Antragstellerin zugestellt am 22.11.2004, wurde dieser die Fahrerlaubnis der Klasse 2 bis 5 entzogen (Nr. 1 der Verfügung). Sie wurde aufgefordert, das Führerscheindokument innerhalb einer Woche ab Zustellung der Entscheidung dem Landratsamt Ravensburg zu übergeben (Nr. 2 der Verfügung). Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Aufforderung wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe vom 350,00 EUR angedroht. Die sofortige Vollziehung der Regelungen in Nr. 1 und 2 wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Antragstellerin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Ihr sei nach § 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach der Anlage 4 zu den §§11, 13 und 14 FeV schließe die Einnahme von Betäubungsmitteln die Kraftfahreignung grundsätzlich aus. Der Wert für das Abbauprodukt THC-COOH belege zweifelsfrei den gelegentlichen Konsum von Cannabis. Bei gelegentlichem Cannabiskonsum und bei Nachweis eines unzureichenden Trennungsvermögens durch das Führen eines Fahrzeuges unter akuter Cannabisbeeinflussung liege die Ungeeignetheit regelmäßig vor. Dies entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Auch das Bundesverfassungsgericht gehe davon aus, dass die Fahrtüchtigkeit einer Person im akuten Cannabisrausch während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben sei.
Da die mangelnde Eignung somit bereits feststehe, bedürfe es hier keines Gutachtens zur Frage der Eignung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung liege im besonderen öffentlichen Interesse. Das öffentliche Interesse fordere den Sofortvollzug deshalb, weil durch die Teilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers am öffentlichen Straßenverkehr unmittelbar Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer ausgehe.
Gegen diese Verfügung legte die Antragstellerin am 10.12.2004 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden worden ist.
Am 03.02.2005 stellte sie den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz. Zu dessen Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie durch die Entziehung der Fahrerlaubnis in ihren Grundrechten verletzt werde. Die Maßnahme sei nicht verhältnismäßig. Der Widerspruch habe daher Aussicht auf Erfolg, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen sei. Sie bestreite nicht, gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben. Sie habe aber nicht unter akuter Cannabis-Beeinflussung am Straßenverkehr teilgenommen. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreiche. Es müsse eine THC-Konzentration festgestellt werden, die es als möglich erscheinen lasse, dass eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit gegeben sei. Das Bundesverfassungsgericht nehme hier einen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC an. Im Bereich des Fahrens unter Alkoholeinfluss gebe es klare Grenzwerte auch für eine absolute Fahruntüchtigkeit. Entsprechende Werte gebe es für den Konsum illegaler Drogen nicht. Zum Teil werde die Auffassung vertreten, dass 8 bis 9 ng/ml THC 0,8 % o Blutalkoholkonzentration entsprechen würde. Aufgrund der Uneinigkeit in der Wissenschaft ist zu fordern, dass die Fahruntüchtigkeit nach dem Konsum von Drogen anhand konkreter Beweisanzeichen wie Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen festgestellt werden müsse, was bei der Antragstellerin nicht der Fall sein. Die Antragstellerin habe am Tag vor der Kontrolle Cannabis konsumiert. Ein mangelndes Trennungsvermögen könne ihr nicht unterstellt werden. Die Entscheidung verstoße gegen Art. 3 GG, da wissenschaftlich nicht erwiesen sei, dass die gemessene Blut-THC-Konzentration zur Fahruntüchtigkeit der Antragstellerin führe. Es sei eine Gleichbehandlung mit Alkoholdelikten zu fordern. Auch verstoße die Entscheidung gegen Art. 12 GG, da die Antragstellerin gelernte Kraftfahrerin sei und in letzter Zeit als Haushaltshilfe auch auf die Fahrerlaubnis angewiesen gewesen sei. Die Entscheidung sei schließlich unverhältnismäßig, da ihr die Möglichkeit genommen worden sei, ein Gutachten vorzulegen, mit welchem sie die Eignungsmängel hätte entkräften können. Ein durchgeführter Urintest sei zuletzt negativ verlaufen.
Die Antragstellerin beantragt sachdienlich gefasst,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 10.12.2004 gegen die Verfügung des Landratsamts Ravensburg vom 19.11.2004 hinsichtlich deren Nr. 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich deren Nr. 3 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben hinsichtlich des Konsumzeitpunkts unglaubhaft seien. Würden sie stimmen, wäre kein THC mehr im Blut nachzuweisen gewesen. Der Sachverhalt sei auch nicht mit demjenigen, welcher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2005 zugrunde gelegen habe, zu vergleichen. Dort sei es um eine Blut-THC-Konzentration von 0,5 ng/ml gegangen. Es stehe fest, dass die Antragstellerin als gelegentliche Cannabiskonsumentin nicht gewillt oder in der Lage sei, zwischen Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen.
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Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird ebenso wie auf die Gerichtsverfahrensakten wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
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II. Der nach § 80 Abs. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (vgl. § 12 LVwVG)) bzw. Nr. 4 (hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins) VwGO zulässige Antrag kann keinen Erfolg haben.
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Die Anordnung des Sofortvollzuges erweist sich als formell rechtmäßig.
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Die Anordnung des Sofortvollzugs ist mit dem Bescheid vom 10.09.2003 gesondert und schriftlich erfolgt sowie mit ausreichenden Gründen, die über den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinausgehen, versehen. Die Begründung ist insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil sie "formularmäßig" wirkt, denn im Bereich des Fahrerlaubnisentzugs besteht die Besonderheit, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer angeschlossen hat, nicht vorstellbar ist, einen vermutlich ungeeigneten Kraftfahrer weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde in Orientierung an diesem Grundsatz den Vorrang des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Belangen abstrakt begründet und darauf verzichtet, auf Einzelheiten des konkreten Falles einzugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.02.1978 - X 535/77 -, DÖV 1978, 450 f.). Einer darüber hinausgehenden, inhaltlichen Überprüfung der Sofortvollzugsbegründung bedarf es nicht, da diese nur Bestandteil der formellen, verfahrensmäßigen Ermessensentscheidung der Sofortvollzugsanordnung ist, an die keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. J. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80 Rn. 43).
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Bei der von der Kammer zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Wiederherstellung bzw. der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als wahrscheinlich erfolglos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen.
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Der Widerspruch dürfte voraussichtlich erfolglos sein, weil sich die Verfügung im Widerspruchverfahren als rechtmäßig erweisen dürfte, so dass eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht vorliegen dürfte (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Zwar haftet der Verfügung möglicherweise noch ein formeller Fehler an. Die Antragstellerin ist nämlich nicht zum Erlass der Fahrerlaubnisentziehung angehört worden, was wohl nach § 28 Abs. 1 LVwVfG notwendig gewesen sein dürfte. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anhörungspflicht nach § 28 Abs. 2 oder 3 LVwVfG dürfte nicht greifen. Jedoch kann dieser Verfahrensfehler im Widerspruchsverfahren geheilt werden, indem die Anhörung nachgeholt wird (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG). Da der Antragsgegnervertreter sich bereits mit der Antragsbegründung intensiv auseinandergesetzt hat, bestehen keine Zweifel daran, dass er dies auch mit der Widerspruchsbegründung tun wird, so dass von einer alsbald eintretenden Heilung des Verfahrensfehlers auszugehen ist. Damit wird dieser formelle Fehler voraussichtlich nicht zum Erfolg des Rechtsbehelfs führen.
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In materieller Hinsicht dürfte die angegriffene Entscheidung sehr wahrscheinlich rechtmäßig sein.
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Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich der Betroffene insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Ein Fahreignungsmangel liegt nach der Vorbemerkung Nr. 3 und nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV in der Regel vor, wenn die Aufnahme von Cannabis regelmäßig erfolgt (Nr. 9.2.1) oder wenn sie zwar nur gelegentlich erfolgt, der Betroffene aber nicht zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme trennt (Nr. 9.2.2).
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Die Voraussetzungen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV dürften vorliegen, nachdem die Antragstellerin nach ihren eigenen Einlassungen gelegentlich Cannabis konsumiert und dabei nicht in der Lage ist, Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen. Atypische Umstände, nach denen die Fahreignung der Antragstellerin trotz der fehlenden Trennungsbereitschaft gegeben sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals aber deutlich weniger als täglich zu sich nimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170 ff). Ein solches Konsumverhalten hat die Antragstellerin eingeräumt. Weiter ist voraussichtlich nachgewiesen, dass sie ihren gelegentlichen Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennt. Hierfür genügt, dass die Antragstellerin mit der festgestellten Blut-THC-Konzentration von 5,9 ng/ml unter akuter Beeinflussung durch die Droge Cannabis am 23.06.2004 ein Kraftfahrzeug geführt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.03.2003 - 10 S 323/03 - DAR 2004, 170 ff.; BVerfG, Beschluss vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 ff.). Der nachgewiesene THC-Spiegel liegt um 4,9 ng/ml über dem mit Beschluss der Grenzwertkommission der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom 20.11.2002 festgesetzten Grenzwert von 1 ng/ml. Damit ermöglicht der Wert wohl sowohl die Annahme der Möglichkeit einer akuten Drogenwirkung, so dass das zu fordernde Trennungsvermögen voraussichtlich verneint werden muss (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.05.2004 - 10 S 427/04 -, VRS 107, 234 ff.; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 11.07.2003 - 12 ME 287/03 - NVwZ-RR 2003, 899 f.; VG Sigmaringen, Urt. v. 28.09.2004 - 4 K 1327/04, juris).
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Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 (1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349 ff.) gibt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keinen Anlass, von der oben dargestellten Rechtsprechung abzuweichen oder sie auch nur zu modifizieren. Diese rügt bei der Anwendung des § 24a Abs. 2 StVG durch die ordentlichen Gerichte, dass nicht nachgeprüft worden sei, ob die Annahme des Gesetzgebers zur Identität von Wirkungs- und Nachweiszeit hinsichtlich THC im menschlichen Blut noch dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht. Dies ist deswegen für den dort entschiedenen Fall entscheidungserheblich, weil die Norm des § 24a Abs. 2 StVG in ihrem Tatbestand ein Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines in der Anlage genannten berauschenden Mittels fordert. Die Gleichsetzung von Wirkung und Nachweismöglichkeit wird daher als unverhältnismäßig angesehen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist hingegen ein Trennenkönnen von Konsum und Verkehrsteilnahme gefordert. Daher stellt sich die Problematik nicht in gleicher Schärfe wie im Rahmen des § 24a StVG. Es spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber im Bereich der Gefahrenabwehr seine ihm zustehende Einschätzungsprärogative nicht überschreitet, wenn er in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV weder feste Grenzwerte noch das Vorliegen von Ausfallerscheinungen fordert. Im Bereich der Gefahrenabwehr ist es nämlich ein legitimes Ziel, Gefährdungen bereits im Ansatz zu unterbinden und nicht erst dann tätig zu werden, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit bereits eingetreten ist. Nichts anderes verlangt die Antragstellerin aber, wenn sie ein Einschreiten bei gelegentlichem Cannabiskonsum erst dann für rechtmäßig erachtet, wenn es zu einem drogenbedingten Fahrfehler oder sonstigen drogenbedingten Ausfallerscheinungen gekommen ist. Aus dem gleichen Grunde erweist sich auch die Verfügung des Antragsgegnervertreters wohl nicht als unverhältnismäßig. Im Übrigen weist der Antragsgegnervertreter zu Recht darauf hin, dass dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall eine außerordentlich geringe Blut-THC-Konzentration zugrunde lag (nämlich <0,5 ng/ml).
