Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. März 2009 - 3 K 3163/08

bei uns veröffentlicht am11.03.2009

Tenor

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29.03.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitragsbescheid.
Die Klägerin ist eine Weinbaugenossenschaft, die bereits vor einigen Jahren ihren Geschäftsbetrieb aufgegeben hat und sich in der Auseinandersetzungsphase befindet. Zum Eigentum der Klägerin gehören auch die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... in B., Rebgebiet R.. Diese Grundstücke liegen im Gebiet des beklagten Wasserverbandes S.. Sie weisen zusammen eine Fläche von 254,27 a auf. Im Jahr 1993 gab die Klägerin den Weinbau auf den Grundstücken auf. Am 27.02.2008 gab die Klägerin das Eigentum an den vier Grundstücken durch Verzicht gemäß § 928 BGB auf.
Der Beklagte hat die Aufgabe der Beschaffung von Brauchwasser und der Wasserverteilung zur Beregnung von Weinberggrundstücken. Mit Beitragsbescheid für das Rechnungsjahr 2008 vom 29.03.2008 erhob der Beklagte bei der Klägerin den Verbandsbeitrag (Betriebskostenumlage) in Höhe von 889,95 EUR, zahlbar in Teilbeträgen von 449,95 EUR zum 30.04.2008 und 440,00 EUR zum 31.08.2008. Dem lag zugrunde, dass die Verbandsversammlung am 25.02.2008 den Betriebskostenumlagesatz je Ar Grundstücksfläche im Verbandsgebiet auf 3,50 EUR festgesetzt hatte (254,27 x 3,5 = 889,95 EUR).
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 04.04.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei nicht mehr Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... und .... Ihre Mitgliedschaft beim Beklagten sei daher kraft Gesetzes erloschen. Eine Beitragspflicht bestehe nicht mehr.
Mit Schreiben vom 23.04.2008 wies das Landratsamt Main-Tauber-Kreis die Klägerin darauf hin, dass die Aufgabe des Eigentums an den Grundstücken nach § 928 BGB nicht möglich sei, weil durch die Mitgliedschaft im beklagten Wasserverband wechselseitige Rechte und Pflichten gegenüber den anderen Verbandsmitgliedern begründet worden seien. Das Eigentum an den Grundstücken könne daher ebenso wenig aufgegeben werden, wie ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück oder ein Miteigentumsanteil nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
In seiner Stellungnahme vom 30.04.2008 an das Landratsamt Main-Tauber-Kreis führte der Beklagte aus, dass er die Beiträge aus allen Flächen zu einer ordnungsgemäßen Durchführung seiner Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten benötige. Bei einem Wegfall von Flächen müssten die anderen Verbandsmitglieder für diese Summe aufkommen, ohne einen zusätzlichen Nutzen zu haben.
Hierauf entgegneten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 09.06.2008, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück und auf Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sei auf eine Verbandsmitgliedschaft in einem Wasserverband nicht übertragbar. Ein Eigentumsverzicht nach § 928 BGB sei trotz der Vorschrift des § 24 WVG rechtlich möglich. Damit sei die dingliche Mitgliedschaft der Klägerin erloschen. § 24 WVG sei vorliegend nicht anwendbar, weil die Vorschrift lediglich ein Antragsverfahren auf Entlassung aus dem Verband regele, nicht jedoch ein Erlöschen der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. § 24 WVG könne nicht analog auf den Fall des Verzichts auf das Eigentum angewandt werden, weil dies mit Art. 14 GG unvereinbar wäre. Der Beklagte sei jedoch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, die Klägerin aus der Mitgliedschaft im beklagten Verband zu entlassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2008 - zugestellt am 18.07.2008 - wies das Landratsamt Main-Tauber-Kreis den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin sei trotz der Eigentumsaufgabe weiterhin Verbandsmitglied und schulde deshalb die veranlagten Verbandsbeiträge. Die Rechtsgedanken des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit eines Eigentumsverzichts an Miteigentumsanteilen nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder an Grundstücken könne sehr wohl auf einen Wasserverband übertragen werden. Denn auch hier erschöpfe sich das Eigentum nicht in einer sachenrechtlichen Rechtstellung, sondern führe - wie bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft - zu einer Beteiligung an wechselseitigen Rechten und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten dienten der Erfüllung der Aufgabe des Verbandes. Eine subjektlose Mitgliedschaft sei deshalb nicht möglich. Auch § 24 WVG diene dem Ziel, eine sachgerechte Durchführung der Verbandsaufgaben zu gewährleisten. Danach sei die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht möglich, weil die Klägerin die Vorteile aus der Durchführung der Verbandsaufgabe durch eigene Maßnahmen beseitigt habe.
