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Für den Urheberrechtsschutz von Musikwerken reicht ein geringer Schöpfungsgrad aus

Die schöpferische Leistung kann sich nicht nur aus der Melodie, sondern auch aus deren Verarbeitung ergeben - S&K Anwälte in Berlin Mitte

Das LG Hamburg hat mit dem Urteil vom 23.03.2010 (Az: 308 O 175/08) folgendes entschieden:

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,

es gegenüber dem Kläger zu 1) bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

die Werke „S.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „J.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen,

die Beklagte zu 1) wird zudem verurteilt, es gegenüber dem Kläger zu 1) bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

das Werk „Sp.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie das Werk „I.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen.

2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es gegenüber den Klägern zu 1) und 2) bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

das Werk „B.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen,

die Beklagte zu 1) wird zudem verurteilt, es gegenüber den Klägern zu 1) und 2) bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

das Werk „E.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und das Werk „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen.

3. die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es gegenüber den Klägern zu 1) und 3) bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

die Werke „K.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H.“) (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „W.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen.

4. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es gegenüber den Klägerin zu 1) und 5) bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

das Werk „Br.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen.

5. die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, über sämtliche ab dem jeweiligen Veröffentlichungsdatum erfolgten Vergaben von Auswertungsrechten an den in Ziffer 1. bezeichneten Werken - soweit diese nicht von der GEMA im Rahmen des GEMA-Wahrnehmungsvertrages wahrgenommen werden -, sowie Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die sämtlichen Einkünfte der Beklagten zu 1), die diese im Zusammenhang mit der Nutzung der in Ziffer 1. bezeichneten Werke ab deren jeweiligen Veröffentlichungsdatum durch Vergabe von Rechten erzielt hat und zwar gegenüber dem Kläger zu 1) in Bezug auf die Werke „S.“ (GEMA-Werk-Nr: ...), „J.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Sp.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „I.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), und gegenüber den Klägern zu 1) und 2) in Bezug auf die Werke „B.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „E.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), und gegenüber den Klägern zu 1) und 3) in Bezug auf die Werke „K.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H.“) (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „W.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und gegenüber den Klägern zu 1) und 5) in Bezug auf das Werk „Br.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...).

6. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, die Zustimmung zu erklären, dass die GEMA den Klägern über die sämtlichen Auswertungen und gegenüber der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) abzurechnenden Erlöse ab dem jeweiligen Veröffentlichungsdatum der Werke, soweit diese noch nicht Gegenstand der GEMA-Abrechnung mit GEMA-Abrechnungstermin 01.10.2007 waren, - darüber hinaus für die Titel „D.“ und „W.“ über sämtliche Auswertungen und abzurechnenden Erlöse ab deren Veröffentlichung -, Auskunft erteilt, und zwar an den Kläger zu 1) hinsichtlich der Werke „S.“ (GEMA-Werk-Nr: ...), „J.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Sp.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „I.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und an den Kläger zu 1) und 2) in Bezug auf die Werke „B.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „E.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), und an die Kläger zu 1) und 3) in Bezug auf die Werke „K.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „W.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und gegenüber den Klägern zu 1) und 5) in Bezug auf das Werk „Br.“(GEMA-Werk-Nr.: ...).

7. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über sämtliche seit dem jeweiligen Veröffentlichungsdatum der Werke erfolgten Vergaben von Auswertungsrechten an Subverlage und Sub-Subverlage sowie Auskunft zu erteilen über die sämtlichen daraus erzielten bzw. künftig zu erwartenden Auswertungserlöse, die aus der Auswertung von Werken gemäß Ziffer 1. seit deren Veröffentlichung erzielt worden sind bzw. noch erzielt werden, und zwar gegenüber dem Kläger zu 1) in Bezug auf die Werke „S.“ (GEMA-Werk-Nr: ...), „J.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Sp.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „I.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), und gegenüber den Klägern zu 1) und 2) in Bezug auf die Werke „B.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „E.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), und gegenüber den Klägern zu 1) und 3) in Bezug auf die Werke „K.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „W.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und gegenüber den Klägern zu 1) und 5) in Bezug auf das Werk „Br.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...).

8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) den Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der den Klägern jeweils durch die unzulässige Auswertung der in Ziffer 1. bis 4. bezeichneten Titel entstanden ist und/oder künftig entstehen wird.

9. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, zum Ausgleich des durch die Nutzung der in Ziffer 1. bis 4. bezeichneten Werke entstandenen immateriellen Schaden einen Betrag von

61.000,00 € an den Kläger zu 1), einen Betrag von 1.500,00 € an den Kläger zu 2), einen Betrag von 2.500,00 € an den Kläger zu 3) und 500,00 € an die Klägerin zu 5) zu zahlen, jeweils zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2008.

10. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, hinsichtlich der Titel „S.“ (GEMA-Werk-Nr: ...), „J.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Sp.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „B.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „E.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „K.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „W.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „Br.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) gegenüber der GEMA die Zustimmung zu ihrer Streichung als Komponist bzw. Verlag des Komponisten sowie zur Eintragung des Klägers zu 1) als Komponist zu erklären.

11. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger zu 1) Auskunft über den bürgerlichen Klarnamen und die Anschrift des Autors K. .... und dem Kläger zu 2) Auskunft zu erteilen über Klarnamen und Anschrift der Autoren Herr R. und Herr E.-H..

12. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 4.596,00 €, sowie an den Kläger zu 1) und den Kläger zu 2) zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 336,90 €, sowie an den Kläger zu 1) und den Kläger zu 3) zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 336,90 €, sowie an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 5) zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 181,80 €, jeweils nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2009 zu zahlen; der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 4.360,00 €, sowie an den Kläger zu 1) und den Kläger zu 2) zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 336,90 €, sowie an den Kläger zu 1) und den Kläger zu 3) zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 336,90 €, sowie an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 5) zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 181,80 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2009 zu zahlen.

13. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

14. Die Gerichtskosten haben die Beklagte zu 1) zu 8/20, der Beklagte zu 2) zu 6/20, der Kläger zu 1) zu 4/20 und der Kläger zu 2) zu 2/20 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) hat die Beklagte zu 1) zu 11/25 und der Beklagte zu 2) zu 7/11 zu tragen, im Übrigen trägt der Kläger zu 1) seine außergerichtlichen Kosten selbst; die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) hat die Beklagte zu 1) zu 3/8 und der Beklagte zu 2) zu 1/8 zu tragen, im Übrigen trägt der Kläger zu 2) seine außergerichtlichen Kosten selbst; die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) haben die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) jeweils zu 2/5 zu tragen, im Übrigen trägt der Kläger zu 3) seine außergerichtlichen Kosten selbst; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 4) hat diese selbst zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 5) haben die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) jeweils zu 2/5 zu tragen, im Übrigen trägt die Klägerin zu 5) ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagte zu 1) hat der Kläger zu 1) 3/10 und der Kläger zu 2) 1/10 zu tragen, im Übrigen hat die Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagte zu 2) haben der Kläger zu 1) und der Klägers zu 2) jeweils 1/8 zu tragen, im Übrigen trägt der Beklagte zu 2) seine außergerichtlichen Kosten selbst.

15. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. und 2. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 €, hinsichtlich des Tenors zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €, hinsichtlich des Tenors zu 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, hinsichtlich des Tenors zu 5. und 7. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,00 €, hinsichtlich des Tenors zu 11. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € und hinsichtlich des Tenors zu 9., 12. und 14. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


Tatbestand

Die Kläger, in Frankreich lebende und unter dem Namen „D. S.“ handelnde Musiker, machen gegenüber dem unter dem Künstlernamen „B.“ in Deutschland handelnden Beklagten zu 2) geltend, dieser habe von ihnen geschaffene Musikaufnahmen in urheberrechtsverletzender Weise in eigenen Produktionen genutzt. Gegenstand dieses Rechtsstreits sind Ansprüche wegen der Verletzung von Autorenansprüchen der Kläger - Text und Komposition. Die Beklagte zu 1) wird als Verlag des Beklagten zu 2) in Anspruch genommen. In einem Parallelrechtsstreit zur Geschäftsnr. 310 O 155/08 werden gegen den Beklagten zu 2) und andere Beklagte Ansprüche wegen der Verletzung von Leistungsschutzrechten geltend gemacht.

Die Kläger - „D. S.“ - veröffentlichten zwischen 1999 und 2004 die (unter Anlage K 1 vorliegenden) Alben

„R. M.“ (1999),

„D. I.“ (2000),

„L. I. I.“ (2003) und

„L. M. B.“ (2004).

Mit Ausnahme des Songs „V.“ aus dem Album „R. M.“ sowie des Songs „D. M.“ aus dem Album „L. M.B.“ sind sämtliche Songs der genannten Musikalben bei der französischen Verwertungsgesellschaft Firma S. registriert (vgl. Anlage K 2, wobei der Titel „V.“ nach den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung bei der GEMA registriert ist). Dort ist jeweils einer der Kläger als Komponist bzw. als Autor des Textes des jeweiligen Songs angegeben (vgl. Anlage K 2). In den Booklets zu den Musikalben sowie im Internetauftritt der Gruppe „D. S.“ sind jeweils nicht die bürgerlichen Namen der Kläger angegeben, sondern Pseudonyme („...“).

Die Alben werden durch das Tonträgerunternehmen Firma S. C. mit Sitz in Mailand unter dem Label „A. R.“ ausgewertet. Der Kläger zu 1) unterzeichnete hierzu jeweils als Vertreter der Gruppe „D. S.“ zwischen den Jahren 1999 und 2005 mit der Firma S. C. verschiedene als „Recording Contract“ bzw. „Copyrights firm license sale contract“ bezeichnete Verträge, die sich auf die oben genannten Alben erstrecken (Anlage B 5/Beklagter zu 2)). Mit diesen Verträgen verpflichteten sich die Mitglieder der Gruppe „ D. S.“ zur Übertragung folgender Rechte: „Copyright in and to all master tapes, Records, Photo sessions or any other kind of performance solicited or authorised by the company.“ („Recording Contract“ vom 25.09.1999, Ziffer 3.a sowie „Recording Contract“ vom 18.06.2005, Ziffer 3.a), „the copyrights to manufacture, market and sell in the Territory the master recordings object of this deal („Product“).“ (Vertrag vom 18.12.2003, Ziffer 4). Zur Klarstellung verfassten der Kläger zu 1) als Vertreter der Gruppe „D. S.“ sowie die Firma S. C. zu den Verträgen vom 25.09.1999 und 18.06.2005 einen „Side letter“ vom 07.04.2008. Darin wird bestätigt bzw. vereinbart, dass alle Rechte aus §§ 85, 86 UrhG bei der Firma S. C. liegen (vgl. Ziffer 1 des Begleitschreibens).

Streitgegenständlich sind die folgenden Titel des Beklagten zu 2):

„S.“ (GEMA-Werk-Nr. ...),

„Br.“ (GEMA-Werk-Nr. ...),

„B.“ (GEMA-Werk-Nr. ...),

„K.“ (GEMA-Werk-Nr. ...),

„G.“ (GEMA-Werk-Nr. ...),

„H.“ (GEMA-Werk-Nr. ...),

„I.“ (GEMA-Werk-Nr. ...),

„J.“ (GEMA-Werk-Nr. ..., auch am 09.02.2007 auf der CD-Single „J.“ veröffentlicht),

„D.“ (GEMA-Werk-Nr. ...),

die alle unter dem Label Urban des Tonträgerunternehmens Firma U. am 01.09.2006 auf dem Album „V.“ sowie am 09.02.2007 auf dem Album „V. - Pur Version“ sowie am 15.06.2007 auf dem Album „V. - Platinum Edition“ veröffentlicht wurden.

Weiter streitgegenständlich sind die Titel

„W.“ (GEMA-Werk-Nr. ...), veröffentlicht auf dem Album „V. - Platinum Edition (Bonus CD)“ sowie

„E.“ (GEMA-Werk-Nr. ...) veröffentlicht auf dem Album „V. - Platinum Edition“ sowie auf dem am 26.01.2007 veröffentlichten Album „N.“.

Weiter streitgegenständlich sind die Titel

„E.“ (GEMA-Werk-Nr. ...),

„Ic.“ (GEMA-Werk-Nr. ...),

„T.“ (ein GEMA Auszug liegt nicht vor, die Kläger geben hier als GEMA-Werk-Nr. ... an),

„D.“ (GEMA-Werk-Nr. ...),

„Sp.“ (GEMA-Werk-Nr. ...),

alle veröffentlicht unter dem Label E. des Tonträgerunternehmens E. GmbH am 01.12.2006 auf dem Album „E. Sampler Vol. 2 - Vendetta“.

Tonträger der genannten Alben liegen (unter der Anlage K 3) vor.

In der Datenbank der GEMA sind dabei jeweils die Beklagte zu 1) als Originalverlag sowie der überwiegend der Beklagte zu 2) als Komponist und Textdichter eingetragen (vgl. Anlage K 5). Davon gibt es folgende Ausnahmen: Bei dem Titel „I.“ ist nicht der Beklagte zu 2), sondern „K. ...“ als Komponist eingetragen. Bei dem Titel „E.“ ist neben dem Beklagten zu 2) auch Herr R. als Textdichter eingetragen. Bei dem Titel „Ic.“ ist Herr T. und bei dem Titel „Sp.“ wiederum Herr R. als Textdichter eingetragen. Der Beklagte zu 2) ist hier jeweils nur als Komponist registriert. Bei dem Titel „D.“ sind Herr E.-H. und Herr R. als Textdichter eingetragen, der Beklagte zu 2) ist hier ebenfalls nur als Komponist registriert. Für den Titel „T.“ liegt kein Auszug aus dem Register der GEMA vor (vgl. Anlage K 5). Es liegt (als Anlage K 17) ein Schreibens der GEMA vom 22.02.2008 vor, demzufolge der Titel „T.“ unter der Werk-Nr. ... registriert ist; aus dem Schreiben geht nicht hervor, wer als Komponist, Textdichter und Originalverleger registriert ist.

Charakteristisch für sämtliche der genannten von den Klägern beanstandeten Titel ist, dass bei ihnen der Sprechgesang des Beklagten zu 2) („Rap“) im Vordergrund steht, der von einem Schlagzeug-Beat und einer mit weiteren Instrumenten eingespielten, sich jeweils wiederholenden Tonfolge begleitet wird. Die genannten Titel werden nicht nur auf Tonträgern vertrieben, sondern auch über die Website der Firma U. zum Download angeboten (vgl. Anlage K 4) und vom Beklagten zu 2) bei Live-Auftritten aufgeführt (vgl. beispielhafte Tourneedaten, Anlagen K 22 und K 33). Eine Ausnahme gilt insofern für die Titel des Albums „E. Sampler Vol. 2 - Vendetta“ sowie „N.“. Hier erfolgt eine Auswertung durch die Beklagte zu 1) nur im Tonträgerbereich. Die digitale Auswertung erfolgt durch einen Digitalvertrieb (vgl. Anlage K 19). Die GEMA schüttet die Autorenanteile direkt an den Beklagten zu 2) bzw. weitere registrierte Autoren aus und die Verlagsanteile an die Beklagte zu 1).

Der Beklagte zu 2) steht in der Öffentlichkeit wegen der Texte u. a. der oben genannten Musikstücke in der Kritik. Einige seiner Titel wurden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wegen ihrer als frauenfeindlich und „verrohend“ eingestuften Inhalte indiziert (vgl. Anlage K 23). Die Texte des Beklagten zu 2) werden auch über den deutschsprachigen Raum hinaus diskutiert (vgl. Artikel aus der britischen Zeitung „The Independent“ vom 17.08.2005, Anlage K 24).

Mit E-Mail vom 16.04.2007 (Anlage K 9) kontaktierte der Geschäftsführer von Firma S. C. die Beklagte zu 1) und beanstandete, dass in bestimmten Musiktiteln des Beklagten zu 2) Aufnahmen der Gruppe „D. S.“ genutzt würden, ohne dass zuvor eine entsprechende Erlaubnis von Firma S. C. bzw. „D. S.“ eingeholt worden wäre. In der Folgezeit kam es zwischen Firma S. C. und dem zunächst für den Beklagten zu 2) tätigen Rechtsanwalt Herr K. zu Vergleichsverhandlungen (vgl. E-Mail vom 10.07.2007/Anlage B 4, E-Mail vom 27.09.2007/Anlage B 2 und E-Mail vom 08.10.2007/Anlage B 3). Im Zuge dieser Vergleichsverhandlungen wurde ein als „Sampling-Settlement-Agreement“ überschriebener Vertrag zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Label „A. R.“ erstellt (Anlage B 1), mit dem die Nutzung bestimmter sog. Samples aus Aufnahmen der Gruppe „D. S.“ in acht der oben genannten Musiktiteln des Beklagten zu 2) gegen Zahlung eines Pauschalbetrags von 24.500,00 € gestattet werden sollte (von weiteren Titeln hatten die Kläger damals noch keine Kenntnis). Dieser Vertrag wurde unstreitig weder vom Beklagten zu 2) noch von einem Vertreter von Firma S. C. unterzeichnet. Vorsorglich erklären die Kläger, die bestreiten, über Verhandlungen zwischen dem Beklagten zu 2) und der Firma S. C. informiert worden zu sein, die Anfechtung einer etwaigen Einigungserklärung der Firma S. C. wegen arglistiger Täuschung.

Mit Schreiben vom 29.10.2007 (Anlage K 7) mahnte der Kläger zu 1) die Beklagte zu 1) wegen der Nutzung von Kompositionen ab, an denen er Urheberrechte geltend macht. Mit Schreiben vom 19.11.2007 (Anlage K 13) sowie 10.12.2007 (Anlage K 37) wurde die Abmahnung auf die Bearbeitung der französischen Texte zu den Musiktiteln sowie auf die Verletzung von Rechten der Kläger zu 2) bis 5) erweitert. Im Rahmen vorgerichtlicher Einigungsversuche zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) erklärte die Beklagte sich grundsätzlich bereit, die geforderten Auskünfte über die mit den betroffenen Titeln erzielten Einnahmen zu erteilen sowie das für eine Auskunftserteilung durch die GEMA erforderliche Einverständnis zu erklären (Anlage K 11). Mit Schreiben vom 16.11.2007 übersandte die Beklagte zu 1) eine Abrechnung über die von der GEMA bislang an die Beklagte zu 1) gezahlten Nettoverlagsanteile in Höhe von 27.647,67 € sowie über die sogenannten „Non-Society Incomes“ für den Titel „J.“ in Höhe von 3.555,24 € (Anlage K 12). Diese Auskunft wurde mit Schreiben vom 21.11.2007 (Anlage K 14) insofern korrigiert, dass das reine GEMA-Nettoverlagsaufkommen bis zu diesem Zeitpunkt nur 21.791,46 € und das „Non-Society“-Aufkommen 3.450,24 € betrage. Die Differenz zur zunächst erfolgten Angabe erklärte die Beklagte zu 1) mit Einnahmen, die in Österreich und der Schweiz erzielt worden seien und außer Betracht zu bleiben hätten. Die Einigungsversuche zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) blieben schließlich erfolglos.

Parallel zur Abmahnung der Beklagten zu 1) mahnten die Kläger auch den Beklagten zu 2) ab (Schreiben vom 16.11.2007 sowie Schreiben vom 21.11.2007, beides unter Anlage K 15). Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2) hatte zuvor bereits mit Schreiben vom 13.11.2007 eine Aufstellung über sämtliche Verkäufe der oben genannten Albumtonträger in Deutschland seit deren Veröffentlichung übermittelt (Anlage K 19). Mit Schreiben vom 13.11.2007 (Anlage K 20) erteilte die Firma U. den Klägerin zudem Auskunft über die bis dahin erfolgte digitale Auswertung des Albums „V.“ in Deutschland. Auch zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 2) erfolgte Einigungsversuche scheiterten schließlich. Die Beklagten werten die genannten Musiktitel weiterhin aus.

Mit Schreiben vom 30.11.2007 übersandte die GEMA dem Prozessbevollmächtigten der Kläger Umsatzaufstellungen für die bis dahin abgerechneten Erlöse bezüglich bestimmter Titel des Beklagten zu 2) (Anlage K 16). Diese Aufstellung enthielt Angaben zu Auswertungen zwischen dem 3. Quartal 2006 und dem 1. Quartal 2007. Mit Schreiben vom 22.02.2008 folgte eine weitere Umsatzaufstellung „per 01.01.2008“ (Anlage K 17). Die dort aufgeführten Erlöse sind bislang nicht an die Beklagte zu 1) ausgezahlt worden, sondern befinden sich auf einem Sperrkonto. Die GEMA hat die streitgegenständlichen Titel auf Antrag der Kläger einstweilig von der Verrechnung und Zahlung seit dem 08.11.2007 bzw. - in Bezug auf die Titel „D.“ und „W.“ - seit dem 04.03.2008 zurückgestellt.

Die Kläger behaupten, dass sie unter den in den Booklets und im Internetauftritt der Gruppe „D. S.“ angegebenen Pseudonymen auftreten. So handele es sich bei dem Kläger zu 1) um „A.“, bei dem Kläger zu 2) um „H.“, bei dem Kläger zu 3) um „S.“, bei der Klägerin zu 4) um „D.“ und bei der Klägerin zu 5) um „M.“.

Die Kläger behaupten weiter, der Beklagte zu 2) habe sämtliche der oben genannten Songs mit Ausschnitten von Musikaufnahmen der Kläger unterlegt, indem er den Originalaufnahmen der Kläger Passagen von durchschnittlich 10 Sekunden entnommen, diese dann zum Teil leicht verändert und als sich ständig wiederholende Tonschleife (als sog. „Loop“) mit seinem Sprechgesang und dem Schlagzeug-Beat verbunden habe. Dabei wurde der Text der Musiktitel von „D. S.“ - dies ist unstreitig - nicht vom Beklagten zu 2) übernommen. Im Einzelnen sollen jeweils in den folgenden Musiktiteln des Beklagten zu 2) Teile von Musikaufnahmen der Kläger übernommen haben:

„S.“ soll Aufnahmen von „l.“ aus dem Album „R. M.“ enthalten,

„Br.“ soll Aufnahmen von „V.“ aus dem Album „R. M.“ enthalten,

„B.“ soll Aufnahmen von „...“ aus dem Album „D. I.“ enthalten,

„K.“ soll Aufnahmen von „...“ aus dem Album „...“ enthalten,

„G.“ soll Aufnahmen von „...“ aus dem Album „...“ enthalten,

„... „H.“ soll Aufnahmen von „...“ aus dem Album „...“ enthalten,

„I.“ soll Aufnahmen von „...“ aus dem Album „L. M.B.“ enthalten,

„E.“ soll Aufnahmen von „D. M.“ aus dem Album „L. M.B.“ enthalten,

„W.“ soll Aufnahmen von „...“ aus dem Album „...“ enthalten,

„D.“ soll Aufnahmen von „...“ aus dem Album „...“ enthalten,

„E.“ soll Aufnahmen von „...“ aus dem Album „L. M.B.“ enthalten,

„...“ soll Aufnahmen von „...“ aus dem Album „L. M.B.“ enthalten,

„Sp.“ soll Aufnahmen von „...“ aus dem Album „L. M.B.“ enthalten,

„T.“ soll Aufnahmen von „...“ aus dem Album „R. M.“ enthalten,

„D.“ soll Aufnahmen von „...“ aus dem Album „L. M.B.“ enthalten,

„J.“ soll Aufnahmen von „L. M.B.“ aus dem Album „L. M.B.“ enthalten.

Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich bei den übernommenen Teilen ihrer Aufnahmen jeweils um Passagen handelt, deren Komposition und - soweit vorhanden - deren Text urheberrechtlichen Schutz genießen. Insbesondere handele es sich bei den übernommenen und weiterhin erkennbaren Sequenzen jeweils um die prägenden Teile bzw. sogar um die Melodie der Originalversionen der Kläger. Zur Nutzung sowie zur Schutzfähigkeit der angeblich übernommenen Teile haben die Kläger zwei Gutachten eingereicht: Das Gutachten von Herr P. (Anlage K 6) bezieht sich dabei lediglich auf die Musiktitel „E.“, „Ic.“ und „J.“. Das Gutachten von Prof. Herr F. (Anlage K 31) befasst sich mit sämtlichen streitgegenständlichen Musiktiteln.

Soweit die Kläger bereits einen bezifferten Zahlungsanspruch geltend machen, ist dieser auf der Grundlage der bereits erfolgten GEMA-Auskünfte (K 16 und K 17) errechnet worden. Dabei wurden 100% der an die Gesamtheit der registrierten Autoren und den Verlag abgerechneten bzw. abzurechnenden Erlöse zugrunde gelegt. Dass den Klägern dieser Anteil an den Erlösen zustehe, folge aus § 4 Ziffer 4 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan A der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht sowie aus § 3 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan B der GEMA für das mechanische Vervielfältigungsrecht. Die Musik der streitgegenständlichen Titel des Beklagten zu 2) bestehe zu 100% aus den Kompositionen der Kläger. Eine Beteiligung der Beklagten aufgrund einer etwaigen Bearbeitung von Text bzw. Komposition durch den Beklagten zu 2) komme mangels Zustimmung der Kläger zur Nutzung nicht in Betracht.

Zur Berechnung der geltend gemachten Abmahnkosten haben die Kläger jeweils folgende Gegenstandswerte und Gebührensätze zugrunde gelegt:

Für die Abmahnung der Beklagten zu 1) vom 29.10.2007 durch den Kläger zu 1) wurde ein Gegenstandswert von 418.607,10 € zugrunde gelegt (10.000,00 € pro Titel für den Unterlassungsanspruch (bei damals angegriffenen 12 Titeln also insgesamt 120.000,00 €), 30.000,00 € für den Auskunftsanspruch, 48.607,10 € für den bezifferten Schadensersatzanspruch, 100.000,00 € für den Schadensersatzfeststellungsanspruch und 120.000,00 € für die begehrte Streichung bei der GEMA). Angesichts der Komplexität des Falles sei ein Gebührensatz von 2,0 gemäß Nr. 2300 VV RVG angemessen. Für die Erweiterung der Abmahnung gegen die Beklagte zu 1) durch den Kläger zu 2) vom 19.11.2007 (Anlage K 13) wurde ein Gegenstandswert von 93.931,34 € zugrunde gelegt (10.000,00 € pro Titel für den Unterlassungsanspruch (bei damals angegriffenen weiteren 3 Titeln also insgesamt 30.000,00 €), 7.000,00 € für den Auskunftsanspruch, 6.931,34 € für den bezifferten Schadensersatzanspruch, 20.000,00 € für den Schadensersatzfeststellungsanspruch und 30.000,00 € für die begehrte Streichung bei der GEMA). Wiederum soll hier nach Auffassung des Klägers zu 2) eine 2,0 Gebühr angemessen sein. Für die ebenfalls mit Schreiben vom 19.11.2007 (Anlage K 13) erfolgte Erweiterung der Abmahnung gegen die Beklagte zu 1) durch den Kläger zu 3) wurde ein Gegenstandswert von 93.633,26 € zugrunde gelegt (10.000,00 € pro Titel für den Unterlassungsanspruch (bei damals angegriffenen weiteren 3 Titeln also insgesamt 30.000,00 €), 7.000,00 € für den Auskunftsanspruch, 6.633,26 € für den bezifferten Schadensersatzanspruch, 20.000,00 € für den Schadensersatzfeststellungsanspruch und 30.000,00 € für die begehrte Streichung bei der GEMA). Auch hier hält der Kläger zu 3) eine 2,0 Gebühr für angemessen. Für die Erweiterung der Abmahnung gegen die Beklagte zu 1) durch die Klägerin zu 4) vom 10.12.2007 (Anlage K 37) wurde ein Gegenstandswert von 31.768,89 € sowie ebenfalls eine 2,0 Gebühr zugrunde gelegt (10.000,00 € für die Unterlassung bezüglich eines Titels, 2.500,00 € für den Auskunftsanspruch, 2.268,89 € für den bezifferten Schadensersatzanspruch, 7.000,00 € für den Schadensersatzfeststellungsanspruch und 10.000,00 € für die begehrte Streichung bei der GEMA). Für die Erweiterung der Abmahnung gegen die Beklagte zu 1) durch die Klägerin zu 5) ebenfalls vom 10.12.2007 (Anlage K 37) wurde ein Gegenstandswert von 29.274,50 € sowie eine 2,0 Gebühr zugrunde gelegt (wiederum 10.000,00 € für die Unterlassung bezüglich eines Titels, 2.500,00 € für den Auskunftsanspruch, 1.774,50 € für den bezifferten Schadensersatzanspruch, 5.000,00 € für den Schadensersatzfeststellungsanspruch und 10.000,00 € für die begehrte Streichung bei der GEMA).

Für die Abmahnung des Beklagten zu 2) durch die Kläger zu 1) bis 5) vom 16.11.2007 bzw. 21.11.2007 (Anlage K 15) wurde ein Gegenstandswert von insgesamt 566.215,11 € zugrunde gelegt (10.000,00 € pro Titel für den Unterlassungsanspruch (140.000,00 € insgesamt), 40.000,00 € für den Auskunftsanspruch, 66.215,11 € für den bezifferten Schadensersatzanspruch, 180.000,00 € für die Schadensersatzfeststellung sowie 140.000,00 € für die begehrte Streichung bei der GEMA). Auch hier sei angesichts der Komplexität des Falles wiederum ein Gebührensatz von 2,0 gemäß Nr. 2300 VV RVG angemessen. Dieser Wert sei pro weiteren Auftraggeber gemäß Nr. 1008 VV RVG um 0,3 Gebühren zu erhöhen, so dass ich eine Geschäftsgebühr von 3,5 ergebe.

Die Kläger beantragen,

1. für den Kläger zu 1):

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Meidung eine Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

die Werke „S.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „ J.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen, sowie

die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

das Werk „Ic.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), das Werk „Sp.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), das Werk „I.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie das Werk „T.“ (GEMA-Werk-Nr: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen;

2. für den Kläger zu 1) und 2):

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

das Werk „B.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen, sowie

die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

das Werk „E.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und das Werk „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen;

3. für die Kläger zu 1) und 3):

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

die Werke „K.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „W.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen;

4. für die Kläger zu 2) und 4):

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

das Werk „E.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen;

5. für die Kläger zu 1) und 5):

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

das Werk „Br.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen.

6. die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, über sämtliche ab dem jeweiligen Veröffentlichungsdatum der Werke erfolgten Vergaben von Auswertungsrechten an den in Ziffer 1. bezeichneten Werken - soweit diese nicht von der GEMA im Rahmen des GEMA-Wahrnehmungsvertrages wahrgenommen werden -, sowie Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die sämtlichen Einkünfte der Beklagten zu 1), die diese im Zusammenhang mit der Nutzung der in Ziffer 1. bezeichneten Werke ab deren jeweiligen Veröffentlichungsdatum durch Vergabe von Rechten erzielt hat und zwar gegenüber dem Kläger zu 1) in Bezug auf die Werke „S.“ (GEMA-Werk-Nr: ...), „J.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Ic.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Sp.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „T.“ (GEMA-Werk-Nr. ...), und gegenüber den Klägern zu 1) und 2) in Bezug auf die Werke „B.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „E.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), und gegenüber den Klägern zu 1) und 3) in Bezug auf die Werke „K.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „W.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und gegenüber den Klägern zu 2) und 4) in Bezug auf das Werk „E.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und gegenüber den Klägern zu 1) und 5) in Bezug auf das Werk „Br.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...);

7. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, die Zustimmung zu erklären, dass die GEMA den Klägern über die sämtlichen Auswertungen und gegenüber der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) abzurechnenden Erlöse ab dem jeweiligen Veröffentlichungsdatum der Werke, soweit diese noch nicht Gegenstand der GEMA-Abrechnung mit GEMA-Abrechnungstermin 01.10.2007 waren, - darüber hinaus für die Titel „D.“ und „W.“ über sämtliche Auswertungen und abzurechnenden Erlöse ab deren Veröffentlichung Auskunft erteilt, und zwar an den Kläger zu 1) hinsichtlich der Werke „S.“ (GEMA-Werk-Nr: ...), „J.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Ic.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Sp.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „T.“ (GEMA-Werk-Nr. ...) und an den Kläger zu 1) und 2) in Bezug auf die Werke „B.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „E.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), und an die Kläger zu 1) und 3) in Bezug auf die Werke „K.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „W.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und gegenüber den Klägern zu 2) und 4) in Bezug auf das Werk „E.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und gegenüber den Klägern zu 1) und 5) in Bezug auf das Werk „Br.“(GEMA-Werk-Nr.: ...);

8. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über sämtliche, seit dem jeweiligen Veröffentlichungsdatum der Werke erfolgten Vergaben von Auswertungsrechten an Subverlage und Sub-Subverlage sowie Auskunft zu erteilen über die sämtlichen, daraus erzielten bzw. künftig zu erwartenden Auswertungserlöse, die aus der Auswertung von Werken gemäß Ziffer 1. seit deren Veröffentlichung erzielt worden sind bzw. noch erzielt werden, und zwar gegenüber dem Kläger zu 1) in Bezug auf die Werke „S.“ (GEMA-Werk-Nr: ...), „J.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Ic.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Sp.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „T.“ (GEMA-Werk-Nr. ...), und gegenüber den Klägern zu 1) und 2) in Bezug auf die Werke „B.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „E.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), und gegenüber den Klägern zu 1) und 3) in Bezug auf die Werke „K.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „W.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und gegenüber den Klägern zu 2) und 4) in Bezug auf das Werk „E.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und gegenüber den Klägern zu 1) und 5) in Bezug auf das Werk „Br.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...);

9. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von € 35.536,89 sowie an die Kläger zu 1) und 2) einen Betrag in Höhe von € 9.324,91 sowie an die Kläger zu 1) und 3) einen Betrag in Höhe von € 13.266,53 sowie an die Kläger zu 2) und 4) einen Betrag in Höhe von € 4.537,78 und an die Kläger zu 1) und 5) einen Betrag in Höhe von € 3.549,00 jeweils zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2007 zu zahlen;

10. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) den Klägern jeweils denjenigen weiteren Schaden zu ersetzen hat, der den Klägern gemäß Ziffer 1. jeweils durch die unzulässige Auswertung der gemäß Ziffer 1. bezeichneten Werke entstanden ist und/oder künftig entstehen wird, einschließlich des Schadens, der den Klägern dadurch entstanden ist und/oder künftig entstehen wird, dass die bezeichneten Musikwerke nicht bei der GEMA mit der Maßgabe der Autorenschaft der Kläger angemeldet wurden und zwar den Kläger zu 1) hinsichtlich der Werke „S.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „J.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Ic.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Sp.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „I.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie des Werks „T.“ (GEMA-Werk-Nr. ...) als Autor der Komposition und als Textdichter, hinsichtlich der Werke „B.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „E.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „K.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Br.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „W.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) als Autor der Komposition, sowie den Kläger zu 2) hinsichtlich des Werks „E.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) als Autor der Komposition und hinsichtlich der Werke „B.“(GEMA-Werk-Nr.: ...), „E.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) als Textdichter, sowie den Kläger zu 3) hinsichtlich der Werke „K.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H.“ (GEMA-Werk-Nr. ...), „W.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) als Textdichter, sowie die Klägerin zu 4) hinsichtlich des Werks „E.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) als Textdichterin, sowie die Klägerin zu 5) hinsichtlich des Werks „Br.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) als Textdichterin;

11. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kläger zu 1) bis 5) zum Ausgleich des den Klägern durch die unautorisierte Nutzung ihre jeweiligen Werke in den Werken gemäß Klaganträgen zu 1) bis 5) entstandenen immateriellen Schaden je einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gericht gestellt wird, jedoch an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von mindestens € 10.000,00, an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von mindestens € 2.500,00, an den Kläger zu 3) einen Betrag in Höhe von mindestens € 2.000,00, an die Klägerin zu 4) einen Betrag in Höhe von mindestens € 500,00 sowie an die Klägerin zu 5) einen Betrag in Höhe von mindestens € 500,00, jeweils zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

und

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Kläger zu 1) bis 5) zum Ausgleich des den Klägerin durch die unautorisierte Nutzung ihrer jeweiligen Werke in den Werken gemäß Klaganträgen zu 1) bis 5) entstandenen immateriellen Schadens je einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von mindestens € 15.000,00, an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von mindestens € 2.500,00, an den Kläger zu 3) einen Betrag in Höhe von mindestens € 2.000,00, an die Klägerin zu 4) einen Betrag in Höhe von mindestens € 500,00 sowie an die Klägerin zu 5) einen Betrag in Höhe von mindestens € 500,00, jeweils zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

12. die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, gegenüber der GEMA die Zustimmung zur Streichung der sämtlichen Werkanmeldungen bei der GEMA in Bezug auf die in Ziffer 1. genannten Werke jeweils zugunsten der Kläger zu erklären, und zwar zugunsten des Klägers zu 1) in Bezug auf die Werke „S.“ (GEMA-Werk-Nr: ...), „J.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Ic.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Sp.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „T.“ (GEMA-Werk-Nr. ...), und zugunsten der Kläger zu 1) und 2) in Bezug auf die Werke „B.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „E.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), und zugunsten der Kläger zu 1) und 3) in Bezug auf Werke „K.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „W.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und zugunsten der Kläger zu 2) und 4) in Bezug auf das Werk „E.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und gegenüber den Klägern zu 1) und 5) in Bezug auf das Werk „Br.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...);

13. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, dem Kläger zu 1) Auskunft über die bürgerlichen Klarnamen und Anschriften der Autoren K. .... und Herr T., und dem Kläger zu 2) Auskunft zu erteilen über Klarnamen und Anschrift der Autoren Herr R. und Herr E.-H.;

14. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von € 5.520,00, sowie an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von € 2.547,00, sowie an den Kläger zu 3) einen Betrag in Höhe von € 2.574,00, sowie an die Klägerin zu 4) einen Betrag in Höhe von € 1.680,00, sowie an die Klägerin zu 5) einen Betrag in Höhe von € 1.536,00, jeweils nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, sowie den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Kläger zu 1) bis 5) zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von € 10.567,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass die Kläger Komponisten bzw. Texter der oben aufgeführten Titel der Gruppe „D. S.“ sind. Insbesondere bestreiten die Beklagten, dass sich die Kläger hinter den Pseudonymen der Mitglieder von „D. S.“ verbergen. Im Übrigen lägen aufgrund der oben genannten „Recording Contracts“ (Anlage B 5) sämtliche etwaige den Klägern zustehende Urheberrechte bei der Firma S. C., so dass die Kläger schon nicht aktivlegitimiert seien.