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Im Fall der Antragstellerin geht es damit um eine mindestens 12-fach höhere Konzentration. Auch wenn es Stimmen in der Wissenschaft geben mag, die auch eine solche Konzentration für nicht besonders erheblich erachten mögen - so ist der Vortrag der Antragstellerin wohl zu verstehen -, dürfte es rechtlich unbedenklich sein, wenn gerade im Bereich der Gefahrenabwehr auch bei solchen Konzentrationen mit einem Fahrerlaubnisentzug reagiert wird. Die Antragstellerin überschreitet mit dem bei ihr nachgewiesenen THC-Spiegel den Wert von 2,0 ng/ml, welcher von Prof. Krüger in seinem Gutachten für das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2062/96 als Schwellenwert für eine Risikoerhöhung angegeben worden ist, ebenfalls deutlich (www.psychologie.uni-wuerzburg.de/methoden/methff.html). Der Antragstellerin kann damit wohl nicht in ihrer Behauptung, es stehe nicht fest, dass sie unter der Wirkung von THC ein Kraftfahrzeug geführt habe, gefolgt werden. Damit stehen Gründe der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Entscheidung wohl nicht entgegen. Gerade bei THC-Konzentrationen im Blut gibt es nämlich kein vorhersehbares Abbauverhalten des Körpers, so dass ein Cannabiskonsument es zumindest billigend in Kauf nimmt, unter der Wirkung dieser Droge am Straßenverkehr teilnimmt, wenn der Wirkstoff noch in so erheblichem Maße über der Nachweisgrenze im Blut vorhanden ist, so wie das im Fall der Antragstellerin geschehen ist. Aus diesem Grunde spricht sogar einiges dafür, dass eine kürzere Zeitspanne als 24 Stunden zwischen Konsum und aktiver Teilnahme am Straßenverkehr nicht ausreichend ist, um von einem Trennen zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme ausgehen zu können (VG Sigmaringen, Urt. v. 28.09.2004 - 4 K 1327/04 -, juris). Vor dem Hintergrund, dass bei einem Cannabiskonsum auch für den Konsumenten eine einigermaßen verlässliche Vorhersage über die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nach dem Konsum praktisch nicht möglich ist, da weder die konsumierte Menge THC klar einzugrenzen ist noch das Abbauverhalten regelmäßig wiederkehrenden Mustern folgt, ist es sehr wahrscheinlich auch rechtmäßig, ein Trennenkönnen zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme zu fordern, ohne dies auch für den Alkoholkonsum ebenso zu fordern. Insoweit liegen hier bereits anders gelagerte Sachverhalte vor, so dass die Rüge, die Entscheidung verletzte die Antragstellerin in Art. 3 GG, schon deswegen fehl geht. Nur Gleichartiges muss gleich behandelt werden.
25 
Die Rüge der Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG vermag nach dem oben Gesagten auch nicht zu greifen, nachdem sich die Maßnahme als verhältnismäßig und zur Gefahrenabwehr geboten erweist.
26 
Der Umstand, dass die Antragstellerin eine negative Urinkontrolle vorgelegt hat, besagt für die Beantwortung der durch die FeV aufgeworfenen Fragen nichts. Hinzu kommt, dass diese wohl nicht unangemeldet durchgeführt worden ist. Da die Antragstellerin aber lediglich gelegentliche Cannabiskonsumentin ist, muss es ihr leicht fallen können, auf den Konsum auch zu verzichten.
27 
Die Anordnung der Abgabe des Führerscheindokumentes ist dann ebenso rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift ist nach Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. Der Tatbestand ist erfüllt.
28 
Ebenso ist die Zwangsgeldandrohung wohl rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 18, 19, 20, 23 LVwVG. Insbesondere dürfte auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit 350 EUR nicht unverhältnismäßig bemessen sein. Die Höhe des Zwangsgeldes hat sich an der zu vollstreckenden Pflicht zu orientieren. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 350 EUR ist hier wohl nicht ermessensfehlerhaft, da es um die Rückgabe eines Führerscheines geht und die Antragstellerin mit diesem Dokument durchaus in der Lage wäre, nach außen den Besitz einer Fahrerlaubnis vorzutäuschen.
29 
Andere Interessen, welche hier trotz der voraussichtlichen materiellen Rechtmäßigkeit zu einem Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin führen könnten, bestehen nicht.
30 
Nachdem die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs.3, 63 Abs. 2 GKG und erfolgt in Anwendung von Nr. 1.5 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 11. März 2005 - 2 K 245/05

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 11. März 2005 - 2 K 245/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 11. März 2005 - 2 K 245/05 zitiert 16 §§.

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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

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(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Sept. 2004 - 4 K 1327/04

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2004 - 3 K 4211/03 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerde

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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2004 - 3 K 4211/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Verfügung der Antragsgegnerin vom 02.06.2003 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Mit dieser ist ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen (Ziffer 1), er aufgefordert worden, den Führerschein spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung beim Amt für öffentliche Ordnung abzugeben oder dorthin zu übersenden (Ziffer 3), und ihm für den Fall, dass er den Führerschein nicht rechtzeitig abliefert, die Wegnahme durch die Polizei angedroht worden (Ziffer 4). Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet und somit ernstlich zu befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
Zwar wird in der Antragsbegründung geltend gemacht, der Antragsteller sei entgegen § 28 LVwVfG vor Erlass der Entziehungsverfügung nicht angehört worden. Dieses Vorbringen führt aber nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn der Antragsteller wendet nichts gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts ein, dieser Mangel könne gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG durch die Möglichkeit zur Stellungnahme im Widerspruchs- und gerichtlichen Verfahren geheilt werden. Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt auch nicht deshalb, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis erst ungefähr zwei Monate nach der Autofahrt vom 06.04.2003 verfügt worden ist. Denn die Mitteilung des Autobahnpolizeireviers Walldorf (vgl. § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG), durch die die Antragsgegnerin vom Sachverhalt erstmals Kenntnis erlangt hat, ist erst am 21.05.2003 bei dieser eingegangen. Im Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung hat die Antragsgegnerin bei eigenen Dienststellen sowie beim Bundeszentralregister Auskünfte über den Antragsteller eingeholt.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG sowie § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt. Der Senat geht davon aus, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich des Antragstellers erfüllt sind und diesem - auch wegen des Fehlens atypischer Umstände - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt.
Im Schriftsatz vom 14.04.2004 hat der Antragsteller ausdrücklich eingeräumt, zumindest vor dem 06.04.2003 Cannabis gelegentlich aktiv konsumiert zu haben. Das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist durch die Fahrt vom 06.04.2003 unter akuter Beeinflussung von THC belegt. Es ist allgemein anerkannt, dass der akute, durch den Nachweis der psychoaktiven Substanz THC im Serum belegte Genuss von Cannabis Beeinträchtigungen der für die Fahreignung wichtigen Faktoren, wie Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit sowie Psychomotorik, hervorruft und zu Leistungseinschränkungen im Bereich der Koordination, der Fähigkeit, seltene Signale bei einer ereignisarmen oder langweiligen Aufgabe zu entdecken und zu beantworten, und des Vorgangs des Auffassens und des Erkennens eines Gegenstandes führt (vgl. zu den Leistungseinschränkungen Berghaus/Schulz/Szegedi, in: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, S. 73-96; Geschwinde, Rauschdrogen, Rn. 111 ff.; Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e.V., www.bads.de *PE). Hinsichtlich der Konzentration der psychoaktiven Substanz THC im Serum eines Fahrzeugführers, ab der die Fahrtüchtigkeit des Betreffenden beeinträchtigt sein kann, kann auf die Aussagen in dem vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2062/96 eingeholten Gutachten von Prof. Dr. K. vom 15.08.2001 verwiesen werden. Hier wird unter Auswertung von mehreren wissenschaftlichen Studien ausgeführt, dass bei THC-Konzentrationen unter 2 ng/ml keine Risikoerhöhung erfolgt, während bei höheren Konzentrationen eine Risikoerhöhung eintritt (vgl. auch Berghaus/Schulz/Szegedi, in: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, S. 87). Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 24a Abs. 2 StVG) wird darüber hinaus davon ausgegangen, dass bereits bei THC-Konzentration von 1,0 ng/ml ein zeitnaher Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gegeben ist (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG vom 20.11.2002 zu den in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten Substanzen; Weitbrecht, Blutalkohol 2003, 130, 135). Die im Gutachten der Universität Heidelberg vom 17.04.2003 festgestellte THC-Konzentration von 5 ng/ml im Serum des Antragstellers liegt wesentlich höher als der Wert für THC im Serum, ab dem eine Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Konsumenten anzunehmen ist.
Bereits gegenüber dem Landratsamt und auch gegenüber dem Verwaltungsgericht hat der Antragsteller geltend gemacht, am 06.04.2003 Cannabis nicht aktiv („mit Wissen und Wollen“) konsumiert zu haben und sich die Ergebnisse der Serumuntersuchung hinsichtlich der psychoaktiv wirkenden Substanz THC und ihrer Metaboliten nur durch passives Mitrauchen („ohne sein Wissen und Wollen“) erklären zu können. Im Hinblick auf diesen Vortrag des Antragstellers hat der Senat eine gutachtliche Stellungnahme zu den Fragen eingeholt, ob die Darstellung des Antragstellers, die Werte für THC von 5 ng/ml bzw. THC-COOH von 34 ng/ml seien auf bloßes passives Mitrauchen zurückzuführen, aus wissenschaftlicher Sicht zutreffen kann bzw. ob bei einem zeitlichen Abstand von ca. 30 Minuten zwischen einer lediglich passiven Aufnahme des Cannabis über die Lunge und der Blutprobe ein Nachweis von THC im Blut ausgeschlossen ist, so dass ein positiver Befund von THC im Blut in keinem Fall mit einem bloßen passiven Mitrauchen erklärt werden kann. Der Gutachter ist in seiner schlüssig begründeten und nachvollziehbaren sowie vom Antragsteller inhaltlich nicht angegriffenen Stellungnahme vom 24.03.2004 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Darstellung des Antragstellers, die Werte für THC und THC-COOH seien auf bloßes Mitrauchen zurückzuführen, aus wissenschaftlicher Sicht nicht nachzuvollziehen sei, insbesondere nicht bei einem zeitlichen Abstand von ca. 30 Minuten oder wenig mehr zwischen der Blutprobe und lediglich passiver Aufnahme von Cannabis über die Lunge. Diese Stellungnahme beruht in tatsächlicher Hinsicht auf bestimmten Annahmen, wie z.B. hinsichtlich der Körpergröße und des Körpergewichts des Antragstellers, hinsichtlich des zeitlichen Abstands zwischen dem Cannabiskonsum und der Autofahrt bzw. der Probenentnahme und insbesondere hinsichtlich der Räumlichkeiten, in denen der Antragsteller Cannabis lediglich passiv geraucht haben will (großräumige und belüftete Hallen bei Musikveranstaltungen mit vergleichsweise sehr geringer Cannabinoidkonzentration gegenüber den kleinen Räumen, die bei den der Stellungnahme zugrunde gelegten Studien genutzt wurden). Im Hinblick auf diese tatsächlichen Annahmen des Gutachters hat der Antragsteller im Schriftsatz vom 14.04.2004 Einwendungen erhoben und insbesondere geltend gemacht, die lediglich passive Aufnahme von Cannabis sei während seines ca. zweistündigen Aufenthalts in einem mit dicken Cannabis-Nebelschwaden durchzogenen kleinen und umschlossenen Nebenraum („chill-out-Raum“) im Zeitraum von 3.45 bis 5.45 Uhr erfolgt. Im Hinblick auf dieses Vorbringen des Antragstellers bedarf es aber nicht der Einholung einer ergänzenden und mit weiteren Kosten verbundenen Stellungnahme des Gutachters. Denn das für die Annahme der Fahrungeeignetheit des Antragstellers erforderliche unzureichende Trennungsvermögen ist auch dann belegt, wenn die Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers im Schriftsatz vom 14.04.2004 und der anliegenden eidesstattlichen Versicherung zutreffen sollte.
Die rechtliche Erwägung, das bloße Passivrauchen von Cannabis sei im Hinblick auf das Zusatzelement des unzureichenden Trennungsvermögens anders zu bewerten als der aktive Konsum dieses Betäubungsmittels, beruht auf der Überlegung, dass bei einem lediglich passiven Cannabiskonsum dieser dem Betroffenen weniger angelastet werden kann, weil er sich der oralen oder inhalativen Aufnahme der psychoaktiv wirkenden Substanz Tetrahydrocannabinol unter Umständen nicht bewusst war. Diesem Fahrerlaubnisinhaber kann nicht ohne weiteres vorgehalten werden, er sei in charakterlich-sittlicher Hinsicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet, weil er in Kenntnis des Cannabiskonsums und der dadurch bedingten Möglichkeit der Beeinträchtigung seiner fahreignungsrelevanten Eigenschaften und der erheblichen Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und damit das vorrangige öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs den eigenen Interessen untergeordnet habe (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 49, NJW 2002, 2378). Diese Besserstellung ist im Fall des Antragstellers im Hinblick auf seine Darstellung der Aufnahme von Cannabis am 06.04.2003 aber nicht gerechtfertigt. Denn wird die Schilderung des Antragstellers zugrunde gelegt, war sich der Antragsteller der erheblichen inhalativen Aufnahme von Cannabis durchaus bewusst. Nach eigener Darstellung hat er sich immerhin zwei Stunden (ca. 3.45 bis 5.45 Uhr) in einem kleinen, umschlossenen und dunklen Nebenraum der Techno-Veranstaltung („chill-out-Raum“) aufgehalten, in dem ca. 100 Personen über die ganze Zeit hinweg in erheblichem Umfang Cannabis konsumiert haben. Viele der Konsumenten hätten dicht um ihn herum gesessen und aktiv Cannabis konsumiert, der „chill-out-Raum“ sei von dicken Cannabis-Nebelschwaden durchzogen gewesen. Ein Fahrerlaubnisinhaber, der wie der Antragsteller, nicht erstmals mit Cannabis in Berührung kommt, sondern zumindest gelegentlicher Konsument dieses Betäubungsmittels ist, muss sich aber darüber im Klaren sein, dass er sich durch einen zweistündigen Aufenthalt in einer sehr stark cannabishaltigen Atmosphäre allein durch das Einatmen der mit Cannabis durchsetzten Luft eine erhebliche Menge von Cannabinoiden zugeführt hat. Auch ein Fahrerlaubnisinhaber, der in solcher Kenntnis der erheblichen inhalativen Aufnahme von Cannabinoiden durch den Aufenthalt in einer stark cannabishaltigen Atmosphäre ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt und damit den öffentlichen Straßenverkehr gefährdet, ist wegen seiner unzureichenden Trennungsbereitschaft fahrungeeignet.