Am 12.08.2008 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur weiteren Verfolgung ihres Begehrens führt sie ergänzend aus, dem Wasserverbandsgesetz liege eine dingliche Pflichtmitgliedschaft zugrunde. Daraus ergebe sich, dass die Mitgliedschaft im Verband mit der Dereliktion des Eigentums am Grundstück ende. Für eine Anwendung der §§ 24, 25 WVG sei deshalb im Falle der Dereliktion des Grundstückseigentums kein Raum. Die Vorschrift regele lediglich ein Antragsverfahren zur Entlassung aus dem Wasserverband und betreffe nicht das automatische Erlöschen der Verbandsmitgliedschaft. Auch eine analoge Anwendung des § 24 WVG sei mangels Regelungslücke nicht möglich, weil die Verbandsmitgliedschaft an die sachenrechtliche Eigentumsposition gekoppelt sei. Eine analoge Anwendung des § 24 WVG sei mit Art. 14 GG ebenso wenig zu vereinbaren wie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Jedenfalls hätte sich aber gemäß § 28 Abs. 4 WVG von der Beitragspflicht freigestellt werden müssen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Beitragsbescheid des Beklagten für das Rechnungsjahr 2008 vom 29.03.2008 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
15 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verbandsbeiträge sind §§ 28 ff. des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände - Wasserverbandsgesetz (WVG) - vom 01.05.1991 (BGBl. I 1991, 405) i.V.m. § 21 der Verbandssatzung des Beklagten vom 24.04.1996. Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem beklagten Wasserverband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 4 WVG besteht die Beitragspflicht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben. Dementsprechend bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder nach § 30 Abs. 1 WVG i.V.m. § 23 Abs. 1 der Satzung des Beklagten nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihm obliegende Leistungen zu erbringen. Nach § 29 WVG i.V.m. § 22 der Satzung des Beklagten sind Verbandsbeiträge öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen. Dingliche Verbandsmitglieder sind die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (§ 2 Abs. 1 der Satzung des Beklagten i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG).
18 
Danach hat der Beklagte den Verbandsbeitrag in Höhe von 889,95 EUR zu Unrecht festgesetzt. 3 K 3315/08Denn für die Klägerin besteht nach § 28 Abs. 4 WVG keine Beitragspflicht mehr. Nach dieser Vorschrift besteht die Beitragspflicht ausdrücklich nur insoweit, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben. Hiermit sind ausschließlich wirtschaftliche Vorteile gemeint (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, RdNr. 264). Solche wirtschaftlichen Vorteile bestehen für die Klägerin unstreitig nicht mehr, seit sie ihre Grundstücke brachliegen lässt. Allein die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbandes zu nutzen, reicht für die Annahme eines Vorteils im Sinne dieser Vorschrift nicht aus. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der früheren Rechtslage. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandverordnung - WVVO -) vom 3. September 1937 (BGBl. III 753-2-1) waren Vorteile auch die bloße Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich zu nutzen. Diese Alternative ist (ohne Angaben von Gründen, vgl. BT-Drs. 11/6764 S. 28) nicht in das Wasserverbandsgesetz übernommen worden mit der Folge, dass seit Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes allein die Möglichkeit einer Vorteilserlangung keine Beitragspflicht mehr auslöst. Der Vorteilsbegriff des § 28 Abs. 4 WVG ist insoweit identisch mit demjenigen des § 24 Abs. 1 WVG. Allerdings fehlt - nach Überzeugung der Kammer bewusst - die in § 24 Abs. 1 WVG enthaltene Regelung, dass ein freiwilliger Verzicht auf die Inanspruchnahme angebotener Nutzungsmöglichkeiten die Beitragspflicht unberührt lässt. Wäre die Beitragspflicht allein an die Mitgliedschaft gebunden mit der Folge, dass ein Verzicht auf die Vorteilsnutzung insoweit unerheblich wäre, käme § 28 Abs. 4 WVG keine eigenständige Bedeutung zu. § 28 Abs. 5 WVG enthält nur eine Klarstellung für den dort geregelten Sonderfall.
19 
In der Literatur (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, RdNr. 281) wird zwar die Auffassung vertreten, dass ein Wegfall des Vorteils keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht habe, weil der Beitrag unmittelbar auf dem Mitgliedschaftsverhältnis beruhe. Dies Auffassung setzt sich jedoch nicht mit der gesetzlichen Regelung in § 28 Abs. 4 WVG auseinander und vermag das Gericht deshalb nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass auch eine Pflichtmitgliedschaft ohne Beitragspflicht den Verbandsaufgaben dient, da auf diese Weise sichergestellt wird, dass die mit der Beteiligtenstellung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WVG verfolgten Zwecke gewahrt bleiben. Außerdem erscheint es sinnvoll, solange zwischen Mitgliedschaft und Beitragspflicht zu unterscheiden, bis hinsichtlich der betroffenen Grundstücke von einem endgültigen Vorteilswegfall auszugehen ist.