Die Beklagten bestreiten weiter, dass in den streitgegenständlichen Tonaufnahmen des Beklagten zu 2) Teile von Tonaufnahmen der Kläger verwendet worden seien. Selbst wenn eine solche Nutzung erfolgt sein sollte, hätte die Beklagten hiervon keinerlei Kenntnis gehabt. So verfüge der Beklagte zu 2) über eine umfangreiche „Sounddatenbank“, in der er verschiedenste Musikbestandteile (Beats, Samples, Sounds, etc.) sammle, die er zu einem großen Teil von befreundeten Produzenten erhalte. Daher wisse er nicht, woher die einzelnen Sounds in der Datenbank konkret stammen. Er habe aber bei Erstellung der Datenbank darauf geachtet, keine Sounds zu berücksichtigen, an denen Rechte Dritter bestehen. So habe er auch die jeweiligen „Übersender“ der Sounds darauf hingewiesen, dass diese frei von Rechten Dritter sein müssten.

Im Übrigen handele es sich bei den angeblich übernommenen Tonsequenzen um Musik einfachster Machart, die urheberrechtlich nicht schutzfähig sei und zudem auf teilweise jahrhundertealten musikalischen Formen basiere. Selbst wenn eine Übernahme von Tonaufnahmen erfolgt sein sollte, so hätte der Beklagte zu 2) diese in Tempo, Rhythmus und Klangfarbe und die Verbindung mit Rap-Rhythmen und einer neuen Gesangs-Melodie derart verändert, dass etwaig übernommene Elemente verblassen. Zur fehlenden Schutzfähigkeit etwaiger übernommener Elemente sowie zur Frage einer etwaigen freien Bearbeitung dieser Elemente legen die Beklagten ebenfalls zwei Gutachten vor: Das Gutachten von Herr H. (Anlage B 1/Beklagte zu 1) bezieht sich - als Reaktion auf das Gutachten von Herr P. (Anlage K 6) - nur auf drei der streitgegenständlichen Musiktitel, das Gutachten von Herr W. (Anlage B 3/Beklagte zu 1) bezieht sich auf sämtliche der streitgegenständlichen Titel.

Weiter behaupten die Beklagten, dass zwischen der Firma S. C. und dem Beklagten zu 2) eine rechtsverbindliche Einigung über die Nutzung von angeblichen „Samples“ erzielt worden sei. So dokumentiere der nicht unterschriebene Vertrag zwischen A. R. und dem Beklagten zu 2) (Anlage B 1) den Inhalt der mündlichen Vereinbarung. Es sei unschädlich, dass dieser Vertrag nicht unterzeichnet wurde, da bereits zuvor mündlich eine Einigung erzielt worden sei, die dann auch per E-Mail bestätigt worden sei. Die Kläger seien auch über den Inhalt der Gespräche mit dem Beklagten zu 2) informiert worden und hätten ihre Zustimmung erklärt.

Schließlich bestehe kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten, da die ausgesprochenen Abmahnungen angesichts der bereits erfolgten Verhandlungen mit der Firma S. C. nicht erforderlich gewesen seien. Auch könne keine Mehrfachgebühr verlangt werden, da die Kläger - sofern es sich bei ihnen um Mitglieder der Gruppe „D. S.“ handeln sollte - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts seien.

Die Beklagten rügen zudem die anderweitige Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes. Hierzu verweisen sie auf das Verfahren, das unter dem Geschäftszeichen 310 O 155/08 bei der 10. Zivilkammer geführt wird. Dort streiten u. a. die Kläger und der Beklagte zu 2) über die Verletzung von Tonträgerherstellerrechten bzw. von Rechten der Kläger an ihren Darbietungen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2009 verwiesen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 20.02.2009, bei Gericht per Post am 23.02.2009 eingegangen und im Parteibetrieb an die Beklagten zugestellt, den ursprünglich unter Ziffer 14) gestellten Feststellungsantrag beziffert. Mit Schriftsatz vom 28.08.2009, der dem Beklagten zu 2) am 03.09.2009 und der Beklagten zu 1) am 09.09.2009 zugegangen ist, haben die Kläger die ursprünglich unter Ziffer 6), 8) und 13) der Klage beantragte Zwangsmittelandrohung zurückgenommen, den Klageantrag zu 10) hilfsweise auf bereicherungsrechtliche Grundsätze gestützt und den Klageantrag zu 11) um ihr jeweiliges „Mindestbegehren“ hinsichtlich einer Geldentschädigung ergänzt. In der mündlichen Verhandlungen haben die Kläger im Übrigen die Zahlungsanträge insoweit zurückgenommen, als darin mehr als 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz verlangt wurden.

Die Parteien haben mehrere nicht nachgelassene Schriftsätze eingereicht.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

A. Die Klage ist zulässig.

I.

Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Gegenstand des Verfahrens ist eine Verletzung von Urheberrechten an Kompositionen und Texten bzw. deren Verbindung durch die Auswertung der in den Anträgen bezeichneten Musiktitel. Dabei handelt es sich um eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 UrhG eröffnet ist, wobei den Klägern zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 UrhG ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 UrhG ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen wurde. Das ist jeder Ort, an dem auch nur ein wesentlicher Tatbestand des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort. Da die streitgegenständlichen Titel auf Tonträgern bundesweit zum Verkauf angeboten z. B. bundesweit über das Internet zum Download angeboten werden und der Beklagte zu 2) auch in Hamburg Konzerte gibt, ist hinsichtlich eines Vertreibens, öffentlichen Zugänglichmachens und Aufführens nach und in Hamburg jedenfalls von einer Erstbegehungsgefahr auszugehen ist. Das Landgericht Hamburg ist daher gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Soweit sich die Kläger auch gegen Auswertungshandlung in Österreich und der Schweiz wenden, gelten Art. 2, 5 Nr. 3 EuGVVO (bzw. die inhaltsgleichen Vorschriften des Lugano-Übereinkommens). Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass in einem anderen Mitgliedstaat begangene Rechtsverletzungen ausländischer Urheberrechte sowohl in dem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können, in dem der jeweilige Beklagte seinen Sitz hat als auch in dem Staat, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.

Die Beklagten, die beide ihren Sitz bzw. Wohnort in Stadt B. haben, können somit auch wegen der Auswertung der streitgegenständlichen Musiktitel in Österreich und der Schweiz vor einem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland verklagt werden. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt insofern wiederum aus § 32 ZPO.

II.

Der Klage steht auch keine anderweitige Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes entgegen (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dies würde voraussetzen, dass zwischen denselben Parteien, die sich in diesem Rechtsstreit gegenüberstehen, bereits eine Klage über den identischen Streitgegenstand anhängig ist. Da die Beklagte zu 1) an dem Verfahren vor der Zivilkammer 10 (Az.: 310 O 155/08) nicht beteiligt ist, könnte der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit ohnehin nur den Beklagten zu 2) betreffen. Aber auch im Verhältnis zum Beklagten zu 2) ist in dem Verfahren 310 O 155/08 ein anderer Streitgegenstand anhängig. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitgegenstandes sind nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff der Klageantrag sowie der Klagegrund, also der zugrundeliegende Lebenssachverhalt. Während der hiesige Rechtsstreit die Verletzung von Urheberrechten der Kläger an Kompositionen bzw. Texten betrifft, begründen die Kläger ihre Ansprüche in dem Verfahren vor der Zivilkammer 10 mit einer Verletzung ihrer Leistungsschutzrechte. Auch wenn die Ansprüche somit - teilweise - auf die Herbeiführung identischer Rechtsfolgen gerichtet sind, liegt ihnen damit ein abweichender Lebenssachverhalt zugrunde, so dass keine Identität der Sachverhalte besteht.

B. Die Klage ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

I.

Der unter Ziffer 1) geltend gemachte Anspruch des Klägers zu 1) auf Unterlassung gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) bzw. nur gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 97 Abs. 1 i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 9, 15 ff. UrhG ist nur zum Teil begründet.

1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Angesichts der umfassenden Auswertung der streitgegenständlichen Titel durch die Beklagten ist eine Beschränkung des Antrags auf konkrete Nutzungsformen nicht erforderlich.

2. Wie die weiteren Kläger genießt der Kläger zu 1) als französischer Staatsbürger gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG auch den Schutz des deutschen Urheberrechtsgesetzes für alle seiner Werke.

3. In Bezug auf die Titel „S.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „ J.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) macht der Kläger sowohl gegen die Beklagte zu 1) als auch gegen den Beklagten zu 2) einen Unterlassungsanspruch wegen der Nutzung der Titel „l.“ sowie „L. M.B.“ geltend. Der Anspruch ist begründet.

a) Die übernommenen Werkteile sind urheberrechtlich geschützt.

aa) Bei Musikwerken sind an die schöpferische Eigentümlichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen. Danach reicht es aus, wenn die formgebende Tätigkeit des Komponisten - wie regelmäßig bei der Schlagermusik - nur einen geringen Schöpfungsgrad aufweist. Die schöpferische Leistung kann sich dabei nicht nur aus der Melodie, sondern auch aus deren Verarbeitung ergeben, beispielsweise aus Aufbau der Tonfolgen, Rhythmisierung sowie aus der Instrumentierung und Orchestrierung. Entscheidend ist der sich aus dem Zusammenspiel dieser Elemente ergebende Gesamteindruck. Die erforderliche Gestaltungshöhe kann sich aus dem so maßgeblichen Gesamteindruck auch dann ergeben, wenn die einzelnen Elemente für sich genommen nur eine geringe Individualität aufweisen, etwa durch die Verknüpfung üblicher Stilmittel. Außerhalb des urheberrechtlichen Schutzbereiches liegen dagegen die rein handwerkliche Tätigkeit und die Verwendung dessen, was zum musikalischen Allgemeingut gehört. Nach diesen Grundsätzen ist auch die Schutzfähigkeit von Werkteilen zu burteilen. Tonfolgen oder Klangbilder, die aufgrund ihres Umfangs, ihrer Vielfalt, des Rhythmus sowie der Auswahl und Zusammenstellung bereits individuelle Züge aufweisen, sind dabei urheberrechtlich geschützt. Maßgeblich für die Beurteilung der Schöpfungshöhe ist die Auffassung der mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Parteigutachten ist die Kammer in die Lage versetzt, die Position des hier maßgeblichen Verkehrskreises einzunehmen.

bb) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe ist der in Rede stehende Abschnitt der Komposition von „l.“ (7min16sek bis 7min28sek) urheberrechtlich geschützt. Nach ihrem Gesamteindruck, den die Kammer anhand des Notenbildes (vgl. Gutachten Herr W., Anlage B 3/Beklagte zu 1)) sowie des Höreindrucks der Passage gewonnen hat, handelt es sich bei der betroffenen Passage um eine individuelle Tonfolge mit Wiedererkennungseffekt, die jedenfalls in der konkret gewählten Instrumentierung und Rhythmisierung sowie aufgrund der Verwendung der charakteristischen Trillerfigur auf der Zählzeit „3 und“ schöpferisch eigentümlich im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG ist. Soweit die Beklagten sich die Ausführungen aus dem Gutachten von Herr W. zu Eigen machen, dass die Passage „gänzlich handwerklich und aufgrund präexistenter Formeln erstellt wurde“, ist das nicht erheblich. Insbesondere werden keine konkreten Beispiele vorbekannter Werke benannt, die die vorbekannt bezeichnete eintaktige Ostinatofigur der Oberstimme in ihrer konkreten Gestaltung mit der bereits erwähnten Trillerfigur aufweist.

cc) Gleiches gilt für die beiden betroffenen, jeweils viertaktigen Passagen des Stückes „L. M.B.“ (1min02sek bis 1min12sek sowie 2min03sek bis 2min14sek), insbesondere für die zweite Passage, die noch um eine weitere Mittelstimme bereichert ist. Bereits diese Instrumentierung, verbunden mit dem auch hier gegebenen Individualität mit Wiedererkennungseffekt führt dazu, dass die Passage über eine schulmäßige Anwendung von Harmonielehreregeln hinausgeht. Die Oberstimme der ersten Passage ist Melodie im klassischen Sinne mit einem individuell ausdrucksstarken Spannungsbogen, im zweiten Segment wird der dreistimmige zum fünfstimmigen Kontrapunkt verdichtet.

b) Der Kläger zu 1) ist als Komponist der Stücke „L.“ sowie „L. M. B.“ aktivlegitimiert.

aa) Der Kläger zu 1) ist ausweislich der Auszüge aus dem Register der französischen Verwertungsgesellschaft Firma S. (vgl. Anlage K 2) Komponist des Titels „l.“ sowie „L. M. B.“. Angesichts dieser Eintragungen ist das einfache Bestreiten der Urheberschaft der Beklagten nicht ausreichend. Vielmehr hätten die Beklagten konkrete Umstände vortragen müssen, aus denen sich ergibt, dass die Eintragungen bei der Firma S. unzutreffend sind. Da es damit nicht auf die Urheberbezeichnung auf den einzelnen Tonträgern der Gruppe „D. S.“ ankommt, kann auch dahinstehen, ob es sich bei dem Kläger zu 1) um das Mitglied der Gruppe „D. S.“ mit dem Pseudonym „A.“ handelt. Da die Aktivlegitimation des Klägers zu 1) hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zu Ziffer 1) bereits aus seiner Stellung als Komponist folgt, kann an dieser Stelle auch dahinstehen, ob er auch aufgrund von Rechten als Textdichter von „l.“ ebenfalls einen Unterlassungsanspruch geltend machen könnte (das Werk „L. M. B.“ ist textfrei).

bb) Die Aktivlegitimation des Klägers zu 1) ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger zu 1) seine Rechte an die Firma S. C. übertragen hat. Mit den „Recording Contracts“ vom 25.09.1999 und 18.06.2005 sowie dem „Copyrights firm license sale contract“ vom 18.12.2003 (vgl. Anlage B 5) haben die Mitglieder der Gruppe „D. S.“ lediglich die Rechte an den Tonaufnahmen an das Unternehmen Firma S. C., nicht jedoch die Rechte an den Kompositionen und Texten übertragen. Dies folgt zum einen aus der ausdrücklichen Bezeichnung der beiden erstgenannten Verträge als „Recording Contracts“ - sprich „Aufnahmeverträge“ (Bandübernahmeverträge) - sowie aus dem Wortlaut der Rechteübertragungsklauseln, die ausdrücklich nur eine Übertragung der Rechte an den „master tapes“, „records“ oder „any kind of performance solicited or authorised by the company“ (vgl. Ziffer 3.a. der beiden „Recording Contracts“, Anlage B 5) bzw. der „master recordings“ (Ziffer 4 des Vertrages vom 18.12.2003) vorsehen. Ergänzend ergibt sich der Umfang der Rechteübertragung an Firma S. C. auch aus dem klarstellenden „Side letter“ vom 07.04.2008 (vgl. Anlage B 5), in dem bestätigt wird, dass - nur - die Rechte aus §§ 85, 86 UrhG bei Firma S. C. liegen.

c) Die Beklagten zu 1) und 2) haben die vom Kläger zu 1) komponierten streitgegenständlichen Passagen in den Titeln „S.“ sowie „J.“ in Form einer unfreien Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG genutzt, indem diese Titel auf Tonträger vervielfältigt und verbreitet wurden (§§ 16 und 17 UrhG), über das Internet öffentlich zugänglich gemacht wurden (§19a UrhG) und - durch den Beklagten zu 2) - aufgeführt wurden (19 UrhG).

aa) Der Beklagte zu 2) hat für die Produktion des Titels „S.“ eine Tonaufnahme der oben bezeichneten Passage aus „l.“ übernommen und für die Produktion des Titels „J.“ die oben bezeichnete Passage aus „L. M. B. Diese Passagen hat der Beklagte zu 2) - wie in allen Fällen, in denen Teile aus Titeln der Kläger übernommen wurden - „geloopt“, d. h. über die gesamte Länge von „S.“ bzw. „J.“ wiederholt hintereinander abgespielt. Dies steht nach Überzeugung der Kammer aufgrund eines eigenen Hörvergleichs sowie der vorgelegten Parteigutachten fest. So ist insbesondere das Gutachten von Herr W. aufschlussreich, der - als Gutachter der Beklagten - ausführt, dass ihn der Vergleich der betreffenden Stücke annehmen lasse, dass der Beklagte zu 2) einzelne Passagen aus den Stücken der Kläger entnommen habe. Dies sei jedenfalls sein „subjektiver Höreindruck“ (vgl. Anlage B 3/Beklagte zu 1), S. 1 und 2). Das deckt sich vollen Umfangs mit dem Ergebnis des Hörvergleichs der Kammer. Die nach Überzeugung der Kammer erfolgte Übernahme der Tonaufnahmen impliziert eine Übernahme der Komposition, auf der die Aufnahmen basieren. Da der Kläger zu 1) seinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Titel „S.“ und „J.“ jedenfalls auf eine Nutzung seiner den Tonaufnahmen zugrundeliegenden Komposition stützen kann, kann an dieser Stelle dahinstehen, ob auch seine Texte genutzt wurden.

bb) Der Titel „S.“ stellt keine freie Benutzung der übernommenen Passage aus „l.“ dar. Eine freie Benutzung i. S. d. § 24 Abs. 1 UrhG kann vor allem durch den Abstand begründet sein, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des geschützten älteren Werks hält. Eine freie Benutzung setzt in diesem Fall voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werks verblassen. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass die dem älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in der Weise zurücktreten, dass das ältere Werk nur noch als Anregung zu neuem, selbstständigen Werkschaffen erscheint, dass es in dem neuen Werk nur noch schwach und in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert. Bei Anwendung dieser Maßstäbe scheidet eine freie Benutzung der Passage aus „l.“ hier unabhängig davon aus, ob es sich bei der Passage gerade um die für das Stück ‚L. “ prägende Melodie handelt. Insbesondere das Transponieren um eine kleine Terz (vgl. Gutachten von Herr F. (S. 9, Anlage K 31) sowie das damit verbundene leicht veränderte Tempo lässt die Passage aus „l.“ nicht hinter „S.“ verblassen. Da der Charakter der Passage, insbesondere ihre Instrumentierung, vielmehr weiterhin erkennbar ist, liegen die Modifizierungen durch den Beklagten zu 2) im Bereich der unfreien Benutzung im Sinne des § 23 UrhG. Hieran ändert sich auch nichts durch die Verbindung mit dem Sprechgesang des Beklagten zu 2) und dem Schlagzeug-Beat, zumal diese erst nach den ersten Takten einsetzen. Von einem Verblassen hinter dem Sprechgesang kann keine Rede sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es neben den übernommenen Passagen aus „l.“ - wie bei sämtlichen der streitgegenständlichen Titeln des Beklagten zu 2) - keine weiteren Instrumente außer dem Schlagzeug gibt und somit auch keine weitere Instrumentalstimmen, welche die Passagen überlagern.

cc) Gleiches gilt für die Nutzung der Passagen aus „L. M. B.“, die in dem Titel „J.“ lediglich einen Viertelton höher erklingen (vgl. Gutachten M. P., Anlage K 6). Auch hier setzen Sprechgesang und Schlagzeug-Beat erst nach einigen Takten ein, so dass die Passagen aus „L. M. B.“ - beinahe unverändert - zunächst für sich zu hören sind.

dd) Die Beklagten haben die hier streitgegenständlichen Passagen in Form einer unfreien Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG genutzt, indem diese Titel auf Tonträger vervielfältigt und verbreitet wurden (§§ 16 und 17 UrhG), über das Internet öffentlich zugänglich gemacht wurden (§19a UrhG) und - durch den Beklagten zu 2) - aufgeführt wurden (19 UrhG).

d) Diese Nutzungen sind widerrechtlich, denn der Kläger zu 1) hatte den Beklagten hierzu keinerlei Rechte eingeräumt. Insbesondere können sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass ihnen die Nutzung aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Firma S. C. und dem Beklagten zu 2) gestattet ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Firma S. C., die ihrerseits nur Inhaber von Rechten an den Tonaufnahmen ist (siehe oben), überhaupt vom Kläger zu 1) dazu ermächtigt worden ist, eine Vereinbarung über die Nutzung der Komposition bzw. Textdichtung mit dem Beklagten zu 2) zu treffen. Eine Einigung zwischen Firma S. C. und dem Beklagten zu 2) ist jedenfalls nicht hinreichend dargetan. Der als Anlage B 1 (durch den Beklagten zu 2)) vorgelegte Vertragsentwurf weist weder eine vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien und des Vertragsgegenstandes noch ein Datum oder eine Unterschrift auf. Dort ist nur das Label „A. R.“ ohne Anschrift bezeichnet, bei dem es sich lediglich um eine Marke der Firma S. C., aber nicht um eine rechtlich handlungsfähige Untereinheit handelt. Auch die Titel, an denen Rechte eingeräumt werden, sind nicht vollständig bezeichnet. Die von den Beklagten behauptete mündliche Einigung ist ebenfalls nicht hinreichend konkret vorgetragen worden. So sprechen die vorgelegten E-Mails vom 27.09.2007 (Anlage B 2/Beklagter zu 2)) und vom 08.10.2007 (Anlage B 3/Beklagter zu 2)) gerade gegen eine bereits erreichte verbindliche Einigung. In der Anlage B 2 wird auf das der E-Mail angehängte Dokument als „draft of a revised settlement for master rights“, also als Entwurf verwiesen. Zudem wird um eine Ergänzung von weiteren Titeln gebeten. In der Anlage B 3 ist ebenfalls von dem Entwurf („draft“) die Rede und davon, dass der Vertrag fertiggestellt werden soll („I want to finalize this now too“), woraus folgt, dass er bis dahin gerade noch nicht fertiggestellt worden ist. Schließlich ergibt sich aus Zweifelsregelung in § 154 Abs. 2 BGB, dass eine Einigung zwischen Firma S. C. nicht zustande gekommen ist. Ist danach eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags vereinbart worden, so ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen worden, bis die Beurkundung erfolgt ist. „Beurkundung“ im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Errichtung einer privatschriftlichen Urkunde. Dabei kann die Formabrede durch schlüssige Abrede getroffen werden, z. B. durch Austausch von Vertragsentwürfen. Aus dem Text des vorgelegten Vertragsentwurfs (Anlage B 1/Beklagter zu 2), § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3) sowie der E-Mail vom 08.10.2007 (Anlage B 3/Beklagter zu 2)) ergibt sich hier deutlich, dass eine Unterzeichnung des Vertrages beabsichtigt war. Da eine solche nicht erfolgt ist, ist ein Vertrag gemäß § 154 Abs. 2 BGB nicht geschlossen worden. Dies wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass die in dem Vertragsentwurf als Gegenleistung für die Rechtseinräumung vorgesehene Lizenz in Höhe von 24.500,00 € unstreitig niemals gezahlt wurde. Da eine Einigung zwischen Firma S. C. und dem Beklagten zu 2) somit nicht zustande gekommen ist, kommt es auf die hilfsweise erklärte Anfechtung durch den Kläger zu 1) nicht mehr an.

e) Die Beklagten sind passivlegitimiert. Die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) folgt daraus, dass sie bei der GEMA für die beiden Werke „S.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „J.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) jeweils als Originalverlag registriert ist. Dies ist zwar nicht den vorgelegten Ausdrucken aus dem Register der GEMA zu entnehmen, in denen der Originalverlag nicht detailliert aufgeführt ist (vgl. Anlage K 5), ergibt sich aber aus dem insofern unbestrittenen Vortrag der Kläger. Die Passivlegitimation des Beklagten zu 2) ergibt sich daraus, dass er bei der GEMA hinsichtlich der genannten Werke sowohl als Textdichter als auch als Komponist registriert ist (vgl. Anlage K 5).

f. Die Wiederholungsgefahr ist durch die widerrechtliche Nutzung indiziert. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen, wie sie erfolglos verlangt worden ist.

2. In Bezug auf die Titel „Ic.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Sp.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „I.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „T.“ (GEMA-Werk-Nr: ...) macht der Kläger zu 1) einen Unterlassungsanspruch wegen der Nutzung von Passagen aus den Titeln „...“, „...“, „...“ sowie „...“ nur gegen die Beklagte zu 1) geltend. Insoweit ist der Anspruch teilweise begründet.

a) Im Hinblick auf den Titel „T.“ ist der Anspruch nicht begründet. Denn die hier betroffene Passage aus dem Stück „...“ (1min25sek bis 1min33sek) ist urheberrechtlich nicht als Werk der Musik gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG geschützt. Die Passage umfasst lediglich zwei Takte, die jeweils aus einer ganzen Note in der Bassstimme und zwei halben Noten in der Oberstimme bestehen, wobei die Noten der Oberstimme den beiden auf dem Bass errichteten Akkorden e-Moll und C-Dur angehören. Allein das Hinzufügen des zusätzlichen Tons fis‘ als „akkordfremde Durchgangsnote“ (vgl. S. 10/Gutachten Herr W., Anlage K 3/Beklagte zu 1)) genügt hier nicht, um die Passage aus dem Bereich des musikalischen Allgemeinguts herauszuheben. Dabei ist zu beachten, dass einzelne Töne und Akkorde im Interesse der Allgemeinheit frei bleiben müssen, andernfalls würde es zu einer inakzeptablen Behinderung schöpferischen Schaffens kommen. Auch die Instrumentierung vermag der bezeichneten Passage keine hinreichende Eigentümlichkeit zu verleihen. Das einmalige Erklingen eines Glockenschlags ist insofern nicht ausreichend.

b) Die Passagen aus „...“ (2min24sek bis 2min32sek sowie 2min40sek und 2min48sek) weisen gleichfalls nicht die für den urheberrechtlichen Schutz erforderliche Individualität auf. Die Passagen, die nahezu identisch sind, haben beide nur eine sehr einfache Struktur (Quint-Pendelbewegung h-e, Harmonisierung durch die Gegenklänge C-Dur/e-moll). Auch die Oberstimme verfügt angesichts des gleichförmigen Viertelnotenrhythmus, in dem die Töne h und e im Wechsel erklingen, nicht über einen Wiedererkennungseffekt. Schließlich ist die Instrumentierung (Klavier und Streicher) ebenfalls nicht hinreichend individuell um einen Schutz der Passage nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG zu begründen.

cc) Anders liegt es bei den betroffenen Passagen aus dem Stück „...“ (0min26sek bis 0min35sek und 1min01sek bis 1min10sek). Auch wenn die Passagen jeweils lediglich zwei Takte umfassen, verfügen sie aufgrund der Rhythmisierung über einen Wiedererkennungseffekt. Der individuelle Charakter wird dabei im zweiten Segment noch durch die mit Verzierungsnoten versehene Oberstimme (Violine) verstärkt (vgl. S. 9, Gutachten Herr F., Anlage K 31). Aber auch das erste Segment (0min26sek bis 0min35sek) verfügt aufgrund der unterschiedlichen Rhythmisierung der verschiedenen Stimmen über eine hinreichende Individualität.

dd) Die beiden - viertaktigen - Passagen des Stückes „...“ (0min00sek bis 0min16sek und 0min33sek bis 0min49sek) sind ebenfalls hinreichend individuell. Trotz der einfachen Instrumentierung und Rhythmisierung der ersten Passage, wird daher auch bei dieser ein Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG erreicht. Dies gilt erst recht für die zweite Passage, die auf der ersten aufbaut und diese um einen Streichersatz mit eigener Melodie und Kontrapunkten erweitert.

c) Der Kläger zu 1) ist als Komponist der Stücke „...“ und „...“ auch aktivlegitimiert. Dass er Komponist dieser Stücke ist, ist den Auszügen aus dem Register der Firma S. (vgl. Anlage K 2) zu entnehmen. Diese Rechte als Komponist hat der Kläger zu 1) auch nicht an die Firma S. C. übertragen. Ob der Kläger zu 1) aufgrund von Rechten als Textdichter von „...“ und „...“ Unterlassung verlangen kann, kann wiederum dahinstehen, da sich seine Aktivlegitimation bereits aus seiner Stellung als Komponist ergibt.

d) Die Beklagte zu 1) hat die genannten Passagen aus „...“ und „...“ im Rahmen der Auswertung in den Titeln „Sp.“ und „I.“ in Form einer unfreien Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG genutzt, indem diese Titel auf Tonträger vervielfältigt und verbreitet wurden (§§ 16 und 17 UrhG) und über das Internet öffentlich zugänglich gemacht wurden (§19a UrhG).

aa) Eine Übernahme von Aufnahmen der beiden Passagen aus „...“ und „...“ in den Titeln „Sp.“ und „I.“ steht aufgrund der vorgelegten Parteigutachten und dem Hörvergleich der Kammer fest.

bb) Die Beklagte zu 1) kann sich nicht mit Erfolg auf eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG berufen. Auch wenn durch Transponieren des Originals von „...“ nach e-Moll ein „Aufhellen“ der dunklen Klangfarben erreicht wird, sind die übernommenen Passagen in „Sp.“ weiterhin deutlich erkennbar. Wiederum setzen Sprechgesang und Schlagzeug-Beat erst nach einigen Takten ein, so dass von einem Zurücktreten der Musik des Originals hinter dem rhythmischen Sprechgesang keine Rede sein kann. Gleiches gilt im Hinblick auf die in „I.“ übernommenen Passagen von „Auch wenn das Original hier wiederum um eine Oktave aufwärts transponiert wurde, bleibt es hinter dem Sprechgesang und Schlagzeug-Beat deutlich hörbar.

e) Die Nutzungen waren widerrechtlich, da sie ohne entsprechende Rechteeinräumung durch den Kläger zu 1) erfolgt ist.

f) Die Beklagte zu 1) ist hinsichtlich der Titel „Sp.“ und „I.“ als Originalverleger bei der GEMA registriert und somit passivlegitimiert.

g) Mangels Abgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung besteht schließlich auch Wiederholungsgefahr.

II. Der unter Ziffer 2) gestellte Antrag der Kläger zu 1) und 2) auf Unterlassung der Auswertung des Titels „B.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) gegen die Beklagten zu 1) und 2) bzw. auf Unterlassung der Auswertung der Titel „E.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) gegen die Beklagte zu 1) ist gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2, 9, 15 ff. UrhG begründet.

1. Wegen des Titels „B.“ haben die Kläger zu 1) und 2) gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Unterlassung wegen der Nutzung zweier Abschnitte aus „...“.

a. Die Kompositionen der streitgegenständlichen Passagen von „...“ sind jeweils als Werke der Musik gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG geschützt. Beide Passagen (3min02sek bis 3min13sek und 3min29sek bis 3min40sek) verfügen bereits aufgrund ihrer Instrumentierung (u. a. den Einsatz eines Glockenspiels, vgl. S. 3f./Gutachten Herr F., Anlage K 31) über eine hinreichende Individualität mit Wiedererkennungseffekt.

Der Text von „...“ ist als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG geschützt. An die Schutzfähigkeit von Liedtexten sind nur geringe Anforderungen zu stellen, so dass auch der dreizeilige banale Text eines Schlager-Refrains als sog. kleine Münze noch Urheberrechtschutz genießt. Auch wenn daher der Text von „...“ recht kurz ist, besitzt er vor dem Hintergrund des bestehenden immensen Gestaltungsspielraums aufgrund der gewählten Form und des gewählten Inhalts eine hinreichende Individualität. Dies vermag die Kammer anhand des Originaltextes aufgrund eigener Sprachkenntnisse zu beurteilen, im Übrigen wird das durch die vorgelegte Übersetzung bestätigt.

b. Die Kläger zu 1) und 2) sind auch aktivlegitimiert.

aa. Die Aktivlegitimation des Klägers zu 1) folgt aus seiner Stellung als Komponist von „...“ (vgl. Registerauszug der Firma S., Anlage K 2).

bb. Die Aktivlegitimation des Klägers zu 2) folgt aus der Verbindung seines Textes mit der Komposition des Klägers zu 1) im Sinne von § 9 UrhG.

Der Titel „...“ stellt eine Werkverbindung im Sinne von § 9 UrhG - bestehend aus einem Werk der Musik und einem Sprachwerk - dar. Der Kläger zu 2) hat nach dem Auszug der Firma S. (vgl. Anlage K 2) den Text zu dem Stück „...“ verfasst. Durch die bewusste Verbindung von Komposition und Text bilden die Kläger zu 1) und 2) eine urheberrechtliche Verwertungsgemeinschaft, aus der gemäß § 242 BGB gewisse Treue- und Fürsorgepflichten resultieren. Dabei bleiben die verbundenen Werke zwar grundsätzlich selbstständig verwertbar, so dass sie auch außerhalb der Verbindung gesondert genutzt werden können. Aus der Treuepflicht, die die Werkverbindung für die beteiligten Urheber begründet, folgt aber, dass diese Nutzung den Zweck der bisherigen Verbindung nicht gefährden und ihr keine Konkurrenz machen darf. So darf etwa der Urheber eines Textes, der mit einer Komposition verbunden wurde, seinen Text nicht mit einer anderen Komposition nutzen, denn dies widerspräche dem zuvor vereinbarten Zweck, das Lied ungehindert zu verwerten. Hätte die Beklagte zu 1) daher Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Komposition erwerben wollen, so hätte der Kläger zu 1) diese nicht einfach ohne Zustimmung des Klägers zu 2) einräumen können, da die anderweitige Verwertung der Komposition die Auswertung der Werkverbindung gefährden könnte. Wenn der Kläger zu 2) damit also gegen eine Nutzung vorgehen könnte, die der Kläger zu 1) der Beklagten zu 1) ohne seine Zustimmung gestattet hätte, kann er - erst recht - gegen eine Nutzung der Komposition vorgehen, die weder der Kläger zu 1) noch der Kläger zu 2) gestattet haben.