Hat der Betreffende einen gelegentlichen Cannabiskonsum bestätigt und ist auch das unzureichende Trennungsvermögen i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung belegt, so bedarf es auch nicht der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV, vielmehr ist die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich geboten (vgl. Senatsbeschl. v. 07.03.2003 - 10 S 323/03 -, DAR 2003, 236). Da die beiden Elemente i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nachgewiesen sind, kommt es auf den vom Antragsteller zu Recht geltend gemachten Umstand nicht an, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise von einer THC-COOH Konzentration von 340 ng/ml ausgegangen und habe ihm zu Unrecht einen regelmäßigen Cannabiskonsum (Nr. 9.2.1 der Anlage 4) unterstellt.
Schließlich führt die Behauptung des Antragstellers, nach dem Ereignis vom 06.04.2003 Cannabis nicht mehr konsumiert zu haben, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist die Fahreignung nur dann wieder erlangt, wenn der Betreffende ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten hinsichtlich seines Trennungsvermögens vorgelegt oder den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz erbracht hat.
10 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Abschnitt I.7 und II.45.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner jüngsten Fassung von 1996 (NVwZ 1996, 563).
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am ...1982 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Ihm wurde am ...2000 eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Am Freitag, ...2003, wurde er als Fahrzeugführer gegen 10:20 Uhr von einer Polizeistreife kontrolliert, weil er nicht angeschnallt war. Ein gegen 10:25 Uhr durchgeführter Drogenschnelltest war positiv. Die Untersuchung der um 11:07 Uhr entnommenen Blutprobe ergab nach dem hierzu gefertigten Gutachten vom ...2003 einen Gehalt von 6.6 ng/ml THC (Tetrahydrocannabinol), 84.1 ng/ml THC-COOH (THC-Carbonsäure) und Spuren von 11-OH-THC (11-Hydroxy-THC). Mit bestandskräftigem Bußgeldbescheid vom ...2004 verhängte das Landratsamt R. - Bußgeldstelle - gegen den Kläger wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels THC (§ 24a StVG) eine Geldbuße und ein Fahrverbot.
Mit Schreiben des Landratsamts R. - Fachbereich Verkehr und Wirtschaftsförderung - vom ...2004 wurde der Kläger zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis angehört. Mit Bescheid des Landratsamts R. vom ...2004 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen. Die Abgabe des Führerscheins wurde angeordnet und ein Zwangsgeld für den Fall der nicht fristgemäßen Abgabe des Führerscheins angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, der festgestellte THC-Carbonsäurewert von 84.1 ng/ml belege, dass der Kläger gewohnheitsmäßig/regelmäßig Cannabisprodukte konsumiere. Damit stehe seine Nichteignung für die sichere Teilnahme am Straßenverkehr fest. Einem ungeeigneten Führer von Kraftfahrzeugen sei die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Der Kläger erhob am ...2004 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom ...2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die festgestellte, über 75 ng/ml liegende Konzentration des Abbauprodukts TCH-Carbonsäure belege eine regelmäßige Einnahme von Cannabis. Die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen stehe daher fest.
Der Kläger hat am 29.6.2004 Klage erhoben. Zur Begründung ist ausgeführt, es gebe keine wissenschaftlich begründeten Untersuchungen, wonach die über 75 ng/ml liegende THC-Carbonsäure-Konzentration auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum schließen lasse.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamts R. vom .. ... 2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom ... 2004 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Bescheiden verwiesen. Zusätzlich wird ausgeführt, in der behördlichen Praxis werde bei einer THC-Carbonsäure-Konzentration von über 75 ng/ml von einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis ausgegangen.
11 
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Er gab im Wesentlichen an, er habe in seinem Leben nur ein einziges Mal Cannabis geraucht, nämlich bei einem Geburtstagsfest am ...2003 gegen 22:00 Uhr.
12 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des in der Abteilung Rechtsmedizin im Universitätsklinikum U. als forensischer Toxikologe tätigen Sachverständigen Dipl.-Chem. Dr. A.. Der Sachverständige gab an, wegen des festgestellten Wertes von 6,6 ng/ml THC könne beim Kläger die Aufnahme von THC gesichert nicht länger als 3 bis 4 Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden haben. Die Halbwertszeit für den Abbau von THC zu THC-Carbonsäure liege bei ca. einer Stunde. Der Abbau des THC erfolge zunächst vor allem durch Verteilung im Körper. Durch Depotbildungen des lipophilen Wirkstoffes im Fettgewebe nehme der THC-Wert im Blut in den ersten Stunden nach der Aufnahme stark ab. Der Blutspiegel eines geübten Cannabisrauchers weise 2 - 4 Stunden nach der Aufnahme einer als durchschnittlich anzusehenden Einzelmenge von 15 mg THC eine Restmenge von 2 bis 4 ng/ml THC auf. Nach einer Faustformel trenne ein Cannabiskonsument bei einmaliger Aufnahme den Cannabiskonsum vom Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er nach der Aufnahme 24 Stunden kein Fahrzeug führe. Diese Faustformel könne aber nicht allgemein gelten und sei daher nicht verlässlich. Sie gelte vor allem nicht bei ständigem Konsum. Durch Studien sei eine Häufung von Fahrfehlern auch 24 Stunden nach dem Konsum von Cannabis nachgewiesen. Außerdem sei es bei entsprechend intensivem Konsum nicht ungewöhnlich und unter anderem durch die Studie von Skopp u.a., Archiv für Kriminologie 212, 83 (2003), belegt, dass 24 Stunden nach der Aufnahme noch messbare THC-Spiegel vorhanden sein könnten. Für THC gebe es auch keinen zuverlässigen Grenzwert, weil nicht feststehe, welche Restmenge THC nicht mehr zu einer Beeinträchtigung der Fahrleistungen führe. Der Gesetzgeber gehe daher bei § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG von einer Nullgrenze aus. Die Frage, ob aus wissenschaftlicher Sicht eine zuverlässige zeitliche Vorgabe für das Trennen des Cannabiskonsums vom Führen von Kraftfahrzeugen gemacht werden könne, habe er telefonisch mit Prof. Dr. D., Institut für Rechtsmedizin der H.-H.-Universität, D., erörtert. Es habe Einigkeit darüber bestanden, dass eine solche Vorgabe derzeit nicht möglich sei. Der festgestellte THC-Carbonsäurewert von 84,1 ng/ml zur Tatzeit sei mit den Angaben des Klägers zu seinem Drogenkonsumverhalten jedenfalls nicht zu vereinbaren. Denn selbst der geübte Cannabisraucher könne nach einmaliger Aufnahme von Cannabis nur einen THC-Carbonsäurewert von bis zu 40 bis 50 ng/ml erreichen. Mit der angegebenen einmaligen Aufnahme von THC könne der festgestellte THC-Carbonsäurewert daher nicht erklärt werden. Der nachgewiesene Wert belege aber auch keinen regelmäßigen Cannabiskonsum, wenn unter regelmäßigem Konsum von Cannabis die tägliche oder nahezu tägliche Aufnahme von THC über eine längere Zeit verstanden werde. Bei regelmäßigem Konsum seien, wenn wie hier die Blutentnahme unmittelbar nach dem letzten Konsum erfolge, THC-Carbonsäurewerte von 100 bis 200 ng/ml zu erwarten. Der festgestellte THC-Carbonsäurewert von 84,1 ng/ml zur Tatzeit belege aber, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiere.
13 
Dem Gericht haben die Fahrerlaubnis- und Bußgeldakten des Landratsamts R. und die Vorverfahrensakten des Regierungspräsidiums T. vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Fahrerlaubnisbehörde musste die Fahrerlaubnis wegen der fehlenden Fahreignung entziehen. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids (ständige Rechtsprechung: z.B. BVerwG, Beschluss vom 17.8.1989 - 7 B 125/89 -; BVerwG, Urteil vom 13.1.1961 - VII C 233.59 -, BVerwGE 11, 334).
16 
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich der Betroffene insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Ein Fahreignungsmangel liegt nach der Vorbemerkung Nr. 3 und nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV in der Regel vor, wenn die Aufnahme von Cannabis regelmäßig erfolgt (Nr. 9.2.1) oder wenn sie zwar nur gelegentlich erfolgt, der Betroffene aber nicht zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme trennt (Nr. 9.2.2).
17 
1. Entgegen den Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden ist beim Kläger ein Eignungsmangel nach der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV nicht erwiesen. Der hierfür erforderliche regelmäßige Konsum setzt eine tägliche oder nahezu tägliche Aufnahme von Cannabis voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170). Ein solches Konsummuster kann dem Kläger, bei dem die Blutabnahme wenige Stunden nach dem letzten Konsum stattgefunden hat, mit der Feststellung eines THC-Carbonsäurewertes von 84.1 ng/ml nicht nachgewiesen werden. Eine andere Bewertung ergibt sich - entgegen der Ansicht der tätig gewordenen Fahrerlaubnisbehörden und entgegen ihrer hierauf beruhenden behördlichen Praxis - auch nicht aus dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrheinwestfalen vom 10.6.1999, Az.: 632-21-03/2.1.. Denn bei der Bewertung des THC-Carbonsäurewertes ist stets der zeitliche Zusammenhang zwischen Blutabnahme und dem letzten Konsum zu berücksichtigen.
18 
Bei THC-Carbonsäure handelt es sich um ein Abbauprodukt von THC und von 11-Hydroxy-THC. Die Höhe des im Blut des Konsumenten vorhandenen Wertes hängt nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. zum einen von der Zufuhr von THC und zum anderen von der Ausscheidung der THC-Carbonsäure mit dem Urin ab. Die Halbwertszeit für den Abbau von THC-Carbonsäure wird mit ca. 6 Tagen angegeben (Kelly und Jones, Journal Anal Toxicol 16: 228-235, zitiert nach Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39, 44). Wegen dieser stofflichen Kinetik werden THC-Carbonsäurewerte über 150 ng/ml nur erreicht und aufrechterhalten, wenn eine ständige Zufuhr von THC erfolgt, also wenn der Konsument täglich oder nahezu täglich Cannabis zu sich nimmt (Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39, 44). Daher kann bei Blutproben, die - wie hier - wenige Stunden nach dem letzten Konsum genommen wurden, nur dann gesichert von einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausgegangen werden, wenn THC-Carbonsäurewerte festgestellt werden, die über 150 ng/ml liegen (ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.7.2003 - 12 ME 287/03 - DAR 2003, 480). Liegen dagegen zwischen dem letzten Konsum und der Blutabnahme mehrere Tage, können niedrigere THC-Carbonsäurewerte zum Nachweis einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausreichen. Der durch das Land Nordrhein-Westfalen für den Nachweis eines regelmäßigen Konsums vorgegebene Wert von 75 ng/ml THC-Carbonsäure, auf den sich die tätig gewordenen Fahrerlaubnisbehörden hier berufen, beruht auf einem Verfahren, in welchem die Betroffenen aufgefordert werden, binnen einer Frist von 20 Tagen ein Gutachten in Form einer Blutuntersuchung vorzulegen (vgl. Nr. 2.3 des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrheinwestfalen vom 10.6.1999, Az.: ...-..-../...). Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Betroffene bei diesem Verfahren zwischen dem Zugang der Aufforderung und der Blutabnahme abstinent verhalten wird. In der Folge sinkt beim Betroffenen der THC-Carbonsäurewert auf die Hälfte bei 6 Tagen Abstinenz, auf ein Viertel bei 12 Tagen Abstinenz und auf ein Achtel bei 18 Tagen Abstinenz (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2003 - 19 B 1249/02 - DAR 2003, 187). Es erscheint als plausibel, dass der Erlass im Hinblick auf diese Verwaltungspraxis von einem Grenzwert von 75 ng/ml ausgeht und dessen Überschreitung für den Nachweis einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausreichen lässt. Dieser Grenzwert lässt sich jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Der beim Kläger festgestellte THC-Carbonsäurewert liegt zwar über 75 ng/ml, er ist aber wegen der wenige Stunden nach dem letzten Konsum erfolgten Blutabnahme und wegen der danach fehlenden Abbauphase völlig anders zu bewerten.