20 
Schließlich spricht auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Gebot der Normenklarheit gegen eine Auslegung entgegen dem Wortlaut der Regelung. Dieses Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <263>; Beschlüsse vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 und 229, 534/95 - BVerfGE 93, 213 <238> und vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <396>) und soll im Bereich des Abgabenrechts für die Abgabenschuldner eine ausreichende Vorhersehbarkeit und damit Rechtssicherheit gewährleisten. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Abgabenrechts nimmt ihr allerdings noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge gelingt es nicht immer, einen Abgabetatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es ist dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (vgl. BVerwG Beschluss vom 13.05.2008 -9 B 63.07 -, Juris, und Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4.04 -, NVwZ 2006, 589 <594>). Eine solche Kompliziertheit der zu regelnden Vorgänge ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben. Vielmehr hat der Gesetzgeber die klare Bestimmung des § 81 Abs. 1 Satz 2 WVVO a. F. nicht in die Nachfolgevorschrift des § 28 Abs. 4 WVG übernommen. Entgegen dem Wortlaut eine Weitergeltung des § 81 Abs. 1 Satz 2 WVVO a. F. im Wege der Auslegung anzunehmen hieße, dem Normgeber einen Verstoß gegen das abgabenrechtliche Gebot, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, zu unterstellen.
21 
Ob die Klägerin sich darüber hinaus von der Beitragspflicht möglicherweise durch einen Antrag auf Aufhebung ihrer Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 WVG befreien konnte, bedurfte nach den obigen Ausführungen keiner Entscheidung mehr. Nach dieser Vorschrift sind Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, berechtigt, die Aufhebung der Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Pflichtmitgliedschaft in einem Wasserverband grundsätzlich nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 9 GG verstößt (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 137) und auch nicht unverhältnismäßig ist. Vielmehr ist anerkannt, dass es legitime öffentliche Aufgaben rechtfertigen können, Grundstückseigentümer in einem öffentlich-rechtlichen Wasserverband zusammenzuschließen, sofern dabei schutzwürdige Interessen der Verbandsmitglieder nicht willkürlich vernachlässigt werden (BVerfG, Urt. v. 29.07.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 354). Aber auch das Weiterbestehen der Mitgliedschaft in einem Fall, in dem das Mitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat, dürfte mit höherrangigem Recht grundsätzlich vereinbar sein. Die Ausgestaltung der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in einem öffentlichen-rechtlichen Wasser- und Bodenverband verdeutlicht hinreichend, dass weder die Begründung der Mitgliedschaft noch die Beendigung der Mitgliedschaft von der freien Entschließung des Mitglieds selbst abhängig gemacht werden kann. Besteht für ein Mitglied kein Anspruch auf Fernbleiben vom Verband bei dessen Gründung, besteht auch grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Entlassung, wenn das Mitglied den Vorteil aus der Verbandsaufgabe aus eigenem Entschluss beseitigt (vgl. Rapsch, Komm. zur WVVO, § 14 Rn. 8 m .w. N.). Eine andere rechtliche Betrachtungsweise könnte möglicherweise jedoch in extremen Ausnahmefällen geboten sein (vgl. hierzu VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 15.05.2007 - 3 A 354/06 -, juris). Wenn etwa mit der erforderlichen Gewissheit feststehen würde, dass ein Verbandsmitglied den ihm gebotenen Vorteil „auf immer und ewig“ beseitigt hat, und der Vorteil - objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1955 -IV C 018.54-, DVBl. 1956, 717 - auch nicht erneut entstehen wird, kann sich die Frage stellen, ob die Mitgliedschaft aufgrund des § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG aufrechterhalten werden kann. Es ist vorstellbar, dass in einem solchen engen Ausnahmefall ein Anspruch auf Aufhebung der Mitgliedschaft aus verfassungsrechtlichen Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist. Ob ein solcher extremer Ausnahmefall hier vorliegt, weil die Klägerin die Rebflächen bereits seit 1993 aus eigenem Entschluss brachliegen lässt, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit jedoch keiner Entscheidung. Denn die Klägerin ist bereits nach der Regelung des § 28 Abs. 4 WVG von der Entrichtung der Beiträge befreit.