Der Kläger zu 2) kann somit eigenständig Ansprüche wegen der Nutzung des betroffenen Teils der Komposition geltend machen. Dass die Beklagte zu 1) ausschließlich die Komposition und nicht den Text übernommen hat, ist dabei unerheblich. Die Aktivlegitimation des Klägers zu 2) folgt hier aus seiner Stellung als Teil der Verwertungsgemeinschaft, in die auch bei einer bloßen Übernahme der Komposition eingegriffen wird.

c) Die beiden oben bezeichneten Passagen aus „...“ sind durch die Beklagten zu 1) und 2) in dem Titel „B.“ genutzt worden.

aa) Nach Überzeugung der Kammer fest, dass Tonaufnahmen der genannten Passagen aus „...“ übernommen worden sind. Die Wiederholung der Tonaufnahmen ist hier zu Beginn von „B.“ auch für das musikalisch nicht geschulte Ohr deutlich hörbar (hierauf spielt Herr F. in seinem Gutachten an, wenn er davon spricht, dass die Samples durch den Beklagten zu 2) häufig „ungeschickt“ gemacht worden seien, vgl. S. 2/Anlage K 31). Da durch die Übernahme der Tonaufnahmen - und damit verbunden der den Aufnahmen zugrunde liegenden Komposition - zugleich in die Werkverbindung von Komposition und Text eingegriffen worden ist, ist unerheblich, dass der Text von „...“ nicht übernommen wurde.

bb) „B.“ stellt keine freie Benutzung der beiden übernommen Passagen aus „...“ dar. Der Beklagte zu 2) hat die Passagen hier lediglich um einen Halbton aufwärts transponiert. Gleichwohl bleiben beide Passagen weiterhin deutlich erkennbar, insbesondere zu Beginn von „B.“, da Sprechgesang und Schlagzeug-Beat wieder erst nach einigen Takten einsetzen.

cc) Die Beklagten haben die hier streitgegenständlichen Passagen in Form einer unfreien Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG genutzt, indem diese Titel auf Tonträger vervielfältigt und verbreitet wurden (§§ 16 und 17 UrhG), über das Internet öffentlich zugänglich gemacht wurden (§19a UrhG) und - durch den Beklagten zu 2) - aufgeführt wurden (19 UrhG).

d) Diese Nutzungen sind auch widerrechtlich, da die Kläger zu 1) und 2) den Beklagten hierfür keinerlei Nutzungsrechte eingeräumt haben.

e. Die Passivlegitimation des Beklagten zu 2) folgt daraus, dass er bei der GEMA hinsichtlich des Titels „B.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) als Komponist und Textdichter registriert ist (vgl. Anlage K 5). Die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) ergibt sich daraus, dass sie bei der GEMA als Originalverleger registriert ist.

f. Mangels Abgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung besteht Wiederholungsgefahr.

2. Hinsichtlich der Titel „E.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) nehmen die Kläger zu 1) und 2) lediglich die Beklagte zu 1) wegen der Nutzung von Ausschnitten aus den Titeln „D. M.“ und „...“ in Anspruch. Insofern ist der Anspruch ebenfalls begründet.

a) Hinsichtlich des Stückes „D. M.“ steht wieder die Nutzung von zwei Segmenten (0m40sek bis 1min00sek sowie 1min20sek bis 1min40sek) in Rede. Beide Passagen sind urheberrechtlich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG geschützt. Die Passagen, die beide vier Takte umfassen, vermitteln einen individuellen Gesamteindruck, der sich vor allem aus der Instrumentierung, insbesondere der melodischen Violinstimme ergibt. Auch wenn die Gutachter der Beklagten darauf hinweisen, dass beiden Segmenten der in der spanischen Volksmusik sowie in der Kunstmusik des 19. Jahrhundert weit verbreitete Malaguena-Bass mit der dazugehöriger, charakteristischen Akkordfolge zugrunde liegt, bescheinigen sie den Passagen zugleich nicht zwangsläufig vorgegebene Varianten (vgl. S. 11 des Gutachtens von Herr W., Anlage B 3/Beklagte zu 1) sowie S. 4 des Gutachtens von Herr H. (Anlage B 1/Beklagte zu 1)). Es wird zudem wiederum kein konkretes vorbekanntes Werk der Musik oder eine vorbekannte Formel benannt, die den bezeichneten Passagen entsprechen. Die beiden betroffenen Passagen des Stückes „...“ (2min24sek bis 2min40sek sowie 2min56sek bis 3min12sek) besitzen nach ihrem Gesamteindruck eine hinreichende Individualität mit Wiedererkennungswert. Insbesondere die Rhythmisierung der Violoncello-Stimme in Kombination mit dem Gestaltungsmittel der imitierenden Zweistimmigkeit verleiht den Passagen ihre eigentümliche Prägung, in der zweiten Passage noch bereichert um die kontrapunktisch geführte zweite Violoncello-Stimme.

b) Der Kläger zu 1) ist als Komponist von „D. M.“ und „...“ aktivlegitimiert. Hinsichtlich „...“ folgt dies aus dem Registerauszug der Firma S. (Anlage K 2). Bezüglich „D. M.“ liegt zwar kein entsprechender Auszug aus dem Register der Firma S. vor (vgl. Anlage K 2). Aus dem Schreiben der GEMA vom 13.11.2007 (Anlage K 30) folgt aber eine solche Registrierung, da sich die GEMA darin auf eine Registrierung des Werks für den Kläger zu 1) durch die Firma S. bezieht. Die Aktivlegitimation des Klägers zu 2) folgt aus der Verbindung seines Textes zu „D. M.“ bzw. zu „...“ mit der jeweiligen Komposition des Klägers zu 1). So ist der Kläger zu 2) ausweislich des Registerauszugs der Firma S. (vgl. Anlage K 2) Textdichter von ‚“ und ausweislich des Schreibens der GEMA vom 13.11.2007 (Anlage K 30) Textdichter von „D. M.“. Beide Liedtexte sind als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG geschützt. Die geringen Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Sprachwerken sind hier wiederum aufgrund Inhalt und Form des Textes erfüllt. Der Kläger zu 2) kann sich somit aufgrund der Werkverbindung im Sinne des § 9 UrhG gegen die Übernahme eines Teils der Komposition wenden.

c) Die genannten Passagen aus „D. M.“ und „...“ sind durch die Beklagte zu 1) auch in dem Titel „E.“ bzw. „D.“ genutzt worden.

aa) Aufgrund eigenen Hörvergleichs mit eindeutigem Ergebnis steht nach Überzeugung der Kammer fest, dass Tonaufnahmen der Passagen aus „D. M.“ und „...“ übernommen worden sind. Da hiermit zugleich in die Werkverbindung von Komposition und Text eingegriffen worden ist, ist unerheblich, dass die übernommenen Passagen textfrei sind.

bb) „E.“ stellt keine freie Benutzung der beiden übernommenen Passagen aus „D. M.“ dar. Zwar wurden auch hier die Passagen aus „D. M.“ (um eine Oktave) aufwärts transponiert (vgl. S. 5/Gutachten Herr F., Anlage K 31, der das damit einhergehende Abspielen in doppelter Geschwindigkeit als „Mickymaus“-Verzerrungseffekt bezeichnet). Die beiden Passagen von „D. M.“ - insbesondere die melodische Violinstimme - bleiben jedoch deutlich erkennbar. Wieder setzen Sprechgesang und Schlagzeug-Beat erst nach einigen Takten ein, so dass sie die Komposition jedenfalls zu Beginn von „E.“ ohnehin nicht überlagern könnten.

Auch in „D.“ wurden die übernommen Sequenzen aus „...“ nicht frei genutzt im Sinne von § 24 UrhG. Das Original der Kläger wurde wiederum (um eine kleine Sexte) aufwärts transponiert. Gleichwohl bleibt die einprägsame Melodie der Sequenzen aus „...“ deutlich erkennbar. Insbesondere verblasst diese nicht hinter Sprechgesang und Schlagzeug-Beat von „D.“, sondern ist deutlich wahrnehmbar.

cc) Die Beklagte zu 1) hat die oben bezeichneten Kompositionen vervielfältigt, auf Tonträgern verbreitet und im Internet öffentlich zugänglich gemacht (§§ 16, 17, 19, 19a UrhG).

d) Diese Nutzungen sind durch die Beklagte sind widerrechtlich, da die Kläger zu 1) und 2) der Beklagten zu 1) hierfür keinerlei Nutzungsrechte eingeräumt haben.

e) Die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) ergibt sich daraus, dass sie bei der GEMA als Originalverleger von „E.“ und „D.“ eingetragen ist.

f) Mangels Abgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung besteht auch Wiederholungsgefahr.

III.

Der unter Ziffer 3) gestellte Antrag der Kläger zu 1) und 3) auf Unterlassung der Auswertung der Titel „K.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „W.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2, 9, 15 ff. UrhG ist begründet.

1. Die beiden - jeweils vier Takte umfassenden - Passagen aus dem Stück „...“ (2min46sek bis 2min56sek und 3min06sek bis 3min17sek), an denen die Kläger hier Rechte geltend machen, sind urheberrechtlich als Werke der Musik gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 UrhG geschützt. Beide verfügen über einen Wiedererkennungseffekt. Dies verbunden mit der Instrumentierung, insbesondere der Klavierstimme der zweiten Passage (vgl. S.8/Gutachten Herr F., Anlage K 31) begründet eine hinreichende Individualität.

Das gilt auch für die maßgebliche gemachte Passage in dem Stück „...“ (2min32sek bis 2min48sek). Der individuelle Gesamteindruck wird hier durch Instrumentierung und Melodie der Oberstimme erreicht. Wenn der Gutachter Herr W. hierzu erklärt, dass die Formulierung der Oberstimme auf Überleitungsfiguren, die zum „musikalischen Basiswortschatz“ gehören (vgl. S. 13, Anlage B 3/Beklagte zu 1)), basiert, ist das ohne Darlegung einer vergleichbaren vorbekannten Figur nicht nachvollziehbar.

Aus dem Stück „...“ sind zwei viertaktige Segmente (5min27sek bis 5min38sek und 6min03sek bis 6min15sek), die in das Stück „H.“ übernommen worden sein sollen, streitgegenständlich. Beide Passagen verfügen über die erforderliche Individualität. Das wird bei der ersten Passage primär durch die Rhythmisierung erreicht und bei der zweiten Passage durch die Instrumentierung (Streicher, Gesangsstimme, Militärtrommel).

Aus dem Stück „...“, sind ebenfalls zwei Passagen streitgegenständlich (0min00sek bis 0min08sek und 0min16sek bis 0min24sek). Der eigentümliche Gesamteindruck der ersten Passage folgt insbesondere aus der Instrumentierung (Verwendung einer Röhrenglocke) und dem Schlusston (c‘‘‘ statt des - bei des bei der e-Moll-Tonleiter zu erwartenden - fis‘‘). Die Eigentümlichkeit der zweiten Passage folgt aus der Violinstimme, die diese Passage kontrapunktisch bereichert.

Aus dem Stück „...“ ist eine Passage (3min01sek bis 3min09sek) im Streit. Diese Passage bekommt ihr eigentümliches Gepräge vor allem durch die Gitarrenstimme und „Instrumentierung“ (Vokalstimme, Gitarre und Streicher). Selbst der Gutachter der Beklagten spricht hinsichtlich dieser Passage von „Verstößen gegen kompositionshandwerkliche Regeln“ und bestätigt somit gerade, dass die Sequenz über das rein Handwerkliche hinausgeht (vgl. S. 28/Anlage B 3/Beklagte zu 1)).

2. Die Aktivlegitimation des Klägers zu 1) hinsichtlich der Komposition der Werkteile aus „...“, „...“, „...“ ergibt sich aus den Registerauszügen der Firma S. (Anlage K 2). Der Kläger zu 3) hat zu den genannten Titeln die Texte geschrieben, die gemeinsam mit der jeweiligen Komposition eine Werkverbindung im Sinne von § 9 UrhG darstellen. Die Texte sind aufgrund der gewählten Form und des Inhalts als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG geschützt. Dass der Kläger zu 3) Urheber der Texte ist, ergibt sich auch hier aus den entsprechenden Registerauszügen der Firma S. (Anlage K 2). Die Aktivlegitimation des Klägers zu 3) ergibt sich aus der Verbindung seines Textes mit der Komposition im Sinne von § 9 UrhG.

3. Die in Ziffer 1. bezeichneten Passagen aus „...“, „...“, „...“, „...“ und „...“ sind durch die Beklagten zu 1) und 2) auch in den Titeln „K.“, „G.“, „... „H.“, „D.“ und „W.“ genutzt worden.

a) Dabei ist die Kammer wiederum aufgrund der vorgelegten Gutachten und des eigenen Höreindrucks davon überzeugt, dass die Tonaufnahmen der maßgeblichen Passagen übernommen worden sind. Da hiermit in die Werkverbindung von Komposition, die den Aufnahmen zugrunde liegt, und Text eingegriffen wurde, spielt es - im Hinblick auf die Rechte des Klägers zu 3) - keine Rolle, dass die betroffenen Passagen textfrei sind.

b) In „K.“ werden die beiden Passagen aus „...“ wiederum nur unfrei im Sinne von § 23 UrhG genutzt. Die Passagen wurden praktisch unverändert übernommen, insbesondere wurden sie dieses Mal nicht transponiert. Sie bleiben daher deutlich erkennbar. Dies gilt für die erste Passage insbesondere zu Beginn von „K.“, wo diese ohne Sprechgesang und Schlagzeug erklingt. Die zweite Passage scheint aufgrund ihrer prägenden Klavierstimme deutlich hinter Schlagzeug und Sprechgesang (der zum Ende aufhört) hervor.

Auch in „G.“ ist die übernommene Passage aus „...“ - auch wenn sie wiederum um eine kleine Sext aufwärts transponiert wurde (vgl. S. 6/Gutachten Herr F., Anlage K 31 sowie S. 12/Gutachten Herr W., Anlage B 3/Beklagte zu 1)) - wieder erkennbar. Von einer Überlagerung durch Sprechgesang und Schlagzeug kann auch hier wieder keine Rede sein, vor allem da beides erst nach einigen Takten, in denen nur die Komposition des Klägers zu 1) erklingt, einsetzen.

In „... „H.“ wurden beide Passagen aus „...“ um eine kleine Terz nach es-Moll transponiert. Auch wenn das Schlagzeug bei der Bearbeitung der zweiten Passage zum Teil einen sehr ausgeprägten Charakter hat, verhindert dies - wie sämtliche anderen Modifizierungen - nicht das Durchscheinen der ursprünglichen Passagen. So bleibt das Schlagzeug auch hier das einzig weitere verwendete Instrument und überlagert als solches nicht die Kompositionen der Kläger.

Die Passagen aus „...“ wurden zur Unterlegung des Sprechgesangs und Schlagzeug-Beats von „D.“ um eine kleine Sext nach c-Moll transponiert, bleiben aber ebenfalls deutlich erkennbar. Wieder setzen Sprechgesang und Schlagzeug erst nach einigen Takten ein, am Ende von „D.“ verstummt jedenfalls der Sprechgesang. Insbesondere an diesen Stellen ist der Wiedererkennungseffekt hinsichtlich der Passagen aus „...“ besonders hoch.

In „W.“ wird die übernommene Passage aus „...“ ebenfalls um eine kleine Sext aufwärts transponiert, so dass es hier zu einer Art „Mickeymauseffekt“ kommt. Gleichwohl bleibt die Passage hier - wiederum insbesondere vor Einsetzen von Schlagzeug und Sprechgesang - klar erkennbar.

c. Die Beklagten haben die hier streitgegenständlichen Passagen in Form einer unfreien Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG genutzt, indem diese Titel auf Tonträger vervielfältigt und verbreitet wurden (§§ 16 und 17 UrhG), über das Internet öffentlich zugänglich gemacht wurden (§19a UrhG) und - durch den Beklagten zu 2) - aufgeführt wurden (19 UrhG).

4. Diese Nutzungen sind auch widerrechtlich, da die Kläger zu 1) und 3) den Beklagten hierfür keinerlei Nutzungsrechte eingeräumt haben.

5. Die Passivlegitimation folgt aus den GEMA-Eintragungen. Der Beklagte zu 2) ist hinsichtlich der Titel „K.“, „G.“, „... „H.“ „D.“ und „W.“ jeweils als Komponist und Textdichter, die Beklagte zu 1) jeweils als Originalverlag bei der GEMA eingetragen.

6. Mangels Abgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung besteht Wiederholungsgefahr.

IV.

Der unter Ziffer 4) gestellte Antrag der Kläger zu 2) und 4) gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Unterlassung der Auswertung von „E.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2, 9, 15 ff. UrhG ist unbegründet.

Die beiden Passagen aus dem Titel „...“ (5min38sek bis 5min49sek und 5min50sek bis 6min02sek), gegen deren Nutzung sich die Kläger hier wenden, sind urheberrechtlich nicht als Werk der Musik gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG geschützt. Tonfolgen, die nur aus wenigen Tönen bzw. Akkorden bestehen, fehlt regelmäßig die für den Schutz aus § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG erforderliche Individualität. Töne und Akkorde müssen im Interesse der Allgemeinheit frei bleiben, andernfalls würde es zu einer inakzeptablen Behinderung schöpferischen Schaffens kommen. Das erste Segment beschränkt sich hier auf eine Abfolge von vier Akkorden über dem gehaltenen Ton A im Bass und ist somit nach eben genannten Maßstäben nicht hinreichend individuell. Das zweite Segment wird gegenüber dem ersten Segment zwar noch um Überleitungsfiguren ergänzt. Ein über die erste Passage hinausgehender individueller Gesamteindruck entsteht jedoch deshalb nicht, weil die Überleitungsfiguren kein in sich kohärentes Melodiegepräge und keinen Spannungsbogen aufweisen, sondern lediglich die in den Akkorden enthaltenen Töne verdoppeln. Einzige Ausnahme ist dabei das h in Takt 7, welches innerhalb der Triole c’-h-c’ nur eine sog. Wechselnote mit nur leicht variierendem Charakter ist. Das genügt aber selbst den geringen Schutzanforderungen nicht.

V.

Der unter Ziffer zu 5) geltend gemachte Anspruch des Klägers zu 1) und 5) gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Unterlassung der Auswertung von „Br.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2, 9, 15 ff. UrhG ist wiederum begründet.

1. Die beiden viertaktigen Segmente aus „V.“, an denen die Kläger zu 1) und 5) Rechte geltend machen (0min00sek bis 0min08sek und 1min03sek bis 1min11sek), sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG geschützt. Dabei kann dahinstehen, ob die Oberstimme des ersten Segments dem jahrhundertealten Bestand des Gregorianischen Chorals entstammt (vgl. S. 26 f./Gutachten Herr W., Anlage B 3/Beklagte zu 1)). Selbst wenn man sich diese Oberstimme „wegdenkt“ verfügt die Passage aufgrund ihrer weiteren Elemente (Instrumentierung und Rhythmisierung) über einen Wiedererkennungswert. Dies folgt schon daraus, dass die Chorstimme in „Br.“ nicht zu hören ist, die erste Passage aber gleichwohl eindeutig hörbar ist (siehe unten). Insbesondere die Streicherstimme ist für das Stück „V.“ prägend und verleiht der Passage sogar Melodiecharakter.

2. Die Aktivlegitimation der Kläger zu 1) und 5) hinsichtlich der beiden Segmente von „V.“ ergibt sich hier nicht aus einem Registerauszug der Firma S. (vgl. Anlage K 2), bei der offenbar auch keine Registrierung stattgefunden hat (vgl. Schreiben der GEMA vom 13.11.2007, Anlage K 30), sondern aus einer Registrierung bei der GEMA, bei der der Kläger zu 1) als Komponist und die Klägerin zu 5) als Textdichterin eingetragen sind. Der Text von „V.“, der ausnahmsweise englischsprachig ist, ist zwar kurz, jedoch angesichts der geringen Maßstäbe an die Schöpfungshöhe von Werken der Lyrik hinsichtlich Form und Inhalt urheberrechtlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG geschützt. Aufgrund der Werkverbindung der Komposition des Klägers zu 1) mit der Textdichtung der Klägerin zu 5) kann diese ebenfalls gegen den mit der Nutzung der Komposition verbundenen Eingriff in die Werkverbindung vorgehen.

3. Die beiden oben bezeichneten Passagen aus „V.“ wurden in „Br.“ auch genutzt.

a) Wiederum steht für die Kammer aufgrund der Parteigutachten und des eigenen Höreindrucks fest, dass in „Br.“ die streitgegenständlichen Tonaufnahmen der Kläger übernommen wurden.

b) Die Modifizierungen der Komposition von „V.“ bleiben im Bereich der unfreien Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG. Beide Passagen wurden hier zwar aufwärts transponiert, verblassen aber dennoch nicht hinter Sprechgesang und Schlagzeug-Beat, die auch hier wieder erst nach einigen Takten von „Br.“ einsetzen und zum Ende hin aussetzen. Insbesondere die melodische Streicherstimme ist deutlich herauszuhören. Auch wenn die Chorstimme des ersten Segments nicht erklingt, sind beide Passagen somit weiterhin deutlich erkennbar.

c) Die Beklagten haben die hier streitgegenständlichen Passagen in Form einer unfreien Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG genutzt, indem diese Titel auf Tonträger vervielfältigt und verbreitet wurden (§§ 16 und 17 UrhG), über das Internet öffentlich zugänglich gemacht wurden (§19a UrhG) und - durch den Beklagten zu 2) - aufgeführt wurden (19 UrhG).

4. Diese Nutzungen sind auch widerrechtlich, da die Kläger zu 1) und 5) den Beklagten hierfür keinerlei Nutzungsrechte eingeräumt haben.

5. Die Passivlegitimation ergibt sich daraus, dass der Beklagte zu 2) hinsichtlich des Titels „Br.“ als Komponist sowie als Textdichter und die Beklagte zu 1) als Originalverlag bei der GEMA eingetragen ist.

6. Mangels Abgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung besteht auch Wiederholungsgefahr.

VI.

Der unter Ziffer 6) geltend gemachte Anspruch auf Auskunft gegen die Beklagte zu 1) über die Vergabe von Auswertungsrechten an den streitgegenständlichen Titeln bzw. über Einkünfte aus der Auswertung dieser Titel ist gemäß §§ 242, 259, 260 BGB in dem Umfang begründet, in dem die Kläger zu 1), 2), 3) und 5) gemäß Ziffer 1. bis 4. des Tenors einen Anspruch auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 UrhG haben. Im Übrigen ist der Anspruch unbegründet.

1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, insbesondere ist der Zeitraum, hinsichtlich dessen Auskunft begehrt wird, durch den Zusatz „ab dem jeweiligen Veröffentlichungsdatum“ hinreichend konkret eingegrenzt.

Soweit der Titel „I.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) im Antrag zu 6) fehlt, beruht dies ersichtlich auf einem Versehen. So wird der Titel im Antrag zu 10), der auf Schadensersatzfeststellung gerichtet ist, ausdrücklich erwähnt. Daher ist davon auszugehen, dass der Titel auch in den Auskunftsanspruch, der die spätere Bezifferung des Schadensersatzes ermöglichen soll, aufgenommen werden soll. Der Antrag zu 6) wurde deshalb durch die Kammer entsprechend ausgelegt.

2. Die geschuldete Auskunft bezieht sich auch auf Auswertungshandlungen außerhalb Deutschlands. Erst aufgrund der Auskunft darüber, in welchen Territorien außerhalb Deutschland noch ausgewertet wurde, können die Kläger prüfen, ob eine Anwendung des Schutzlandprinzips dazu führt, dass sie für die entsprechenden Auswertungshandlungen auch in Deutschland Schadensersatzansprüche geltend machen können.

3. Der Anspruch auf Auskunft über sämtliche Einkünfte, die die Beklagte zu 1) durch Vergabe von Rechten erzielt hat, ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet. So sind von der Auskunft ausdrücklich solche Auswertungsrechte ausgenommen, die von der GEMA wahrgenommen werden. Aus welchen Gründen die Beklagte zu 1) darüber hinaus nicht in der Lage sein soll, über ihre Einkünfte Auskunft zu erteilen, ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden.

4. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG, dessen Bezifferung die Auskunft hier dienen soll, liegen in dem Umfang, in dem die Kläger Unterlassung gemäß Ziffer 1. bis 4. des Tenors verlangen können, vor.

a) Die Beklagte zu 1) hat durch die Nutzung der Titel „S.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „ J.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Sp.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „I.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „B.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „E.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „K.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „W.“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „Br.“ widerrechtlich in die Urheberrechte der Kläger eingegriffen (siehe Ziffer B.I. bis B.V.).

b) Das für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten zu 1) ist gegeben. Wer eine möglicherweise geschützte geistige Leistung eines Dritten nutzt, muss sich zuvor seiner Nutzungsberechtigung vergewissern. Insoweit besteht also eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Dabei unterliegen Fachkreise wie Produzenten und Verleger einer gesteigerten Sorgfaltspflicht. Insbesondere im Hinblick darauf, dass das sog. Sampling, also die Übernahme von Teilen aus Tonaufnahmen Dritter, im Bereich des Rap bzw. Hip Hop, dem die Musik des Beklagten zu 2) hier zuzuordnen ist, weit verbreitet ist, hätte die Beklagte zu 1) sich jedenfalls erkundigen müssen, woher die streitgegenständlichen Samples stammen. Das „Sampling“ ist an einigen Stellen im Übrigen auch deutlich hörbar (vgl. insbesondere den Beginn des Titels „B.“ sowie Gutachten Herr F., Anlage K 31). Zudem musste der Beklagten zu 1) bewusst sein, dass nicht die gesamte Musik der in vorstehender Ziffer genannten Titel (Klavier, Gitarre, Streicher, (weibliche) Gesangsstimmen) von dem Beklagten zu 2) allein eingespielt worden sein konnte. Nach dem Parteivortrag ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) selbst in der Lage wäre zu komponieren bzw. zu arrangieren. Es lag daher mehr als nahe, dass der Beklagte zu 2) sich bei der Produktion der Hilfe Dritter oder Vorleistungen Dritter bedient hatte. Dies hätte die Beklagte zu 1) jedenfalls veranlassen müssen, beim Beklagten zu 2) nach der Herkunft der Musik, mit der die Titel unterlegt sind, zu fragen. Bleiben nach einer Auskunft des Beklagten zu 2) Zweifel, darf nicht genutzt werden. Da der Beklagte zu 2) in diesem Rechtsstreit nicht in der Lage ist, seine Nutzungsberechtigung darzulegen (siehe nachfolgend VII.3.), ist davon auszugehen, dass er auch der Beklagten zu 1) nicht mehr hätte sagen können. Nach Sachlage hat die Beklagte zu 1) sich daher nicht in gebotener Weise um die Frage der Nutzungsrechte gekümmert. Damit handelte sie zumindest fahrlässig.

VII.

Auch der Anspruch der Kläger auf Erteilung der Zustimmung zur Auskunftserteilung durch die GEMA gegen die Beklagten zu 1) und 2) über die durch die GEMA abzurechnenden Erlöse (soweit diese noch nicht Gegenstand der GEMA-Abrechnung zum 01.10.2007 waren) ist gemäß §§ 242, 259, 260 BGB in dem Umfang begründet, in dem die Kläger zu 1), 2), 3) und 5) gemäß Ziffer 1. bis 4. des Tenors einen Anspruch auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 UrhG haben. Im Übrigen ist der Anspruch unbegründet.

1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere ist er in zeitlicher Hinsicht durch die Bezugnahme auf das Veröffentlichungsdatum der Werke hinreichend eingegrenzt. Dass die Zustimmung sich auf diejenigen Informationen erstreckt, die die Beklagten jeweils selbst durch die GEMA erhalten würden, ergibt sich aus der begrenzten Reichweite, die eine Zustimmung durch die Beklagten rechtlich ohnehin nur haben kann und bedarf daher keiner Klarstellung im Antrag.

2. Soweit der Titel „I.“ im Antrag zu 7) fehlt, beruht dies wiederum erkennbar auf einem Versehen, so dass die Kammer den Antrag insofern ebenfalls ausgelegt hat.

3. Das für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten zu 1) liegt hinsichtlich der Auswertung der im Tenor zu 1. bis 4. bezeichneten Titel vor (siehe oben VI.4.b)). Auch der Beklagte zu 2) handelte schuldhaft. Der Hinweis darauf, dass er über eine umfangreiche „Sounddatenbank“ mit Samples und Sounds verfüge, die ihm - größtenteils - von Dritten zugeschickt würden und dass er keinerlei Kenntnis davon habe, woher die einzelnen Sounds konkret stammen, entlastet den Beklagten zu 2) nicht. Selbst wenn dem Beklagten zu 2) die hier genutzten Tonaufnahmen von Dritten „zugespielt“ worden sein sollten, was hinsichtlich der konkreten Aufnahmen schon nicht substantiiert dargetan und bewiesen worden ist, wäre zu berücksichtigen, dass der Beklagte hier insgesamt 16 Titel produziert hat, indem er diese mit - insgesamt knapp 30 - Samples mit Kompositionen der Kläger unterlegte. Damit ist zum einen wenig wahrscheinlich, dass der Beklagte zu 2) aus seiner „Sounddatenbank“ zufälligerweise derart viele Aufnahmen der Kläger ausgewählt hat. Zum anderen lag auch auf der Hand, dass an dieser Vielzahl genutzter Aufnahmen Rechte Dritter bestehen. Derjenigen, der möglicherweise geschützte Leistungen Dritter nutzen will, muss sich aber - ggf. durch Nachfragen - erkundigen, ob er insofern berechtigt ist (siehe oben, vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 97 Rn. 57). Dies gilt hier angesichts des Umfanges, in dem auf fremde Kompositionen zurückgegriffen wurde, in besonderem Maße. Der Beklagte zu 2) hat ein halbes Album („V.“) produziert, indem er Teile aus Tonaufnahmen bzw. Kompositionen der Kläger als permanente „Loops“ zur Grundlage seines Sprechgesangs machte. Vor diesem Hintergrund durfte er sich nicht damit begnügen, die angeblichen „Übersender“ von Samples bzw. Sounds darauf hinzuweisen, dass diese frei von Rechten Dritter sein müssten.

Obwohl die Kläger bislang keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) geltend machen, ist ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der begehrten Auskunft durch die GEMA anzuerkennen. So können die Kläger - etwa auf der Grundlage der zu erteilenden Auskünfte - auch später noch Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) erheben.

4. Die Zustimmung der Beklagten zur Auskunftserteilung durch die GEMA über sämtliche abzurechnende Erlöse ist auch erforderlich. Eine detaillierte Abrechnung liegt bislang außer in der vom Tenor ausgenommenen GEMA-Abrechnung zum 01.10.2007 nicht vor, so dass die Kläger bislang nicht in der Lage sind, ihre Ansprüche im Zusammenhang mit Rechten, die durch die GEMA wahrgenommen werden, zu beziffern.

VIII.

Schließlich ist auch der unter Ziffer 8) geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Erteilung von Auskunft über die Vergabe von Auswertungsrechten an Subverlage bzw. über die hierdurch erzielten und zu erwartenden Erlöse gemäß §§ 242, 259, 260 BGB hinsichtlich der in Ziffer 1. bis 4. des Tenors bezeichneten Titel begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Der Antrags ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Konkretisierung bezüglich des Zeitraums, über den Auskunft zu erteilen ist, folgt wieder durch Bezugnahme auf das jeweilige Veröffentlichungsdatum der Titel. Soweit der Titel „I.“ auch im Antrag zu 8) fehlt, beruht dies erneut erkennbar auf einem Versehen, so dass die Kammer den Antrag insofern ebenfalls ausgelegt hat.

2. Der Antrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) auch nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet, indem er Erlöse umfasst, die die Beklagte zu 1) selbst noch gar nicht kennen kann. Soweit die Kläger Auskunft über „künftig zu erwartende Auswertungserlöse“ begehren, bezieht sich dies Begehren selbstverständlich nicht auf bislang völlig ungewisse Erlöse, sondern auf Erlöse für bereits erfolgte Auswertungen, die lediglich noch nicht an die Beklagte zu 1) ausgezahlt worden, aber dem Grunde nach bereits entstanden sind. Dies folgt zum einen aus der Formulierung „zu erwartende“ und ergibt sich zum anderen auch daraus, dass die Kläger mit ihrer Klage gerade verhindern wollen, dass die Beklagte zu 1) die streitgegenständlichen Titel neu lizenziert und insofern Erlöse erzielt, für die derzeit noch keine Grundlage besteht.

3. Die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs liegen ebenfalls vor, insbesondere handelte die Beklagte zu 1) bei der Auswertung der im Tenor zu 1) bis 4) bezeichneten Titel schuldhaft (siehe oben VI.4.b)).

IX.

Der unter Ziffer 9) geltend gemachte Anspruch der Kläger zu 1) bis 5) auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2, 9, 15 ff. UrhG ist nicht begründet.

Die Kläger legen sich hier ausdrücklich auf eine Berechnung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie fest (vgl. insbesondere Seite 30 der Klage vom 11.04.2008 sowie Seite 71 des Schriftsatzes vom 26.09.2008). Zur Berechnung der angemessenen Lizenz sollen dann nach dem Vortrag der Kläger bestimmte Regelungen der Verteilungspläne A und B der GEMA zu Bearbeitungen herangezogen werden. Daraus folge, dass den Klägern 100% der Erlöse zustehen. Der in den Auskünften mitgeteilte Verlagsanteil der Beklagten zu 1) von 40% sei daher auf einen Betrag von 100% hochzurechnen. Dies sei die angemessene Lizenz, die die Kläger von der Beklagten zu 1) verlangen könnten. Dieser Vortrag trägt nicht die begehrte Rechtsfolge.

Dem Verletzten steht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen den drei Arten möglicher Schadensberechnung - Berechnung im Wege der Lizenzanalogie, Geltendmachung des konkreten Schadens und Herausgabe des Verletzergewinns - zu. Die Wahl der Berechnung im Wege der Lizenzanalogie ist daher als solche nicht zu beanstanden. Sie bietet jedoch für die vorgenommene Berechnung durch die Kläger keinerlei Grundlage.

Die Zulassung der Berechnung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie wird vom BGH mit der Billigkeitserwägung begründet, dass niemand durch den unerlaubten Eingriff in das Urheberrecht besser gestellt werden soll, als er im Fall einer ordnungsgemäß nachgesuchten und erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Dieser - auf der Grundlage der Billigkeit - angestellte Vergleich zum ordnungsgemäßen Lizenznehmer bestimmt auch den Umfang des nach der Lizenzanalogie zu leistenden Ersatzes. Der Verletzer soll nicht besser, aber eben auch nicht schlechter gestellt werden als ein vertraglicher Lizenznehmer.

Die Tarifwerke der Verwertungsgesellschaft im Sinne von § 13 UrhWG bieten insofern einen Anhaltspunkt für die Bemessung der angemessenen Lizenz, da sie diejenige Beteiligung, die in Verwerter und Urheber in bestimmten Bereichen für angemessen halten, wiederspiegeln. Es ist daher davon auszugehen, dass auch ein ordnungsgemäßer Lizenznehmer die festgelegten Tarife gezahlt hätte. Die Kläger legen ihrer Berechnung jedoch nicht die Tarife der GEMA, sondern die Verteilungspläne der GEMA zugrunde. Diese haben aber einen vollkommen anderen Regelungsgegenstand: Während Tarife lediglich einen Bruchteil der Bruttoeinnahmen der Nutzer umfassen, regeln Verteilungspläne die interne Verteilung der gesamten Einnahmen unter den Beteiligten (§ 7 UrhWG). Sie berücksichtigen somit naturgemäß nicht etwaige Kosten und Aufwendungen, die der jeweilige Nutzer neben den Kosten des Rechtserwerbs noch hat. Schon deshalb lässt sich auf Grundlage der Verteilungspläne nicht ermitteln, welche Lizenz ein ordnungsgemäßer, vertraglicher Lizenznehmer gezahlt hätte.

Die Anwendung der Verteilungspläne durch die Kläger führt daher - mangels Berücksichtigung von Kosten und Aufwendungen - dazu, dass, die Kläger nicht etwa einen Bruchteil der Bruttoeinnahmen der Beklagten zu 1) begehren, sondern deren gesamten Umsatz, der sich aus den Auskünften ergibt. Damit würde die Beklagte zu 1), die bei einer solchen Berechnung per se nur Kosten, aber keine Einkünfte haben könnte, deutlich schlechter gestellt als ein ordnungsgemäßer Lizenznehmer. Wenn sich damit im Wege der Lizenzanalogie schon nicht begründen lässt, dass die Kläger Anspruch auf Zahlung der gesamten in der Anlage K 16 und K 17 genannten Verlagsanteile haben (dies wäre der gesamte Umsatz der Beklagten zu 1)), dann gilt dies erst recht für diese darüber hinaus verlangten Anteile des Komponisten bzw. Textdichters (60% der gesamten Erlöse).

Der „Ausgleichsgedanke“, der der Lizenzanalogie zugrunde liegt, hat seinen Ursprung im Bereicherungsrecht. Die Schadensberechnung im Wege einer angemessenen Lizenz deckt sich daher mit der Lizenz im Bereicherungsrecht. Der Blick darauf, was die Kläger unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten (auf die der Antrag zu 9) nicht gestützt wird) von der Beklagten zu 1) fordern könnten, bestätigt daher die Unschlüssigkeit der vorgetragenen Berechnung: Über § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB bzw. § 816 Abs. 2 BGB könnten die Kläger zwar den Verlagsanteil als „erlangtes Etwas“ heraus verlangen, nicht aber die Anteile von Textdichter und Komponist. Dem Bereicherungsanspruch könnte die Beklagte zu 1) dann zudem über § 818 Abs. 3 BGB ihre eigenen Kosten und Aufwendungen entgegenhalten, so dass der Anspruch deutlich unterhalb der Bezifferung im Antrag zu 9) liegen würde.