19 
Damit ist durch den festgestellten THC-Carbonsäurewert der Nachweis, dass der Kläger täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert hat, nicht geführt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV sind danach nicht als erfüllt anzusehen.
20 
2. Dagegen liegen die Voraussetzungen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FEV vor, nachdem der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts gelegentlich Cannabis konsumiert und dabei nicht in der Lage ist, Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen. Atypische Umstände, nach denen die Fahreignung des Klägers trotz der fehlenden Trennungsbereitschaft gegeben sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
21 
Im Einzelnen gilt dazu folgendes:
22 
a. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals aber deutlich weniger als täglich zu sich nimmt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170). Ein solches Konsummuster ist beim Kläger nachgewiesen; seine anders lautenden Behauptungen sind widerlegt. Nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Ärztlichen Direktors der Abteilung Rechtsmedizin im Universitätsklinikum U. Prof. Dr. med. M. und des Toxikologen Dipl.-Chem. Dr. A. vom ...2003 und nach den Angaben des Sachverständigen Dipl.-Chem. Dr. A. in der mündlichen Verhandlung steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass der Kläger vor dem ...2003 mehrfach Cannabis aufgenommen hat. Bei der Auswertung seiner Blutprobe wurde, wie bereits mehrfach erwähnt, der THC-Carbonsäurewert von 84.1 ng/ml festgestellt, der die Annahme einer nur vereinzelten Aufnahme von Cannabis ausschließt. Der Sachverständige Dr. A. hat dazu ausgeführt, dass ein geübter Cannabiskonsument bei einmaliger Aufnahme einer durchschnittlichen Menge von 15 mg THC einen THC-Carbonsäurewert von allenfalls 40 bis 50 ng/ml zu erreichen vermag. Diese Angaben werden durch die Ergebnisse von Perez-Reyes et al., zitiert nach Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39, 43, bestätigt. Danach wurden bei Versuchen eine halbe Stunde nach Konsum einer Zigarette mit 13 bis 25 mg THC THC-Carbonsäurewerte von maximal 45 ng/ml plus/minus 9,2 ng/ml THC-Carbonsäure ermittelt. Damit kann der ermittelte THC-Carbonsäurewert von 84,1 ng/ml nicht mit einer einmaligen oder einer gänzlich vereinzelten Aufnahme von Cannabis erklärt werden. Dieses Ergebnis stimmt auch mit den Annahmen in der Nr. 2.5 des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrhein-Westfalen vom 10.6.1999, Az.: ...-..-../..., überein, nach denen ein Wert größer als 5 ng/ml für den Nachweis eines gelegentlichen Cannabiskonsums ausreicht. Berücksichtigt man die obigen Ausführungen zur einschlägigen nordrhein-westfälischen Verwaltungspraxis und zum Abbauverhalten von THC-Carbonsäure, so läge der Wert des Klägers immer noch ganz erheblich über 5 ng/ml, nämlich, z.B. bei einer Blutabnahme 18 Tage nach seinem letzten Konsum und einem Ausgangswert von 84.1 ng/ml bei 10.1 ng/ml. Damit ist mit dem im vorliegenden Fall festgestellten THC-Carbonsäurewert von 84.1 ng/ml und durch die Angaben des Sachverständigen Dr. A. nachgewiesen, dass der Kläger vor der Polizeikontrolle mehrfach und bei verschiedenen Gelegenheiten Cannabis konsumiert hat. Die Angaben des Klägers geben keinen Anlass zu Zweifeln an diesen Feststellungen. Bei seinen widersprüchlichen und unplausiblen Angaben zu seinem Drogenkonsum handelt es sich ersichtlich um nicht glaubhafte Schutzbehauptungen. Bei der Polizeikontrolle am ...2003 gab er gegenüber den Beamten zunächst an, er habe „vor ein paar Tagen“ einen Joint geraucht. Später gab er gegenüber den Beamten an, er habe am Mittwoch, den ...2003, um 19:00 Uhr einen Joint geraucht. Gegenüber der für die Blutabnahme zuständigen Ärztin gab er an, er habe am Samstag, den ...2003 und am Mittwoch, den ...2003 jeweils eine Cannabiszigarette geraucht. In der mündlichen Verhandlung gab er schließlich an, dass er nur ein einziges Mal in seinem Leben Cannabis geraucht habe, nämlich am ...2003 gegen 22:00 Uhr. Warum er so unterschiedliche Angaben gemacht hat, konnte der Kläger auch auf Nachfrage nicht plausibel erklären. Wegen dieses Aussageverhaltens und wegen des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks sieht sich das Gericht nicht in der Lage, dem Kläger seine Angaben zur Art, zum Umfang und zur Dauer seines Drogenkonsums zu glauben. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger gelegentlich Cannabis zu sich nimmt.
23 
b. Weiter ist nachgewiesen, dass der Kläger seinen gelegentlichen Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennt. Hierfür genügt, dass der Kläger mit dem festgestellten THC-Wert von 6.6 ng/ml und danach unter akuter Beeinflussung durch die Droge Cannabis am ...2003 ein Kraftfahrzeug geführt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.3.2003 - 10 S 323/03 - DAR 2004, 170; BVerfG, Beschluss vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - Blutalkohol 39, 362; Krüger, Gutachten zu 1 BvR 2062/96 und 1 BvR 1143/98 vom 15.1.2001). Der nachgewiesene THC-Spiegel liegt um 5.6 ng/ml über dem mit Beschluss der Grenzwertkommission der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom 20.11.2002 festgesetzten Grenzwert von 1 ng/ml. Damit ermöglicht der Wert sowohl die Annahme der Möglichkeit einer akuten Drogenwirkung als auch die Annahme eines zeitnahen Konsums, der nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. A. beim Kläger ca. 3 bis 4 Stunden vor der Fahrt stattgefunden haben muss (ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.7.2003 - 12 ME 287/03 - DAR 2003, 480).
24 
Unabhängig davon hat der Kläger aber auch deswegen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht hinreichend getrennt, weil er - seine Angaben in der mündlichen Verhandlung insofern als wahr unterstellt - keine hinreichend große Zeitspanne zwischen dem Cannabiskonsum und der Verkehrsteilnahme verstreichen ließ. Die Wirkung von THC kann die Fahrtüchtigkeit eines Verkehrsteilnehmers beseitigen (vgl. Berghaus, Gutachtliche Äußerung zu 1 BvR 2062/98 und zu 1 BvR 1143/98; BVerfG, Beschluss vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - Blutalkohol 39, 362). Ein Cannabiskonsument trennt daher im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV seinen Drogenkonsum nur dann hinreichend von der Verkehrsteilnahme, wenn er nach der Aufnahme von Cannabis und bis zur Verkehrsteilnahme so lange zuwartet, bis seine Fahrtüchtigkeit vollständig wiederhergestellt ist. Nur dann wird eine nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht hinnehmbare Gefährdung des Straßenverkehrs vermieden. Wann die Fahrtüchtigkeit vollständig wiederhergestellt ist, lässt sich nach den Angaben des Sachverständigen Dr. A. nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkung des Cannabiskonsums auf die Fahrtüchtigkeit der Cannabiskonsumenten nicht in jedem Fall verlässlich prognostizieren. Die gängige Faustformel, dass die Verkehrstüchtigkeit in der Regel 24 Stunden nach dem Cannabiskonsum vollständig wiederhergestellt ist, gilt nach den Aussagen des Sachverständigen allenfalls bei einer einmaligen Aufnahme und versagt vor allem bei ständigem Konsum, da bei solchen Konsummustern Fahrfehler und erhebliche THC-Konzentrationen auch 24 Stunden nach der Aufnahme festgestellt wurden. Auch bei nur einmaliger oder gelegentlicher Aufnahme sei eine Prognose schwierig. Wegen den unterschiedlichen Cannabisproduktqualitäten könne noch nicht einmal der Cannabiskonsument einigermaßen genau einschätzen, welche Menge THC er aufnehme und welche Wirkung der Stoff habe. Hinzu komme, dass die Art und Dauer der Wirkung wegen des individuell unterschiedlichen Abbauverhaltens und wegen der unterschiedlichen Verträglichkeit vom Drogenkonsumenten nur schwerlich genau und in jedem Fall zutreffend eingeschätzt werden könne. Nach diesen Angaben des Sachverständigen lässt sich derzeit nicht exakt prognostizieren, wann ein Cannabiskonsument nach Aufnahme von Cannabis wieder völlig unbeeinträchtigt am Verkehrsgeschehen teilnehmen kann. Die Angaben des Gutachters erlauben aber die Feststellung, dass eine kürzere Zeitspanne als 24 Stunden für eine hinreichende Trennung jedenfalls nicht ausreicht. Denn für diesen Zeitraum lässt sich nach den zu berücksichtigenden wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Cannabiskonsumenten nicht hinreichend sicher ausschließen. Damit liegt in diesem Zeitraum im Fall einer Verkehrsteilnahme eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch eine eventuell noch herabgesetzte Fahrtüchtigkeit des Cannabiskonsumenten vor. Soweit der Kläger nach seinen Angaben zwischen dem Cannabiskonsum am ...2003 gegen 22:00 Uhr und seiner Verkehrsteilnahme am ...2003 gegen 10:20 Uhr lediglich eine Zeitspanne von 12 Stunden und 20 Minuten verstreichen ließ, reicht dies danach für eine hinreichend Trennung von Konsum und Fahren nicht aus.
25 
Damit sind die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt. Der Kläger ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Behörde ist danach im Ergebnis zu Recht von einer fehlenden Fahreignung ausgegangen. Dass die Begründung der Bescheide fälschlicherweise vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV (regelmäßiger Konsum von Cannabis) ausging, ist unschädlich. Nachdem es sich bei der Fahrerlaubnisentziehung um eine gebundene Entscheidung handelt, wirken sich die Begründungsmängel nicht aus und es genügt, dass für die Entscheidung aus den dargelegten Gründen überhaupt eine Rechtsgrundlage gegeben ist. Die Anfechtungsklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung bleibt damit ohne Erfolg.
26 
3. Die Anordnung der Abgabe des Führerscheindokumentes ist ebenso rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift ist nach Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. Der Tatbestand ist erfüllt.
27 
4. Ebenso ist die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 18, 19, 20, 23 LVwVG. Insbesondere ist auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit 350 EUR nicht unverhältnismäßig bemessen. Die Höhe des Zwangsgeldes hat sich an der zu vollstreckenden Pflicht zu orientieren. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 350 EUR ist hier nicht ermessensfehlerhaft, da es um die Rückgabe eines Führerscheines geht und da der Kläger mit diesem Dokument durchaus in der Lage ist, nach außen den Besitz einer Fahrerlaubnis vorzutäuschen.
28 
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
29 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
14 
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Fahrerlaubnisbehörde musste die Fahrerlaubnis wegen der fehlenden Fahreignung entziehen. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids (ständige Rechtsprechung: z.B. BVerwG, Beschluss vom 17.8.1989 - 7 B 125/89 -; BVerwG, Urteil vom 13.1.1961 - VII C 233.59 -, BVerwGE 11, 334).
16 
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich der Betroffene insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Ein Fahreignungsmangel liegt nach der Vorbemerkung Nr. 3 und nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV in der Regel vor, wenn die Aufnahme von Cannabis regelmäßig erfolgt (Nr. 9.2.1) oder wenn sie zwar nur gelegentlich erfolgt, der Betroffene aber nicht zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme trennt (Nr. 9.2.2).
17 
1. Entgegen den Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden ist beim Kläger ein Eignungsmangel nach der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV nicht erwiesen. Der hierfür erforderliche regelmäßige Konsum setzt eine tägliche oder nahezu tägliche Aufnahme von Cannabis voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170). Ein solches Konsummuster kann dem Kläger, bei dem die Blutabnahme wenige Stunden nach dem letzten Konsum stattgefunden hat, mit der Feststellung eines THC-Carbonsäurewertes von 84.1 ng/ml nicht nachgewiesen werden. Eine andere Bewertung ergibt sich - entgegen der Ansicht der tätig gewordenen Fahrerlaubnisbehörden und entgegen ihrer hierauf beruhenden behördlichen Praxis - auch nicht aus dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrheinwestfalen vom 10.6.1999, Az.: 632-21-03/2.1.. Denn bei der Bewertung des THC-Carbonsäurewertes ist stets der zeitliche Zusammenhang zwischen Blutabnahme und dem letzten Konsum zu berücksichtigen.