22 
Aus diesem Grunde bedurfte auch die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Aufgabe des Eigentums an den genannten Grundstücken rechtlich grundsätzlich möglich ist, sowie die weitere Frage einer Sittenwidrigkeit der Dereliktion wegen beabsichtigter Drittschädigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.1996 - 4 B 205/96 -, NVwZ 1997, 577 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1998 - 10 S 233/97 -, VBlBW 1998, 312)im vorliegenden Fall keiner Entscheidung mehr.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verbandsbeiträge sind §§ 28 ff. des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände - Wasserverbandsgesetz (WVG) - vom 01.05.1991 (BGBl. I 1991, 405) i.V.m. § 21 der Verbandssatzung des Beklagten vom 24.04.1996. Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem beklagten Wasserverband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 4 WVG besteht die Beitragspflicht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben. Dementsprechend bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder nach § 30 Abs. 1 WVG i.V.m. § 23 Abs. 1 der Satzung des Beklagten nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihm obliegende Leistungen zu erbringen. Nach § 29 WVG i.V.m. § 22 der Satzung des Beklagten sind Verbandsbeiträge öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen. Dingliche Verbandsmitglieder sind die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (§ 2 Abs. 1 der Satzung des Beklagten i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG).
18 
Danach hat der Beklagte den Verbandsbeitrag in Höhe von 889,95 EUR zu Unrecht festgesetzt. 3 K 3315/08Denn für die Klägerin besteht nach § 28 Abs. 4 WVG keine Beitragspflicht mehr. Nach dieser Vorschrift besteht die Beitragspflicht ausdrücklich nur insoweit, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben. Hiermit sind ausschließlich wirtschaftliche Vorteile gemeint (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, RdNr. 264). Solche wirtschaftlichen Vorteile bestehen für die Klägerin unstreitig nicht mehr, seit sie ihre Grundstücke brachliegen lässt. Allein die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbandes zu nutzen, reicht für die Annahme eines Vorteils im Sinne dieser Vorschrift nicht aus. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der früheren Rechtslage. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandverordnung - WVVO -) vom 3. September 1937 (BGBl. III 753-2-1) waren Vorteile auch die bloße Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich zu nutzen. Diese Alternative ist (ohne Angaben von Gründen, vgl. BT-Drs. 11/6764 S. 28) nicht in das Wasserverbandsgesetz übernommen worden mit der Folge, dass seit Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes allein die Möglichkeit einer Vorteilserlangung keine Beitragspflicht mehr auslöst. Der Vorteilsbegriff des § 28 Abs. 4 WVG ist insoweit identisch mit demjenigen des § 24 Abs. 1 WVG. Allerdings fehlt - nach Überzeugung der Kammer bewusst - die in § 24 Abs. 1 WVG enthaltene Regelung, dass ein freiwilliger Verzicht auf die Inanspruchnahme angebotener Nutzungsmöglichkeiten die Beitragspflicht unberührt lässt. Wäre die Beitragspflicht allein an die Mitgliedschaft gebunden mit der Folge, dass ein Verzicht auf die Vorteilsnutzung insoweit unerheblich wäre, käme § 28 Abs. 4 WVG keine eigenständige Bedeutung zu. § 28 Abs. 5 WVG enthält nur eine Klarstellung für den dort geregelten Sonderfall.
19 
In der Literatur (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, RdNr. 281) wird zwar die Auffassung vertreten, dass ein Wegfall des Vorteils keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht habe, weil der Beitrag unmittelbar auf dem Mitgliedschaftsverhältnis beruhe. Dies Auffassung setzt sich jedoch nicht mit der gesetzlichen Regelung in § 28 Abs. 4 WVG auseinander und vermag das Gericht deshalb nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass auch eine Pflichtmitgliedschaft ohne Beitragspflicht den Verbandsaufgaben dient, da auf diese Weise sichergestellt wird, dass die mit der Beteiligtenstellung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WVG verfolgten Zwecke gewahrt bleiben. Außerdem erscheint es sinnvoll, solange zwischen Mitgliedschaft und Beitragspflicht zu unterscheiden, bis hinsichtlich der betroffenen Grundstücke von einem endgültigen Vorteilswegfall auszugehen ist.
20 