Auch wenn die Kläger ihren bezifferten Anspruch nicht auf die Berechnung nach der Lizenzanalogie, sondern auf die Herausgabe des Gewinns der Beklagten zu 1) stützen würden, könnten sie nicht Zahlung in beantragter Höhe beanspruchen. Abgesehen davon, dass die Kläger ausdrücklich die Berechnung aufgrund der Lizenzanalogie gewählt haben, wären auch bei der Gewinnabschöpfung die Kosten und Aufwendungen der Beklagten zu 1) in Abzug zu bringen. Der gesamte Erlös der Beklagten könnte also auf keine der möglichen Berechnungsmethoden gestützt werden.

Da andere Parameter als die Verteilungspläne der GEMA zur Berechnung der angemessenen Lizenz von den Klägern nicht vorgetragen worden sind, sind die unter Ziffer 9) geltend gemachten Schadensersatzansprüche insgesamt unbegründet.

X.

Der unter Ziffer 10) geltend gemachte Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) ist gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 9, 15 ff. UrhG begründet, soweit die Kläger zu 1), 2), 3) und 5) gemäß dem Tenor zu 1. bis 4. Unterlassung der Auswertung der streitgegenständlichen Titel durch die Beklagte zu 1) verlangen können. Sofern ein Unterlassungsanspruch nicht besteht, ist der Antrag daher unbegründet.

1. Soweit die Kläger sich in dem Antrag zu 10) auf die Auswertung „gemäß Ziffer 1.“ beziehen, beruht dies ersichtlich auf einem Versehen. Wie sich aus der dann folgenden Auflistung der einzelnen streitgegenständlichen Titel ergibt, ist erkennbar Feststellung hinsichtlich des Schadens beabsichtigt, der aus den in den Anträgen zu Ziffer 1) bis 5) bezeichneten Auswertungen entstanden ist.

2. Die Beklagte zu 1) ist dem Grunde nach zum Schadensersatz wegen der Auswertung der im Tenor zu 1. bis 4. genannten Titel verpflichtet. Die Nutzung ist insofern widerrechtlich und auch schuldhaft (siehe oben).

3. Auch das für den Antrag erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor, da eine Bezifferung des geschuldeten Schadensersatzes aufgrund der bislang erteilten Auskünfte nur teilweise möglich ist.

4. Der Anspruch besteht nur in dem Umfang, in dem den Klägern zu 1), 2), 3) und 5) auch Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) zustehen. Soweit sich der Antrag auch auf den Schaden erstreckt, der den Klägern dadurch entstanden ist bzw. künftig noch entstehen wird, dass die im Tenor zu 1. bis 4. bezeichneten Titel bei der GEMA nicht mit „der Maßgabe der Autorenschaft der Kläger“ angemeldet wurden, ist er daher unbegründet. Die Beklagte zu 1) ist lediglich als Originalverleger bei der GEMA angemeldet, nicht als „Autor“. Daher kann sie nicht dafür haften, dass die im Tenor zu 1. bis 4. bezeichneten Musikwerke nicht mit der „Maßgabe der Autorenschaft der Kläger“ angemeldet wurden. Insofern könnte nur der Beklagte zu 2) in Anspruch genommen werden, der als Komponist bzw. Textdichter, mithin also als Autor, angemeldet ist.

XI.

Der unter Ziffer 11) beantragte Anspruch der Kläger auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 97 Abs. 2 UrhG gegen die Beklagten zu 1) und 2) ist nur im Hinblick auf den Beklagten zu 2) in der im Tenor festgelegten Höhe begründet und hinsichtlich der Beklagten zu 1) unbegründet. Wie aus der unterschiedlichen Höhe der angegebenen Mindestbeträge folgt, werden die Beklagten zu 1) und 2) hinsichtlich der Zahlung einer Geldentschädigung von den Klägern nicht als Gesamtschuldner, sondern nebeneinander in Anspruch genommen.

1. Der gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ist insgesamt unbegründet.

Nach § 97 Abs. 2 UrhG a. F. bzw. § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG n. F. können Urheber sowie bestimmte Leistungsschutzberechtigte dann, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Frage, ob eine Geldentschädigung zu gewähren ist, bedarf also stets einer Billigkeitsprüfung bezogen auf den konkreten Einzelfall.

Ein Ausgleich immaterieller Schäden durch Geldentschädigung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegt und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt dabei insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Art und Weise der Verletzung, Intensität und Dauer der Verletzung, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab.

Die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung sind auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung streng. Der Einzelfall muss sich danach hinsichtlich der in die Abwägung einzubeziehenden Gesamtumstände deutlich von dem Normalfall einer ungenehmigten Leistungsübernahme unterscheiden. Als allgemeine, praktisch in jedem Fall einzusetzende Sanktion gegenüber der in der unerlaubten Nutzung liegende Missachtung der Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers ist § 97 Abs. 2 UrhG also gerade nicht konzipiert .

Unter Beachtung dieser Maßstäbe können die Kläger von der Beklagten zu 1) keine Geldentschädigung verlangen. Eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts der Kläger kann der Beklagten zu 1) nicht angelastet werden. Insbesondere wiegen Eingriff und Verschulden der Beklagte zu 1) nicht hinreichend schwer. Die Übernahme und Bearbeitung von Kompositionen der Kläger ist durch den Beklagten zu 2) allein erfolgt, und zwar ohne Wissen und Willen der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) beschränkt sich darauf, die streitgegenständlichen Titel verlegerisch auszuwerten. Ihr ist allein der Vorwurf zu machen, sich darauf verlassen zu haben, dass der Beklagte zu 2) in seinen Produktionen nur Leistungen nutzt, die er auch nutzen darf. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung erweisen sich der Eingriff in die Rechte der Kläger durch das Verhalten der Beklagten zu 1) nicht als hinreichend intensiv und ihr Verschulden als zu gering für die Zubilligung einer Geldentschädigung.

Auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1) im April 2007 erste Hinweise auf mögliche Rechtsverletzungen erhalten hat und die Auswertung gleichwohl fortsetzte, ändert im Ergebnis nichts an dieser Beurteilung. So hatte sich zunächst allein die Firma S. C. an die Beklagte gewendet (vgl. Anlage K 9), die sodann auch Verhandlungen über eine Lizenzierung mit dem Beklagten zu 2) führte. Zu dieser Zeit handelte die Beklagte zu 1) daher bereits angesichts der laufenden Verhandlungen mit der bis dahin einzigen Anspruchstellerin nicht in gesteigertem Maße sorgfaltswidrig, in dem sie die Auswertung der streitgegenständlichen Titel nicht stoppte. Als die Kläger sich im Oktober/November 2007 selbst an die Beklagte zu 1) wendeten, war die wesentliche Auswertungsphase der Titel, die überwiegend im September 2006 erstveröffentlicht wurden, bereits abgeschlossen. Der Eingriff durch die Beklagte zu 1) hebt sich damit nicht deutlich vom „Normalfall“ einer ungenehmigten Leistungsübernahme ab, vor allem da sich die Rolle der Beklagten zu 1) auf die Auswertung von Produktionen, die der Beklagte zu 2) geliefert hatte, beschränkte. Insbesondere hätte die Beklagte zu 1), die lediglich als Originalverleger bei der GEMA registriert ist, auch nicht ohne weiteres eine Registrierung der Kläger als Autoren bewirken können, da insofern ja der Beklagte zu 2) bzw. andere Beteiligte eingetragen sind.

2. Gegen den Beklagten zu 2) steht den Klägern zu 1), 2, 3) und 5) dagegen wegen der im Tenor zu 1. bis 4. bezeichneten Titel ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu. Der Höhe nach hat der Beklagte zu 2) an den Kläger zu 1) 61.000,00 €, an den Kläger zu 2) 1.500,00 €, an den Kläger zu 3) 2.500,00 € und an die Klägerin zu 5) 500,00 € zu zahlen. Soweit die Kläger eine höhere Zahlung begehren, ist der Antrag zu 11) unbegründet.

a) Wenn die unter oben genannten Kriterien vorgenommene Billigkeitsprüfung hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu dem Ergebnis führt, dass eine Geldentschädigung nicht zugesprochen werden kann, verhält es sich in Bezug auf den Beklagten zu 2) anders: In seiner Person sind all diejenigen Umstände begründet, aus denen der Eingriff in die Urheberrechte der Kläger an Intensität sowie Art und Weise über den „Normalfall“ hinausgeht. Dies betrifft zum einen die Übernahme und Bearbeitung von Kompositionsteilen der Kläger und zum anderen das sich daran anschließende Auftreten des Beklagten zu 2) als „Komponist“ der streitgegenständlichen Titel, insbesondere die entsprechende Anmeldung bei der GEMA.

aa) Der Beklagte zu 2) hat aus insgesamt 13 Musikstücken der Kläger urheberrechtlich geschützte Teile von Kompositionen übernommen, unfrei bearbeitet und unter seinem Namen ausgewertet. Allein der Umfang, in dem der Beklagte zu 2) sich bei Werken der Kläger für seine eigenen Produktionen systematisch „bedient“ hat, zeugt von einem nachhaltig fehlenden Respekt vor der Leistung der Kläger. Durch die „Zerstückelung“ der Kompositionen der Kläger sowie das Transponieren und den hiermit zum Teil verbundenen „Mickeymauseffekt“ hat er entstellend in die Werke der Kläger eingegriffen. Zudem hat der Beklagte die Kompositionen durch die Verbindung mit seinen Rap-Texten in einen vollkommen anderen Kontext gestellt, gegen den die Kläger gut nachvollziehbar erhebliche Einwände haben. Unabhängig davon, ob die öffentliche Kritik an den Texten und dem Auftreten des Beklagten zu 2) gerechtfertigt ist oder nicht, ist festzustellen, dass die Texte deutlich andere Themen zum Gegenstand haben als diejenigen der Kläger. Zwar sind die Texte der Kläger eher düster und bilden eine gewisse „Friedhofsatmosphäre“ ab. Sie weisen aber keine menschenverachtenden oder gewaltverherrlichenden Passagen auf wie teilweise die Texten des Beklagten zu 2). Sowohl Inhalt als auch Sprache, insbesondere die zahlreichen verwendeten „Kraftausdrücke“ führen dazu, dass die Texte von Gewalt geprägt sind. So werden Bezeichnungen wie z. B. „Homos“, „Nutte“, „Fotze“, „du Stück Scheiße“ oder „Missgeburt“ verwendet, die in der Bevölkerung gemeinhin als diskriminierend bzw. obszön gelten. Der Beklagte zu 2) bezeichnet sich außerdem z. B. als „Osama-Freund“ oder „Kanake“, kündigt an „ich sperr dich ein wie Frau K.“ oder rappt über die Größe von Geschlechtsteilen. Indem die Kompositionen der Kläger mit diesen Texten verbunden wurden, wurde in hohem Maße in die Entschließungsfreiheit der Kläger eingegriffen. Dies gilt sowohl für die Kläger, die die jeweilige Passage komponiert haben als auch für die Kläger, die die Texte zu den Stücken geschrieben haben, aus denen Passagen entnommen wurden. Die Kläger haben sich hier bewusst für eine gemeinsame Auswertung von Kompositionen und Texten entschieden (§ 9 UrhG). In diese Entscheidung hat der Beklagte zu 2) mit der Übernahme von Teilen der Werkverbindung und die Neuverbindung mit seinen Texten eingegriffen. Der Eingriff in die Entschließungsfreiheit der Kläger wird auch nicht dadurch relativiert, dass sie im deutschsprachigen Raum wenig bekannt sind und dass ihnen die übernommenen Passagen daher nicht notwendiger Weise zugeordnet werden. Allein durch den Umstand, dass die Kompositionen der Kläger dazu verwendet wurden, dem Beklagten zu 2) zu Erfolg und Anerkennung zu verhelfen, bedeutet einen Eingriff in deren Entschließungsfreiheit. Zynischerweise brüstet sich der Beklagte zu 2) in den Titeln, in denen er Kompositionen der Kläger nutzt, auch gerade mit seinem Erfolg (z. B. in „G.“, „I.“ oder in „D.“).

Soweit der Beklagte zu 2) in die Rechte derjenigen Kläger eingegriffen hat, die die übernommenen Passagen komponiert haben, wird dieser Eingriff zusätzlich dadurch verstärkt, dass der Beklagte sich hier selbst als „Komponist“ bei der GEMA angemeldet hat. Die Tätigkeit des Beklagten beschränkte sich auf das digitale Bearbeiten der Tonaufnahmen der Kläger sowie auf das Hinzufügen des Schlagzeugs. Dies macht den Beklagten zu 2) jedoch nicht zum „Komponisten“. Durch die unzutreffende Anmeldung bei der GEMA und die komplette Auswertung unter seinem Namen hat der Beklagte zu 2) sich auch mit fremden Federn geschmückt und in das Recht der Kläger auf Anerkennung der Urheberschaft im Sinne von § 13 UrhG eingegriffen. Es ist auch nicht widersprüchlich, einen schwerwiegenden Eingriff sowohl darin sehen, dass die Kompositionen der Kläger mit den Texten des Beklagten zu 2) verbunden wurden, als auch darin, dass der Beklagte zu 2) sich selbst als Komponist benennt. Dies ist vielmehr eine Folge dessen, dass der Beklagte zu 2) in mehrfacher Hinsicht die Rechte der Kläger missachtet hat.

bb) Die Übernahme und Bearbeitung der streitgegenständlichen Kompositionen durch den Beklagten zu 2) erfolgte jedenfalls in grob fahrlässiger Weise, das Schmücken mit fremden Federn vorsätzlich. Angesichts der Vielzahl der entnommenen Passagen gerade von Titeln der Kläger ist es wenig wahrscheinlich, dass der Beklagte zu 2) jeweils zufällig Aufnahmen der Kläger aus seiner „Sounddatenbank“ ausgewählt hat. Vielmehr spricht hier viel für ein systematisches Ausbeuten der klägerischen Alben. Ob der Beklagte zu 2) die Alben hier selbst auf geeignete Samples durchforstet hat oder ob ihm diese von befreundeten Produzenten zugespielt wurden, kann aber letztlich auch dahinstehen. Der Beklagte zu 2) musste in jedem Fall - gerade im Hinblick auf die Vielzahl der verwendeten Aufnahmen - damit rechnen, dass an diesen Rechte Dritter bestehen. Ihm musste daher bewusst sein, dass er die Aufnahmen nicht ohne Einholung einer entsprechenden Erlaubnis eigenen Produktionen zugrunde legen kann. Insbesondere wusste der Beklagte zu 2) auch, dass er die seinen Produktionen zugrundeliegende Musik nicht selbst komponiert hat und er insofern nicht „Komponist“ ist. Die Übernahme der Aufnahmen ohne Erlaubnis war daher jedenfalls in hohem Maße sorgfaltswidrig. Die - unzutreffende - Bezeichnung als „Komponist“ erfolgte darüber hinaus sogar vorsätzlich. Hinter allem stand - ein anderer Grund ist nicht erkennbar - der eigene Erfolg und Gewinnsucht.

b) Für die Bemessung der Höhe der Geldentschädigung gemäß § 287 ZPO sind insbesondere Bedeutung und Tragweite des Eingriff zu berücksichtigen. Eine Heranziehung des üblichen Nutzungsentgelts (auf welches dann ein Zuschlag gewährt werden könnte) zur Schätzung der angemessenen Entschädigung ist dabei angesichts einer fehlenden Branchenübung nicht möglich.

Bei der Schätzung der angemessenen Geldentschädigung hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass hier ein systematischen Ausbeuten von Werken der Kläger durch den Beklagten zu 2) erfolgt ist, die diese anschließend - vorsätzlich falsch - als eigene Leistung ausgegeben hat. Die im Tenor zu 1. bis 4. bezeichneten Titel verfügen auch über einen hohen Verbreitungsgrad, so dass der Eingriff in die Rechte der Kläger einerseits intensiv erfolgt ist und dem Beklagten zu 2) andererseits auch zu erheblichem wirtschaftlichem Erfolg verholfen hat.

Dies vorausgeschickt, erscheint in allen Fällen, in denen der Beklagte zu 2) sich selbst als Komponist der im Tenor zu 1. bis 4. bezeichneten Titel bei der GEMA eintragen lassen hat, eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000,00 € für den jeweiligen Kläger, der die genutzte Komposition tatsächlich geschaffen hat, und eine Geldentschädigung in Höhe von 500,00 € für den Kläger, der zu dieser Komposition einen Text verfasst hat, als angemessen.

Dabei können auch die Textdichter, die nicht zugleich Komponist sind, Zahlung an sich verlangen. Eine gemeinschaftliche Prozessführung mit dem jeweiligen Komponisten ist auch angesichts der Werkverbindung im Sinne von § 9 UrhG nicht angezeigt. Indem der Beklagte zu 2) die Texte der Kläger durch andere Texte ersetzt hat, hat er in die Entschließungsfreiheit der Textdichter und damit in deren Urheberpersönlichkeitsrecht eingegriffen, da er sich über ihr Recht, die Zustimmung zu einer solchen Auswertung zu verweigern, hinweggesetzt hat. Rechte, die aus einem solchen Eingriff in das individuelle Urheberpersönlichkeitsrecht resultieren, können vom jeweiligen Urheber allein geltend gemacht werden.

aa) Nach den vorstehenden Maßstäben hat der Beklagte zu 2) an den Kläger zu 1) eine Geldentschädigung in Höhe von 61.000,00 € zu zahlen.

aaa) Der Beklagte zu 2) hat in 12 Titeln urheberrechtlich geschützte Kompositionen des Klägers genutzt und sich selbst als Komponist bei der GEMA angemeldet. Dabei handelt es sich um die Titel „S.“, „J.“, „Sp.“, „B.“, „E.“, „D.“, „K.“, „G.“, „... „H.“, „D.“, „W.“ und „Br.“. Für jede dieser Nutzungen ist eine Entschädigung in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen, so dass sich ein Betrag von insgesamt 60.000,00 € ergibt. Dabei gilt der Betrag von 5.000,00 € pro Titel des Beklagten zu 2), unabhängig davon, ob jeweils ein oder zwei Passagen aus Kompositionen des Klägers zu 1) genutzt wurden.

bbb) Zu zwei der in den genannten 12 Titeln genutzten Kompositionen („S.“ und „Sp.“) hat der Kläger zu 1) auch den Text geschrieben. Auch wenn hier kein Fall einer Werkverbindung im Sinne von § 9 UrhG vorliegt (vgl. Wortlaut des § 9: Haben mehrere Urheber ihre Werke zur gemeinsamen Verwertung miteinander verbunden …“) und somit auch kein Eingriff in die Werkverbindung durch Weglassen des Textes und Hinzufügen eines neuen Textes erfolgt ist, ist insofern eine Geldentschädigung an den Kläger zu 1) zu zahlen. Es liegt nämlich ein Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des Klägers zu 1) vor, die jeweilige Komposition in Verbindung mit einem bestimmten Text auszuwerten. Daher ist auch hier ein Betrag in Höhe von 500,00 € pro Titel angemessen. Dabei ist auch unerheblich, dass der Beklagte zu 2) hinsichtlich „Sp.“ lediglich als Komponist und nicht als Textdichter bei der GEMA angemeldet ist. Der Beklagte zu 2) ist auch hier derjenige, der die Komposition des Klägers zu 1) in die Produktion eingebracht und auf diese Weise die Verbindung mit dem Text veranlasst hat.

Ein Aufschlag für die erstmalige Verbindung eines Teils der Komposition von „L. M. B.“ mit einem Text („J.“) ist hingegen nicht zu gewähren. Der Eingriff kann hier qualitativ nicht mit den Fällen gleichgesetzt werden, in denen ein mit der Komposition verbundener Text durch den Beklagten zu 2) erst entfernt wurde, um die Komposition sodann mit einem anderen Text zu verbinden. Zwar mag die Entscheidung, eine Komposition bewusst ohne Text auszuwerten, als solche geschützt sein. Sie führt hier aber nicht zu einer Erhöhung der zu leistenden Geldentschädigung, die für die Verletzung der Rechte an der Komposition zu gewähren ist.

bb) An den Kläger zu 2) hat der Beklagte zu 2) eine Geldentschädigung in Höhe von 1.500,00 € zu zahlen. Der Beklagte zu 2) hat in drei Fällen Kompositionen des Klägers zu 1) genutzt, die je mit einem Text des Klägers zu 2) zwecks gemeinsamer Auswertung (§ 9 UrhG) verbunden waren („B.“, „E.“ und „D.“). Indem hier der Text des Klägers zu 2) entfernt und ersetzt wurde, ist in seine Entschließungsfreiheit, einer solchen gesonderten Auswertung der Komposition zu widersprechen, eingegriffen worden. Daher ist pro Titel ein Betrag von 500,00 € an den Kläger zu 2) zu zahlen. Wiederum ist unerheblich, dass der Beklagte zu 2) hinsichtlich eines Falles („D.“) ausweislich der GEMA-Eintragung nicht selbst den Text verfasst hat und insofern lediglich als Komponist registriert ist. Der Beklagte zu 2) ist wiederum derjenige, der die Komposition in die Produktion eingebracht hat und insofern die Verbindung mit dem Text veranlasst hat.

cc) An den Kläger zu 3) hat der Beklagte zu 2) eine Geldentschädigung in Höhe von 2.500,00 zu zahlen. Der Beklagte zu 2) hat in insgesamt fünf Titeln urheberrechtlich geschützte Kompositionen des Klägers zu 1) genutzt, die mit Sprachwerken des Klägers zu 3) zur gemeinsamen Auswertung im Sinne des § 9 UrhG verbunden waren („K.“, „G.“, „...“ „H.“, „D.“ und „W.“. In allen Fällen hat der Beklagte zu 2) die Texte des Klägers zu 3) entfernt und die Kompositionen stattdessen mit eigenen Texten verbunden. Pro Titel ist hier eine Geldentschädigung in Höhe von 500,00 € angemessen, so dass sich ein Betrag von insgesamt 2.500,00 € ergibt.

dd) Schließlich hat der Beklagte zu 2) an die Klägerin zu 5) eine Geldentschädigung in Höhe von 500,00 € zu zahlen. Die Klägerin zu 5) hat den Text zu der Komposition geschrieben, die der Beklagte zu 2) in „Br.“ genutzt hat. Wiederum hat der Beklagte den Text der Klägerin durch seinen eigenen ersetzt.

ee) Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13.05.2008) folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

XII.

Der unter Ziffer 12) gestellte Antrag auf Zustimmung zur „Streichung“ der Werkanmeldungen zugunsten der Kläger ist unter Berücksichtigung des dahingehenden eindeutigen Begehrens in der Begründung dahingehend auszulegen, dass die Zustimmung der Beklagten zu ihrer Streichung und zur Eintragung des jeweiligen Klägers begehrt wird. Dieser Antrag ist insoweit begründet, als dass die Streichung des Beklagten zu 2) als Komponist und der Beklagten zu 1) als Verlag des Komponisten begehrt und stattdessen die Eintragung des Klägers zu 1) hinsichtlich der in Ziffer 1. bis 4. des Tenors genannten Titel begehrt wird. Der weitergehende Antrag hinsichtlich der Anteile des Textdichters wird abgewiesen. Insoweit bleibt es bei den jeweiligen Eintragungen des Beklagten zu 2) als Textdichter und der Beklagten zu 1) als Verlag des Textdichters. Der Antrag wird im Übrigen auch hinsichtlich der Titel „T.“, „E.“ und „Ic.“ abgewiesen, da die hier genutzten Kompositionen urheberrechtlich nicht schutzfähig sind. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) mangels Schutzfähigkeit zu Unrecht als „Komponist“ eingetragen ist. Die Kläger können hiergegen jedenfalls nicht vorgehen, da kein Eingriff in ihre Rechte vorliegt.

1. Es kann dahinstehen, ob sich der Anspruch des Klägers zu 1) aus dem Recht auf Urhebernennung gemäß § 13 Satz 2 UrhG oder aus einer Eingriffskondition (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB) ergibt. Die Voraussetzungen beider Anspruchsgrundlagen sind erfüllt.

2. Ausweislich § 4 Abs. 2 a, Abs. 4 des GEMA-Verteilungsplans für das Aufführungs- und Senderecht hat der Bearbeiter einer geschützten Komposition nur dann einen Anspruch als Bezugsberechtigter, wenn seine Bearbeitung vom Urheber genehmigt und der GEMA angemeldet ist. Da die Bearbeitung der Kompositionen des Klägers zu 1) durch den Beklagten zu 2) vorliegend unstreitig nicht genehmigt wurde, ist der Beklagte zu 2) somit nicht als Bearbeiter an dem Kompositionsanteil zu beteiligen. Dementsprechend ist seine Eintragung als Komponist auch komplett bei der GEMA zu streichen, soweit er hinsichtlich der in Ziffer 1. bis 4. des Tenors bezeichneten Titel als Komponist registriert ist. Gleiches gilt für die Beklagte zu 1), soweit sie ihre Rechte vom Beklagten zu 2) als Komponisten ableitet. Sie ist daher als Verlag des Komponisten ebenfalls zu streichen.

3. Die Beklagten haben die Eintragung als Komponist bzw. Verlag des Komponisten unter Missachtung des Nennungsanspruchs des Klägers zu 1) erlangt und somit in dessen Recht aus § 13 Satz 2 UrhG eingegriffen. Durch diesen Eingriff haben sie sich im Verhältnis zur GEMA eine - kondizierbare - Rechtsposition verschafft, nämlich den Anspruch auf Auskehrung des Komponistenanteils am Erlös bzw. des Anteils des Verlags des Komponisten am Erlös.

4. Soweit der Beklagte zu 2) als Textdichter bei der GEMA angemeldet ist bzw. die Beklagte zu 1) als Verlag des Textdichters, bleibt es hingegen bei der ursprünglichen Eintragung. Eine Beteiligung der Kläger, die zu den genutzten Kompositionen den jeweiligen Text verfasst haben (also den „Originaltext“) ist vorliegend nicht angemessen. Die Verteilungsregel, dass der Textautor der „Originalfassung“ auch an der Auswertung der Komposition mit einer anderen Textfassung zu beteiligen ist, beruht auf dem Gedanken, dass ein Musikstück in seiner ursprünglichen Verbindung von Musik und Text bekannt geworden ist und der Texter demgemäß auch am Erfolg nur der Komposition zu beteiligen ist. Die Kläger und die von ihnen genutzten Musiktitel sind in Deutschland jedoch bislang weitgehend unbekannt. Der Erfolg der streitgegenständlichen Titel beruht maßgeblich auf den Texten des Beklagten zu 2). Dies folgt bereits daraus, dass die Titel zum Genre des „Rap“ gehören, bei dem gerade die Sprache im Vordergrund steht. Unabhängig davon, ob die Kritik an den Texten des Beklagten zu 2) berechtigt ist oder nicht, geht von diesen gerade die maßgebliche Zugkraft der streitgegenständlichen Titel aus. Der Erfolg der im Tenor zu 1. bis 4. bezeichneten Titel beruht hier also mitnichten auf der Bekanntheit der ursprünglichen Version der genutzten Musiktitel der Kläger.

XIII.

Der unter Ziffer 13) geltend gemachte Anspruch des Klägers zu 1) gegen die Beklagte zu 1) auf Auskunft über die bürgerlichen Klarnamen und Anschriften ist gemäß § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG nur im Hinblick auf den Autor „K. ...“ begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. Der ebenfalls geltend gemachte Anspruch des Klägers zu 2) gegen die Beklagte zu 1) über die bürgerlichen Namen sowie die jeweilige Anschrift von Herr R. und Herr E.-H. ist gemäß § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG begründet.

1. Der Kläger zu 1) hat aus § 101 Abs. 1 UrhG gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift von „K. ...“. Die Beklagte zu 1) verletzt als Musikverlag durch die massenhafte Auswertung des Titels „I.“ in gewerblichem Ausmaß die Rechte des Klägers als Komponist von „...“. Sie hat daher gemäß § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG Angaben über Namen und Anschriften der Hersteller der Vervielfältigungsstücke zu machen. Hierzu zählt auch der bei der GEMA als Komponist angemeldete „K. ...“, der ausweislich der GEMA-Eintragung bei der Produktion des Titels „I.“ jedenfalls mitgewirkt hat.

Soweit der Kläger zu 1) Auskunft über Namen und Anschrift von Herr T. begehrt, ist der Anspruch dagegen mangels Rechtsschutzbedürfnis unbegründet. Herr T. ist lediglich hinsichtlich des Titels „Ic.“ bei der GEMA als Textdichter angemeldet. Die in diesem Titel genutzte Passage aus einer Komposition des Klägers zu 1) („...“) ist urheberrechtlich jedoch nicht geschützt. Eine Rechtsverletzung, die Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche auslösen könnte, liegt daher nicht vor. Damit wäre die Beklagte zu 1) gleichzeitig auch nicht passivlegitimiert im Sinne von § 101 Abs. 1 UrhG, da sie nicht in gewerblichem Ausmaß „das Urheberrecht verletzt“.

2. Der Kläger zu 2) hat aus § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Auskunft über die Namen und die jeweilige Anschrift von Herr R. und Herr E.-H..

Die Beklagte zu 1) verletzt durch die massenhafte Auswertung der Titel „E.“, „Sp.“ und „D.“ in gewerblichem Ausmaß die Rechte des Klägers zu 2), der jeweils die Texte zu den Kompositionen der hier genutzten Titel „D. M.“, „?“ und „...“ geschrieben hat und in dessen Rechte an der Werkverbindung somit eingegriffen wird. Sie hat daher gemäß § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG Angaben über Namen und Adressen der Hersteller dieser Titel zu machen. Die als Herr R. und Herr E.-H. angemeldeten Textdichter haben an der Produktion der Titel jedenfalls mitgewirkt und sind insofern „Hersteller“ in diesem Sinne. Dass es sich - was die Beklagte zu 1) einwendet - möglicherweise bereits um die bürgerlichen Namen der Autoren handelt, ist schon deshalb unerheblich, weil die Beklagte zu 1) nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG nicht nur zur Mitteilung der Namen, sondern auch der Anschrift verpflichtet ist und eine solche Mitteilung bislang unstreitig nicht erfolgt ist.

XIV.

Der unter Ziffer 14) geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG gegen die Beklagten zu 1) und 2) ist nur in dem im Tenor bezeichneten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die vorgerichtlichen Abmahnungen besteht dem Grunde nach. Insofern wird auf die Ausführungen zu den Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen verwiesen.

2. Hinsichtlich der Höhe des Kostenerstattungsanspruchs ist die Zugrundelegung einer 2,0 Gebühr gemäß §§ 2, 13, 14 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG (zuzüglich der Kostenpauschale gemäß Nr. 7002 VV) angesichts der Komplexität des Falles angemessen. Diese Gebühr ist hinsichtlich der Ansprüche, die von mehreren Klägern gemeinsam geltend gemacht werden, sowohl hinsichtlich der Beklagten zu 1) als auch hinsichtlich des Beklagten zu 2) jeweils nach Nr. 1008 VV RVG um eine 0,3 Gebühr zu erhöhen.

Für die Berechnung der Gebühr hat die Kammer für das mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsbegehren jeweils 10.000,00 € pro Titel zugrunde gelegt. Für die mit den Abmahnungen begehrten Anträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung ist jeweils danach zu differenzieren, ob Rechte als Komponist oder als Textdichter geltend gemacht werden. Während für die Auskunft im ersten Fall ein Wert von 1.000,00 € pro Titel angemessen ist, ist hinsichtlich der Kläger, die sich auf Rechte als Textdichter berufen, ein Wert von 500,00 € pro Titel angemessen. Der Anspruch auf Schadensersatzfeststellung ist entsprechend mit 10.000,00 € bzw. 2.000,00 € zu bewerten. Der Anspruch auf Streichung bei der GEMA ist für sämtliche Kläger einheitlich mit 5.000,00 € pro Titel zu bewerten.

Hinsichtlich der Ansprüche, die vom Kläger zu 1) gegen die Beklagte zu 1) mit der Abmahnung berechtigterweise geltend gemacht hat, ist damit ein Gegenstandswert von 312.000,00 € maßgeblich (12 Titel). Hinsichtlich der Ansprüche, die der Kläger zu 1) gemeinsam mit den Klägern zu 2) und 3) geltend gemacht hat, wurde jeweils ein Gegenstandswert von 52.500,00 € zugrunde gelegt (jeweils 3 Titel) und hinsichtlich der Ansprüche, die der Kläger zu 1) mit der Klägerin zu 5) geltend gemacht hat, ein Gegenstandswert von 17.500,00 € (1 Titel). Im Hinblick auf die Ansprüche, die vom Kläger zu 1) gegen den Beklagten zu 2) mit den Abmahnungen geltend gemacht wurden, ist ein Gegenstandswert von 286.000,00 € maßgeblich, im Übrigen gelten die gleichen Gegenstandswerte wie im Verhältnis zur Beklagten zu 1).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wobei hinsichtlich der Rechtshängigkeit das Datum maßgeblich ist, an dem der bezifferte Zahlungsantrag den Beklagten zugestellt worden ist.

C. Der Vortrag der Parteien in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen wurde bei der Entscheidungsfindung gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigt. Das Vorbringen in den Schriftsätzen gab auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. Denn darin enthaltener neuer Tatsachenvortrag hätte auch früher in den Rechtsstreit eingeführt werden können.

D. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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Ob zuvor eine einschlägige Abmahnung erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab-BAG, 2 AZR 258/11
 
Familienrecht: Zur Berechnung des nachehelichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalts (21.05.2012)
der Altersvorsorgeunterhalt ist ausgehend von dem ermittelten Elementarunterhalt zu berechnen-BGH vom 30.11.11-Az:XII ZR 34/09
 
Patentrecht: Vergütungsbemessung eines an Hochschule beschäftigten Erfinders (21.05.2012)
die Findung eines angemessenen Lizenzsatzes obliegt dem Tatrichter-BGH vom 06.03.12-Az: X ZR 104/09
 
Internetauktion: Keine Rückschlüsse auf Wert des Versteigerungsobjekts durch geringen Startpreis (18.05.2012)
grobes Missverhältnis zwischen Maximalgebot und Wert rechtfertigt nicht Schluss auf verwerfliche Gesinnung des Bieters-BGH vom 28.03.12-Az:VIII ZR 244/10
 
Verkehrsrecht: Ersatz von Mietwagenkosten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs (18.05.2012)
auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind-BGH vom 27.03.12-Az:VI ZR 40/10
 
Gesellschaftsrecht: Zum Ausschluss des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GbR von der Beschlussfassung (18.05.2012)
bei pflichtwidrigem Unterlassen eines Mitgesellschafters, das auch dem Geschäftsführer angelastet wird, als Beschlussgegenstand -BGH vom 07.02.12-Az:II ZR 230/09
 
Bürgschaftsrecht: Ausgleichsanspruch des Ausfallbürgen gegen den Regelbürgen (15.05.2012)
befriedigt der Ausfallbürge den Gläubiger der Hauptforderung, steht ihm ein interner Ausgleichsanspruch gegen den Regelbürgen zu-BGH vom 20.03.12-Az:XI ZR 234/11
 
WEG: Zur Kostentragung für Austausch eines Fensters in Wohnungseigentümergemeinschaft (15.05.2012)
im Zweifel ist dies Sache der Gemeinschaft-BGH vom 02.03.12-Az:V ZR 174/11
 
Wirtschaftsrecht: Zur Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen Beratungsfehlern (15.05.2012)
im Zusammenhang mit der Verschmelzung zweier Gesellschaften-BGH vom 19.04.2012-Az:III ZR 224/10
 
Ehebedingter Nachteil: Zum ehebedingten Verzicht auf eine berufliche Karriere als ehebedingter Nachteil (14.05.2012)
aus der Ehe folgende Rentennachteile sind grundsätzlich als ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen-BGH vom 07.03.12-Az: XII ZR 145/09
 
Familienrecht: Prüfung der Härteklausel im Eheaufhebungsverfahren (14.05.2012)
Gericht hat das Eingreifen der Härteklausel § 1316 Abs.3 BGB eigenständig zu prüfen-BGH vom 11.04.12-Az:XII ZR 99/10
 
Blaue Karte EU: Bundesrat billigt die Erleichterung der Zuwanderung Hochqualifizierter (14.05.2012)
Bundesrat hat Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtilinie der EU gebilligt.
 
aktuelle Stellenangebote (13.05.2012)
Stellenausschreibung für Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Referendare - S&K Rechtsanwälte Berlin
 
WEG: Wohnungseigentümer haften für Abfallentsorgung und Straßenreinigung (11.05.2012)
zum Zustandekommen eines Nutzungsverhältnisses mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft-BGH vom 22.03.12-Az:VII ZR 102/11
 
Urheberrecht: Verwertungsgesellschaft hat angemessenen Vergütungsanspruch (11.05.2012)
auch dann, wenn sie entgegen ihrer Verpflichtung keinen eigenen Tarif für den Verwertungsvorgang aufgestellt hat-BGH vom 27.10.11-Az:I ZR 175/10
 
Insolvenzrecht: Zur Vermutung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 II 2 InsO (09.05.2012)
kann nicht durch den Nachweis der Zahlungsunwilligkeit widerlegt werden- erforderlich ist der Nachweis der Zahlungsfähigkeit-BGH vom 15.03.12-Az:IX ZR 239/09
 
Insolvenzrecht: Zu den Voraussetzungen der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens (09.05.2012)
es ist allein maßgeblich, ob der Schuldner eine inländische Niederlassung hat-BGH vom 08.03.12-Az:IX ZB 178/11
 
Familienrecht: Geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Kinderbetreuung mit Arbeitsplatzwechsel ist kein ehebedingter Nachteil (09.05.2012)
die Zeit der vorehelichen Kinderbetreuung ist auch nicht der Ehedauer zuzurechnen-BGH vom 07.03.12-Az:XII ZR 25/10
 
Grundstücksrecht: Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs.2 S.2 BGB (08.05.2012)
bei Bruchteilseigentümern, die sich jeweils eine Teilfläche des gemeinschaftlichen Grundstücks zur allgmeinen Nutzung zugewiesen haben-BGH vom 10.02.12-Az:V ZR 137/11
 
Gesellschaftsrecht: Zur Anerkennung eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht (08.05.2012)
der Anerkennung stehen jedenfalls die Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen entgegen-BGH vom 15.02.12-Az:IV ZR 194/09
 
GmbH - Insolvenz: Zu den Voraussetzungen der Zahlungseinstellung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung (08.05.2012)
wenn Geschäftsführer Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen verletzt-BGH vom 24.01.12-Az:II ZR 119/10
 
Familienrecht: Verschweigen der tatsächlichen Abstammung des Kindes gegenüber Ehemann (04.05.2012)
verwirklicht grundsätzlich den Härtegrund eines Fehlverhaltens im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB-BGH vom 15.02.12-Az:XII ZR 137/09
 
Insolvenzrecht: Forderungseinzug des vorläufigen Insolvenzverwalters (04.05.2012)
Insolvenzgericht kann vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen, eine Forderung des Schuldners im eigenen Namen einzuziehen-BGH vom 15.03.12-Az:IX ZR 249/09
 
Familienrecht: Zur Herabsetzung eines vor Unterhaltsrechtsreform durch Vergleich titulierten nachehelichen Unterhalts (04.05.2012)
bei einer vollen Erwerbsminderungsrente durch den Berechtigten-BGH vom 07.03.12-Az:XII ZR 179/09
 
Bankrecht: BGH zu Pharming-Angriffen im Online-Banking (03.05.2012)
zu den Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht eines Bankkunden im Online-Banking-BGH vom 24.04.12-Az:XI ZR 96/11
 
KG - Steuerrecht: Auflösung der von einer GmbH & Co. KG gebildeten Ansparrücklage für Existenzgründer (02.05.2012)
GmbH & Co. KG kann keine Rücklage für Existenzgründer bilden, wenn an der Komplementär-GmbH kein Existenzgründer beteiligt ist-BFH vom 02.02.12-Az:IV R 16/09
 
Verkehrsrecht: Einziehung einer an Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten (01.05.2012)
dies ist grundsätzlich gemäß § 5 I 1 RDG erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist-BGH vom 31.01.12-Az:VI ZR 143/11
 
GmbH-Steuerrecht: Zu den Voraussetzungen des Vorliegens einer Überwachungsfunktion i.S.d. § 10 Nr. 4 KStG (01.05.2012)
liegt auch vor, wenn Gremium gewisse Geschäftsführungsaufgaben ausübt, die Überwachungsfunktion aber den Schwerpunkt der Aufgaben bildet-FG Hessen, 4 K 829/07
 
Arbeitsrecht: Spruch der Einigungsstelle, durch den eine Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung ausgestaltet werden soll, ist unwirksam (01.05.2012)
wenn er dem Arbeitgeber die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs belässt-BAG vom 17.01.12-Az:1 ABR 45/10
 
Widerrufsrecht: Überschrift zur Widerrufsbelehrung "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" (30.04.2012)
verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB-BGH vom 09.11.11-Az:I ZR 123/10
 
Insolvenzrecht: Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses auf eigenen Antrag setzt einen wichtigen Grund voraus (30.04.2012)
dieser liegt vor, wenn die Fortsetzung der Tätigkeit für das Mitglied des Ausschusses unzumutbar ist-BGH vom 29.03.12-Az:IX ZB 310/11
 
Europarecht: Kein Auskunftsanspruch des nichtberücksichtigten Bewerbers (30.04.2012)
dies ergibt sich aus Art. 8 I der Richtlinie 2000/43/EG und Art. 10 I der Richtlinie 2000/78/EG-EuGH vom 19.04.12-Az:C-415/10
 
Familienrecht: Vertretung des minderjährigen Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren (26.04.2012)
Vater ist von der Vertretung des minderjährigen Kindes kraft Gesetzes ausgeschlossen-BGH vom 21.03.12-Az:XII ZB 510/10
 
Kaufrecht: Unterlassen eines Hinweises des Verkäufers ist kein arglistiges Verschweigen eines Mangels (26.04.2012)
dass er über die Ursache der sichtbaren Symptome eines Mangels nicht sicher sei-BGH vom 16.03.12-Az:V ZR 18/11
 
Wirtschaftliche Neugründung: Ausgleich einer Unterbilanz (25.04.2012)
Verpflichtung des Gesellschafters zum Ausgleich einer zum Zeitpunkt einer wirtschaftlichen Neugründung bestehenden Unterbilanz-BGH vom 06.03.12-Az:II ZR 56/10
 
WEG: Vorbehalt von Sondernutzungsrechten in Teilungserklärung (25.04.2012)
muss dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen-BGH vom 20.01.12-Az:V ZR 125/11
 
GmbH - Steuerrecht: Vorbehaltsnießbraucher als wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaftsanteile (24.04.2012)
Beurteilung des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums-BFH Urteil vom 24.01.12-Az:IX R 51/10
 
GmbH-Steuerrecht: Erwerb einer wesentlichen Beteiligung (24.04.2012)
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Kapitalgesellschaftsanteil-Maßgeblichkeit des Gesamtvertragskonzepts-BFH vom 05.10.11-Az:IX R 57/10
 
Steuerrecht: Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre (24.04.2012)
Zur Auslegung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 Abs.1 S.4 EStG-BFH vom 24.02.12-Az:IX B 146/11
 
Gesellschaftsrecht: Zur Ertragswertermittlung in einem Gewinnabführungsvertrag (23.04.2012)
Zur Frage, wann der unternehmenseigene Betafaktor herangezogen werden kann-OLG Stuttgart vom 03.04.12-Az:20 W 7/09
 
Weihnachtsgratifikation: Vorbehalt des Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses (23.04.2012)
stellt keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 207 BGB dar-BAG vom 18.01.12-Az:10 AZR 667/10
 
Arbeitsrecht: Zur Arbeitnehmereigenschaft gestellter Arbeitnehmer (23.04.2012)
Überlassung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes an private Einsatzbetriebe-BAG vom 15.12.11-Az:7 ABR 65/10
 
Steuertermine im Monat Mai 2012 (20.04.2012)
Im Monat Mai 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten - Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verlustverrechnung: Bei unterjährigem Beteiligungsverkauf zulässig (20.04.2012)
grundsätzliches Verlustabzugsverbot, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen-BFH vom 30.11.11-Az:I R 14/11
 
Vorsteuer: Zur Archivierung von Rechnungen und Lieferscheinen auf CDs (20.04.2012)
Papierrechnungen können als Wiedergabe auf einem Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.
 
Kfz-Haftpflichtversicherung: OHG-Gesellschafter sind mitversichert (20.04.2012)
die Rechtsprechung des BGH für den Bereich der Kaskoversicherung ist insoweit auf die Kfz-Haftpflichtversicherung übertragbar-OLG Hamm vom 11.11.11-Az:I-20 U 3/11
 
Steuerrecht: Längere Einspruchsfrist bei fehlendem Hinweis auf Einspruch per E-Mail (20.04.2012)
steht auf dem Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse, erklärt sich das Finanzamt bereit, Einsprüche elektronisch entgegenzunehmen-FG Niedersachsen, 10 K 275/11
 
Fahrtkosten: Bei einem Vollzeitstudium in voller Höhe abzugsfähig (19.04.2012)
und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale-BFH vom 09.02.2012-Az: VI R 44/10
 
Aktuelle Gesetzgebung: Steuerfreie Überlassung von Smartphones, Tablets und Software (19.04.2012)
wenn der Arbeitgeber sie auch in seinem Betrieb einsetzt.
 
Verkehrsrecht: Haftung einer Mutter für leichtes Fehlverhalten im Straßenverkehr (19.04.2012)
Eltern sollen gegenüber ihren Kindern nicht vorsichtiger sein müssen, als sie dies in ihren eigenen Angelegenheiten sind-OLG Bamberg, 5 U 149/11
 
Aktuelle Gesetzgebung: Die Neuregelung des geplanten Fahreignungsregisters (19.04.2012)
Überblick über die Eckpunkte der geplanten Neuerungen.
 
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Nicht jede Verweisung ist zulässig (19.04.2012)
keine Vergleichbarkeit der Berufe des Malers und des Schulhausmeisters-OLG Karlsruhe vom 30.12.11-Az:12 U 140/11
 
Gewerberaum: Kündigungsrecht wegen Verstoß gegen Konkurrenzschutzklausel (19.04.2012)
dies gilt nicht, wenn die nunmehr konkurrierenden Mieter zuvor gesellschaftsrechtlich verbunden waren-OLG Hamm vom 28.06.11-Az:I-7 U 54/10
 
Gewerberaummietrecht: Kündigung eines Mietvertrags gegenüber einer GbR (19.04.2012)
es reicht aus, wenn die Kündigung dem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugeht-BGH vom 23.11.11-Az:XII ZR 210/09
 
Aktuelle Gesetzgebung: Sorgerecht unverheirateter Eltern soll vereinfacht werden (19.04.2012)
Die Neuregelung ermöglicht das gemeinsame Sorgerecht für Unverheiratete, wenn nicht ausnahmsweise das Kindeswohl entgegensteht.
 
Eigentumswohnung: Abweichende Bauausführung kann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen (19.04.2012)
Bauträgervertrag - Käufer kann wirksam zurücktreten, wenn die Bauausführung von der ursprünglichen Vereinbarung abweicht-OLG Frankfurt a.M., 12 U 136/10
 
Baurecht: Unverzügliche Rügepflicht gilt auch bei Lieferung von Betonfertigteilen (19.04.2012)
Das Handelsrecht sieht vor, dass der Käufer bei einem Handelskauf die gelieferten Waren unverzüglich kontrollieren und einen eventuellen Mangel anzeigen muss.
 
Arbeitsrecht: Arbeitgeber müssen persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von Homepage löschen (19.04.2012)
Einzelfall eines auf Unterlassung einer Veröffentlichung im Internet gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung-LAG Hessen, 19 SaGa 1480/11
 
Arbeitszeitkonto: Kürzung von Zeitguthaben nur bei Vereinbarung (19.04.2012)
Verrechnung mit Minusstunden ist nur zulässig, wenn eine zugrunde liegende Vereinbarung die Möglichkeit dazu eröffnet-BAG vom 21.03.12-Az:5 AZR 676/11
 
Steuerstrafrecht: Steuerhehlerei vor Beendigung der Steuerhinterziehung (17.04.2012)
Steuerhehlerei kann in Form von Absatzhilfe auch vor Beendigung der Steuerhinterziehung begangen werden-BGH vom 09.02.12-Az:1 StR 438/11
 
Mietrecht: Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Mieterleistungen als abwohnbarer Baukostenzuschuss (17.04.2012)
Baukostenzuschuss setzt voraus, dass Mieter vor Durchführung der Instandsetzung Beiträge zur Instandsetzung erbracht hat-BGH vom 15.02.12-Az:VIII ZR 166/10
 
Privatinsolvenz: Keine Entlassung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders bei Störung des Vertrauensverhältnisses zum Insolvenzgericht (17.04.2012)
ist allein selbst dann kein hinreichender Grund für dessen Entlassung, wenn gedeihliche Zusammenarbeit ausgeschlossen erscheint-BGH vom 19.01.12-Az:IX ZB 21/11
 
Gesellschaftsrecht: Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft (16.04.2012)
Außen-GbR kann nicht nur Kommanditistin, sondern auch Komplementärin einer Kommanditgesellschaft sein-OLG Celle vom 27.03.12-Az:9 W 37/12
 
Wettbewerbsrecht: Zur Lauterkeit des Abwerbens von Kunden (16.04.2012)
Abwerben von Kunden ist nach ständiger Rechtsprechung nur beim Hinzutreten besonderer Umstände unlauter-OLG München vom 01.03.12-Az:23 U 3746/11
 
Steuerrecht: Pflicht zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist verfassungsgemäß (16.04.2012)
Ausnahmen nur bei wirtschaftlicher oder persönlicher Unzumutbarkeit-BFH vom 14.03.12-Az:XI R 33/09
 
Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds (13.04.2012)
Erfordernis der Rechtskraft einer die Zustimmung des Personalrats ersetzenden gerichtlichen Entscheidung -BAG vom 24.11.11-Az:2 AZR 480/10
 
Arbeitsrecht: Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung (13.04.2012)
Pflichtverletzung ist dem Arbeitnehmer nur dann vorwerfbar, wenn dieser seine ihr zugrunde liegende Handlungsweise steuern konnte-BAG vom 03.11.11-Az:2 AZR 748/10
 
Steuerrecht: Windkraftanlagen sind keine wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 1 BewG (13.04.2012)
wenn sie durch Grundstücke, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, voneinander getrennt sind-BFH vom 25.01.2012-Az: II R 25/10
 
Vertragsrecht: Mindestsatzunterschreitung bei der Berechnung des Ingenieurhonorars (12.04.2012)
liegt vor, wenn das vereinbarte Honorar unterhalb des nach den Mindestsätzen der HOAI ermittelten Honorars liegt-BGH vom 09.02.12-Az:VII ZR 31/11
 
Verkehrsrecht: Haftungspflicht eines Linksabbiegers aufgrund Missachtung der Wartepflicht im Straßenverkehr (12.04.2012)
haftet regelmäßig in vollem Umfang allein oder zumindest zum größten Teil-BGH vom 07.02.12-Az:VI ZR 133/11
 
Zwangsvollstreckung: Recht auf Geheimhaltung und informationelle Selbstbestimmung bei Preisgabe von Informationen in Kontoauszügen (12.04.2012)
eine Verletzung des Rechts muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen-BGH vom 09.02.12-Az:VII ZB 49/10
 
Zwangsversteigerung: Abtretung der Ansprüche auf Rückübertragung der Grundschuld an einen Dritten (12.04.2012)
keine Verpflichtung des Gläubigers zur Anmeldung nicht benötigter Grundschuldzinsen-BGH vom 03.02.12-Az:V ZR 133/11
 
Mietrecht: Zur Rückzahlungspflicht der Mietsicherheit nach Eigentümerwechsel (11.04.2012)
auch dann, wenn der insolvent gewordene Voreigentümer die Mietsicherheit nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen angelegt hatte-BGH vom 07.03.12-Az:XII ZR 13/10
 
GmbH-Steuerrecht: Prüfungspflicht eines Steuerberaters zu verdeckten Gewinnausschüttungen bei beschränktem Dauermandat (11.04.2012)
Steuerberater muss die innerhalb seines Gegenstands liegenden Gestaltungsfragen mit der Auftraggeberin erörtern BGH vom 23.02.12-Az:IX ZR 92/08
 
GbR: Setzt der Gesellschaftsvertrag einer Publikums-GbR keine qualifizierte Mehrheit voraus (11.04.2012)
ist ein mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss von der gesellschaftsvertraglichen Klausel gedeckt-BGH vom 15.11.11-Az:II ZR 272/09
 
Urheberrecht: Unangemessene Beteiligung eines Miturhebers (11.04.2012)
Miturheber kann Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung grundsätzlich unabhängig von anderen Miturhebern haben-BGH vom 22.09.11-Az:I ZR 127/10
 
Baurecht: Arglistiges Verschweigen eines Gründungsmangels (10.04.2012)
durch den Bauunternehmer bei Nichtvornahme der zur Vermeidung einer fehlerhaften Gründung gebotene Bodenuntersuchung-BGH vom 08.03.12-Az:VII ZR 116/10
 
Mietrecht: Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch den Tatrichter (10.04.2012)
Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung-BGH vom 29.02.12-Az:VIII ZR 346/10
 
Mietrecht: Zur Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung (10.04.2012)
in der keine Vorauszahlungen des Mieters in Ansatz gebracht worden sind-BGH vom 15.02.12-Az:VIII ZR 197/11
 
WEG: Keine Abberufung des Verwalters durch einzelnen Wohnungseigentümer (10.04.2012)
den Wohnungseigentümern steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu-BGH vom 10.02.12-Az:V ZR 105/11
 
Architektenrecht: Abrechnung muss getrennt nach Anlagengruppen erfolgen (09.04.2012)
wenn ein Planungsauftrag Leistungen der Technischen Ausrüstung in mehreren Anlagengruppen umfasst-BGH vom 08.03.2012-Az:VII ZR 195/09
 
Gesellschaftsrecht: Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat bei mindestens fünf Arbeitnehmern der Gesellschaft (09.04.2012)
bei vor dem 10.08.94 eingetragenen AG, die keine Familiengesellschaft ist-BGH vom 07.02.12-Az:II ZB 14/11
 
Handelsvertreterrecht: Zur "unechten Verflechtung" zwischen einem Versicherungsmakler und dem Partner des vermittelten Hauptvertrags (09.04.2012)
wenn der Makler Fondspolicen und Anlagestrategien des Versicherers besonders bewirbt-BGH vom 01.03.12-Az:III ZR 213/11
 
Kapitalmarktrecht: Zur internationalen Zuständigkeit bei der Inanspruchnahme schweizerischer Vermögensverwaltungsgesellschaften und einer schweizerischen Bank (09.04.2012)
bei Vorliegen von Prospekthaftungsansprüchen-BGH vom 06.03.2012-Az:VI ZR 70/10
 
Bankrecht: Haftung der Bank bei Verstoß gegen die Kontensperre des § 154 Abs. 3 AO (03.04.2012)
Bank haftet für Steuerschaden, der dadurch eintritt, dass sie das Konto nicht sperrt, obwohl sie weiß, dass der ursprüngliche Kontoinhaber nicht mehr existiert-BFH, VII R 49/10
 
Mietrecht: Zur Wirksamkeit einer Farbwahlklausel im Rahmen von Schönheitsreparaturen (03.04.2012)
benachteiligt Mieter nur dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht-BGH vom 22.02.12-Az:VIII ZR 205/11
 
Strafrecht: Zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe (29.03.2012)
aussetzungsfähige Freiheitsstrafe - von im Höchstmaß zwei Jahren - nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe-BGH vom 07.02.12-Az:1 StR 525/11
 
Zwangsvollstreckung: Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge bei Pfändung (29.03.2012)
bei Ansprüchen auf Auszahlung der positiven Salden und des dem Schuldner eingeräumten Kredits-BGH vom 23.02.12-Az:VII ZB 59/09
 
Grundstücksrecht: Kein Erlöschen des Wegerechts (29.03.2012)
mit dem Erlöschen des Erbbaurechts - BGH vom 17.02.2012-Az:V ZR 102/11
 
Baurecht: Untergang von Grundeigentum infolge eines Umlegungsverfahrens (29.03.2012)
Kein Anspruch auf Herausgabe der Ersatzgrundstücke, sondern auf Wertersatz-BGH vom 20.01.12-Az:V ZR 95/11
 
Umsatzsteuer: Mehrere Rechnungen mit Steuerausweis über dieselbe Leistung (23.03.2012)
Aussteller der Rechnung schuldet dann die in den zusätzlichen Abrechnungen ausgewiesene Steuer.
 
Personengesellschaft: Zur steuerlichen Gewinnzurechnung bei Auseinandersetzung (23.03.2012)
gemeinschaftlich erzielter Gewinn ist auch dann zurechenbar, wenn Anspruch der sogenannten Durchsetzungssperre unterliegt-BFH vom 15.11.11-Az:VIII R 12/09
 
Steuerrecht: Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (23.03.2012)
nur dann steuerfrei, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden-BFH vom 08.12.11-Az:VI R 18/11
 
Handwerkerleistungen: Begünstigung nur im Haushalt (23.03.2012)
Keine Steuerermäßigung für den in der Werkstatt des Handwerksbetriebs erbrachten Teil der Leistung-FG München vom 24.10.11-Az:7 K 2544/09
 
Bewirtung: Konkreter Anlass ist anzugeben (23.03.2012)
Kein Betriebsausgabenabzug für geschäftliche Bewirtungsaufwendungen bei fehlenden Angaben zum Anlass der Bewirtung-FG Berlin-Brandenburg vom 11.05.11-Az:12 K 12209/10
 
Pendlerpauschale: Längerer Weg kann ohne Zeitersparnis günstiger sein (23.03.2012)
Bekanntlich ist der kürzeste Weg zur Arbeit nicht immer auch der schnellste-BFH vom 16.11.11-Az:VI R 46/10
 
Aktuelle Gesetzgebung: Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen (23.03.2012)
Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen für viele Jahressteuererklärungen 2011.
 
Aktuelle Gesetzgebung: Gesetzentwurf zum Abbau der kalten Progression (23.03.2012)
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Steuerbürger von den Wirkungen der kalten Progression entlastet werden sollen.
 
Hauptverhandlung: Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entschuldigt bei Fernbleiben (23.03.2012)
Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG trotz Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung-OLG Bamberg vom 28.11.11-Az:3 Ss OWi 1514/11
 
Schadensgutachten: Oft schon bei kleinen äußeren Schäden gerechtfertigt (23.03.2012)
In den meisten Fällen stecken nämlich hinter den äußerlich erkennbaren minimalen Schäden tiefer gehende Schäden-AG Kiel vom 30.11.11-Az:113 C 145/11
 
Wertminderung: Anspruch auch bei altem Pkw (23.03.2012)
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug-BGH23.11.2004 (Az: VI ZR 357/0
 
Mietwagen: Nutzung bei Unfall kurz vor einer Urlaubsreise (23.03.2012)
auch wenn das Fahrzeug schon während der Abwesenheit fertig repariert wurde-AG Bonn, 106 C 322/10
 
Mitverschulden: Sicherheitsgurt darf nach Unfall abgelegt werden (23.03.2012)
Der Geschädigte muss sich bei einem Unfall nicht in jedem Fall ein Mitverschulden anrechnen lassen-BGH, VI ZR 10/11
 
Vereinsrecht: Welche Rechte haben Ehrenmitglieder? (23.03.2012)
Zur Frage, ob Ehrenmitglieder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben oder zumindest ein Teilnahmerecht.
 
Mängelrüge: Hier dürfen Sie keinen Fehler machen... (23.03.2012)
Will ein Käufer Schadensersatz mit der Begründung, die gekaufte Sache sei mangelhaft, muss er dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung geben.
 
Verfassungsrecht: Angemessenheit der Dauer eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens (22.03.2012)
Richter müssen sich bei Spruchverfahren beeilen - BverfG-Beschluss vom 17.11.2011-Az: 1 BvR 3155/09
 
GbR: Insolvenzvermerk im Grundbuch bei GbR-Gesellschafter (22.03.2012)
Insolvenzvermerk ist bei Grundstück einer GbR im Falle der Insolvenz eines Gesellschafters eintragungsfähig-OLG Dresden-Beschluss vom 05.10.2011-Az: 17 W 0828/11
 
Markenrecht: Echtheitszertifikat (22.03.2012)
Microsoft gewinnt Rechtsstreit über Windows-Software mit Echtheitszertifikaten- BGH-Urteil vom 06.10.2011-Az: I ZR 6/10
 
Insolvenz im EU-Ausland: Dauer des Aufenthalts nach der 183-Tage-Regelung gemäß Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA-Frankreich (22.03.2012)
Besteuerung von Grenzgängern- BFH-Urteil vom 12.10.2011-Az: I R 15/11
 
Anlegerrecht: Zur Aufklärungspflicht des Anlageberaters über ein ihm bekanntes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Fondsverantwortliche. (22.03.2012)
Aufklärungspflicht des Anlageberaters über staatsanwaltschaftliche Ermittlungen- BGH-Urteil vom 10.11.2011-Az: III ZR 81/11
 
Arbeitsrecht: Verhaltensbedingte Kündigung (22.03.2012)
Unterzeichnung eines Auftrags durch einen Außendienstmitarbeiter mit dem Namen des Kunden- LAG Niedersachsen-Urteil vom 23.09.2011-Az: 16 Sa 1466/10
 
Haftungsrecht: Kundenparkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei sein (21.03.2012)
Zur Verkehrsicherungspflicht auf dem Parkplatz einer Bank-OLG Koblenz vom 10.01.12-Az:5 U 1418/11
 
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Keine Verweisung bei befristeter Beschäftigungsmaßnahme (21.03.2012)
Versicherer darf Leistungen nicht wegen Tätigkeit des Versicherungsnehmers in einer Beschäftigungsmaßnahme einstellen-OLG Nürnberg vom 23.01.12-Az: 8 U 607/11
 
Arbeitsrecht: Vergütung eines freigestellten Personalratsmitglieds (21.03.2012)
Nach § 46 Abs. 2 S. 1 BPersVG hat die Versäumnis von Arbeitszeit keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge- BAG-Urteil vom 16.11.2011-Az: 7 AZR 458/10
 
WEG: Ganztägige Kinderbetreuung in vermietetem Wohnungseigentum ist unzumutbar (21.03.2012)
Verwalter der Wohnungseigentumsanlage kann Mietern die Zustimmung zur Gewerbe- oder Berufsausübung verweigern-LG Köln vom 11.08.11-Az:29 S 285/10
 
WEG: Richtige Abrechnung der Heizkosten gegenüber den Wohnungseigentümern (21.03.2012)
Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die Wohnungseigentümer umlegen-BGH,V ZR 251/10
 
Mietminderung: Anforderungen an die Darlegung des Mangels einer Mietwohnung (21.03.2012)
Mieter muss nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen-BGH, VIII ZR 155/11
 
Modernisierungsankündigung: Geringe formelle Anforderungen (21.03.2012)
Modernisierungsankündigung muss nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme beschreiben-BGH vom 28.09.11-Az:VIII ZR 242/10
 
Markenrecht: Gefälschte „Converse-Schuhe" und Parallelimporte - Händler trifft generell Beweislast für Vorliegen und Inverkehrbringen einer Originalmarke (21.03.2012)
PM BGH Nr. 37/2012 vom 15.3.2012
 
Erbrecht: Umfassende Enterbung von Verwandten in letztwilliger Verfügung (21.03.2012)
Zur Formulierung eines privatschriftlichen Testaments-OLG Hamm vom 09.12.11-Az:I-15 W 701/10
 
Handelsvertreterrecht: Haftung einer Vertriebsorganisation für ein strafbares Verhalten ihres Handelsvertreters (21.03.2012)
der die Fondsanlage eines Kunden nach Beendigung der eigentlichen Vermittlungsleistung aufgelöst und den hierbei erzielten Erlös veruntreut hat-BGH, III ZR 148/11
 
Energierecht: Keine stillschweigende Zustimmung des Kunden nach vorbehaltloser Zahlung von erhöhtem Gaspreis bei unwirksamer Preisanpassung (21.03.2012)
Gaslieferungsvertrag - Preisanpassungen - BGH-Urteil vom 22.02.2012 -Az: VIII ZR 34/11
 
Widerrufsrecht: Beginn der Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. (heute: § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB) (21.03.2012)
Der Beginn der Widerrufsfrist erfordert nicht, dass die dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Abschrift seines Antrages von ihm auch unterschrieben worden ist-OLG Frankfurt-Beschluss vom 30.01.2012 -Az: 19 W 4/12
 
Erbrecht: Späterer Zusatz im Testament unterhalb der Unterschrift ist neu zu unterschreiben (21.03.2012)
Die Unterzeichnung mit „d.O.“ (die Obige) statt einer Unterschrift reicht nicht aus-OLG Celle vom 22.09.11-Az:6 U 117/10
 
Sorgerecht: Kein Entzug ohne konkrete Anhaltspunkte für eine akute Kindesgefährdung (21.03.2012)
nicht ausreichend ist, dass es der Mutter nicht gelang, ihre psychische Gesundheit nachzuweisen-OLG Frankfurt a.M., 2 UF 481/11
 
Ehegattenunterhalt: Einwand der Verwirkung im Abänderungsverfahren (21.03.2012)
Mit Einführung der Neuregelung des § 1579 Nr.2 BGB ist eine Änderung der Rechtslage nicht verbunden-BGH vom 05.10.11-Az:XII ZR 117/09
 
Bauordnungsrecht: Beseitigungsanordnung unter Bedingung des verspäteten Befreiungsantrags (21.03.2012)
ist unverhältnismäßig und damit rechtswidrig-OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10443/11.OVG
 
Baumangel: Keine Rüge ohne genaue Bezeichnung der Mängel (21.03.2012)
Die bloße Forderung, die gerügten Mängel zu beseitigen, reicht für eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nicht aus-OLG Köln vom 17.08.10-Az:3 U 69/09
 
Handelsvertreterrecht: Kündigung eines Handelsvertretervertrags per e-Mail (21.03.2012)
Wirksamkeit einer Kündigung per E-Mail bei vereinbarter Schriftform-OLG München vom 26.01.12-Az: 23 U 3798/11
 
VOB/B: Auf fehlende Prüfbarkeit einer Schlussrechnung muss rechtzeitig hingewiesen werden (21.03.2012)
diesbezügliche Einwendungen müssen binnen der zweimonatigen Prüfungsfrist nach der VOB/B erhoben werden-OLG Brandenburg vom 25.01.12-Az:4 U 7/10
 
Arbeitsunfähigkeit: Bei jeder Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung? (21.03.2012)
Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage schon vor Ablauf von drei Kalendertagen zu verlangen-LAG Köln vom 14.09.11-Az:3 Sa 597/11
 
Erfolgsabhängiges Gehalt: Kein Schadensersatz des Arbeitgebers bei Gehaltseinbußen (21.03.2012)
keine Pflicht des Arbeitgebers, dass die Höhe des erfolgsabhängigen variablen Entgelts einzelner Mitarbeiter sich unverändert bleibt-BAG, 8 AZR 98/11
 
Arbeitsrecht: Geschäftsführer einer GmbH (21.03.2012)
Kein Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses bei Abberufung als Geschäftsführer- LAG Rheinland-Pfalz-Beschluss vom 08.12.2011-Az: 11 Ta 230/11
 
Mehrarbeit: Vergütungspflicht des Arbeitgebers, wenn Vergütungserwartung besteht (21.03.2012)
dies liegt grundsätzlich vor, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht-BAG, 5 AZR 765/10
 
Anlegerrecht: Hinweis- und Ermittlungspflichten des Anlageberaters hinsichtlich bedeutsamer Gesetzesänderungen (21.03.2012)
Zur Pflicht des Anlageberaters, den Anlageinteressenten über für die Kapitalanlage bedeutsame Gesetzesänderungen zu informieren und hierzu Erkundigungen einzuziehen- BGH-Urteil vom 01.12.2011-Az: III ZR 56/11
 
Arbeitsrecht: Variable Vergütung (21.03.2012)
Festlegung eines Bonuspools-BAG vom 12.10.2011-Az: 10 AZR 746/10
 
AGG: Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion (21.03.2012)
Arbeitsgericht verweist auf besondere Regeln in Medikamentenfabrik- LAG Berlin-Brandenburg-Urteil vom 13.01.2012-Az: 6 Sa 2159/11
 
AGG: Altersdiskriminierung bei Zahlung eines Alterszuschlags (21.03.2012)
keine Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer- BAG-Urteil vom 12.04.2011-Az: 1 AZR 743/09.
 
Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung wegen vertragswidriger Privatnutzung eines Diensthandys (21.03.2012)
Wirksame außerordentliche Kündigung wegen vertragswidriger Privatnutzung eines Diensthandys- LAG Hessen-Urteil vom 25.07.2011-Az: 17 Sa 153/11
 
Arbeitsrecht: Auslegung einer Freistellungserklärung (21.03.2012)
Freistellung eines Arbeitnehmers- LAG Schleswig-Holstein-Urteil vom 22.12.2011-Az: 5 Sa 297/11
 
Arbeitsrecht: Betriebsratsunterrichtung auch über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses (21.03.2012)
Fristlose Kündigung unwirksam, wenn der Betriebsrat nicht vorher umfassend unterrichtet wurde- LAG Schleswig-Holstein-Urteil vom 10.01.2012-Az:2 Sa 305/11
 
Zwangsvollstreckung: Zur Mitpfändung von Schuldneransprüchen auf Erteilung von Renteninformationen und Rentenauskünften (19.03.2012)
Ansprüche aus § 109 SGB VI sind nicht zusammen mit der zukünftigen Forderung der Schuldnerin auf Zahlung von Renten mitgepfändet-BGH vom 09.02.12-Az:VII ZB 117/09
 
Grundstücksrecht: Verletzung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (19.03.2012)
durch Beschädigung einer unterirdischen Ferngasleitung mit einem Bagger-BGH vom 07.02.12-Az:VI ZR 29/11
 
Darlehensrecht: Zum Umfang der Rückgriffsansprüche eines nicht mit dem Darlehensnehmer identischen Grundstückseigentümer (19.03.2012)
wenn unaufklärbar ist, was im Deckungsverhältnis zwischen Kreditnehmer und Sicherungsgeber insoweit vereinbart wurde-OLG Koblenz vom 01.08.08-Az:5 U 551/08
 
Insolvenzrecht: Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (15.03.2012)
Durch das ESUG sollen die Rahmenbedingungen für die Unternehmenssanierung verbessert werden.
 