18 
Bei THC-Carbonsäure handelt es sich um ein Abbauprodukt von THC und von 11-Hydroxy-THC. Die Höhe des im Blut des Konsumenten vorhandenen Wertes hängt nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. zum einen von der Zufuhr von THC und zum anderen von der Ausscheidung der THC-Carbonsäure mit dem Urin ab. Die Halbwertszeit für den Abbau von THC-Carbonsäure wird mit ca. 6 Tagen angegeben (Kelly und Jones, Journal Anal Toxicol 16: 228-235, zitiert nach Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39, 44). Wegen dieser stofflichen Kinetik werden THC-Carbonsäurewerte über 150 ng/ml nur erreicht und aufrechterhalten, wenn eine ständige Zufuhr von THC erfolgt, also wenn der Konsument täglich oder nahezu täglich Cannabis zu sich nimmt (Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39, 44). Daher kann bei Blutproben, die - wie hier - wenige Stunden nach dem letzten Konsum genommen wurden, nur dann gesichert von einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausgegangen werden, wenn THC-Carbonsäurewerte festgestellt werden, die über 150 ng/ml liegen (ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.7.2003 - 12 ME 287/03 - DAR 2003, 480). Liegen dagegen zwischen dem letzten Konsum und der Blutabnahme mehrere Tage, können niedrigere THC-Carbonsäurewerte zum Nachweis einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausreichen. Der durch das Land Nordrhein-Westfalen für den Nachweis eines regelmäßigen Konsums vorgegebene Wert von 75 ng/ml THC-Carbonsäure, auf den sich die tätig gewordenen Fahrerlaubnisbehörden hier berufen, beruht auf einem Verfahren, in welchem die Betroffenen aufgefordert werden, binnen einer Frist von 20 Tagen ein Gutachten in Form einer Blutuntersuchung vorzulegen (vgl. Nr. 2.3 des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrheinwestfalen vom 10.6.1999, Az.: ...-..-../...). Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Betroffene bei diesem Verfahren zwischen dem Zugang der Aufforderung und der Blutabnahme abstinent verhalten wird. In der Folge sinkt beim Betroffenen der THC-Carbonsäurewert auf die Hälfte bei 6 Tagen Abstinenz, auf ein Viertel bei 12 Tagen Abstinenz und auf ein Achtel bei 18 Tagen Abstinenz (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2003 - 19 B 1249/02 - DAR 2003, 187). Es erscheint als plausibel, dass der Erlass im Hinblick auf diese Verwaltungspraxis von einem Grenzwert von 75 ng/ml ausgeht und dessen Überschreitung für den Nachweis einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausreichen lässt. Dieser Grenzwert lässt sich jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Der beim Kläger festgestellte THC-Carbonsäurewert liegt zwar über 75 ng/ml, er ist aber wegen der wenige Stunden nach dem letzten Konsum erfolgten Blutabnahme und wegen der danach fehlenden Abbauphase völlig anders zu bewerten.
19 
Damit ist durch den festgestellten THC-Carbonsäurewert der Nachweis, dass der Kläger täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert hat, nicht geführt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV sind danach nicht als erfüllt anzusehen.
20 
2. Dagegen liegen die Voraussetzungen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FEV vor, nachdem der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts gelegentlich Cannabis konsumiert und dabei nicht in der Lage ist, Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen. Atypische Umstände, nach denen die Fahreignung des Klägers trotz der fehlenden Trennungsbereitschaft gegeben sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
21 
Im Einzelnen gilt dazu folgendes:
22 
a. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals aber deutlich weniger als täglich zu sich nimmt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170). Ein solches Konsummuster ist beim Kläger nachgewiesen; seine anders lautenden Behauptungen sind widerlegt. Nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Ärztlichen Direktors der Abteilung Rechtsmedizin im Universitätsklinikum U. Prof. Dr. med. M. und des Toxikologen Dipl.-Chem. Dr. A. vom ...2003 und nach den Angaben des Sachverständigen Dipl.-Chem. Dr. A. in der mündlichen Verhandlung steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass der Kläger vor dem ...2003 mehrfach Cannabis aufgenommen hat. Bei der Auswertung seiner Blutprobe wurde, wie bereits mehrfach erwähnt, der THC-Carbonsäurewert von 84.1 ng/ml festgestellt, der die Annahme einer nur vereinzelten Aufnahme von Cannabis ausschließt. Der Sachverständige Dr. A. hat dazu ausgeführt, dass ein geübter Cannabiskonsument bei einmaliger Aufnahme einer durchschnittlichen Menge von 15 mg THC einen THC-Carbonsäurewert von allenfalls 40 bis 50 ng/ml zu erreichen vermag. Diese Angaben werden durch die Ergebnisse von Perez-Reyes et al., zitiert nach Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39, 43, bestätigt. Danach wurden bei Versuchen eine halbe Stunde nach Konsum einer Zigarette mit 13 bis 25 mg THC THC-Carbonsäurewerte von maximal 45 ng/ml plus/minus 9,2 ng/ml THC-Carbonsäure ermittelt. Damit kann der ermittelte THC-Carbonsäurewert von 84,1 ng/ml nicht mit einer einmaligen oder einer gänzlich vereinzelten Aufnahme von Cannabis erklärt werden. Dieses Ergebnis stimmt auch mit den Annahmen in der Nr. 2.5 des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrhein-Westfalen vom 10.6.1999, Az.: ...-..-../..., überein, nach denen ein Wert größer als 5 ng/ml für den Nachweis eines gelegentlichen Cannabiskonsums ausreicht. Berücksichtigt man die obigen Ausführungen zur einschlägigen nordrhein-westfälischen Verwaltungspraxis und zum Abbauverhalten von THC-Carbonsäure, so läge der Wert des Klägers immer noch ganz erheblich über 5 ng/ml, nämlich, z.B. bei einer Blutabnahme 18 Tage nach seinem letzten Konsum und einem Ausgangswert von 84.1 ng/ml bei 10.1 ng/ml. Damit ist mit dem im vorliegenden Fall festgestellten THC-Carbonsäurewert von 84.1 ng/ml und durch die Angaben des Sachverständigen Dr. A. nachgewiesen, dass der Kläger vor der Polizeikontrolle mehrfach und bei verschiedenen Gelegenheiten Cannabis konsumiert hat. Die Angaben des Klägers geben keinen Anlass zu Zweifeln an diesen Feststellungen. Bei seinen widersprüchlichen und unplausiblen Angaben zu seinem Drogenkonsum handelt es sich ersichtlich um nicht glaubhafte Schutzbehauptungen. Bei der Polizeikontrolle am ...2003 gab er gegenüber den Beamten zunächst an, er habe „vor ein paar Tagen“ einen Joint geraucht. Später gab er gegenüber den Beamten an, er habe am Mittwoch, den ...2003, um 19:00 Uhr einen Joint geraucht. Gegenüber der für die Blutabnahme zuständigen Ärztin gab er an, er habe am Samstag, den ...2003 und am Mittwoch, den ...2003 jeweils eine Cannabiszigarette geraucht. In der mündlichen Verhandlung gab er schließlich an, dass er nur ein einziges Mal in seinem Leben Cannabis geraucht habe, nämlich am ...2003 gegen 22:00 Uhr. Warum er so unterschiedliche Angaben gemacht hat, konnte der Kläger auch auf Nachfrage nicht plausibel erklären. Wegen dieses Aussageverhaltens und wegen des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks sieht sich das Gericht nicht in der Lage, dem Kläger seine Angaben zur Art, zum Umfang und zur Dauer seines Drogenkonsums zu glauben. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger gelegentlich Cannabis zu sich nimmt.
23 
b. Weiter ist nachgewiesen, dass der Kläger seinen gelegentlichen Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennt. Hierfür genügt, dass der Kläger mit dem festgestellten THC-Wert von 6.6 ng/ml und danach unter akuter Beeinflussung durch die Droge Cannabis am ...2003 ein Kraftfahrzeug geführt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.3.2003 - 10 S 323/03 - DAR 2004, 170; BVerfG, Beschluss vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - Blutalkohol 39, 362; Krüger, Gutachten zu 1 BvR 2062/96 und 1 BvR 1143/98 vom 15.1.2001). Der nachgewiesene THC-Spiegel liegt um 5.6 ng/ml über dem mit Beschluss der Grenzwertkommission der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom 20.11.2002 festgesetzten Grenzwert von 1 ng/ml. Damit ermöglicht der Wert sowohl die Annahme der Möglichkeit einer akuten Drogenwirkung als auch die Annahme eines zeitnahen Konsums, der nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. A. beim Kläger ca. 3 bis 4 Stunden vor der Fahrt stattgefunden haben muss (ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.7.2003 - 12 ME 287/03 - DAR 2003, 480).
24 
Unabhängig davon hat der Kläger aber auch deswegen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht hinreichend getrennt, weil er - seine Angaben in der mündlichen Verhandlung insofern als wahr unterstellt - keine hinreichend große Zeitspanne zwischen dem Cannabiskonsum und der Verkehrsteilnahme verstreichen ließ. Die Wirkung von THC kann die Fahrtüchtigkeit eines Verkehrsteilnehmers beseitigen (vgl. Berghaus, Gutachtliche Äußerung zu 1 BvR 2062/98 und zu 1 BvR 1143/98; BVerfG, Beschluss vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - Blutalkohol 39, 362). Ein Cannabiskonsument trennt daher im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV seinen Drogenkonsum nur dann hinreichend von der Verkehrsteilnahme, wenn er nach der Aufnahme von Cannabis und bis zur Verkehrsteilnahme so lange zuwartet, bis seine Fahrtüchtigkeit vollständig wiederhergestellt ist. Nur dann wird eine nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht hinnehmbare Gefährdung des Straßenverkehrs vermieden. Wann die Fahrtüchtigkeit vollständig wiederhergestellt ist, lässt sich nach den Angaben des Sachverständigen Dr. A. nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkung des Cannabiskonsums auf die Fahrtüchtigkeit der Cannabiskonsumenten nicht in jedem Fall verlässlich prognostizieren. Die gängige Faustformel, dass die Verkehrstüchtigkeit in der Regel 24 Stunden nach dem Cannabiskonsum vollständig wiederhergestellt ist, gilt nach den Aussagen des Sachverständigen allenfalls bei einer einmaligen Aufnahme und versagt vor allem bei ständigem Konsum, da bei solchen Konsummustern Fahrfehler und erhebliche THC-Konzentrationen auch 24 Stunden nach der Aufnahme festgestellt wurden. Auch bei nur einmaliger oder gelegentlicher Aufnahme sei eine Prognose schwierig. Wegen den unterschiedlichen Cannabisproduktqualitäten könne noch nicht einmal der Cannabiskonsument einigermaßen genau einschätzen, welche Menge THC er aufnehme und welche Wirkung der Stoff habe. Hinzu komme, dass die Art und Dauer der Wirkung wegen des individuell unterschiedlichen Abbauverhaltens und wegen der unterschiedlichen Verträglichkeit vom Drogenkonsumenten nur schwerlich genau und in jedem Fall zutreffend eingeschätzt werden könne. Nach diesen Angaben des Sachverständigen lässt sich derzeit nicht exakt prognostizieren, wann ein Cannabiskonsument nach Aufnahme von Cannabis wieder völlig unbeeinträchtigt am Verkehrsgeschehen teilnehmen kann. Die Angaben des Gutachters erlauben aber die Feststellung, dass eine kürzere Zeitspanne als 24 Stunden für eine hinreichende Trennung jedenfalls nicht ausreicht. Denn für diesen Zeitraum lässt sich nach den zu berücksichtigenden wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Cannabiskonsumenten nicht hinreichend sicher ausschließen. Damit liegt in diesem Zeitraum im Fall einer Verkehrsteilnahme eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch eine eventuell noch herabgesetzte Fahrtüchtigkeit des Cannabiskonsumenten vor. Soweit der Kläger nach seinen Angaben zwischen dem Cannabiskonsum am ...2003 gegen 22:00 Uhr und seiner Verkehrsteilnahme am ...2003 gegen 10:20 Uhr lediglich eine Zeitspanne von 12 Stunden und 20 Minuten verstreichen ließ, reicht dies danach für eine hinreichend Trennung von Konsum und Fahren nicht aus.