Schließlich spricht auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Gebot der Normenklarheit gegen eine Auslegung entgegen dem Wortlaut der Regelung. Dieses Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <263>; Beschlüsse vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 und 229, 534/95 - BVerfGE 93, 213 <238> und vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <396>) und soll im Bereich des Abgabenrechts für die Abgabenschuldner eine ausreichende Vorhersehbarkeit und damit Rechtssicherheit gewährleisten. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Abgabenrechts nimmt ihr allerdings noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge gelingt es nicht immer, einen Abgabetatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es ist dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (vgl. BVerwG Beschluss vom 13.05.2008 -9 B 63.07 -, Juris, und Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4.04 -, NVwZ 2006, 589 <594>). Eine solche Kompliziertheit der zu regelnden Vorgänge ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben. Vielmehr hat der Gesetzgeber die klare Bestimmung des § 81 Abs. 1 Satz 2 WVVO a. F. nicht in die Nachfolgevorschrift des § 28 Abs. 4 WVG übernommen. Entgegen dem Wortlaut eine Weitergeltung des § 81 Abs. 1 Satz 2 WVVO a. F. im Wege der Auslegung anzunehmen hieße, dem Normgeber einen Verstoß gegen das abgabenrechtliche Gebot, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, zu unterstellen.
21 
Ob die Klägerin sich darüber hinaus von der Beitragspflicht möglicherweise durch einen Antrag auf Aufhebung ihrer Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 WVG befreien konnte, bedurfte nach den obigen Ausführungen keiner Entscheidung mehr. Nach dieser Vorschrift sind Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, berechtigt, die Aufhebung der Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Pflichtmitgliedschaft in einem Wasserverband grundsätzlich nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 9 GG verstößt (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 137) und auch nicht unverhältnismäßig ist. Vielmehr ist anerkannt, dass es legitime öffentliche Aufgaben rechtfertigen können, Grundstückseigentümer in einem öffentlich-rechtlichen Wasserverband zusammenzuschließen, sofern dabei schutzwürdige Interessen der Verbandsmitglieder nicht willkürlich vernachlässigt werden (BVerfG, Urt. v. 29.07.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 354). Aber auch das Weiterbestehen der Mitgliedschaft in einem Fall, in dem das Mitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat, dürfte mit höherrangigem Recht grundsätzlich vereinbar sein. Die Ausgestaltung der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in einem öffentlichen-rechtlichen Wasser- und Bodenverband verdeutlicht hinreichend, dass weder die Begründung der Mitgliedschaft noch die Beendigung der Mitgliedschaft von der freien Entschließung des Mitglieds selbst abhängig gemacht werden kann. Besteht für ein Mitglied kein Anspruch auf Fernbleiben vom Verband bei dessen Gründung, besteht auch grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Entlassung, wenn das Mitglied den Vorteil aus der Verbandsaufgabe aus eigenem Entschluss beseitigt (vgl. Rapsch, Komm. zur WVVO, § 14 Rn. 8 m .w. N.). Eine andere rechtliche Betrachtungsweise könnte möglicherweise jedoch in extremen Ausnahmefällen geboten sein (vgl. hierzu VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 15.05.2007 - 3 A 354/06 -, juris). Wenn etwa mit der erforderlichen Gewissheit feststehen würde, dass ein Verbandsmitglied den ihm gebotenen Vorteil „auf immer und ewig“ beseitigt hat, und der Vorteil - objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1955 -IV C 018.54-, DVBl. 1956, 717 - auch nicht erneut entstehen wird, kann sich die Frage stellen, ob die Mitgliedschaft aufgrund des § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG aufrechterhalten werden kann. Es ist vorstellbar, dass in einem solchen engen Ausnahmefall ein Anspruch auf Aufhebung der Mitgliedschaft aus verfassungsrechtlichen Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist. Ob ein solcher extremer Ausnahmefall hier vorliegt, weil die Klägerin die Rebflächen bereits seit 1993 aus eigenem Entschluss brachliegen lässt, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit jedoch keiner Entscheidung. Denn die Klägerin ist bereits nach der Regelung des § 28 Abs. 4 WVG von der Entrichtung der Beiträge befreit.
22 
Aus diesem Grunde bedurfte auch die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Aufgabe des Eigentums an den genannten Grundstücken rechtlich grundsätzlich möglich ist, sowie die weitere Frage einer Sittenwidrigkeit der Dereliktion wegen beabsichtigter Drittschädigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.1996 - 4 B 205/96 -, NVwZ 1997, 577 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1998 - 10 S 233/97 -, VBlBW 1998, 312)im vorliegenden Fall keiner Entscheidung mehr.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. März 2009 - 3 K 3163/08