Familienrecht: Vereinbarung lebenslanger Unterhaltsverpflichtung im Ehevertrag (09.03.2012)
Berufung auf Störung der Geschäftsgrundlage nach Änderung der Rechtslage möglich-BGH 25.01.12-Az:XII ZR 139/09
 
Markenrecht: Verwendung eines Echtheitszertifikat in einem nicht dafür vorgesehenen Zusammenhang (08.03.2012)
Wiederverkäufer muss angemessene Lizenzgebühr zahlen-BGH vom 06.10.11-Az:I ZR 6/10
 
Strafprozessrecht: Zur Bestimmtheit des Anklagevorwurfs bei Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei Bandentaten (06.03.2012)
Für die Bestimmtheit des Anklagevorwurfs wird nicht mehr an Substanz verlangt als materiell-rechtlich für einen Schuldspruch erforderlich-BGH vom 24.01.12-Az:1StR 412/11
 
Architektenrecht: Zur Reichweite der vom Preisrecht der HOAI erfassten Leistungen (06.03.2012)
hierzu gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung-BGH vom 26.01.12-Az:VII ZR 128/11
 
Patentrecht: Zur Reichweite einer durch Veröffentlichung geäußerte Vermutung einer Eigenschaft (06.03.2012)
Bei Verwendung von Glasfasern, die kein kanzerogenes Potenzial zeigen dürfen-BGH vom 20.12.11-Az:X ZR 53/11
 
Europarecht: Vorlagefrage zum EuGH zur Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO (06.03.2012)
Ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt, wenn sich ein Verbraucher aufgrund von Website-Informationen zum Gewerbetreibenden begibt-BGH vom 01.02.12-Az:XII ZR 10/10
 
Arbeitsrecht: Anspruch auf bezahlten Jahrsurlaub (02.03.2012)
Urlaubsanspruch auch ohne Arbeit- EuGH-Urteil vom 24.01.2012 - Az: C-282/10
 
Widerrufsrecht: Erfolglose Revision mangels Widerrufsrecht nach Haustürwiderrufsgesetz (02.03.2012)
Vorformulierte Widerrufsbelehrungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. von § 305 BGB - BGH-Urteil vom 06.12.2011-Az: XI ZR 442/10
 
AG: Rechtsschutzbedürfnis einer Aktionärin für ein Verfahren gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG (02.03.2012)
Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht deshalb, weil die Aktionärin Anfechtungsklage hätte erheben können- KG vom 16.12.2011-Az: 25 W 92/11
 
AG: Angemessenheit der Dauer eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens (02.03.2012)
Richter müssen sich bei Spruchverfahren beeilen - BverfG-Beschluss vom 17.11.2011-Az: 1 BvR 3155/09
 
Arbeitsrecht: Kaufkraftausgleich für deutsche Ortskräfte (02.03.2012)
TVBeschäftigte Ausland - LAG Berlin-Brandenburg vom 09.12.2011-Az: 6 Sa 1422/11
 
Arbeitsrecht: Befristung ohne Sachgrund (02.03.2012)
§ 14 Abs. 2 TzBfG ist nicht unionsrechtskonform dahingehend einzuschränken, dass er auf befristete Arbeitsverträge von Betriebsräten keine Anwendung findet-LAG Berlin-Brandenburg-Urteil vom 04.11.2011-Az: 13 Sa 1549/11
 
Arbeitsrecht: Keine Beschränkung des Kündigungsschutzrechts durch Betriebsvereinbarung (02.03.2012)
Durch kollektivrechtliche Regelungen auch in Betriebsvereinbarungen kann das zwingende Kündigungsschutzrecht nicht beschränkt werden-LAG Berlin-Brandenburg-Urteil vom 19.12.2011- Az: 15 Sa1264/11
 
GbR: Haftung eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (02.03.2012)
Haftung grundsätzlich nur für Altverbindlichkeiten-BGH vom 17.01.12-Az: II ZR 197/10
 
Arbeitsrecht: Annahmeverzug (02.03.2012)
böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs - BAG-Urteil vom 17.11.2011-Az: 5 AZR 564/10
 
Arbeitsrecht: Normative oder schuldrechtliche Tarifregelung (02.03.2012)
Entgeltansprüche nach Wegfall der Tarifgebundenheit - BAG-Urteil vom 24.08.2011 - Az: 4 AZR 717/10
 
Arbeitsrecht: Stufenzuordnung (02.03.2012)
tarifliches Schlechterstellungsverbot - BAG-Urteil vom 08.12.2011-Az: 6 AZR 291/10
 
Domainrecht: Kein Erwerb von absolutem Recht an Domainnamen durch Registrierung eines Domainnamens (02.03.2012)
kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB- BGH-Urteil vom 18.01.2012 - Az: I ZR 187/10
 
ZPO: Notwendige Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwaltes (02.03.2012)
Rechtsanwalt am dritten Ort- BGH-Beschluss vom 20.12.2011-Az: XI ZB 13/11
 
Widerrufsrecht: Postfachadresse als Widerrufsadresse (02.03.2012)
Fernabsatzvertrag -BGH-Urteil vom 25.01.2012- Az: VIII ZR 95/11
 
Internetrecht: Muster-Impressum (02.03.2012)
Um einem Bußgeld wegen fehlender Pflichtangaben zu entgehen, bieten wir Ihnen nachfolgend ein Muster-Impressum an
 
Medienrecht: Zivilgerichtliche Untersagung der Wortberichterstattung über Prominente verfassungswidrig (01.03.2012)
hier im Hinblick auf ihr junges Alter - BVerfG vom 25.01.12 - Az: 1 BvR 2503/09
 
Ehegattenunterhalt: Darlegungs- und Beweislast trägt der unterhaltsberechtigten Ehegatte (01.03.2012)
im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit-BGH vom 18.01.12-Az:XII ZR 178/09
 
VOB/B: Vergütungsanspruch beim Bauvertrag für entfallene Leistungspositionen (01.03.2012)
nur dann, wenn ein Fall der Äquivalenzstörung vorliegt-BGH vom 26.01.12-Az:VII ZR 19/11
 
Arzthaftungsrecht: Kausalität einer Pflichtverletzung bei Unterlassung (01.03.2012)
ärztliche Aufklärungspflichtverletzung - nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte-BGH vom 07.02.12-Az:VI ZR 63/11
 
Regelungen des Telekommunikationsgesetzes teilweise verfassungswidrig (27.02.2012)
dies betrifft die Regelungen zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten-BVerfG vom 24.02.12-Az:1 BvR 1299/05
 
Unternehmergesellschaft: Keine Volleinzahlungspflicht bei Kapitalerhöhung (25.02.2012)
für Kapitalerhöhungsvorgang bei der UG sollen keine strengeren Maßstäbe gelten als für Neugründung einer „normalen“ GmbH-OLG Stuttgart vom 13.10.11-Az: 8 W 341/11
 
AGB: Unwirksame Vertragsklausel bei Mietwagen wegen überhöhter Schadensersatzpauschale (24.02.2012)
AGB-Klausel, die für Stornierung des Mietvertrags Schadensersatz i.H.v. 75 % des Mietpreises vorsieht, ist unwirksam-OLG Dresden vom 06.09.11-Az: 5 U 1627/10
 
Mieterinsolvenz: Verspätete Rückgabe in der Insolvenz hat unterschiedliche Folgen (24.02.2012)
Ansprüche hieraus sind grundsätzlich Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO-OLG Düsseldorf vom 14.04.11-Az:I-10 U 160/10
 
Erbrecht: Ergänzende Testamentsauslegung für eine bestimmte Ersatzerbenregelung (24.02.2012)
Berufung des einzigen Abkömmlings des als Alleinerben eingesetzten, aber bereits vor dem Erblasser verstorbenen jüngeren Bruders-OLG Schleswig vom 30.09.11-Az:3 Wx 128/10
 
Grunderwerb- und Umsatzsteuer: Dürfen Bauherren belastet werden? (23.02.2012)
Aufwendungen aus einem Bauerrichtungsvertrag unterliegen nach einer aktuellen Entscheidung des FG Niedersachsen nicht der Grunderwerbsteuer.
 
Bauordnungsrecht: Genehmigungspflicht einer Dachterrasse (23.02.2012)
Hauseigentümer sollten sich beim Errichten einer frei liegenden Dachterrasse zuvor über die Genehmigungsfähigkeit beraten lassen-VG Gelsenkirchen, 5 K 5517/09
 
Architektenrecht: Genehmigungsrisiko kann zum Honorarrisiko werden (23.02.2012)
Erkennt ein Architekt, dass die Planung oder Teile der Planung nicht genehmigungsfähig sind, muss er den Auftraggeber davon in Kenntnis setzen-OLG München, 9 U 1576/11
 
Kündigungsrecht: Falsche Dokumentation der Arbeitszeit eines Berufskraftfahrers (23.02.2012)
berechtigt den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, wenn dies vorsätzlich geschah-LAG Berlin-Brandenburg vom 01.12.11–Az:2 Sa 2015/11
 
Verfassungsrecht: § 2 Abs.4 des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz ist verfassungswidrig (22.02.2012)
Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter Raucherräume nach dem Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz verfassungswidrig
 
Strafverfahren gegen ehemalige kino.to-User (17.02.2012)
die Staatsanwaltschaft Dresden soll auf beschlagnahmten Rechnern von kino.to die Daten von sog. Premium-Kunden gefunden haben, die für werbefreien Zugang per PayPal zahlten
 
Verfassungsrecht: W 2-Besoldung der Professoren in Hessen verfassungswidrig (14.02.2012)
Professorengehälter zu niedrig - BVerfG vom 14. Februar 2011 - Az: 2 BvL 4/10
 
Insolvenzsteuerrecht: Ertragssteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen (14.02.2012)
Zur Frage, ob Sanierungsgewinne weiterhin steuerbefreit sind oder ob sie nach Streichung des § 3 Nr.66 EStG a.F. der Einkommenssteuer unterfallen
 
Krankenhausrecht: Zum Leistungsort bei einem Krankenhausaufnahmevertrag (14.02.2012)
einheitlicher Leistungsort ist am Ort des Krankenhauses-BGH vom 08.12.11-Az: III ZR 114/11
 
Markenrecht: Die Bezeichnung „Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.“ ist freihaltebedürftig (14.02.2012)
unter anderem für Druckereierzeugnisse, betriebswirtschaftliche Beratung, Marketing und finanzielle Beratung-BGH vom 17.08.11-Az:I ZB 70/10
 
Erbrecht: Formbedürftigkeit des Erbverzichts gemäß § 2348 BGB als abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft (14.02.2012)
Keine Anwendung des § 2348 BGB auf dingliche Vollzugsgeschäfte, die mit einem Erbverzicht im Zusammenhang stehen-BGH vom 07.12.11-Az:IV ZR 16/11
 
Darlehensrecht: Zur Bedeutung der Erteilung einer objektiv nicht erforderlichen nachträglichen Widerrufsbelehrung (14.02.2012)
Maßgebend ist der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der objektiven Auslegung-BGH vom 06.12.11-Az:XI ZR 401/10
 
Gewährleistungsrecht: Zum Verjährungsbeginn des Anspruchs auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten vor Abnahme eines Bauwerks (14.02.2012)
Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten beginnt grundsätzlich nicht vor der Abnahme-BGH vom 12.01.12-Az:VII ZR 76/11
 
Persönlichkeitsrecht: Zur Einordnung der Zugehörigkeit zu einer politischen Vereinigung in die Sozialsphäre (14.02.2012)
Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden-BGH vom 20.12.11-Az:VI ZR 261/10
 
Wiederkehrende Leistungen: Zur Anwendbarkeit der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs.1 BGB a.F. (13.02.2012)
diese gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen-BGH vom 10.01.12-Az:VI ZR 96/11
 
Zwangsversteigerung: Zuschlag auf Doppelausgebot ist zulässig (13.02.2012)
wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Schuldners bestehen-BGH vom 08.12.11-Az:V ZB 197/11
 
Insolvenzrecht: Vereinnahmung der Vergütung kann als kongruente Deckung anfechtbar sein (13.02.2012)
bei Vereinnahmung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter in einem nicht zur Eröffnung gelangten Verfahren-BGH vom 15.12.11-Az:IX ZR 118/11
 
Versicherungsrecht: Fristlose Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages (13.02.2012)
§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG schließt nicht jede außerordentliche Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages durch den Versicherer aus-BGH vom 07.12.11-Az:IV ZR 105/11
 
Invaliditätsleistung: Mehrfache Beeinträchtigung desselben Körperteils (13.02.2012)
Gliedtaxe für Verlust der Funktionsfähigkeit eines rumpfnäheren Gliedes schließt Verlust eines rumpfferneren Gliedes mit ein-BGH vom 14.12.11-Az:IV ZR 34/11
 
Markenrecht: Zum Prüfungsumfang des Deutschen Patent- und Markenamtes im Löschungsverfahren wegen Verfalls (11.02.2012)
Verfahren nach §53 MarkenG ist auf formelle Prüfung beschränkt, ob Inhaber der Marke der Löschung rechtzeitig widersprochen hat-BGH vom 17.08.11-Az:I ZB 98/10
 
Gesellschaftsrecht: GmbH-Gründung nach dem Musterprotokoll (11.02.2012)
Verfahren mit dem standardisierten gesetzlichen Musterprotokoll ist nicht zu empfehlen
 
Arbeitsrecht: Korrigierende Rückgruppierung (10.02.2012)
Die Nennung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag mit einem öffentlichen Arbeitgeber ist als Wissenserklärung anzusehen- BAG vom 15.06.2011-Az: 4 AZR 737/09
 
Arbeitsrecht: Anrechnung einer Erschwerniszulage (10.02.2012)
Tarifvertrag zur Einführung des ERA- BAG vom 21.09.2011- Az: 5 AZR 267/10
 
Dienstrecht: Zum Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst (10.02.2012)
Abordnung eines Gymnasiallehrers an eine Regionale Schule-BAG vom 17.08.2011-Az: 10 AZR 322/10
 
Arbeitsrecht: Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags (10.02.2012)
Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge hat er den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten- BAG vom 15.11.2011-Az: 9 AZR 387/10
 
Urlaubsrecht: Urlaubsgewährung bei anhängigem Kündigungsschutzprozess (10.02.2012)
Bei Streit über den Umfang des Urlaubsanspruchs kann sich der Arbeitnehmer auf einen Feststellungsantrag beschränken-LAG Berlin-Brandenburg vom 30.09.2011-Az: 6 Sa 1629/11
 
Kapitalmarktrecht: Anrechnung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung nach Ausübung eines kreditrechtlichen Widerrufsrechts (10.02.2012)
Vorteilsausgleichung von fremdfinanzierten Beteiligungen an Medienfonds nach verbraucherkreditrechtlichem Widerruf- OLG Stuttgart vom 29.12.2011-Az: 6 U 79/11
 
UWG: Gebrauchtwagenangebot in einer falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform (10.02.2012)
Ergibt sich die richtige Laufleistung ohne weiteres aus der Überschrift des Angebots,liegt keine unzulässige Irreführung vor- BGH vom 06.10.2011-Az: I ZR 42/10
 
Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (10.02.2012)
Das Strafmaß bei Steuerhinterziehung hängt grundsätzlich vom jeweils verwirklichten Delikt ab - Es sind jedoch Besonderheiten zu beachten.
 
Anfechtungsrecht: Die Anfechtung der Übereignung eines in Deutschland belegenen Grundstücks ist nach dem deutschen Recht der Gläubigeranfechtung zu beurteilen (31.01.2012)
Anfechtungsgläubiger muss sich nicht auf Aufrechnung gegen Ansprüche des Schuldners verweisen lassen, wenn ernsthafte Zweifel bestehen-BGH vom 08.12.11-Az:IX ZR 33/11
 
Domainrecht: Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar (26.01.2012)
wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann-BGH vom 09.11.11-Az:I ZR 150/09
 
WEG: Abbedungenes Kopfprinzip stellt keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abberufung des Verwalters dar (26.01.2012)
Dies gilt auch nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung-BGH vom 28.10.11-Az:V ZR 253/10
 
Vertragsrecht: Auslegung bei fehlendem ausdrücklichen Hinweis auf Kontaminierung des Aushubs (26.01.2012)
Unterlassen eines Hinweises kann Auslegung des Vertrages dahin rechtfertigen, eine Bodenkontamination liege nicht vor-BGH vom 22.12.11-Az:VII ZR 67/11
 
Familienrecht: Zur Berücksichtigung der nach Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen entstandenen Unterhaltspflicht (26.01.2012)
gegenüber dem neuen Ehegatten als sonstige Verpflichtung im Rahmen der Leistungsfähigkeit-BGH vom 07.12.11-Az:XII ZR 159/09
 
Darlehensrecht: Zur Berücksichtigung der Kosten einer Restschuldversicherung bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags (26.01.2012)
Maßgeblich, ob Abschluss einer Restschuldversicherung vom Darlehensgeber als Bedingung für Gewährung des Kredits vorgeschrieben ist-BGH vom 29.11.11-Az:XI ZR 220/10
 
ZPO: Teilurteil nach Prozessunterbrechung wegen Insolvenzeröffnung ist zulässig (25.01.2012)
wenn sich die Gefahr der Widersprüchlichkeit zu einer späteren Entscheidung über den nicht aufgenommenen Teil nicht ausschließen lässt-BGH vom 30.11.11-Az:XII ZR 170/06
 
Mietrecht: Mieter ist verpflichtet, eine vom Voreigentümer an den Mieter zurückgezahlte Kaution an den neuen Vermieter zu leisten (24.01.2012)
Grundsätzlich kein Anspruch gegen Mieter auf erneute Leistung Kaution, wenn Mieter Kaution bereits an früheren Vermieter geleistet hat-BGH vom 07.12.11-Az:VIII ZR 206/10
 
ZPO: Voraussetzungen für den Erlass eines Grund- und Feststellungsurteils (24.01.2012)
wenn sich nicht ohne weitere Tatsachenaufklärung feststellen lässt, ob dem Kläger ein Schaden entstanden ist-BGH vom 08.12.11-Az: VII ZR 12/09
 
WEG: Passivlegitimation der Mitglieder einer WEG (24.01.2012)
Zu verklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ausnahmslos sämtliche (übrigen) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft-BGH vom 11.11.11-Az:V ZR 45/11
 
Markenrecht: Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bei „Rheinpark-Center Neuss“ (24.01.2012)
Für das Schutzhindernisses kommt es nicht darauf an, wie das Zeichen vom Anmelder verwendet wird oder verwendet werden soll-BGH vom 22.06.11-Az: I ZB 78/10
 
Steuerrecht: Geldwäschegesetz in Kraft getreten (24.01.2012)
dadurch werden insbesondere die freien Berufe zur Einhaltung spezifizierter Sorgfaltspflichten und u.a. die Kammern zur verstärkten Aufsichtstätigkeit verpflichtet
 
Arbeitsrecht: Auslegung einer Verweisungsklausel (23.01.2012)
Ergänzende Vertragsauslegung einer teilweise statischen, teilweise dynamischen Verweisungsklausel-BAG vom 15.06.2011-Az: 4 AZR 665/09.
 
AG: Sondervorteil für den Vorstand (23.01.2012)
Voraussetzungen der Freigabe der Eintragung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags- OLG München vom 14.12.2011-Az: 7 AktG 3/11.
 
Ab wann ist eine Erbschaft konkludent angenommen? (23.01.2012)
Die Ausschlagung einer Erbschaft wird unmöglich, wenn eine konkludente Annahme erfolgt. Welche Handlungen danach als Annahme zu werten sind und was sie beachten sollten
 
Wettbewerbsrecht: Werbung für einen zeitlichen befristeten Preisnachlass aufgrund eines Firmenjubiläums (20.01.2012)
Verlängerung befristeter Sonderverkäufe nicht möglich - BGH vom 07.07.2011-Az: I ZR 173/09.
 
Wettbewerbsrecht: Werbung mit befristeten Frühbucherrabatt (20.01.2012)
Reiseveranstalter muss sich grundsätzlich an die gesetzte Frist halten, will er sich nicht dem Vorwurf einer Irreführung aussetzen-BGH vom 07.07.11-Az:I ZR 181/10
 
Schadensersatzrecht: Unterlassene Aufklärung bei Grundstückskauf (20.01.2012)
zum Umfang der Aufklärungspflicht eines Verkäufers - BGH vom 11.11.2011-Az: V ZR 245/10.
 
Gesellschaftsrecht: Einziehung von Geschäftsanteilen (20.01.2012)
Erforderlichkeit von gesellschaftsvertraglichen Regelungen - Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Steuerrecht: Anlage EÜR: Abgabe ist verpflichtend (19.01.2012)
Betriebsinhaber müssen der Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beifügen-BFH 16.11.11-Az:X R 18/09
 
Aufbewahrungspflichten: Diese Unterlagen können 2012 vernichtet werden (19.01.2012)
Sowohl im geschäftlichen als auch im privaten Bereich sammeln sich eine Menge von Belegen, Rechnungen etc. an.
 
Aktuelle Gesetzgebung: Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer (19.01.2012)
Am 1. Januar 2012 ist die Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten.
 
Steuerermäßigung: Gartenarbeiten als Handwerkerarbeiten abziehbar (19.01.2012)
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses gewährt werden-BFH vom 13.07.11-Az:VI R 61/10
 
Kindergeld ab 2012: Was bei volljährigen Kindern zu beachten ist (19.01.2012)
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist die bisherige Einkommensgrenze von 8.004 EUR für volljährige Kinder ab 2012 entfallen
 
WEG: Gemeinschaft muss für einen Eigentümer keine Barrierefreiheit herstellen und bezahlen (19.01.2012)
wegen dessen Gehbehinderung im Treppenhaus und der Garage durch den Einbau von Handläufen etc.-LG Köln vom 30.06.11-Az:29 S 246/10
 
Schönheitsreparaturen: „Weißen-Klausel“ ist unwirksam (19.01.2012)
formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch während der Mietzeit zu „weißen“, ist unangemessene Benachteiligung-BGH vom 21.09.11-Az:VIII ZR 47/11
 
Erbrecht: Wirksames Testament trotz offensichtlicher Fehldatierung (19.01.2012)
wenn eine schriftvergleichende Untersuchung die Schrift des Erblassers eindeutig identifiziert und für das falsche Datum eine plausible Erklärung besteht-LG Duisburg vom 17.10.11-Az:7 T 91/10
 
Baugenehmigung: Landwirtschaftliche Lager- und Maschinenhalle im Außenbereich (19.01.2012)
Die Errichtung einer landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle dient auch dem Betrieb des Landwirts-BayVGH, 1 B 11.550
 
Baumängel: Keine Unternehmerhaftung für vom Auftraggeber vorgeschriebenes Baumaterial (19.01.2012)
Wer als Bauherr dem Bauunternehmer ganz bestimmte Baustoffe vorschreibt, kann sich später nicht auf Baumängel berufen-LG Hamburg, 317 O 209/10
 
Stundenlohn: Nachweis der Richtigkeit von Rapportzetteln (19.01.2012)
Abrechnung nach Stunden-Unternehmer muss darlegen und beweisen, wie viele Stunden tatsächlich geleistet wurden-OLG Hamm vom 08.02.11-Az:21 U 88/10
 
Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (19.01.2012)
Die Regierung will die arbeitsmarktpolitischen Instrumente konsequent an folgenden Zielen ausrichten: mehr Dezentralität, höhere Flexibilität, größere Individualität, höhere Qualität, mehr Transparenz.
 
Aktuelle Gesetzgebung: Anhebung der Altersgrenzen - Rente mit 67 startet schrittweise (19.01.2012)
Im Jahr 2012 startet für Neurentner die Rente mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
 
Wirtschaftsstrafrecht: Strafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 7b StGB entfällt bei rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit zur Buchführung oder Bilanzerstellung (18.01.2012)
etwa dann, wenn sich der Täter der Hilfe eines Steuerberaters bedienen muss und er die Kosten nicht aufbringen kann-BGH vom 20.10.11-Az:1 StR 354/11
 
ZPO: Zur Rechtskraftwirkung eines Nichtigkeitsurteils gegen Alleingesellschafter (18.01.2012)
Kapitalgesellschaft muss sich dies nicht entgegenhalten lassen-BGH vom 29.11.11-Az:X ZR 23/11
 
Medienrecht: Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung (18.01.2012)
über einen Politiker in einem Presseartikel betreffend dessen prominente Lebensgefährtin - BGH vom 22.11.2011 - Az: VI ZR 26/11
 
Strafrecht: Zur Einordnung einer kriminellen Vereinigung als solche innerhalb oder außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (18.01.2012)
erfolgreiche Revision - BGH vom 13.09.11 - Az: 3 StR 231/11
 
Medicus.log: Verletzung rechtlichen Gehörs nicht schon bei abweichender rechtlichen Schlussfolgerung (17.01.2012)
wenn Gericht tatsächliches und rechtliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht aber rechtliche Schlussfolgerungen nicht teilt-BGH vom 07.07.11-Az:I ZB 68/10
 
ZPO: Auslegung des Urteilstenors durch das Grundbuchamt (17.01.2012)
Das Grundbuchamt kann im Wege der Auslegung des Urteilstenors den Mangel fehlender Bestimmtheit der Entscheidung nicht beheben-BGH vom 17.11.11-Az:V ZB 58/11
 
Gesellschaftsrecht: Vergleich über aktienrechtlichen Differenzhaftungsanspruch bei Sachkapitalerhöhung (17.01.2012)
Anspruch besteht auch, soweit Wert der Sacheinlage zwar den geringsten Ausgabebetrag, aber nicht das Aufgeld deckt-BGH vom 06.12.11-Az:II ZR 149/10
 
Nichtraucherschutz: Rauchverbot in Gaststätten stellt kein Mangel des Pachtgegenstands dar (16.01.2012)
Das Rauchverbot in § 7 Abs. 1 Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz stellt keinen Mangel einer verpachteten Gaststätte dar-BGH vom 13.07.11-Az:XII ZR 189/09
 
Gesellschaftsrecht: Räumungsbegehren einer GbR wegen Eigenbedarfs der Gesellschafter (16.01.2012)
Eigenbedarf eines GbR-Gesellschafter: auch wenn Gesellschafter der Gesellschaft bei Abschluss des Mietvertrags noch nicht angehörte-BGH vom 23.03.11-Az:VIII ZR 74/11
 
Arzthaftungsrecht: Zu den Voraussetzungen eines groben Benhandlungsfehlers (16.01.2012)
Arztverschulden - eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse - BGH vom 25.10.11 - Az: VI ZR 139/10
 
Ist Online-Streaming illegal? (16.01.2012)
Rechtsanwalt für Internetrecht und IT-Recht - Urheberrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Schuldrechtliche Abreden der Tarifvertragsparteien werden nicht Inhalt des Arbeitsverhältnisses (13.01.2012)
Tarifvertragliche Entgeltanpassung Ost/West ist keine geltende Inhaltsnorm - BAG vom 24.08.2011- Az: 4 AZR 566/09
 
Urlaubsrecht: Eine ergänzende vertragliche Vereinbarung zur Urlaubsabgeltung ist zulässig (13.01.2012)
Parteien steht es frei, eine Vereinbarung zu treffen, die den Arbeitgeber verpflichtet, Urlaub, der bereits verfallen ist, nachzugewähren - BAG vom 18.10.2011-Az: 9 AZR 303/10
 
Dienstwagen: Zum Anscheinsbeweis der Privatnutzung (13.01.2012)
Die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet noch keine Überlassung zur privaten Nutzung-BFH vom 06.10.2011-Az: VI R 56/10
 
Grunderwerbssteuer: Grunderwerbsteuerbarer Erwerb eines Gesellschaftsanteils an Grundstücks-GbR (13.01.2012)
Keine Grunderwerbssteuerpflicht - Übertragung eines Anteils an Grundstücks-GbR - BFH vom 23.11.11-Az:II R 64/09
 
Kapitalmarktrecht: Hinweis- und Ermittlungspflichten des Anlageberaters (13.01.2012)
Anlageberater hat den Anlageinteressenten über für die Kapitalanlage bedeutsamen Gesetzesänderungen zu informieren-BGH vom 01.12.2011-Az: III ZR 56/11.
 
Handelsvertreterrecht: Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters (13.01.2012)
Ausgleichsanspruch bestimmt sich nach Maßgabe des § 89b Abs.5 in Verbindung mit Abs.1 HGB aF.-BGH vom 23.11.11-Az: VIII ZR 203/10
 
Schadensrecht: Dekra haftet BMW-Vertragshändlern nicht für angeblich falsche Gutachten (13.01.2012)
Schadenersatzansprüche lassen sich weder nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herleiten noch auf § 826 BGB stützen-OLG Stuttgart vom 20.12.2011-Az: 6 U 107/11
 
AG: Ein Vergleich über den Differenzhaftungsanspruch ist grundsätzlich zulässig und bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung. (13.01.2012)
Eine Aufrechnungsvereinbarung über unter § 66 I AktG fallende Ansprüche ist wirksam, wenn die Forderung des Aktionärs vollwertig, fällig und liquide ist-BGH vom 06.12.2011-Az: II ZR 149/10
 
Kapitalmarktrecht: Positive Entscheidung des OLG München im Musterverfahren wegen fehlerhaftem Emissionsprospekt (12.01.2012)
Haftung der finanzierenden Bank und der VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG auf Schadensersatz wegen Prospektfehler - OLG München vom 30.12.11 - Az: Kap 1/07
 
ZPO: Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung (10.01.2012)
in der der Schuldner die persönliche Haftungserklärung ausdrücklich nur gegenüber dem "jeweiligen Gläubiger" der Grundschuld übernommen hat-BGH vom 24.11.11-Az:VII ZB 12/11
 
Kaufrecht: Zur Täuschung über die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit im Rahmen eines Kaufvertrages (09.01.2012)
Vermutung zu Gunsten des Verkäufers, dass Kaufpreis ohne Täuschung dem Verkäufer über ein Geschäft mit Dritten zugeflossen wäre-BGH vom 15.11.11-Az:VI ZR 4/11
 
Grundbuchrecht: Zur Wirksamkeit einer im Servitutenbuch eingetragenen Dienstbarkeit (09.01.2012)
Auch im Servitutenbuch einer Gemeinde eingetragene Dienstbarkeit muss auf neu angelegten Grundbuchblatt als Belastung eingetragen sein-BGH vom 21.10.11-Az:V ZR 10/11
 
Versicherungsrecht: Fällen dreier großer Bäume innerhalb eines Tages stellt keine ungewöhnliche oder gefährliche Beschäftigung dar (09.01.2012)
Risikoausschluss setzt einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet-BGH vom 09.11.11-Az:IV ZR 115/10
 
Zivilrecht: Keine Verjährung eines Auskunftsanspruchs über Kontenbewegungen (09.01.2012)
Auskunftsanspruch gemäß § 666 Var.2 BGB aus dem Auftragsverhältnis verjährt grundsätzlich nicht vor dessen Beendigung-BGH vom 01.12.11-Az:III ZR 71/11
 
Vereinsrecht: Keine Haftungsprivilegierung bei fahrlässiger Schadensverursachung durch Vereinsmitglied (04.01.2012)
Dies gilt auch bei unentgeltlicher Tätigkeit, wenn Schaden grob fahrlässig verursacht wurde-BGH vom 15.11.11-Az:II ZR 304/09
 
Anlageberatungsvertrag: Zur aufklärungspflichtigen Rückvergütung bei VIP Medienfonds 4 (02.01.2012)
Zur Frage der Kausalität der fehlenden Aufklärung über Rückvergütungen für die Anlageentscheidung OLG Frankfurt a.M. vom 13.12.11 - Az: 9 U 112/09
 
Strafrecht: Zur strafprozessualen Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen (30.12.2011)
und zur Betrugsstrafbarkeit durch den Abschluss von Lebensversicherungen - BVerfG vom 07.12.11 - Az: 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10
 
BVerfG: Für den Nachweis der Beauftragung eines Verteidigers ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht notwendig (28.12.2011)
Kommentar zum Beschluss des BVerfG vom 14.09.2011 - Az: 2 BvR 449/11
 
Transportrecht: „Road-Package“-Verordnungen treten in Kraft (27.12.2011)
Nach einer zweijährigen Verzögerung sind am 04. Dezember 2011 die in Deutschland unmittelbar geltenden EG-Verordnungen Nr. 1071/2009 bis 1073/2009 in Kraft getreten.
 
Hochschulrecht: Numerus clausus für Bachelor-Studiengang Psychologie in Berlin ohne ausreichende Rechtsgrundlage (27.12.2011)
VerfGH Berlin hat am 20.12.11 Verfassungsbeschwerden von zwei Bewerberinnen um Studienplatz für Bachelor-Studiengang Psychologie an der HU Berlin stattgegeben.
 
Kaufrecht: Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB (27.12.2011)
- Nacherfüllung durch "Lieferung einer mangelfreien Sache" erfasst Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache-PM des BGH Nr. 202/2011 vom 21.12.2011 - Az: VIII ZR 70/08
 
Arbeitsrecht: Altersdiskriminierung bei betrieblicher Altersversorgung (26.12.2011)
Keine Altersdiskriminierung der ratierlichen Kürzung nach § 2 BetrAVG - BAG-Urteil vom 19.07.2011 - Az: 3 AZR 434/09
 
Arbeitsrecht: Tarifliche Dynamik nach Betriebsübergang (26.12.2011)
Schuldrechtliche Abreden der Tarifvertragsparteien werden nicht Inhalt des Arbeitsverhältnisses -BAG-Urteil vom 24.08.2011-Az: 4 AZR 566/09
 
Internetrecht: Social Media und der Datenschutz (23.12.2011)
Welche Risiken gibt es für Unternehmer bei der Verwendung des Facebook „gefällt mir“-Button? - von Rechtsanwalt Dirk Streifler im Magazin Berliner Werbewelten 2/2011, S.24-25
 
Arbeitsrecht: Treuepflicht eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst (21.12.2011)
Nicht in jedem Fall liegt eine mit einem Beamten vergleichbare Treuepflicht vor - BAG vom 12.05.2011 - Az: 2 AZR 479/09
 
Handelsvertreterrecht: Ausgleichsanspruch bei Übernahme durch neu gegründete Gesellschaft (21.12.2011)
Ausgleichsanspruch für vom Handelsvertreter geworbene Neukunden-BGH vom 26.10.11-Az:VIII ZR 222/10
 
Bankrecht: Zu Aufklärungspflichten der beratenden Bank beim Erwerb von Basketzertifikaten (Emittentin hier: Lehman Brothers) durch ihren Kunden (21.12.2011)
beratende Bank muss Anleger über vollständigen Verlust des angelegten Kapitals bei Zahlungsunfähigkeit der Emittentin aufklären-BGH vom 27.09.11-Az:XI ZR 182/10
 
Arbeitsrecht: Anspruch auf Zusatzurlaub (21.12.2011)
Bereitschaftsdienststunden in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr sind Nachtarbeitsstunden iSv. § 27 Abs. 1 TV-Ärzte HELIOS - BAG vom 14.09.11 - Az:10 AZR 208/10
 
Gefährliche Körperverletzung: Garantenpflicht eines Betriebsvorgesetzten bei betriebsbezogenen Straftaten (20.12.2011)
Aus Stellung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter kann sich eine Garantenpflicht für nachgeordnete Mitarbeiter ergeben - BGH vom 20.10.11 - Az: 4 StR 71/11
 
Mietrecht: Zuschlag für Schönheitsreparaturen nach Entlassung einer Wohnung aus der Preisbindung (20.12.2011)
Vermieter darf nach Entlassung der Wohnung aus der Preisbindung keinen Zuschlag für Schönheitsreparaturen verlangen -BGH vom 09.11.11-Az:VIII ZR 87/11
 
Insolvenzrecht: Zu den Auswirkungen einer fehlerhaften öffentlichen Bekanntmachung auf die Beschwerdefrist (20.12.2011)
die öffentliche Bekanntmachung wirkt nur dann als Zustellung, wenn die bekannt gemachte Entscheidung richtig bezeichnet ist-BGH vom 10.11.11-Az: IX ZB 165/10
 
Kapitalmarktrecht: Zur Formwirksamkeit einer Mithaftungsübernahme (20.12.2011)
Wahrung der Schriftform - Darlehensvertrag muss eindeutig auf die Schuldbeitrittserklärungen der Gesellschafter Bezug nehmen-BGH vom 25.10.11-Az:XI ZR 331/10
 
Immobilienrecht: Zur Kostenbeteiligung des Inhabers eines dinglichen Wohnungsrechts (20.12.2011)
dinglicher Wohnrechtsinhaber hat Kosten der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen mit zu tragen-BGH vom 21.10.11-Az:V ZR 57/11
 
Prospekthaftung:Zur Haftung eines ehemaligen Spitzenpolitikers für fehlerhafte Angaben im Emissionsprospekt (20.12.2011)
Zur Verantwortlichkeit eines früheren Spitzenpolitikers für Äußerung über Eigenschaften einer Anlage in Prospektbestandteil-BGH vom 17.11.11-Az:III ZR 103/10
 
Telekommunikationsarecht: Keine wirksame Abtretung von Telekommunikationsentgeltforderungen (20.12.2011)
Keine Abtretung von Telekommunikationsentgeltforderungen an Inkossounternehmen durch Telekommunikationsdienst-Anbietern-AG Meldorf vom 21.07.11-Az:81 C 241/11
 
Markenrecht: Zu Löschungsansprüchen wegen bösgläubiger Markenanmeldung und wegen Verfalls mangels rechtserhaltender Benutzung (19.12.2011)
unterschliedliche Streitgegenstände: Löschungsansprüche wegen bösgläubiger Markenanmeldung und wegen Verfalls - BGH vom 09.06.11-Az:I ZR 41/10
 
Wettbewerbsrecht: Zur Zulässigkeit von Poker im Internet (19.12.2011)
Ob ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV vorliegt, beurteilt sich nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers-BGH vom 28.09.11-Az:I ZR 93/10
 
Grundstücksübertragung: Rechtsgeschäft mit Drittschädigungsabsicht (16.12.2011)
Ein Rechtsgeschäft erfüllt nicht den Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB, wenn es für den Dritten objektiv nicht nachteilig ist-BGH vom 28.10.11-Az:V ZR 212/10
 
GmbH - Steuerrecht: Betriebsausgaben: Firmenjubiläum und Geburtstag besser zweimal feiern (15.12.2011)
runder Geburtstag des Geschäftsführers zusammen mit Feier eines Firmenjubiläums - Aufwendungen nicht abziehbar-FG Berlin-Brandenburg-16.02.11-Az:12 K 12087/07
 
Aufsichtsräte: Steuerliche Behandlung der Pkw, Bürokräfte und Büroräume (15.12.2011)
Werden Aufsichtsräten neben der Barvergütung auch Büroräume, Bürokräfte oder Pkw zur Verfügung gestellt, ist fraglich, ob diese Leistungen zu versteuern sind
 
Aktuelle Gesetzgebung: Gründungszuschuss nur noch eine Ermessensleistung (15.12.2011)
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt zugestimmt.
 