25 
Damit sind die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt. Der Kläger ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Behörde ist danach im Ergebnis zu Recht von einer fehlenden Fahreignung ausgegangen. Dass die Begründung der Bescheide fälschlicherweise vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV (regelmäßiger Konsum von Cannabis) ausging, ist unschädlich. Nachdem es sich bei der Fahrerlaubnisentziehung um eine gebundene Entscheidung handelt, wirken sich die Begründungsmängel nicht aus und es genügt, dass für die Entscheidung aus den dargelegten Gründen überhaupt eine Rechtsgrundlage gegeben ist. Die Anfechtungsklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung bleibt damit ohne Erfolg.
26 
3. Die Anordnung der Abgabe des Führerscheindokumentes ist ebenso rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift ist nach Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. Der Tatbestand ist erfüllt.
27 
4. Ebenso ist die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 18, 19, 20, 23 LVwVG. Insbesondere ist auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit 350 EUR nicht unverhältnismäßig bemessen. Die Höhe des Zwangsgeldes hat sich an der zu vollstreckenden Pflicht zu orientieren. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 350 EUR ist hier nicht ermessensfehlerhaft, da es um die Rückgabe eines Führerscheines geht und da der Kläger mit diesem Dokument durchaus in der Lage ist, nach außen den Besitz einer Fahrerlaubnis vorzutäuschen.
28 
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
29 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am ...1982 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Ihm wurde am ...2000 eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Am Freitag, ...2003, wurde er als Fahrzeugführer gegen 10:20 Uhr von einer Polizeistreife kontrolliert, weil er nicht angeschnallt war. Ein gegen 10:25 Uhr durchgeführter Drogenschnelltest war positiv. Die Untersuchung der um 11:07 Uhr entnommenen Blutprobe ergab nach dem hierzu gefertigten Gutachten vom ...2003 einen Gehalt von 6.6 ng/ml THC (Tetrahydrocannabinol), 84.1 ng/ml THC-COOH (THC-Carbonsäure) und Spuren von 11-OH-THC (11-Hydroxy-THC). Mit bestandskräftigem Bußgeldbescheid vom ...2004 verhängte das Landratsamt R. - Bußgeldstelle - gegen den Kläger wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels THC (§ 24a StVG) eine Geldbuße und ein Fahrverbot.
Mit Schreiben des Landratsamts R. - Fachbereich Verkehr und Wirtschaftsförderung - vom ...2004 wurde der Kläger zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis angehört. Mit Bescheid des Landratsamts R. vom ...2004 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen. Die Abgabe des Führerscheins wurde angeordnet und ein Zwangsgeld für den Fall der nicht fristgemäßen Abgabe des Führerscheins angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, der festgestellte THC-Carbonsäurewert von 84.1 ng/ml belege, dass der Kläger gewohnheitsmäßig/regelmäßig Cannabisprodukte konsumiere. Damit stehe seine Nichteignung für die sichere Teilnahme am Straßenverkehr fest. Einem ungeeigneten Führer von Kraftfahrzeugen sei die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Der Kläger erhob am ...2004 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom ...2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die festgestellte, über 75 ng/ml liegende Konzentration des Abbauprodukts TCH-Carbonsäure belege eine regelmäßige Einnahme von Cannabis. Die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen stehe daher fest.
Der Kläger hat am 29.6.2004 Klage erhoben. Zur Begründung ist ausgeführt, es gebe keine wissenschaftlich begründeten Untersuchungen, wonach die über 75 ng/ml liegende THC-Carbonsäure-Konzentration auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum schließen lasse.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamts R. vom .. ... 2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom ... 2004 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Bescheiden verwiesen. Zusätzlich wird ausgeführt, in der behördlichen Praxis werde bei einer THC-Carbonsäure-Konzentration von über 75 ng/ml von einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis ausgegangen.
11 
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Er gab im Wesentlichen an, er habe in seinem Leben nur ein einziges Mal Cannabis geraucht, nämlich bei einem Geburtstagsfest am ...2003 gegen 22:00 Uhr.
12 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des in der Abteilung Rechtsmedizin im Universitätsklinikum U. als forensischer Toxikologe tätigen Sachverständigen Dipl.-Chem. Dr. A.. Der Sachverständige gab an, wegen des festgestellten Wertes von 6,6 ng/ml THC könne beim Kläger die Aufnahme von THC gesichert nicht länger als 3 bis 4 Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden haben. Die Halbwertszeit für den Abbau von THC zu THC-Carbonsäure liege bei ca. einer Stunde. Der Abbau des THC erfolge zunächst vor allem durch Verteilung im Körper. Durch Depotbildungen des lipophilen Wirkstoffes im Fettgewebe nehme der THC-Wert im Blut in den ersten Stunden nach der Aufnahme stark ab. Der Blutspiegel eines geübten Cannabisrauchers weise 2 - 4 Stunden nach der Aufnahme einer als durchschnittlich anzusehenden Einzelmenge von 15 mg THC eine Restmenge von 2 bis 4 ng/ml THC auf. Nach einer Faustformel trenne ein Cannabiskonsument bei einmaliger Aufnahme den Cannabiskonsum vom Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er nach der Aufnahme 24 Stunden kein Fahrzeug führe. Diese Faustformel könne aber nicht allgemein gelten und sei daher nicht verlässlich. Sie gelte vor allem nicht bei ständigem Konsum. Durch Studien sei eine Häufung von Fahrfehlern auch 24 Stunden nach dem Konsum von Cannabis nachgewiesen. Außerdem sei es bei entsprechend intensivem Konsum nicht ungewöhnlich und unter anderem durch die Studie von Skopp u.a., Archiv für Kriminologie 212, 83 (2003), belegt, dass 24 Stunden nach der Aufnahme noch messbare THC-Spiegel vorhanden sein könnten. Für THC gebe es auch keinen zuverlässigen Grenzwert, weil nicht feststehe, welche Restmenge THC nicht mehr zu einer Beeinträchtigung der Fahrleistungen führe. Der Gesetzgeber gehe daher bei § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG von einer Nullgrenze aus. Die Frage, ob aus wissenschaftlicher Sicht eine zuverlässige zeitliche Vorgabe für das Trennen des Cannabiskonsums vom Führen von Kraftfahrzeugen gemacht werden könne, habe er telefonisch mit Prof. Dr. D., Institut für Rechtsmedizin der H.-H.-Universität, D., erörtert. Es habe Einigkeit darüber bestanden, dass eine solche Vorgabe derzeit nicht möglich sei. Der festgestellte THC-Carbonsäurewert von 84,1 ng/ml zur Tatzeit sei mit den Angaben des Klägers zu seinem Drogenkonsumverhalten jedenfalls nicht zu vereinbaren. Denn selbst der geübte Cannabisraucher könne nach einmaliger Aufnahme von Cannabis nur einen THC-Carbonsäurewert von bis zu 40 bis 50 ng/ml erreichen. Mit der angegebenen einmaligen Aufnahme von THC könne der festgestellte THC-Carbonsäurewert daher nicht erklärt werden. Der nachgewiesene Wert belege aber auch keinen regelmäßigen Cannabiskonsum, wenn unter regelmäßigem Konsum von Cannabis die tägliche oder nahezu tägliche Aufnahme von THC über eine längere Zeit verstanden werde. Bei regelmäßigem Konsum seien, wenn wie hier die Blutentnahme unmittelbar nach dem letzten Konsum erfolge, THC-Carbonsäurewerte von 100 bis 200 ng/ml zu erwarten. Der festgestellte THC-Carbonsäurewert von 84,1 ng/ml zur Tatzeit belege aber, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiere.
13 
Dem Gericht haben die Fahrerlaubnis- und Bußgeldakten des Landratsamts R. und die Vorverfahrensakten des Regierungspräsidiums T. vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Fahrerlaubnisbehörde musste die Fahrerlaubnis wegen der fehlenden Fahreignung entziehen. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids (ständige Rechtsprechung: z.B. BVerwG, Beschluss vom 17.8.1989 - 7 B 125/89 -; BVerwG, Urteil vom 13.1.1961 - VII C 233.59 -, BVerwGE 11, 334).
16 
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich der Betroffene insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Ein Fahreignungsmangel liegt nach der Vorbemerkung Nr. 3 und nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV in der Regel vor, wenn die Aufnahme von Cannabis regelmäßig erfolgt (Nr. 9.2.1) oder wenn sie zwar nur gelegentlich erfolgt, der Betroffene aber nicht zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme trennt (Nr. 9.2.2).
17 
1. Entgegen den Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden ist beim Kläger ein Eignungsmangel nach der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV nicht erwiesen. Der hierfür erforderliche regelmäßige Konsum setzt eine tägliche oder nahezu tägliche Aufnahme von Cannabis voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170). Ein solches Konsummuster kann dem Kläger, bei dem die Blutabnahme wenige Stunden nach dem letzten Konsum stattgefunden hat, mit der Feststellung eines THC-Carbonsäurewertes von 84.1 ng/ml nicht nachgewiesen werden. Eine andere Bewertung ergibt sich - entgegen der Ansicht der tätig gewordenen Fahrerlaubnisbehörden und entgegen ihrer hierauf beruhenden behördlichen Praxis - auch nicht aus dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrheinwestfalen vom 10.6.1999, Az.: 632-21-03/2.1.. Denn bei der Bewertung des THC-Carbonsäurewertes ist stets der zeitliche Zusammenhang zwischen Blutabnahme und dem letzten Konsum zu berücksichtigen.
18 
Bei THC-Carbonsäure handelt es sich um ein Abbauprodukt von THC und von 11-Hydroxy-THC. Die Höhe des im Blut des Konsumenten vorhandenen Wertes hängt nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. zum einen von der Zufuhr von THC und zum anderen von der Ausscheidung der THC-Carbonsäure mit dem Urin ab. Die Halbwertszeit für den Abbau von THC-Carbonsäure wird mit ca. 6 Tagen angegeben (Kelly und Jones, Journal Anal Toxicol 16: 228-235, zitiert nach Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39, 44). Wegen dieser stofflichen Kinetik werden THC-Carbonsäurewerte über 150 ng/ml nur erreicht und aufrechterhalten, wenn eine ständige Zufuhr von THC erfolgt, also wenn der Konsument täglich oder nahezu täglich Cannabis zu sich nimmt (Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39, 44). Daher kann bei Blutproben, die - wie hier - wenige Stunden nach dem letzten Konsum genommen wurden, nur dann gesichert von einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausgegangen werden, wenn THC-Carbonsäurewerte festgestellt werden, die über 150 ng/ml liegen (ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.7.2003 - 12 ME 287/03 - DAR 2003, 480). Liegen dagegen zwischen dem letzten Konsum und der Blutabnahme mehrere Tage, können niedrigere THC-Carbonsäurewerte zum Nachweis einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausreichen. Der durch das Land Nordrhein-Westfalen für den Nachweis eines regelmäßigen Konsums vorgegebene Wert von 75 ng/ml THC-Carbonsäure, auf den sich die tätig gewordenen Fahrerlaubnisbehörden hier berufen, beruht auf einem Verfahren, in welchem die Betroffenen aufgefordert werden, binnen einer Frist von 20 Tagen ein Gutachten in Form einer Blutuntersuchung vorzulegen (vgl. Nr. 2.3 des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrheinwestfalen vom 10.6.1999, Az.: ...-..-../...). Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Betroffene bei diesem Verfahren zwischen dem Zugang der Aufforderung und der Blutabnahme abstinent verhalten wird. In der Folge sinkt beim Betroffenen der THC-Carbonsäurewert auf die Hälfte bei 6 Tagen Abstinenz, auf ein Viertel bei 12 Tagen Abstinenz und auf ein Achtel bei 18 Tagen Abstinenz (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2003 - 19 B 1249/02 - DAR 2003, 187). Es erscheint als plausibel, dass der Erlass im Hinblick auf diese Verwaltungspraxis von einem Grenzwert von 75 ng/ml ausgeht und dessen Überschreitung für den Nachweis einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausreichen lässt. Dieser Grenzwert lässt sich jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Der beim Kläger festgestellte THC-Carbonsäurewert liegt zwar über 75 ng/ml, er ist aber wegen der wenige Stunden nach dem letzten Konsum erfolgten Blutabnahme und wegen der danach fehlenden Abbauphase völlig anders zu bewerten.
19 
Damit ist durch den festgestellten THC-Carbonsäurewert der Nachweis, dass der Kläger täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert hat, nicht geführt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV sind danach nicht als erfüllt anzusehen.