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. März 2009 - 3 K 3163/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. März 2009 - 3 K 3163/08 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände


Wasserverbandsgesetz - WVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus


(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. (2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 28 Verbandsbeiträge


(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. (2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen,

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 30 Maßstab für Verbandsbeiträge


(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausge

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 8 Beteiligte


(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen, 1. die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,2. von deren Anlagen oder Grundstücken nachtei

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 4 Mögliche Verbandsmitglieder


(1) Verbandsmitglieder können sein: 1. jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),2. Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichte

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 24 Aufhebung der Mitgliedschaft


(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnah

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 29 Öffentliche Last


Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 25 Verfahren


(1) Vor einer Entscheidung nach den §§ 23 und 24 sind im Fall des a) § 23 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß,b) § 23 Abs. 2 der Vorstand sowie die künftigen Verbandsmitgliederc) § 24 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verba

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. März 2009 - 3 K 3163/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. März 2009 - 3 K 3163/08.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Feb. 2011 - 3 S 958/09

bei uns veröffentlicht am 02.02.2011

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2009 - 3 K 3163/08 - teilweise geändert. Die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 29.03.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids d

Referenzen

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Vor einer Entscheidung nach den §§ 23 und 24 sind im Fall des

a)
§ 23 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß,
b)
§ 23 Abs. 2 der Vorstand sowie die künftigen Verbandsmitglieder
c)
§ 24 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß
zu hören.

(2) Sind mehr als 50 Verbandsmitglieder oder künftige Verbandsmitglieder zu hören, kann die Anhörung durch die Möglichkeit der Einsicht in die Unterlagen über die Angelegenheit ersetzt werden; dies ist öffentlich bekanntzumachen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.

(1) Verbandsmitglieder können sein:

1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.

(1) Verbandsmitglieder können sein:

1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.