Steuerrecht: Privat und beruflich genutzter Laptop: Regelmäßig hälftige Aufteilung (15.12.2011)
privat angeschaffter Computer ist abziehbar, wenn er nahezu ausschließlich dienstlicher Aufgaben dient - FG Baden-Württemberg vom 05.05.10-Az:12 K 18/07
 
Erstattungszinsen: Steuerbescheide offenhalten (15.12.2011)
Angesichts der verwirrenden Rechtslage sollten Steuerpflichtige gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen mit einem Einspruch vorgehen
 
Reifenwechsel: Haftung, wenn Hinweis auf notwendiges Nachziehen der Radmuttern fehlt (15.12.2011)
Räderwechsel in Autowerkstatt - Hinweispflicht, dass Nachziehen der Radmuttern nach 50 bis 100 km notwendig ist-LG Heidelberg vom 27.07.11-Az: 1 S 9/10
 
AGB: Kein Leistungsverweigungsrecht einer Fluglinie bei Nichtvorlage der Kreditkarte (15.12.2011)
AGB-Klausel eines Luftverkehrsunternehmen unwirksam, nach die Vorlage einer Kredit- oder Debitkarte verlangt wird-OLG Frankfurt a.M. vom 08.09.11-Az:16 U 43/11
 
WEG: Bauträger als Miteigentümer kann von Beschlussfassung ausgeschlossen werden (15.12.2011)
Bauträger als WEG-Miteigentümer kann bei einer bestehenden Interessenkollision von der Beschlussfassung ausgeschlossen werden-AG Landsberg/Lech, 1 C 1146/10 WEG
 
Abfallgebühren: Grundstücksvermieter haftet für Gebühren des Mieters (15.12.2011)
Der Vermieter eines Hausgrundstücks kann für die Abfallgebühren seines Mieters in Anspruch genommen werden-VG Koblenz vom 24.06.10-Az:7 K 1230/09.KO
 
Aktuelle Gesetzgebung: Das Testamentsregister für Deutschland kommt (15.12.2011)
Immer mehr Menschen machen von Ihrer Testierfreiheit Gebrauch, da für sie die allgemeine gesetzliche Erbfolge nicht passt.
 
Architektenrecht: Volle Vergütung bei einvernehmlicher Aufhebung des Vertrags (15.12.2011)
Aufhebung eines Architektenvertrags-Verlust des Restvergütungsanspruchs nur bei Vereinbarung oder Kündigungsberechtigung-OLG Saarbrücken 06.07.11-Az: 1 U 408/09
 
Baumangel: Schadensersatzanspruch besteht auch, wenn sich Mangel nicht auswirkt (15.12.2011)
Bereits durch eine mangelhafte Werkleistung entsteht dem Auftraggeber ein Schaden-OLG Frankfurt a.M. vom 09.04.09-Az:10 U 264/07
 
Kapitalmarktrecht: BGH zur Haftung für unterbliebene Ad-hoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG (14.12.2011)
BGH-Grundsatzurteil zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Haftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen nach § 37b WpHG-BGH vom 13.12.11-Az:XI ZR 51/10
 
Gesellschaftsrecht: Zur Stellung des Treugebers im Innenverhältnis einer Publikumsgesellschaft (14.12.2011)
Treugeber ist im Innenverhältnis unmittelbarer Gesellschafter, wenn mittelbare Beteiligung im Gesellschaftsvertrag geregelt ist-BGH vom 11.10.11-Az:II ZR 242/09
 
GmbH - Steuerrecht: Geschäftsführer kann als Dritter in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandates einbezogen sein (09.12.2011)
Geschäftsführer kann als Dritter in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandates einbezogen sein, welches die GmbH erteilt hat-BGH vom 13.10.11-Az:IX ZR 193/10
 
Gesellschaftsrecht: Auslegung der Abfindungsbestimmungen eines ausscheidenden Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag einer GmbH (06.12.2011)
Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters: im Zweifel Gleichbehandlung der Gesellschafter bei Berechnung der Abfindung-BGH vom 27.09.11-Az:II ZR 279/09
 
Bankrecht: Konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung (05.12.2011)
konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung innerhalb einer Schwankungsbreite von zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen-BGH vom 27.09.11-Az:XI ZR 328/09
 
Schulrecht: Verrichtung von Gebeten in der Schule findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens (02.12.2011)
Schüler ist nicht berechtigt, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten-BVerwG vom 30.11.11-Az:6 C 20.10
 
Factoring: Für eine Abmahnung nach § 314 BGB genügt die bloße Rüge vertragswidrigen Verhaltens nicht (01.12.2011)
Für eine Abmahnung nach § 314 BGB genügt die bloße Rüge vertragswidrigen Verhaltens nicht-BGH vom 12.10.11-Az:VIII ZR 3/11
 
Schadensersatzrecht: Zu den Schadensersatzansprüchen bei Unterlassung der Mitwirkungspflicht zur Vertragsanpassung (01.12.2011)
Anspruch aus Störung der Geschäftsgrundlage auf Vertragsanpassung verpflichtet die andere Partei, an der Anpassung mitzuwirken-BGH vom 30.09.11-Az:V ZR 17/11
 
Erbrecht: Zum lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung (01.12.2011)
kann auch vorliegen, wenn Beschenkter ohne rechtliche Bindung Leistungen übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in Zukunft vornehmen will-BGH vom 26.10.11-Az:IV ZR 72/11
 
Bankrecht: Zur Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten (30.11.2011)
Fortentwicklung der Grundsätze für Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und PIN-BGH vom 29.11.11-Az:XI ZR 370/10
 
Aktuelle Gesetzgebung: ELENA-Verfahren wird abgeschafft (28.11.2011)
Der Bundesrat hat die Aufhebung des ELENA-Verfahrens (Elektronischer Entgeltnachweis) gebilligt.
 
Jahreswechsel: Steuerliche Überlegungen zur Steueroptimierung (28.11.2011)
Es ist an der Zeit, sich darüber Gedanken zu machen, welche Maßnahmen im privaten Bereich bis zum Ende des Jahres steuerliche Vorteile bringen können
 
Geschwindigkeitsüberschreitung: Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren (28.11.2011)
Tatrichter muss besondere Feststellungen treffen, wenn die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit erfolgt ist-OLG Hamm,III-2 RBs 108/11
 
Verkehrsunfall: Überfahren der Wartelinie durch den Vorfahrtberechtigten (28.11.2011)
Wartelinie empfiehlt dem aus untergeordneten Straße kommenden Verkehr, an der durch die Linie markierten Stelle zu warten und Vorfahrt zu gewähren-AG Lemgo vom 01.07.11-Az:18 C 95/11
 
Reiserecht: Insolvenzschutz bei Pauschalreisen (28.11.2011)
umfasst auch den Rückzahlungsanspruch des Reisenden auf den Reisepreis bei einer Absage der Reise durch den Veranstalter - BGH,X ZR 43/11
 
Mietkürzung: Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten in der Nachbarschaft (28.11.2011)
berechtigen einen Mieter in der Regel nicht zu einer Kürzung der Miete - OLG Braunschweig, 1 U 68/10
 
Mietrecht: Kündigung einer vom Wohnungsmieter separat angemieteten Garage (28.11.2011)
Kann nur unabhängig von der Wohnung gekündigt werden, wenn sie nicht Bestandteil eines Wohnungsmietvertrags ist - BGH, VIII ZR 251/10
 
Ehegattentestament: Auslegung einer Wiederverheiratungsklausel (28.11.2011)
Eine solche Klausel kann der überlebende Ehegatte nicht ignorieren oder umgehen - OLG Hamm vom 31.05.11 - Az: I-15 W 360/10
 
Erbrecht: Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder (28.11.2011)
Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder hat weiterhin Bestand hat-BGH, IV ZR 150/10
 
Baurecht: Leistungsänderung: Abnahme muss kein Anerkenntnis sein (28.11.2011)
Führt Auftragnehmer die geschuldete Leistung anders aus als vertraglich geschuldet, muss Abnahme des Bauherren kein Anerkenntnis sein-OLG Brandenburg vom 25.08.11 -Az:12 U 69/10
 
AGG: Falsche Anrede begründet noch keine Diskriminierung (28.11.2011)
Bewerbung - keine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft-Arbeitsgericht Düsseldorf, 14 Ca 908/11
 
Arbeitsrecht: Verlagerung eines Betriebsteils ins grenznahe Ausland (25.11.2011)
Bewerbung -
 
Arbeitsrecht: Zur Möglichkeit befristeter Arbeitsverhältnisse von Betriebsratmitgliedern (25.11.2011)
Anwendung von § 14 II TzBfG auf befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern verstößt nicht gegen Art.7 RL 2002/14/EG-ArbG Berlin-Az:33 Ca 5877/11
 
Europarecht: Selektives Vertriebssystem als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung (16.11.2011)
Art. 101 Abs. 1 AEUV - Vertragsklausel stellt bezweckte Beschränkung dar, wenn sie nicht objektiv gerechtfertigt ist-EuGH vom 13.10.11-Az:C-439/09
 
Bankrecht: Zur Aufklärungspflicht eines Anlageberaters bei Zinssicherungsgeschäften in der Form von gegenläufigen Höchst- und Mindestbegrenzungen (16.11.2011)
Beratungspflichtverletzung einer Bank bei Empfehlung von Zinssicherungsgeschäften in Form von Zinscap und Zinsfloor-LG Stuttgart vom 24.08.11-Az:8 O 516/10
 
Gesellschaftsrecht: Anteilswertermittlung für Abfindung nach Gewinnabführungsvertrag nur auf Vertretbarkeit überprüfbar (16.11.2011)
Abfindung nach einem Gewinnabführungsvertrag ist angemessen, wenn sie dem Verkehrswert des Anteils entspricht-OLG Stuttgart-Beschluss vom 14.09.11-Az:20 W 6/08
 
Gesellschaftsrecht: Gesamtnichtigkeit einer bedingten Kapitalerhöhung (16.11.2011)
Überschreitung des gesetzlich zulässigen Höchstbetrags i.S.d. § 192 III 1 AktG führt zur Gesamtnichtigkeit des Beschlusses-OLG München vom 14.09.11-Az:31 Wx 360/11
 
UG: Zur Gründung einer Unternehmergesellschaft nach Musterprotokoll (16.11.2011)
Musterprotokoll enthält nur die besondere Vertretungsbefugnis des bei der Gründung bestellten Geschäftsführers-OLG Düsseldorf vom 12.07.11-Az:I-3 Wx 75/11
 
Insolvenzrecht: Unterbrechung einer aktienrechtlichen Beschlussmängelklage (16.11.2011)
durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Vermögen der Aktiengesellschaft - BGH vom 19.07.11 - Az: II ZR 246/0
 
Wirtschaftstrafrecht: Untreue auch bei Einverständnis der Gesellschafter (15.11.2011)
Aus Einverständnis folgt nicht in jedem Fall der Ausschluss der Tatbestandsmäßigkeit bei der Untreue-BGH vom 30.08.11-Az:3 StR 228/11
 
Gesellschaftsrecht: Haftung wegen Missbrauchs der Generalvollmacht bei Errichtung einer Gesellschaft (15.11.2011)
fehlerhafte Gesellschaft setzt auf Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gerichtete Willenserklärungen zwischen Beteiligten voraus-BGH vom 13.09.11-Az:VI ZR 229/09
 
Arbeitsrecht: Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Leitender Angestellter nach § 14 II KSchG (06.11.2011)
Der leitende Angestellte i.S.d. § 14 Abs.2 KSchG muss die Rechtsmacht haben, den Arbeitgeber selbständig zu verpflichten-BAG vom 14.04.2011-Az:2 AZR 167/10
 
Arbeitsrecht: Anspruch auf Zahlung eines auf das Geschäftsjahr bezogenen Bonus (06.11.2011)
Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag eines außertariflichen Mitarbeiters-Arbeitnehmer kann erfolgsabhängige Vergütung verlangen-BAG vom 07.06.11-Az:1 AZR 807/09
 
Umsatzsteuer: Behandlung von Gutscheinen (31.10.2011)
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat dazu Stellung bezogen, wie die Ausgabe von Gutscheinen umsatzsteuerlich zu behandeln ist
 
Steuervereinfachungsgesetz 2011: Wichtige Änderungen auf einen Blick (31.10.2011)
Einkommensteuererklärung für zwei aufeinanderfolgende Jahre wurde nicht ins Steuervereinfachungsgesetz 2011 mit aufgenommen.
 
Darlehenskonten: Monatliche Gebühr ist unwirksam (31.10.2011)
Die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in den AGB einer Bank ist unwirksam-BGH vom 07.06.11-Az:XI ZR 388/10
 
Vaterschaftstest: Nachweis durch DNA-Abstammungsgutachten (31.10.2011)
Unsicherheit bei Betroffenen über Vaterschaft oft auch nach Vaterschaftstest-OLG Stuttgart vom 30.06.11-Az:17 UF 53/11
 
Ordnungsverfügung: Auf die Gefahr kommt es an, nicht auf den Gefährdeten (31.10.2011)
Brand- und Lebensgefahr kann nicht entgegengehalten werden, dass das Haus allein vom Antragsteller bewohnt werde und er diese Gefahr in Kauf nehme-VG Saarlouis vom 25.08.11-Az:5 L 705/11
 
Baurecht: Fotovoltaikanlage: Denkmalschutz kontra Klimaschutz (31.10.2011)
entscheidend ist das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters-VGH Mannheim vom 01.09.11-Az:1 S 1070/11
 
Mitgliederversammlung: Erledigter TOP ist erledigt (30.10.2011)
darf auf der gleichen Mitgliederversammlung nicht wieder aufgenommen werden, wenn inzwischen Mitglieder die Versammlung verlassen haben-KG, 24 U 156/10
 
Standardisiertes Messverfahren: Erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen (30.10.2011)
Auch hier muss Richter grundsätzlich in den Urteilsgründen das Messverfahren und ggf. berücksichtigten Toleranzwert mitteilen-OLG Düsseldorf, IV-1 RBs 12/11
 
Aktuelle Gesetzgebung: Regierungsentwurf zur Bekämpfung von Abo- und Kostenfallen im Internet (30.10.2011)
Internetabzocke soll durch einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung künftig ein Riegel vorgeschoben und Verbraucherrechte gestärkt werden.
 
Gewerbemietvertrag: Keine Mietzahlungspflicht bei Vermieterrenovierung vor Ablauf des Vertrags (30.10.2011)
Mieter kann während der Zeit der Renovierung die Räume nicht nutzen-KG, 8 U 187/10
 
Architekt: Beratungspflicht zu entstehenden Baukosten (30.10.2011)
Es gehört zu den Aufgaben eines Architekten, den Bauherrn über die voraussichtlichen Baukosten zu beraten-OLG Hamm, I-24 U 151/04
 
Arbeitsrecht: Befristungskontrollklage: Verstoß des Arbeitsgerichts gegen die Hinweispflicht aus § 17 S 2 TzBfG i.V.m. § 6 S 2 KSchG (30.10.2011)
Landesarbeitsgericht hat selbst zu prüfen, ob die Befristung des Arbeitsvertrags gegen weitere Unwirksamkeitsgründe verstößt-BAG vom 04.05.11-Az:7 AZR 252/10
 
Arbeitsrecht: Berichtigung der Unterrichtung des Betriebsrats im Zustimmungsersetzungsverfahren (30.10.2011)
nachholen fehlender Information durch Arbeitgeber im Zustimmungsersetzungsverfahren-BAG vom 01.06.11-Az:7 ABR 18/10
 
Gesellschaftsrecht: Unterbrechung einer aktienrechtlichen Beschlussmängelklage durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Vermögen der Aktiengesellschaft (30.10.2011)
aktienrechtliche Beschlussmängelklage wird nur unterbrochen, wenn angefochtener Beschluss zu Vergrößerung der Insolvenzmasse führt-BGH vom 19.07.11-Az:II ZR 246/09
 
Wettbewerbsrecht: Lotto-Werbung auf Linienbussen verstößt gegen Glücksspielstaatsvertrag (30.10.2011)
wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Glücksspielwerbung-Verband privater Unternehmen handelt nicht rechtsmissbräuchlich-OLG Hamburg vom 11.08.11-Az:3 U 145/09
 
Steuerstrafrecht: Hinterziehungszinsen und Vorsatz bei Steuerhinterziehung (30.10.2011)
Voraussetzung ist die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Straftatbestands einer vollendeten Steuerhinterziehung-FG München vom 20.04.11-Az:13 V 446/11
 
Wirttschaftsstrafrecht: Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation durch Herausgabe einer irreführenden Pressemitteilung (30.10.2011)
Für sittenwidriges Handeln reicht Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation noch nicht aus-OLG Düsseldorf vom 07.04.11-Az:I-6 U 7/10
 
Internetrecht: Haftung eines Betreibers einer Internetplattform (30.10.2011)
wenn Rechteinhaber den Betreiber auf Verletzung seines Rechts durch ein auf dem Marktplatz eingestelltes Verkaufsangebot hinweist-BGH vom 17.08.11-Az:I ZR 57/09
 
Wettbewerbsrecht: Zur automatisierten Auswertung von Online-Datenbanken (30.10.2011)
Keine gezielte Behinderung des Mitbewerbers bei Inverkehrbringen einer Software mit der Inhalte von Internetseiten abgerufen werden können-BGH vom 22.06.11-Az:I ZR 159/10
 
Gesellschaftsrecht: Bestimmung des maßgeblichen Sitzes einer Gesellschaft in der EU nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO (30.10.2011)
Sitz der Gesellschaft bestimmt sich nach der Gründungstheorie und damit grundsätzlich nach dem Satzungssitz im Herkunftsstaat-BGH-Urteil vom 12.07.11 -Az:II ZR 28/10
 
Arbeitsrecht: Betriebsteilübergang unter Wahrung der Identität (29.10.2011)
Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt-BAG vom 27.01.11-Az:8 AZR 326/09
 
Arbeitsrecht: Sonderkündigungsschutz bei Unkenntnis der Schwerbehinderung eines Arbeitsnehmers (29.10.2011)
Arbeitnehmer muss nach Zugang der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist das Bestehen des Sonderkündigungsschutzes geltend machen-BAG vom 09.06.11-Az:2 AZR 703/09
 
Transportrecht: Keine zusätzliche Vergütung des Frachtführers nach Sperrung des Schifffahrtsweges wegen einer Havarie (29.10.2011)
Von außen wirkende Verzögerungsursachen lösen grundsätzlich keine Vergütungspflicht des Absenders aus-BGH vom 22.06.11-Az:I ZR 108/10
 
Recht der GbR: Abfindungsguthaben kann mittels Zahlungsklage eingeklagt werden (29.10.2011)
Über die Höhe des Abfindungguthabens muss ggf. Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden-BGH vom 07.06.11-Az:II ZR 186/08
 
Vertragsrecht: Aufspaltungsverbot in Vertrag über Unternehmenssoftware hält Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand (29.10.2011)
Ein solches Aufspaltungsverbot verstößt auch nicht gegen das Kartellrecht-OLG Karlsruhe vom 27.07.11-Az:6 U 18/10
 
Prospekthaftung: Einlagenrückgewähr bei Übernahme des Prospekthaftungsrisikos durch die Gesellschaft bei Platzierung von Altaktien (28.10.2011)
wenn Altaktionär die Gesellschaft nicht von der Prospekthaftung freistellt-BGH vom 31.05.11-Az:II ZR 141/09
 
Gesellschaftsrecht: Unternehmensbewertung im Spruchverfahren (28.10.2011)
bestimmte konkret vorgenommene Berechnung muss auf der Grundlage zutreffender Ausgangszahlen zu einem plausibel hergeleiteten Ergebnis führen-KG vom 19.05.11-Az:2 W 154/08
 
Hochschulrecht: Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität (28.10.2011)
Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der Kapazitäten an Kriterien für innerkapazitäre Vergabe verstößt nicht gegen Bundesrecht-BVerwG vom 23.03.11-Az:6 CN 3.10
 
Überentnahmen: Schuldzinsen für Umlaufvermögen nicht privilegiert (27.10.2011)
die auf Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen bei hohen Privatentnahmen sind nur gekürzt abziehbar, wenn sie auf den Erwerb eines Warenlagers entfallen
 
Steuerrecht: Solidaritätszuschlag ist zumindest bis zum Jahr 2007 verfassungsgemäß (27.10.2011)
auch nach 2007 dient Solidaritätszuschlag noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der deutschen Einheit-BFH vom 21.07.11-Az:II R 52/10
 
Insolvenzrecht: Veräußerung von Absonderungsgut im Insolvenzeröffnungsverfahren (27.10.2011)
vorläufiger mitbestimmender Insolvenzverwalter muss gegenüber dem Absonderungsberechtigten Verkauf zustimmen-BGH vom 05.05.11-Az:IX ZR 144/10
 
Fahrverbot: Auswirkung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (27.10.2011)
kann dazu führen, dass das angeordnete Fahrverbot (teilweise) als vollstreckt gilt-OLG Hamm vom 24.03.11-Az: III-3 RBs 70/10
 
Erbrecht: Einstufung eines Grundstücks als unbebaut bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer (26.10.2011)
hiermit können Erben eines vollkommen vermüllten Hauses nicht ohne Weiteres rechnen - FG Hessen, 3 K 2993/09
 
Aufklärungspflicht: Bauunternehmer muss auf sinnlose Leistungen hinweisen (26.10.2011)
Verlangt der Auftraggeber bestimmte Arbeiten, muss ihn der Auftragnehmer darauf hinweisen, wenn diese Leistungen möglicherweise sinnlos oder überflüssig sind
 
Arbeitsvertragsrecht: Auswirkungen eines Betriebsübergangs auf arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel (25.10.2011)
vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages führt zu einzelvertraglicher Geltung, dies ändert auch Betriebsübergang nicht-BAG-Urteil vom 17.11.10-Az:4 AZR 391/09
 
Arbeitsrecht: Unwirksamkeit der Kündigung wegen unterlassener Anhörung des Betriebsrats trotz ungültiger Betriebsratswahl (25.10.2011)
Wird Betriebsratswahl erfolgreich angefochten, aber nicht Nichtigkeit von Anfang an festgestellt, hat Anfechtung keine rückwirkende Kraft-BAG vom 09.06.11-Az:6 AZR 132/10
 
Ausgleich für Nachtarbeit: Stewardess mit Zugschaffnerfunktion (25.10.2011)
§ 6 Abs.5 ArbZG überlässt Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen größerer Sachnähe den Tarifvertragsparteien-BAG vom 18.05.11-Az:10 AZR 369/10
 
Arbeitsrecht: Abgeltung von Bereitschaftsdienstzeiten durch Freizeitausgleich (25.10.2011)
Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten kann auch in die gesetzliche Ruhezeit gelegt werden-BAG vom 22.07.10-Az:6 AZR 78/09
 
Arbeitsrecht: Innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen (24.10.2011)
Betriebsrat kann Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen, die vom Arbeitgeber dauerhaft für Leiharbeitnehmern vorgesehen sind-BAG vom 01.02.11-Az:1 ABR 79/09
 
Handelsvertreterrecht: Rechtsformwechsel des Handelsvertreters schließt Ausgleichsanspruch nicht aus (24.10.2011)
Vermögensübergang einer OHG analog §738 BGB auf GmbH ist für Fortbestand eines Handelsvertretervertrags ohne unmittelbaren Einfluss-OLG Stuttgart vom 30.05.11-Az:5 U 189/10
 
Gesellschaftsrecht: Ausscheiden eines KG-Gesellschafters auf Verlangen der übrigen Gesellschafter (24.10.2011)
Gesellschafter haben Ausschließungsbeschluss zu fassen und darauf gegründet eine Ausschließungserklärung abzugeben-BGH vom 21.06.11-Az:II ZR 262/09
 
Recht der KG: Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft (23.10.2011)
Insolvenzanfechtung - Rückzahlung geleisteter Ausschütungen an Beteiligungsgesellschaft-BGH vom 22.03.11-Az:II ZR 224/08
 
Gesellschaftsrecht: Erstattung des Wertes einer Gesellschaftersicherheit nach Rechtsprechungsregeln (23.10.2011)
verjährt gemäß § 31 Abs.5 GmbHG in fünf Jahren-BGH vom 31.05.11-Az:II ZR 106/10
 
Kündigungsrecht: Keine außerordentliche Kündigung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens (22.10.2011)
Einzelfallentscheidung zur betriebsbedingten außerordentlichen Kündigung zur Abwendung einer Insolvenz-ArbG Duisburg vom 18.04.11-Az:3 Ca 376/11
 
Baumangel: Anscheinsbeweis, wenn hohe Wahrscheinlichkeit für Ausführungsfehler besteht (22.10.2011)
ausführende Bauunternehmer haftet auf Schadensersatz, wenn Schaden nur bei der Erstellung entstanden sein kann -LG Stuttgart vom 15.12.10-Az:21 O 152/09
 
Handelsrecht: Pflicht zur Vorlage der Jahresabschlussunterlagen (22.10.2011)
ein Ordnungsgeld wegen Verletzung der handelsrechtlichen Vorschriften ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden-BVerfG vom 18.04.11-Az:1 BvR 874/11
 
Aktuelle Gesetzgebung: Buttonlösung gegen Internetabzocke kommt (22.10.2011)
Das Europäische Parlament hat sich für eine Richtlinie ausgesprochen, die wirksamen Schutz vor Kostenfallen bietet.
 
Nachbarrecht: Gemeinschaftswand: Schadensersatzpflicht beim Abriss eines der Gebäude (22.10.2011)
Haben zwei Nachbargebäude eine gemeinsame Wand, kann sich ein Grundstückseigentümer durch den Abriss seines Gebäudes schadensersatzpflichtig machen-OLG Brandenburg,5 U 51/09
 
Schrottimmobilien: Hypovereinsbank zum Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung beim Verkauf von Schrottimmobilien verurteilt (21.10.2011)
Durchbruch für Kapitalanleger - HypoVereinsbank muss an Wohnungskäufer Schadensersatz in Höhe von 50 000 Euro zahlen-BGH vom 05.07.11-Az:XI ZR 342/10
 
Strafrecht: Keine Verdrängung der Hinweispflicht und Verständigung im Strafverfahren durch § 257c StPO (21.10.2011)
§ 257c StPO und die Bindungen des Gerichts haben nicht die Kraft, die Hinweispflichten des § 265 StPO zu relativeren oder zu verdrängen-BGH vom 11.05.11-Az:2 StR 590/10
 
Aufenthaltsrecht: Haft zur Sicherung der Abschiebung (21.10.2011)
Vermutung des § 62 Abs.2 Satz 1 Nr.2 AufenthG - wenn Ausreisefrist abgelaufen und Betroffener seine geänderte Anschrift nicht mitteilt–BGH vom 19.05.11–Az:V ZB 15/11
 
Recht der GbR: Zum Abfindungsanspruch eines Gesellschafters bei Ausscheiden aus der Personengesellschaft (21.10.2011)
kann ausgeschiedener Gesellschafter Höhe seines Abfindungsanspruchs schlüssig begründen, ist eine Leistungsklage denkbar-BGH vom 17.05.11-Az:II ZR 285/09
 
Wirtschaftsstrafrecht: Zur Feststellung des Schadens bei betrügerischer Kapitalerhöhung (21.10.2011)
Erforderlich ist die hinreichenden Feststellung eines Vermögensschadens-BGH vom 14.04.11-Az:2 StR 616/10
 
Insolvenzanfechtung: Revision wegen auf Rechtshandlung der Schuldnerin beruhendem Pfandrecht erfolgreich (21.10.2011)
pfändet der Gläubiger in eine dem Schuldner eröffnete Kreditlinie, so entsteht ein Pfandrecht erst mit dem Abruf der Kreditmittel als Rechtshandlung des Schuldners
 
Insolvenzrecht: Haftung des Insolvenzverwalters bei übereilter Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens unter dessen Wert (20.10.2011)
Die Insolvenzordnung schreibt vor, das schuldnerische Unternehmen bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung über die Stilllegung fortzuführen-OLG Rostock vom 08.04.11-Az:5 U 31/08
 
Insolvenzrecht: Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren (20.10.2011)
Aufrechnung des FA gegen den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens steht das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs.1 Nr.1 InsO entgegen-BFH vom 23.02.11-AZ:I R 20/10
 
Kaufrecht: Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht (20.10.2011)
keine eigenständige Regelung - Für seine Bestimmung gilt die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs.1 BGB-BGH vom 13.04.11-Az:VIII ZR 220/10
 
Kapitalmarktrecht: Verlusteausgleich wegen einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit einem CMS Spread Ladder Swap- Vertrag (20.10.2011)
Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor der Abgabe einer Empfehlung grundsätzlich die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen-BGH vom 22.03.11-Az:XI ZR 33/10
 
Arbeitsrecht: Anforderungen an eine Betriebsnorm und Auslegung einer zwischen den Tarifvertragsparteien geschlossenen Vereinbarung als Tarifvertrag (20.10.2011)
Betriebsnorm muss eine über das einzelne Arbeitsverhältnis hinausgehende unmittelbare und zwingende Geltung auch gegenüber Arbeitnehmern haben-BAG vom 26.01.11-Az:4 AZR 159/09
 
Europarecht: Zugang geschädigter Dritter zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens (20.10.2011)
kartellrechtliche Bestimmungen der Union verbieten es nicht, dass Geschädigter Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens erhält-EuGH vom 14.06.11-Az:C-360/09
 
Insolvenzrecht: Harte Patronatserklärung der Muttergesellschaft (19.10.2011)
beseitigt weder die objektive Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft noch Kenntnis des Gläubigers- BGH vom 19.05.11-Az:IX ZR 9/10
 
Bankrecht: Darlehensablösung mit Bareinlage (19.10.2011)
Wenn mit Bareinlage Darlehen abgelöst wird, für dessen Rückzahlung sich der Inferent verbürgt hat, leistet er nicht verdeckt eine Sacheinlage-BGH vom 12.04.11-Az: II ZR 17/10
 
Steuerrecht: Due Diligence-Kosten: Keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben (19.10.2011)
Anschaffung von Gesellschaftsanteilen-Kosten der Due Diligence sind Anschaffungskosten zuzuordnen-FG Köln vom 06.10.10-Az:13 K 4188/07
 
Aufsichtsratsmitglied: Zahlungen durch Vorstand müssen vorher genehmigt werden (19.10.2011)
Zur Zulässigkeit von Vorstandszahlungen an Aufsichtsratsmiglieder-OLG Frankfurt a.M. vom 15.02.11-Az:5 U 30/10
 
Arbeitsrecht: Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Personalüberleitungsvertrag (10.09.2011)
BAG-Urteil vom 23.02.2011 - Az: 4 AZR 439/09- Rechtsanwalt für Arbeitsrecht-S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Einstellungsgespräch: Falsche Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung (25.08.2011)
falsche Beantwortung einer bei Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann Arbeitgeber berechtigen, Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten-BAG, 2 AZR 396/10
 
Arbeitszeit: Teilnahme an Betriebsversammlung (24.08.2011)
OVG Münster-Urteil vom 10.05.2011 (Az: 4 A 1403/08) - Anwalt für Arbeitsrecht- S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Kostenlose Datenschutzrichtlinie für den Google Plus „+1-Button“ (25.07.2011)
notwendige Inhalte für die Datenschutzrichtlinie - Rechtsanwalt für Internetrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin
 
Kostenlose Datenschutzrichtlinie für den Twitter „Re-Tweet-Button“ (25.07.2011)
notwendige Inhalte für die Datenschutzrichtlinie - Rechtsanwalt für Internetrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin
 
Steuerrecht: Doppelte Haushaltsführung: Zum Nachweis des Lebensmittelpunkts (08.07.2011)
Beweislast für eine doppelte Haushaltsführung eines am Beschäftigungsort mit seiner Lebensgefährtin in einer Wohnung lebenden Steuerpflichtigen - Anwalt für Steuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Steuerrecht: Daten auf angekauften Banken-CDs dürfen verwertet werden (08.07.2011)
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Steuerrecht: Nahe Angehörige: Vermietungsabsicht ist konkret nachzuweisen (08.07.2011)
Zu den vertraglichen Hauptpflichten eines Mietvertrags gehört insbesondere die Entrichtung des vereinbarten Mietzinses - Anwalt für Steuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Steuerrecht: Riester-Verträge: Nachträgliche Eigenbeiträge sollen Zulagen retten (08.07.2011)
Das Bundeskabinett hat am 4.5.2011 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen - Anwalt für Steuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UstG (07.07.2011)
Ein unberechtigter Steuerausweis i.S. des § 14c Abs. 2 UStG setzt nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist-BFH-Urteil vom 17.02.2011 (Az: V R 39/09)-S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Feststellung der Berufsunfähigkeit im selbstständigen Beweisverfahren (07.07.2011)
Ein selbstständiges Beweisverfahren ist zur Feststellung der Berufsunfähigkeit für Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht geeignet, weil allein aufgrund des Vortrags des
 
Zwangsversteigerung eines Grundstücks nach Eröffnung eines englischen Insolvenzverfahrens eines deutschen Schuldners (07.07.2011)
Nach der Eröffnung des englischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines deutschen Schuldners darf die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden, in Deutschland belegenen Grundstücks grundsätzlich nur a
 
WAYS TO OBTAIN A GREEN CARD TO THE UNITED STATES (06.07.2011)
Who is a Permanent Resident?
 