20 
2. Dagegen liegen die Voraussetzungen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FEV vor, nachdem der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts gelegentlich Cannabis konsumiert und dabei nicht in der Lage ist, Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen. Atypische Umstände, nach denen die Fahreignung des Klägers trotz der fehlenden Trennungsbereitschaft gegeben sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
21 
Im Einzelnen gilt dazu folgendes:
22 
a. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals aber deutlich weniger als täglich zu sich nimmt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170). Ein solches Konsummuster ist beim Kläger nachgewiesen; seine anders lautenden Behauptungen sind widerlegt. Nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Ärztlichen Direktors der Abteilung Rechtsmedizin im Universitätsklinikum U. Prof. Dr. med. M. und des Toxikologen Dipl.-Chem. Dr. A. vom ...2003 und nach den Angaben des Sachverständigen Dipl.-Chem. Dr. A. in der mündlichen Verhandlung steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass der Kläger vor dem ...2003 mehrfach Cannabis aufgenommen hat. Bei der Auswertung seiner Blutprobe wurde, wie bereits mehrfach erwähnt, der THC-Carbonsäurewert von 84.1 ng/ml festgestellt, der die Annahme einer nur vereinzelten Aufnahme von Cannabis ausschließt. Der Sachverständige Dr. A. hat dazu ausgeführt, dass ein geübter Cannabiskonsument bei einmaliger Aufnahme einer durchschnittlichen Menge von 15 mg THC einen THC-Carbonsäurewert von allenfalls 40 bis 50 ng/ml zu erreichen vermag. Diese Angaben werden durch die Ergebnisse von Perez-Reyes et al., zitiert nach Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39, 43, bestätigt. Danach wurden bei Versuchen eine halbe Stunde nach Konsum einer Zigarette mit 13 bis 25 mg THC THC-Carbonsäurewerte von maximal 45 ng/ml plus/minus 9,2 ng/ml THC-Carbonsäure ermittelt. Damit kann der ermittelte THC-Carbonsäurewert von 84,1 ng/ml nicht mit einer einmaligen oder einer gänzlich vereinzelten Aufnahme von Cannabis erklärt werden. Dieses Ergebnis stimmt auch mit den Annahmen in der Nr. 2.5 des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrhein-Westfalen vom 10.6.1999, Az.: ...-..-../..., überein, nach denen ein Wert größer als 5 ng/ml für den Nachweis eines gelegentlichen Cannabiskonsums ausreicht. Berücksichtigt man die obigen Ausführungen zur einschlägigen nordrhein-westfälischen Verwaltungspraxis und zum Abbauverhalten von THC-Carbonsäure, so läge der Wert des Klägers immer noch ganz erheblich über 5 ng/ml, nämlich, z.B. bei einer Blutabnahme 18 Tage nach seinem letzten Konsum und einem Ausgangswert von 84.1 ng/ml bei 10.1 ng/ml. Damit ist mit dem im vorliegenden Fall festgestellten THC-Carbonsäurewert von 84.1 ng/ml und durch die Angaben des Sachverständigen Dr. A. nachgewiesen, dass der Kläger vor der Polizeikontrolle mehrfach und bei verschiedenen Gelegenheiten Cannabis konsumiert hat. Die Angaben des Klägers geben keinen Anlass zu Zweifeln an diesen Feststellungen. Bei seinen widersprüchlichen und unplausiblen Angaben zu seinem Drogenkonsum handelt es sich ersichtlich um nicht glaubhafte Schutzbehauptungen. Bei der Polizeikontrolle am ...2003 gab er gegenüber den Beamten zunächst an, er habe „vor ein paar Tagen“ einen Joint geraucht. Später gab er gegenüber den Beamten an, er habe am Mittwoch, den ...2003, um 19:00 Uhr einen Joint geraucht. Gegenüber der für die Blutabnahme zuständigen Ärztin gab er an, er habe am Samstag, den ...2003 und am Mittwoch, den ...2003 jeweils eine Cannabiszigarette geraucht. In der mündlichen Verhandlung gab er schließlich an, dass er nur ein einziges Mal in seinem Leben Cannabis geraucht habe, nämlich am ...2003 gegen 22:00 Uhr. Warum er so unterschiedliche Angaben gemacht hat, konnte der Kläger auch auf Nachfrage nicht plausibel erklären. Wegen dieses Aussageverhaltens und wegen des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks sieht sich das Gericht nicht in der Lage, dem Kläger seine Angaben zur Art, zum Umfang und zur Dauer seines Drogenkonsums zu glauben. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger gelegentlich Cannabis zu sich nimmt.
23 
b. Weiter ist nachgewiesen, dass der Kläger seinen gelegentlichen Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennt. Hierfür genügt, dass der Kläger mit dem festgestellten THC-Wert von 6.6 ng/ml und danach unter akuter Beeinflussung durch die Droge Cannabis am ...2003 ein Kraftfahrzeug geführt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.3.2003 - 10 S 323/03 - DAR 2004, 170; BVerfG, Beschluss vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - Blutalkohol 39, 362; Krüger, Gutachten zu 1 BvR 2062/96 und 1 BvR 1143/98 vom 15.1.2001). Der nachgewiesene THC-Spiegel liegt um 5.6 ng/ml über dem mit Beschluss der Grenzwertkommission der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom 20.11.2002 festgesetzten Grenzwert von 1 ng/ml. Damit ermöglicht der Wert sowohl die Annahme der Möglichkeit einer akuten Drogenwirkung als auch die Annahme eines zeitnahen Konsums, der nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. A. beim Kläger ca. 3 bis 4 Stunden vor der Fahrt stattgefunden haben muss (ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.7.2003 - 12 ME 287/03 - DAR 2003, 480).
24 
Unabhängig davon hat der Kläger aber auch deswegen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht hinreichend getrennt, weil er - seine Angaben in der mündlichen Verhandlung insofern als wahr unterstellt - keine hinreichend große Zeitspanne zwischen dem Cannabiskonsum und der Verkehrsteilnahme verstreichen ließ. Die Wirkung von THC kann die Fahrtüchtigkeit eines Verkehrsteilnehmers beseitigen (vgl. Berghaus, Gutachtliche Äußerung zu 1 BvR 2062/98 und zu 1 BvR 1143/98; BVerfG, Beschluss vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - Blutalkohol 39, 362). Ein Cannabiskonsument trennt daher im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV seinen Drogenkonsum nur dann hinreichend von der Verkehrsteilnahme, wenn er nach der Aufnahme von Cannabis und bis zur Verkehrsteilnahme so lange zuwartet, bis seine Fahrtüchtigkeit vollständig wiederhergestellt ist. Nur dann wird eine nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht hinnehmbare Gefährdung des Straßenverkehrs vermieden. Wann die Fahrtüchtigkeit vollständig wiederhergestellt ist, lässt sich nach den Angaben des Sachverständigen Dr. A. nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkung des Cannabiskonsums auf die Fahrtüchtigkeit der Cannabiskonsumenten nicht in jedem Fall verlässlich prognostizieren. Die gängige Faustformel, dass die Verkehrstüchtigkeit in der Regel 24 Stunden nach dem Cannabiskonsum vollständig wiederhergestellt ist, gilt nach den Aussagen des Sachverständigen allenfalls bei einer einmaligen Aufnahme und versagt vor allem bei ständigem Konsum, da bei solchen Konsummustern Fahrfehler und erhebliche THC-Konzentrationen auch 24 Stunden nach der Aufnahme festgestellt wurden. Auch bei nur einmaliger oder gelegentlicher Aufnahme sei eine Prognose schwierig. Wegen den unterschiedlichen Cannabisproduktqualitäten könne noch nicht einmal der Cannabiskonsument einigermaßen genau einschätzen, welche Menge THC er aufnehme und welche Wirkung der Stoff habe. Hinzu komme, dass die Art und Dauer der Wirkung wegen des individuell unterschiedlichen Abbauverhaltens und wegen der unterschiedlichen Verträglichkeit vom Drogenkonsumenten nur schwerlich genau und in jedem Fall zutreffend eingeschätzt werden könne. Nach diesen Angaben des Sachverständigen lässt sich derzeit nicht exakt prognostizieren, wann ein Cannabiskonsument nach Aufnahme von Cannabis wieder völlig unbeeinträchtigt am Verkehrsgeschehen teilnehmen kann. Die Angaben des Gutachters erlauben aber die Feststellung, dass eine kürzere Zeitspanne als 24 Stunden für eine hinreichende Trennung jedenfalls nicht ausreicht. Denn für diesen Zeitraum lässt sich nach den zu berücksichtigenden wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Cannabiskonsumenten nicht hinreichend sicher ausschließen. Damit liegt in diesem Zeitraum im Fall einer Verkehrsteilnahme eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch eine eventuell noch herabgesetzte Fahrtüchtigkeit des Cannabiskonsumenten vor. Soweit der Kläger nach seinen Angaben zwischen dem Cannabiskonsum am ...2003 gegen 22:00 Uhr und seiner Verkehrsteilnahme am ...2003 gegen 10:20 Uhr lediglich eine Zeitspanne von 12 Stunden und 20 Minuten verstreichen ließ, reicht dies danach für eine hinreichend Trennung von Konsum und Fahren nicht aus.
25 
Damit sind die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt. Der Kläger ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Behörde ist danach im Ergebnis zu Recht von einer fehlenden Fahreignung ausgegangen. Dass die Begründung der Bescheide fälschlicherweise vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV (regelmäßiger Konsum von Cannabis) ausging, ist unschädlich. Nachdem es sich bei der Fahrerlaubnisentziehung um eine gebundene Entscheidung handelt, wirken sich die Begründungsmängel nicht aus und es genügt, dass für die Entscheidung aus den dargelegten Gründen überhaupt eine Rechtsgrundlage gegeben ist. Die Anfechtungsklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung bleibt damit ohne Erfolg.
26 
3. Die Anordnung der Abgabe des Führerscheindokumentes ist ebenso rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift ist nach Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. Der Tatbestand ist erfüllt.
27 
4. Ebenso ist die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 18, 19, 20, 23 LVwVG. Insbesondere ist auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit 350 EUR nicht unverhältnismäßig bemessen. Die Höhe des Zwangsgeldes hat sich an der zu vollstreckenden Pflicht zu orientieren. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 350 EUR ist hier nicht ermessensfehlerhaft, da es um die Rückgabe eines Führerscheines geht und da der Kläger mit diesem Dokument durchaus in der Lage ist, nach außen den Besitz einer Fahrerlaubnis vorzutäuschen.
28 
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
29 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
14 
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Fahrerlaubnisbehörde musste die Fahrerlaubnis wegen der fehlenden Fahreignung entziehen. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids (ständige Rechtsprechung: z.B. BVerwG, Beschluss vom 17.8.1989 - 7 B 125/89 -; BVerwG, Urteil vom 13.1.1961 - VII C 233.59 -, BVerwGE 11, 334).
16 
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich der Betroffene insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Ein Fahreignungsmangel liegt nach der Vorbemerkung Nr. 3 und nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV in der Regel vor, wenn die Aufnahme von Cannabis regelmäßig erfolgt (Nr. 9.2.1) oder wenn sie zwar nur gelegentlich erfolgt, der Betroffene aber nicht zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme trennt (Nr. 9.2.2).
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1. Entgegen den Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden ist beim Kläger ein Eignungsmangel nach der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV nicht erwiesen. Der hierfür erforderliche regelmäßige Konsum setzt eine tägliche oder nahezu tägliche Aufnahme von Cannabis voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170). Ein solches Konsummuster kann dem Kläger, bei dem die Blutabnahme wenige Stunden nach dem letzten Konsum stattgefunden hat, mit der Feststellung eines THC-Carbonsäurewertes von 84.1 ng/ml nicht nachgewiesen werden. Eine andere Bewertung ergibt sich - entgegen der Ansicht der tätig gewordenen Fahrerlaubnisbehörden und entgegen ihrer hierauf beruhenden behördlichen Praxis - auch nicht aus dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrheinwestfalen vom 10.6.1999, Az.: 632-21-03/2.1.. Denn bei der Bewertung des THC-Carbonsäurewertes ist stets der zeitliche Zusammenhang zwischen Blutabnahme und dem letzten Konsum zu berücksichtigen.
18 
Bei THC-Carbonsäure handelt es sich um ein Abbauprodukt von THC und von 11-Hydroxy-THC. Die Höhe des im Blut des Konsumenten vorhandenen Wertes hängt nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. zum einen von der Zufuhr von THC und zum anderen von der Ausscheidung der THC-Carbonsäure mit dem Urin ab. Die Halbwertszeit für den Abbau von THC-Carbonsäure wird mit ca. 6 Tagen angegeben (Kelly und Jones, Journal Anal Toxicol 16: 228-235, zitiert nach Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39, 44). Wegen dieser stofflichen Kinetik werden THC-Carbonsäurewerte über 150 ng/ml nur erreicht und aufrechterhalten, wenn eine ständige Zufuhr von THC erfolgt, also wenn der Konsument täglich oder nahezu täglich Cannabis zu sich nimmt (Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39, 44). Daher kann bei Blutproben, die - wie hier - wenige Stunden nach dem letzten Konsum genommen wurden, nur dann gesichert von einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausgegangen werden, wenn THC-Carbonsäurewerte festgestellt werden, die über 150 ng/ml liegen (ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.7.2003 - 12 ME 287/03 - DAR 2003, 480). Liegen dagegen zwischen dem letzten Konsum und der Blutabnahme mehrere Tage, können niedrigere THC-Carbonsäurewerte zum Nachweis einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausreichen. Der durch das Land Nordrhein-Westfalen für den Nachweis eines regelmäßigen Konsums vorgegebene Wert von 75 ng/ml THC-Carbonsäure, auf den sich die tätig gewordenen Fahrerlaubnisbehörden hier berufen, beruht auf einem Verfahren, in welchem die Betroffenen aufgefordert werden, binnen einer Frist von 20 Tagen ein Gutachten in Form einer Blutuntersuchung vorzulegen (vgl. Nr. 2.3 des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrheinwestfalen vom 10.6.1999, Az.: ...-..-../...). Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Betroffene bei diesem Verfahren zwischen dem Zugang der Aufforderung und der Blutabnahme abstinent verhalten wird. In der Folge sinkt beim Betroffenen der THC-Carbonsäurewert auf die Hälfte bei 6 Tagen Abstinenz, auf ein Viertel bei 12 Tagen Abstinenz und auf ein Achtel bei 18 Tagen Abstinenz (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2003 - 19 B 1249/02 - DAR 2003, 187). Es erscheint als plausibel, dass der Erlass im Hinblick auf diese Verwaltungspraxis von einem Grenzwert von 75 ng/ml ausgeht und dessen Überschreitung für den Nachweis einer regelmäßigen Aufnahme von Cannabis ausreichen lässt. Dieser Grenzwert lässt sich jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Der beim Kläger festgestellte THC-Carbonsäurewert liegt zwar über 75 ng/ml, er ist aber wegen der wenige Stunden nach dem letzten Konsum erfolgten Blutabnahme und wegen der danach fehlenden Abbauphase völlig anders zu bewerten.
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Damit ist durch den festgestellten THC-Carbonsäurewert der Nachweis, dass der Kläger täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert hat, nicht geführt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV sind danach nicht als erfüllt anzusehen.
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2. Dagegen liegen die Voraussetzungen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FEV vor, nachdem der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts gelegentlich Cannabis konsumiert und dabei nicht in der Lage ist, Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen. Atypische Umstände, nach denen die Fahreignung des Klägers trotz der fehlenden Trennungsbereitschaft gegeben sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Im Einzelnen gilt dazu folgendes:
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a. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals aber deutlich weniger als täglich zu sich nimmt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170). Ein solches Konsummuster ist beim Kläger nachgewiesen; seine anders lautenden Behauptungen sind widerlegt. Nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Ärztlichen Direktors der Abteilung Rechtsmedizin im Universitätsklinikum U. Prof. Dr. med. M. und des Toxikologen Dipl.-Chem. Dr. A. vom ...2003 und nach den Angaben des Sachverständigen Dipl.-Chem. Dr. A. in der mündlichen Verhandlung steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass der Kläger vor dem ...2003 mehrfach Cannabis aufgenommen hat. Bei der Auswertung seiner Blutprobe wurde, wie bereits mehrfach erwähnt, der THC-Carbonsäurewert von 84.1 ng/ml festgestellt, der die Annahme einer nur vereinzelten Aufnahme von Cannabis ausschließt. Der Sachverständige Dr. A. hat dazu ausgeführt, dass ein geübter Cannabiskonsument bei einmaliger Aufnahme einer durchschnittlichen Menge von 15 mg THC einen THC-Carbonsäurewert von allenfalls 40 bis 50 ng/ml zu erreichen vermag. Diese Angaben werden durch die Ergebnisse von Perez-Reyes et al., zitiert nach Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39, 43, bestätigt. Danach wurden bei Versuchen eine halbe Stunde nach Konsum einer Zigarette mit 13 bis 25 mg THC THC-Carbonsäurewerte von maximal 45 ng/ml plus/minus 9,2 ng/ml THC-Carbonsäure ermittelt. Damit kann der ermittelte THC-Carbonsäurewert von 84,1 ng/ml nicht mit einer einmaligen oder einer gänzlich vereinzelten Aufnahme von Cannabis erklärt werden. Dieses Ergebnis stimmt auch mit den Annahmen in der Nr. 2.5 des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Nordrhein-Westfalen vom 10.6.1999, Az.: ...-..-../..., überein, nach denen ein Wert größer als 5 ng/ml für den Nachweis eines gelegentlichen Cannabiskonsums ausreicht. Berücksichtigt man die obigen Ausführungen zur einschlägigen nordrhein-westfälischen Verwaltungspraxis und zum Abbauverhalten von THC-Carbonsäure, so läge der Wert des Klägers immer noch ganz erheblich über 5 ng/ml, nämlich, z.B. bei einer Blutabnahme 18 Tage nach seinem letzten Konsum und einem Ausgangswert von 84.1 ng/ml bei 10.1 ng/ml. Damit ist mit dem im vorliegenden Fall festgestellten THC-Carbonsäurewert von 84.1 ng/ml und durch die Angaben des Sachverständigen Dr. A. nachgewiesen, dass der Kläger vor der Polizeikontrolle mehrfach und bei verschiedenen Gelegenheiten Cannabis konsumiert hat. Die Angaben des Klägers geben keinen Anlass zu Zweifeln an diesen Feststellungen. Bei seinen widersprüchlichen und unplausiblen Angaben zu seinem Drogenkonsum handelt es sich ersichtlich um nicht glaubhafte Schutzbehauptungen. Bei der Polizeikontrolle am ...2003 gab er gegenüber den Beamten zunächst an, er habe „vor ein paar Tagen“ einen Joint geraucht. Später gab er gegenüber den Beamten an, er habe am Mittwoch, den ...2003, um 19:00 Uhr einen Joint geraucht. Gegenüber der für die Blutabnahme zuständigen Ärztin gab er an, er habe am Samstag, den ...2003 und am Mittwoch, den ...2003 jeweils eine Cannabiszigarette geraucht. In der mündlichen Verhandlung gab er schließlich an, dass er nur ein einziges Mal in seinem Leben Cannabis geraucht habe, nämlich am ...2003 gegen 22:00 Uhr. Warum er so unterschiedliche Angaben gemacht hat, konnte der Kläger auch auf Nachfrage nicht plausibel erklären. Wegen dieses Aussageverhaltens und wegen des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks sieht sich das Gericht nicht in der Lage, dem Kläger seine Angaben zur Art, zum Umfang und zur Dauer seines Drogenkonsums zu glauben. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger gelegentlich Cannabis zu sich nimmt.
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b. Weiter ist nachgewiesen, dass der Kläger seinen gelegentlichen Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennt. Hierfür genügt, dass der Kläger mit dem festgestellten THC-Wert von 6.6 ng/ml und danach unter akuter Beeinflussung durch die Droge Cannabis am ...2003 ein Kraftfahrzeug geführt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.3.2003 - 10 S 323/03 - DAR 2004, 170; BVerfG, Beschluss vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - Blutalkohol 39, 362; Krüger, Gutachten zu 1 BvR 2062/96 und 1 BvR 1143/98 vom 15.1.2001). Der nachgewiesene THC-Spiegel liegt um 5.6 ng/ml über dem mit Beschluss der Grenzwertkommission der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom 20.11.2002 festgesetzten Grenzwert von 1 ng/ml. Damit ermöglicht der Wert sowohl die Annahme der Möglichkeit einer akuten Drogenwirkung als auch die Annahme eines zeitnahen Konsums, der nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. A. beim Kläger ca. 3 bis 4 Stunden vor der Fahrt stattgefunden haben muss (ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.7.2003 - 12 ME 287/03 - DAR 2003, 480).
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Unabhängig davon hat der Kläger aber auch deswegen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht hinreichend getrennt, weil er - seine Angaben in der mündlichen Verhandlung insofern als wahr unterstellt - keine hinreichend große Zeitspanne zwischen dem Cannabiskonsum und der Verkehrsteilnahme verstreichen ließ. Die Wirkung von THC kann die Fahrtüchtigkeit eines Verkehrsteilnehmers beseitigen (vgl. Berghaus, Gutachtliche Äußerung zu 1 BvR 2062/98 und zu 1 BvR 1143/98; BVerfG, Beschluss vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - Blutalkohol 39, 362). Ein Cannabiskonsument trennt daher im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV seinen Drogenkonsum nur dann hinreichend von der Verkehrsteilnahme, wenn er nach der Aufnahme von Cannabis und bis zur Verkehrsteilnahme so lange zuwartet, bis seine Fahrtüchtigkeit vollständig wiederhergestellt ist. Nur dann wird eine nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht hinnehmbare Gefährdung des Straßenverkehrs vermieden. Wann die Fahrtüchtigkeit vollständig wiederhergestellt ist, lässt sich nach den Angaben des Sachverständigen Dr. A. nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkung des Cannabiskonsums auf die Fahrtüchtigkeit der Cannabiskonsumenten nicht in jedem Fall verlässlich prognostizieren. Die gängige Faustformel, dass die Verkehrstüchtigkeit in der Regel 24 Stunden nach dem Cannabiskonsum vollständig wiederhergestellt ist, gilt nach den Aussagen des Sachverständigen allenfalls bei einer einmaligen Aufnahme und versagt vor allem bei ständigem Konsum, da bei solchen Konsummustern Fahrfehler und erhebliche THC-Konzentrationen auch 24 Stunden nach der Aufnahme festgestellt wurden. Auch bei nur einmaliger oder gelegentlicher Aufnahme sei eine Prognose schwierig. Wegen den unterschiedlichen Cannabisproduktqualitäten könne noch nicht einmal der Cannabiskonsument einigermaßen genau einschätzen, welche Menge THC er aufnehme und welche Wirkung der Stoff habe. Hinzu komme, dass die Art und Dauer der Wirkung wegen des individuell unterschiedlichen Abbauverhaltens und wegen der unterschiedlichen Verträglichkeit vom Drogenkonsumenten nur schwerlich genau und in jedem Fall zutreffend eingeschätzt werden könne. Nach diesen Angaben des Sachverständigen lässt sich derzeit nicht exakt prognostizieren, wann ein Cannabiskonsument nach Aufnahme von Cannabis wieder völlig unbeeinträchtigt am Verkehrsgeschehen teilnehmen kann. Die Angaben des Gutachters erlauben aber die Feststellung, dass eine kürzere Zeitspanne als 24 Stunden für eine hinreichende Trennung jedenfalls nicht ausreicht. Denn für diesen Zeitraum lässt sich nach den zu berücksichtigenden wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Cannabiskonsumenten nicht hinreichend sicher ausschließen. Damit liegt in diesem Zeitraum im Fall einer Verkehrsteilnahme eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch eine eventuell noch herabgesetzte Fahrtüchtigkeit des Cannabiskonsumenten vor. Soweit der Kläger nach seinen Angaben zwischen dem Cannabiskonsum am ...2003 gegen 22:00 Uhr und seiner Verkehrsteilnahme am ...2003 gegen 10:20 Uhr lediglich eine Zeitspanne von 12 Stunden und 20 Minuten verstreichen ließ, reicht dies danach für eine hinreichend Trennung von Konsum und Fahren nicht aus.
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Damit sind die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt. Der Kläger ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Behörde ist danach im Ergebnis zu Recht von einer fehlenden Fahreignung ausgegangen. Dass die Begründung der Bescheide fälschlicherweise vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV (regelmäßiger Konsum von Cannabis) ausging, ist unschädlich. Nachdem es sich bei der Fahrerlaubnisentziehung um eine gebundene Entscheidung handelt, wirken sich die Begründungsmängel nicht aus und es genügt, dass für die Entscheidung aus den dargelegten Gründen überhaupt eine Rechtsgrundlage gegeben ist. Die Anfechtungsklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung bleibt damit ohne Erfolg.
26 
3. Die Anordnung der Abgabe des Führerscheindokumentes ist ebenso rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift ist nach Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. Der Tatbestand ist erfüllt.
27 
4. Ebenso ist die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 18, 19, 20, 23 LVwVG. Insbesondere ist auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit 350 EUR nicht unverhältnismäßig bemessen. Die Höhe des Zwangsgeldes hat sich an der zu vollstreckenden Pflicht zu orientieren. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 350 EUR ist hier nicht ermessensfehlerhaft, da es um die Rückgabe eines Führerscheines geht und da der Kläger mit diesem Dokument durchaus in der Lage ist, nach außen den Besitz einer Fahrerlaubnis vorzutäuschen.
28 
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
29 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.