Vorruhestandsbezug – Benachteiligung wegen des Geschlechts (02.07.2011)
BAG hat mit dem Urteil vom 15.02.2011 (Az: 9 AZR 750/09) -Anwalt für Arbeitsrecht-S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Tätigkeitsaufstieg und Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten (02.07.2011)
BAG-Urteil vom 23.02.2011 (Az: 4 AZR 214/09)-Anwalt für Arbeitsrecht-S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung (02.07.2011)
Der Betriebsrat kann die Unterlassung betriebsändernder
 
Bankrecht: Monatliche Gebühr für die Führung des Darlehenskontos ist unwirksam (01.07.2011)
Die
 
Renovierung: Verjährung des Erstattungsanspruchs bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel (01.07.2011)
Der Erstattungsanspruch eines Mieters für die Kosten einer Renovierung, die er infolge einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturk
 
Kündigungsrecht: Fortlaufende unpünktliche Mietzahlung berechtigt zur Kündigung (01.07.2011)
Zahlt
 
Erbrecht: Testamentsvollstrecker kann Entlassung seines Amtsnachfolgers nicht beantragen (01.07.2011)
Ist das Amt eines Testamentsvollstreckers beendet, kann er nicht beantragen, seinen Am
 
Elternunterhalt: Unterhaltsanspruch kann bei Alkoholsucht ausgeschlossen sein (01.07.2011)
Alkoholabhängige Eltern können in bestimmten Fällen keinen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Kindern haben-OLG Karlsruhe vom 28.07.10-Az:16 UF 65/10
 
Aktuelle Gesetzgebung: Kinder sollen besser vor Vernachlässigung geschützt werden (01.07.2011)
Der Bun
 
Baumangel: Merkantiler Minderwert auch bei ordnungsgemäßen Nachbesserungsarbeiten (01.07.2011)
Aufrechnung des merkantilen Minderwerts nach Beseitigung vom Dachmängeln mit offener Werklohnforderung ist zulässig - OLG Stuttgart vom 08.02.11 - Az: 12 U 74/10 - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Gewährleistungsrecht: Schadensersatz: Ungesicherte Wasserversorgung als Grundstücksmangel (01.07.2011)
Ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück, dessen Wasserversorgung und Abwass
 
Kündigungsrecht: Fußball-WM führt nicht zur fristlosen Kündigung (01.07.2011)
Schaut ein Verkäufer während der Arbeitszeit ein Spiel der Fußball-Weltmeisterschaft im Fernsehen, darf er deshalb nicht fristlos gekündigt werden - Anwalt für Arbeitsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Kündigungsrecht: Abmahnung erforderlich bei Missbrauch von Bonuspunkten (01.07.2011)
Der Missb
 
Some frequently asked question concerning Florida Consumer Law (01.07.2011)
LANDLORD TENANT LAW
 
Altersteilzeit im Blockmodell Berechnung des Leistungsentgelts während Arbeitsphase (26.06.2011)
Berechnung des Leistungsentgelts während Arbeitsphase-Anwalt für Arbeitsrecht-BAG-Urteil vom 21.01.2011 (Az: 9 AZR 870/09)-S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Fristlose Kündigung wegen Vergleichs mit Zuständen „wie im Dritten Reich“ (26.06.2011)
LAG Hessen- Urteil vom 14.09.2010 (Az: 3 Sa 243/10)-Anwalt für Arbeitsrecht-S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verdachtskündigung wegen sexueller Belästigung (26.06.2011)
LAG Berlin-Brandenburg-Urteil vom 16.12.2010 (Az: 2 Sa 2022/10)-Anwalt für Arbeitsrecht-S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitgeberdarlehen - vertragliche Ausgleichsklausel (21.06.2011)
Eine vertraglich vereinbarte Ausgleichsklause
 
Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Vollmachtserklärung (19.06.2011)
Durch § 174 BGB soll der Erklärungsempfänger vor der Ungewissheit geschützt werden, ob eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, das
 
Verwirkter Widerspruch bei Betriebsübergang (19.06.2011)
Das Recht
 
Innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen (19.06.2011)
Der Betriebsrat kann die Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen, die vom Arbeitgeber dauerhaft für die Besetzung mit Leiharbeitnehmern vorgesehen sind-BAG-Beschluss vom 01.02.2011 (Az: 1 ABR 79/09)-S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Aufklärungspflicht einer Bank gegenüber Kunden bei Wertpapier-Eigengeschäften der Bank (17.06.2011)
OLG Karlsruhe-Urteil vom 30.03.2011 (Az: 17 U 133/10)-S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Kick-Back: Aufklärungspflichten der Bank über Rückvergütungen (17.06.2011)
Eine ordnungsgemäße Aufklärung des Anlegers über Rückvergütungen kann auch durch Übergabe der Anlageprospekte erfolgen - BGH vom 09.03.11 und 19.07.11 - Az: XI ZR 191/10
 
Anwendbarkeit der "kickback"-Rechtsprechung auf nicht bankmäßig gebundene, freie Anlageberater (17.06.2011)
Die sogenannte kickback"-Rechtsprechung des BGH (11. Senat) ist im Falle der Beratun
 
Hemmung der Verjährung bei Verbaucherdarlehensverträgen (17.06.2011)
Die Verjährungshemmung nach §
 
Handelsvertreterrecht: Unternehmerpflicht zur Verfügungstellung von Unterlagen im Rahmen des Handelsvertretervertrages (10.06.2011)
muss nur diese zur Verfügung stellen, auf die der Handelsvertreter zur Vermittlung oder Abschluss der Verträge angewiesen ist-BGH vom 04.05.11-Az: VIII ZR 11/10
 
Recht der KG: Beitrittserklärung eines Kommanditisten zu einer Publikumskommanditgesellschaft (10.06.2011)
zur Frage, wann eine Annahmeerklärung im Namen der Mitgesellschafter angenommen wurde-BGH vom 01.03.11-Az:II ZR 16/10
 
Die Neugründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch Abspaltung verstößt gegen das Sacheinlagenverbot nach § 5a II 2 GmbHG (10.06.2011)
BGH -Beschluss vom 11.04.2011 (Az: II ZB 9-10, II ZB 9/10)- Rechtsanwlt für Gesellschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
GbR: Anforderungen an die Grundbucheintragung bei Eigentumserwerb einer GbR (10.06.2011)
GbR und ihre Gesellschafter müssen u.a. in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sein-BGH vom 28.04.11-Az:V ZB 194/10
 
Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären (10.06.2011)
gegen die gerichtlich festgesetzte Zuzahlung nach Verschmelzung auf die Deutsche Telekom AG - BVerfG vom 26.04.11 - Az: 1 BvR 2658/10 - Anwalt für Verfassungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Auf die Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 I BetrVG ist § 174 BGB jedenfalls analog anzuwenden (10.06.2011)
LAG Baden-Württemberg-Urteil vom 11.03.2011 (Az: 7 Sa 109/10)-S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Unzulässige Beurlaubungsklausel nach Kündigung (10.06.2011)
Eine formularvertragliche Klausel, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist,
 
Zur Haftung der KfW und der Bundesrepublik Deutschland für den dritten Börsengang der Telekom (06.06.2011)
BGH-Urteil vom 31.5.2011 (Az: II ZR 141/09) - Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - S&K Rechtsanwalt in Berlin Mitte
 
Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Offenlegungspflicht des Arbeitgebers (05.06.2011)
Hat der Arbeitgeber bei der Gewährung einer freiwilligen Entgelterhöhung Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedlich behandelt, ist er im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast verpfli
 
Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss der Ausbildung (05.06.2011)
BAG-Urteil vom 19.01.2011(Az: 3 AZR 621/08) - Anwalt für Arbeitsrecht-S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Personenbedingte Kündigung bei mehrjähriger Freiheitsstrafe (05.06.2011)
Nicht jede Freiheitsst
 
Steuerstrafrecht: Selbstanzeige: Verschärfte Regeln sind in Kraft (02.06.2011)
Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (kurz Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) ist am 3.5.2011 in Kraft getreten - Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Handelsvertreterrecht: Anspruch auf kostenlose Überlassung nur bei bestimmten Hilfsmitteln (02.06.2011)
Handelsvertreter hat nur in ganz bestimmten Fällen gegen den Unternehmer Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln-BGH, VIII ZR 10/10
 
Erststudium nach dem Abitur: Aufwendungen sind keine Werbungskosten (02.06.2011)
Die von der Verwaltung übernommene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der Ausbildungskosten im Zusammenhang mit einem Erststudium nach einer abgeschlossen
 
Verkehrsrecht: Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage (02.06.2011)
Für die Berechnung der Höhe der nach einem
 
Bankrecht: Unwirksame Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis (02.06.2011)
Eine Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank ist unwirksam, nach der für Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgeb&u
 
Schadensersatz: Wer ohne zu bezahlen tankt, muss Detektivkosten erstatten (02.06.2011)
Ein
 
Mietvertrag: Mieter darf nicht länger als vier Jahre gebunden werden (02.06.2011)
Es lieg
 
Schadensersatz: Kein Anspruch bei Kündigung ohne Angabe von Gründen (02.06.2011)
Die Angabe der Gründe für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist eine bl
 
Schönheitsreparaturen: Klauseln mit einfarbigen Vorgaben („weiß“) sind unwirksam (02.06.2011)
Eine Formularklausel, die den Mieter verpflichtet, die Wohnung in „wei&szl
 
Erbrecht: Geltendmachung von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis des Erblassers (02.06.2011)
Verstirbt ein Arbeitnehmer, kann sei
 
Erbrecht: Keine Irrtumsanfechtung bei Erbschaftsausschlagung aus allen Berufungsgründen (02.06.2011)
Schlägt der Erbe die Erbschaft ausdrückl
 
Sorgerecht: Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes ins Ausland (02.06.2011)
Das Familiengericht darf das alleinige Sorgerecht
 
Vertragsrecht: Nutzen von Planungsunterlagen begründet noch keinen Vertrag (02.06.2011)
Wurden zwischen Bauherrn und Architekten ergebnislose Vertragsverhandlung
 
Architektenvertrag: Unzulässiges Aufrechnungsverbot (02.06.2011)
Die Klausel in einem Architektenvertrag, nach der eine Aufrechnung gegen den Honorara
 
Beamtenrecht: Ruhegehalt: Aberkennung wegen Bestechlichkeit (02.06.2011)
Einem Ruhestandsbeamten, der sich während seiner aktiven Dienstzeit als bestechlich erwiesen hat, ist das Ruhegehalt abzuerkennen - Rechtsanwalt für Beamtenrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitgeberhaftung: Schadensersatz wegen Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen (02.06.2011)
D
 
Europarecht: Aktuelle Gesetzgebung: Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 1. Mai 2011 (02.06.2011)
Seit dem 1. Mai 2011 gilt in Deutschland die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Damit endet eine insgesamt sieben Jahre währende Übergangszeit - Anwalt für Europarecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Leiharbeiter können Lohn für mehrere Jahre nachfordern (31.05.2011)
Leiharbeiter haben vier Jahre Zeit, um ihren Anspruch auf gleichen Lohn geltend zu machen - Anwalt für Arbeitsrecht- S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Werbung mit Garantie (29.05.2011)
Unt
 
Gesellschaftsrecht: GbR-Gründung zur gerichtlichen Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen (29.05.2011)
Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 I RBerG gemäß § 134 BGB nichtig-BGH vom 12.04.11-Az:II ZR 197/09
 
Wettbewerbsrecht: Einwilligungserklärung für Werbeanrufe (29.05.2011)
Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik "Telefonnummer" enthaltene Angabe - BGH vom 14.04.11 - Az: I ZR 50-09
 
Verwirkung nach fristgerechter Klageerhebung (28.05.2011)
BAG-Urteil vom 25.11.2010 (Az: 2 AZR 323/09) - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht- S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf einen Kleinbetrieb (28.05.2011)
BAG-Urteil vom 28.10.2010 (Az: 2 AZR 392/08) - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht- S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Jah­res­son­der­zah­lung - Kürzung bei Vor­lie­gen ei­nes ne­ga­ti­ven be­trieb­li­chen Vor­jah­res­er­geb­nis­ses (28.05.2011)
BAG-Urteil vom 19.01.2011 (Az: 10 AZR 863/09)-Rechtsanwalt für Arbeitsrecht-S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Widerspruch nach Betriebsübergang (18.05.2011)
Erhält ein Arbeitnehmer nach Betriebsübergang vom Betriebserwerber ei
 
Wiedereinstellungsanspruch aus einer Betriebsvereinbarung anlässlich eines Betriebsübergangs infolge Ausgründung einer Tochtergesellschaft (15.05.2011)
Garantiert der Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung anlässlich der Ausgründung einer Tochtergesellschaft den durch Betriebsübergang in die Toch
 
6.1. Liquiditätsplanung (13.05.2011)
Die systematische Steuerung der Finanzen und Liquidität ist eine zentrale Managementaufgabe. Ziel ist die jederzeitige Gew&
 
6.2. Sanierungskonzept (13.05.2011)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Liquiditätsmanagement (13.05.2011)
Debitoren-/ Kreditorenmanagement; Finanz- / Liquiditätsmanagement; Fördermittelmanagement - RA Dirk Streifler
 
Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen (13.05.2011)
Umfang des Rechts zur Anfechtung von Entscheidungen über die Genehmigung von Projekten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist - EuGH-Urteil vom 12.05.2011 (Az: C-115/09) - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Recht der KG: Keine Aufrechnung des Treugebers mit Schadensersatzansprüchen gegen den Treuhandkommanditisten aus Prospekthaftung (09.05.2011)
Abtretungsverbot nach § 399 Fall 1 BGB steht der Abtretung des Anspruchs des Treuhandkommanditisten gegen den Treugeber nicht entgegen-BGH vom 22.03.11-Az:II ZR 271/08
 
Gesellschaftsrecht: Auslegung einer die Gesellschaftsschuld begründenden Vereinbarung (09.05.2011)
in welchem Umfang Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters mindern-BGH, II ZR 263/09
 
Aufklärungspflicht der Banken: Notwendige Unterscheidung zwischen Rückvergütungen (Kick-backs) und Provisionen (09.05.2011)
OLG Frankfurt a. M. - Urteil vom 16.03.2011 (Az: 23 U 55/10) - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Unwirksame Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag (09.05.2011)
Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vereinbarung über die einseitig
 
Anspruch auf Sonderzahlung nicht Bestandteil des Prozessvergleichs (09.05.2011)
Regelt ein Prozessvergleich zur Beilegung eines Kündigungsschutzprozesses noch Ansprüche des Arbeitnehmers auf Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beendigungszeitpunkt, wird ein
 
Keine Anspruchsbegründung bei Bonitätsbeurteilungen soweit es sich um Meinungsäußerungen handelt (09.05.2011)
Bonitätsbeurteilungen begründen, soweit es sich um Meinungsäußerungen handelt, in der Regel keine Ansprüche aus § 824 BGB - BGH-Urteil vom 22.02.2011 (Az: VI ZR 120/10) S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Anfechtbarkeit von Eigentumsvorbehalten als kongruente Deckung hinsichtlich abgetretenen Forderungen (09.05.2011)
Erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalte si
 
Betriebsveranstaltungen: Neue Regeln zum Vorsteuerabzug (08.05.2011)
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zum Vorsteu
 
Aufsichtsratsmitglied: Zahlungen durch Vorstand müssen vorher genehmigt werden (08.05.2011)
Soll ein Aufsichtsratsmitglied Zahlungen für Dienstverpflicht
 
Abfindung: Kein Zufluss bei Umwandlung in eine Versorgungszusage (06.05.2011)
Wird von einer Abfindung ein Teilbetrag in eine Versorgungszusage umgewandelt, sodass der Arbeitnehmer nach Eintritt des Versorgungsfalls von seinem Arbeitgeber (nicht v
 
Unfallversicherung: Unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung (06.05.2011)
Verzichtet ein Arbeitgeber, z.B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrags, endgültig und unwiderruflich b
 
Maßnahmenpaket: Unterstützung der Opfer der Naturkatastrophe in Japan (06.05.2011)
Zur Unterstützung der Opfer der Erd- und Seebebenkat
 
Verkehrsunfall: Spontane Äußerungen an der Unfallstelle (06.05.2011)
Spontane Äußerungen eines Unfallbeteiligte
 
Versicherungsrecht: Lebensversicherungen verkaufen statt zu stornieren (06.05.2011)
Lebensversicherungen haben in Deutschland nur eine gering
 
WEG: Ordnungsgemäße Verwaltung bei Entscheidung über Volldämmung einer Hausfassade (06.05.2011)
Ist durch einen Sachverständigen nachgewiesen, dass eine Wärmedämmung zur Verhinderung von Schimmelbildung auf der gesamten Hausfassade notwendig ist, liegt eine bauliche V
 
Fehlalarm: Mieterin haftet nicht für Feuerwehr-Schäden an der Nachbarwohnung (06.05.2011)
Wer nach hinreichenden Anhaltspunkten für einen Notfal
 
Modernisierung: Mieterhöhung trotz fehlender Ankündigung zulässig (06.05.2011)
Der Vermieter kann nach eine
 
Renovierungskosten: Umlagefähigkeit bei Modernisierungsmaßnahmen (06.05.2011)
D
 
Sorgerecht: Entziehung bei häufigen Trennungen und Versöhnungen der Eltern möglich (06.05.2011)
Kommt es zwischen den Kindeseltern sehr oft zu mit Umzügen verbundenen Trennungen und späteren Ver
 
Sorgerecht: Eltern behalten Sorgerecht auch, wenn sie im Ausland nur schwer zu erreichen sind (06.05.2011)
Eine Vormundschaft f&uum
 
Erbrecht: Antrag auf Nachlasspflegschaft durch Vermieter (06.05.2011)
 
Aktuelle Gesetzgebung: Nichteheliche und eheliche Kinder erben gleich (06.05.2011)
Der Bu
 
Beseitigungsanordnung: Rechtmäßig erst nach abgeschlossenem Genehmigungsverfahren (06.05.2011)
Ordnet die Baua
 
Verfassungsrecht: Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig (04.05.2011)
Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil über die Verfassungsbeschwerden von vier Sicherungsverwahrten verkündet, die sich gegen die Fortdauer ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der frü
 
Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung - "Jette Joop" (04.05.2011)
Bei der Bestimmung der Grenzen markenrechtlicher Abgrenzungsvereinbarungen gilt kein Verbot geltungserhaltender Reduktion-BGH-Urteil vom 07.12.2010 (Az: KZR 71/08)-S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Versetzungsvorbehalt in allgemeinen Geschäftsbedingungen (04.05.2011)
Ergibt die Auslegung eines in Allgemeinen Geschäftsbedin
 
Die Konfiguration des Betriebsrats-PC einschließlich der Anmeldeprozedur bestimmt der Betriebsrat grundsätzlich allein. (04.05.2011)
Der Betriebsrat kann bei der Verarbeitung personenbezo
 
Kostenlose Datenschutzrichtlinie für den Facebook „Gefällt-Mir-Button“ (03.05.2011)
Urheberrecht: Rechtsberatung zum Internetrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin
 
Architektenrecht: Kein Verzug des Planers ohne zeitliche Vorgabe (01.05.2011)
Ein Verzug des Planers mit der Vorlage der Planung tritt nur ein, wenn im Vertrag dafür ein Termin vereinbart ist. Allein daraus, dass das geplante Bauwerk zu einem bestimmten Ter
 
Kündigungsrecht: Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht... (01.05.2011)
Soweit Romanveröffentlichungen von Arbeitnehmern unter den Schutz von Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz
 
Kündigungsrecht: Mehrjährige Freiheitsstrafe berechtigt zur Kündigung (01.05.2011)
Wird der Arbeitnehmer zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, rechtfertigt dies grundsätzlich die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses - Anwalt für Arbeitsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Die Patronatserklärung (28.04.2011)
Funktion der Patronatserklärung - Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Verjährungsbeginn für deliktischen Anspruch gegen ausländischen Broker wegen Teilnahme an sittenwidrigem Geschäftsmodell eines inländischen Terminoptionsvermittlers (22.04.2011)
BGH-Versäumnisurteil vom 25.01.2011 (Az: XI ZR 106/09) - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Konkludente Genehmigung einer im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren vorgenommenen Kontobelastung (22.04.2011)
Bei der Frage, ob eine konkludente Genehmigung einer im Einzugsermächtigungs-lastschriftverfahre
 
Versagung der Restschuldbefreiung wegen grob fahrlässiger Verletzung von Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten (22.04.2011)
Gibt der Schuldner eine im Zeitraum zwischen der Stellung eines ersten Insolvenzantrags und der Stellung eines weiteren, mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Insolvenzantrags vorgenommene Gr
 
Anfechtbarkeit von Eigentumsvorbehalten als kongruente Deckung hinsichtlich abgetretenen Forderungen (22.04.2011)
Erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalte sin
 
Internetrecht: Vergütungsanspruch des Betreibers einer Internetplattform für Zahnärzte (22.04.2011)
Zum Vergütung
 
Haftung des Vorstandsmitglieds einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (22.04.2011)
Zur Beantwortung der Frage, ob ein Vorstandsmitglied einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
 
Verfassungsrecht: AnyDVD (22.04.2011)
Sind in
 
Strafprozessrecht: Beschlagnahme von Interviewprotokollen nach "Internal Investigations" (17.04.2011)
Es besteht kein Beschlagnahmeverbot (§ 97 I StPO) für Ergebnisse unternehmensin
 
Kapitalmarktrecht: Verschweigen von Rückvergütungen durch eine Bank war bereits im April 2000 vorsätzlich (17.04.2011)
Zur Widerlegung des Vorsatzes bei unterbliebener Aufklärung über Kick-Back-Zahlung-OLG Stuttgart vom 16.03.11-Az: 9 U 129/10
 
Errichtung eines Konzernbetriebsrats in öffentlich-privatrechtlichem Mischkonzern ist für privatrechtlich organisierte Unternehmen zulässig (17.04.2011)
Sog. gemischt ö
 
Auswirkungen eines Betriebsübergangs auf arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel (16.04.2011)
Die vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages oder eines Tarifwerkes führt zu dessen einzelvertraglicher Geltung, an der sich durch einen Betriebsübergang wegen § 613a I 1 BGB nichts ändert. Auc
 
Vertragsstrafe bei vertragswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses (16.04.2011)
Eine Vertragsstrafenabrede in Form einer Allgemeinen Gesc
 
Arbeitsrecht: Befristung eines Arbeitsverhältnisses (16.04.2011)
Der Sachgrund der Vertretung für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt nicht vor, wenn dem zur Vertretung eingestellten Arbeitnehmer eine T&a
 
Kapitalmarktrecht: Teilnahme eines ausländischen Brokers an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern (07.04.2011)
Zu den subjektiven Voraussetzungen der Teilnah
 
Bereithalten von Kurzmeldungen über einen verurteilten Straftäter zum Abruf im Internet (06.04.2011)
Bereithalten von Online-Kurzmeldungen in einem nur mit Zugangsberechtigung einsehbaren Archiv, in denen ein Straftäter namentlich genannt wird, ist zulässig -BGH-Urteil vom 22.02.2011 (Az: VI ZR 114/09) - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen (06.04.2011)
Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen, wenn mi
 
Kapitalmarktrecht: Keine Verletzung von Beratungspflichten der Bank bei Swap-Geschäft (05.04.2011)
Die Berechnung eines konkreten Erwartungswertes einer Zinswette aus Anlegersicht ist im Rahmen eines Beratungsvertrages von der Bank nicht geschuldet-OLG Hamm vom 10.11.10-Az: 31 U 121/08
 
Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten (04.04.2011)
BGH-Urteilen vom 30.3.2011 (Az: VIII ZR 94/10 und VIII ZR 99/10) - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Missbrauch von Bonuspunkten rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Kündigung (04.04.2011)
LAG Hessen Entscheidung vom 04.08.2010 (Az: 2 Sa 422/10) - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - خدمات قانونية لرجال الأعمال المهاج (01.04.2011)
arabisch sprechende Rechtsanwälte - S&K Rechtsanwälte in Berlin
 
Abgrenzung: Selbstständige versus nichtselbstständige Tätigkeit (01.04.2011)
BFH: 20.10.2010 - Az: VIII R 34/0
 
Gesellschaftsrecht: GmbH: Verzicht auf Darlehensforderung kann zu Werbungskosten führen (01.04.2011)
BFH - 18.06.09 - V R 34/08 - Wenn ein geschäftsführender Kleingesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt
 
Gesellschaftsrecht: GmbH: Keine Geschäftsführerhaftung bei Vollstreckungsmaßnahmen nach Zahlungsunfähigkeit (01.04.2011)
OLG-München - 19.01.2011 - 7 U 4342/10 - Werden infolge eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch nach Ein
 
Wettbewerbsrecht: Doktorarbeit: Ghostwriter darf nicht mit "Marktführer" werben (01.04.2011)
Das
 
Prozessrecht: Privatgutachten werden immer wichtiger (01.04.2011)
Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Immobilienrecht: WEG: Kein Stimmrechtsentzug bei Wohngeldrückstand (01.04.2011)
Ein
 
Kombinierter Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt bei Sonderzahlung hindert Entstehen einer betrieblichen Übung nicht (30.03.2011)
Eine Klausel im Formulararbeitsvertrag, wonach zusätzliche Leistungen "fr
 
Betriebsstilllegung und vorzeitige Kündigung (hier: zwei Jahre vor Betriebsstilllegung (29.03.2011)
LAG Schleswig-Holstein-Urteil vom 30.11.2010 (Az: 5 Sa 282/10) - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Erbrecht: Erbausschlagung wegen befürchteter Nachlass-Überschuldung kann nicht angefochten werden (25.03.2011)
Schlägt ein Erbe auf der Grundlage ungenauer zeitferner Informationen die
 
Unterhaltsrecht: Die neue BGH-Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt ist verfassungswidrig (25.03.2011)
Das BVerfG hat die neue Rechtsprechung des BGH zum Wandel der ehelichen Lebensverhältnisse einschließlich der Drittelmethode für verfassungswidrig erklärt-BVerfG,1 BvR 918/10
 
Nachbarrecht: Bauvorhaben: Rücksichtnahmegebot muss beachtet werden (25.03.2011)
Wird ein großer Gebäudekomplex direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet, kann darin ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegen - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Baumängel: Umfang der Auskunftspflicht eines Wohnungsverkäufers (25.03.2011)
Ein Anspruch des Käufers einer Eigentumswohnung gegen den Verkäufer auf Auskunft über Baumängel besteht nach Vertragsschluss nicht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Pauschalpreis: Unternehmer muss in seinem Angebot nicht auf Planungsfehler hinweisen (25.03.2011)
Bei Ausschreibung einer schlüsselfertigen Leistung ist der Auftragn
 
Schlussrechnung: Fälligkeit kann auch eintreten, wenn Prüfung nicht möglich ist (25.03.2011)
Auch eine nicht prüfbare Schlussrechnung kann fällig werden, wenn der Bauherr keine Einwendungen macht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Kündigungsrecht: Keine Kündigung wegen drei Schrauben (25.03.2011)
Zwar kann auch das Verschenken von drei Schrauben im Wert von 28 Cent zulasten des Arbeitgebers einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Es kommt aber stets auf den konkreten Fall an - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Kündigungsrecht: Eigenmächtiger Urlaubsantritt des Arbeitnehmers (25.03.2011)
Eigenmächtiger Urlaubsantritt rechtfertigt grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung. Im Rahmen der Interessenabwägung kann diese unverhältnismäßig sein - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Inhaltskontrolle bei bausparrechtlicher Abschlussgebühr (20.03.2011)
BGH-Urteil vom 07.12.2010 (Az: XI ZR 3/10) - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Auflösungsantrag des Arbeitgebers bei Ausschluss des Kündigungsrechts (20.03.2011)
BAG-Urteil vom 30.09.2010 (Az: 2 AZR 160/09) - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug (20.03.2011)
BAG-Urteil vom 28.10.2010 (Az: AZR 647/09) - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verdachtskündigung (20.03.2011)
LAG Berlin-Brandenburg-Urteil vom 16.12.2010 (Az: 2Sa 2022/10) - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Pflicht des Anlagevermittlers zur Plausibilitätsprüfung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung (20.03.2011)
BGH-Urteil vom 17.02.2011 (Az: III ZR 144/10) - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Pfändung des Kassenbestandes kann anfechtbar sein, wenn zuvor eine Rechtshandlung des Schuldners, hier vorherige Einzahlung, die Befriedigung erst ermöglicht (18.03.2011)
BGH: Urteil vom 03.02.2011 - Az: IX ZR 213/09 - P
 
Strafprozessrecht: Zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme (18.03.2011)
Die Anordnung einer Blutentnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration steht gemäß § 81a Abs. 2 StPO dem Richter zu (Richtervorbehalt) und darf nur bei Gefährdung des
 
Eigenkapitalersatzrechtlich gebundene Forderung (16.03.2011)
BGH-Urteil vom 11.01.2011 (Az: II ZR 157/09) - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Zum Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs eines vor Inkrafttreten des MoMiG gewährten und zur Rückzahlung fällig gewordenen, aber nicht getilgten Gesellschafterdarlehens nach Inkrafttreten des MoMiG (11.03.2011)
OLG-München-Schlussurteil vom 22.10.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Entscheidung über vorvertragliche Pflichtverletzungen vor Aussetzung nach KapMuG (11.03.2011)
BGH-Beschluss vom 30.11.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Haftungsbegrenzung bei betrieblich veranlasstem Handeln - grobe Fahrlässigkeit (11.03.2011)
BAG-Urteil vom 28.10.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Handelsvertreterrecht: Unwirksame Kündigung eines Handelsvertretervertrags trotz Vorliegens vertraglich vereinbarter Kündigungsgründe (05.03.2011)
bei Geringfügigkeit der Verstöße, durch die das Vertrauensverhältnis nicht grundlegend beschädigt wird-BGH vom 10.11.10-Az:VIII ZR 327/09
 
Nichtigkeit eines Anlernvertrages in einem anerkannten Ausbildungsberuf - übliche Vergütung geschuldet (05.03.2011)
BAG-Urteil vom 27.07.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen Arbeitgeberwechsel im Rahmen einer Privatisierung (05.03.2011)
BVerfG-Beschluss vom 25.01.2011 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Voraussetzungen für eine objektive Eignung hinsichtlich offensichtlicher Über- oder Minderqualifikation (02.03.2011)
Dagegen muss eine "ungünstigere Behandlung" nach § 3 AGG in einer "vergleichbaren Situation" erfolgt sein. Dies setzt voraus, dass der Bewerber objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet ist - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Keine unangemessene Benachteiligung eines Arbeitnehmers durch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsstrafenvereinbarung (01.03.2011)
BAG-Urteil vom 19.08.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung (28.02.2011)
Eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung muss sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen-S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Keine Verjährung der Feststellung des Rechtsgrundes eines Anspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (28.02.2011)
Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung al
 
Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers nach Stellenbesetzung (27.02.2011)
BAG-Urteil vom 19.08.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Anwendbarkeit der "kickback"-Rechtsprechung auf nicht bankmäßig gebundene, freie Anlageberater (27.02.2011)
Die sog. k
 
Gewerbesteuer: Mehrere Betriebsstandorte als einheitlicher Gewerbebetrieb (25.02.2011)
Betr
 
Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger reicht nicht immer aus (25.02.2011)
Die Bekanntmachung einer GmbH-Auflösung im elektronischen Bundesanzeiger erfüllt nicht in jedem Fall die satzungsgemäße Bekanntmachungsverpflichtung. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Geschäftsführervertrag Vorsicht bei unterlassener Verlängerung aus Altersgründen (25.02.2011)
Diskriminierung bei Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers aus Altersgründen - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Darlehen zwischen nahen Angehörigen: Spielregeln beachten (25.02.2011)
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen sind in der Praxis ein beliebtes Instrument zur Einkommensverlagerung - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Fahrtenbuchauflage: Keine Anordnung für gesamten Fuhrpark bei einmaligem Vorfall (25.02.2011)
War bereits
 
Unfallschadensregulierung: Mehrwertsteuerersatz auch bei Ersatzbeschaffung (25.02.2011)
Wer sein reparaturwürdiges Unfallfahrzeug nicht reparieren lässt, sondern sich einen Ersatzwagen anschafft, ist nicht auf den Ersatz der Netto-Reparaturkosten beschränkt - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Mitverschulden: Überhöhte Geschwindigkeit oder Fahrfehler muss nachgewiesen werden (25.02.2011)
Kann dem Geschädigten ein Mitverschulden nicht nachgewiesen werden, muss der Unfallverursacher sämtliche aus einem Unfallereignis herrührende Schäden alleine übernehmen - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
WEG: Versorgungssperre wegen ausbleibender Hausgeldzahlungen (25.02.2011)
Kommt ein Wohnungseigentümer
 
WEG: Beeinträchtigungen durch Ferienwohnung (25.02.2011)
Kein Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich Vermietung einer Eigentumswohnung an Feriengäste - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Haftungsrecht: Architekt haftet auch, wenn er ohne Honorar arbeitet (25.02.2011)
Ein Architekt haftet
 
Altersdiskriminierung: Vom Lebensalter abhängige Urlaubsansprüche (25.02.2011)
Die nach dem Lebensalter gestaffelten Urlaubsansprüche im Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen verstoßen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Weiterbildungskosten: Rückzahlungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (25.02.2011)
AGB-Klausel, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen
 
Anspruch der Bank auf Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts (18.02.2011)
OLG-Schleswig-Hinweisbeschluss vom 03.05.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Erlaubnispflicht einer nur im geringen Umfang betriebenen Vermögensverwaltung (18.02.2011)
BGH-Urteil vom 09.11.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Altersversorgung über externen Versorgungsträger - Insolvenz des Arbeitgebers (18.02.2011)
BAG-Urteil vom 29.09.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzanfechtung und Bargeschäft bei mehreren Kreditnehmern (18.02.2011)
KG-Urteil vom 15.11.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
kostenloser Disclaimer deutsch, englisch und französisch (16.02.2011)
Muster: Haftungsausschluss für Webseiten - Rechtsberatung zum Internetrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin - Mitte
 
Datenschutzrichtlinie (16.02.2011)
notwendige Inhalte für die Datenschutzrichtlinie - Rechtsberatung zum Internetrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin
 
Kündigung wegen gefälschter Pfandbons (16.02.2011)
ArbG Berlin-Urteil vom 28.09.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Visumsfreie Einreise türkischer Staatsangehöriger bei Aufenthalt zur Entgegennahme von Dienstleistungen (11.02.2011)
Das VG München hat in einer Verwaltungsstreitsache gegen die Bundesrepublik Deutschland zur visumsfreien Einreise entschieden - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Wettbewerbsrecht: Wirksamkeit wettbewerbsbeschränkender Satzungsbestandteile (11.02.2011)
Ein Wettbewerbsverbot in einem Gesellschaftsvertrag verstößt nicht gegen § 1 GWB, wenn es notwendig ist, um das im Übri
 
Entschädigung nach Einlagensicherungs-und Anlegerentschädigungsgesetz - Phoenix (11.02.2011)
Scheingewinne, die von ein
 
Geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung (06.02.2011)
BAG-Urteil vom 27.01.2011 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Aufbewahrungspflichten: Welche Unterlagen dürfen 2011 in den Reißwolf? (01.02.2011)
Anfang des Jahres stellt sich immer wieder die Frage, welche betrieblichen und privaten Unterlagen vernichtet werden können - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Steuervereinfachungen: Das geplante Maßnahmenpaket im Überblick (01.02.2011)
Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich im Dezember 2010 auf ein Paket aus rund 40 steuerlichen Vereinfachungsmaßnahmen verständigt - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Winterreifenpflicht: Keine grobe Fahrlässigkeit bei Fahren mit Sommerreifen (01.02.2011)
Auch wenn bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen gefahren wird und der Pkw von der Straße abkommt, ist darin allein noch kein grob fahrlässiges Handeln zu sehen - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: Die neue Winterreifenpflicht (01.02.2011)
Ende 2010 trat di
 
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Auswanderungswunsch und ungesicherte Schulsituation (31.01.2011)
Bei einer beabs
 
Sicherheitsleistung: Anspruch besteht auch bei Kündigung des Werkvertrags (31.01.2011)
Der Unternehmer eines Bauwerks kann seinen Anspruch auf Sicherheitsleistung auch noch geltend machen, nachdem der Besteller den Werkvertrag gekündigt hat - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Kündigungsrecht: Kündigung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses ist zulässig (31.01.2011)
Betriebsbedingte Kündigung - ruhendes Arbeitsverhältnis - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während der Insolvenz (23.01.2011)
Wem
 
Urteil des Bundessozialgerichts - Privat krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II haben Anspruch auf Basistarif-Beiträge in voller Höhe (18.01.2011)
Kläger kann von dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe verlangen - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Freizeitausgleich für Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit im Feuerwehrdienst (07.01.2011)
Ersatz des Schadens der durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden ist - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Jahressteuergesetz 2010: Umfangreichstes Gesetzespaket des Jahres 2010 tritt in Kraft (19.12.2010)
Änderungen u.a. für ehrenamtliche Betreuer, Arbeitszimmer, Verlustfeststellung, Kapitalerträge und Umsatzsteuer - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Drogenfahrt: Wirkstoffkonzentration begründet für sich keine Fahruntüchtigkeit (19.12.2010)
erforderlich sind aussagekräftige Beweisanzeichen, die belegen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrsituation fahrunsicher gewesen ist - Anwalt für Verkehrsrecht - Verkehrsstrafrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Vereinsregister: Nachweis der Annahme der Wahl bei Änderung des Vorstands (17.12.2010)
Für die registerrechtliche Anmeldung einer Änderung des Vorstands bedarf es auch eines urkundlichen Nachweises der Annahme der Wahl - Anwalt für Vereinsrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Wortberichterstattung und Bildberichterstattung - unterschiedliche Reichweite des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (17.12.2010)
BGH-Urteil vom 26.10.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Düsseldorfer Tabelle: Neufassung vom 1.1.2011 (17.12.2010)
Anwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Denkmalschutz: Verfallenlassen eines historischen Gebäudes ist kein Eingriff in Kulturdenkmal (17.12.2010)
Rechtsanwalt für Denkmalschutzrecht - Verwaltungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Treuwidrigkeit des Widerspruchs gegen Betriebsübergang (17.12.2010)
BAG-Urteil vom 20.05.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Gewährleistungsfrist: Kein Anerkenntnis bei abgelaufener Frist (17.12.2010)
Anwalt für Baurecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr (17.12.2010)
BFH-Urteil vom 18.08.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Handelsvertreterrecht: Formularmäßige Verlängerung der Kündigungsfrist und Vertragsstrafe in Handelsvertretervertrag (17.12.2010)
grundsätzlich wirksam, soweit nicht die Vertragsstrafe hinsichtlich der Schwere des Verstoßes keine Differenzierung trifft-OLG München vom 29.07.10-Az:23 U 5643/09
 
Wirksamkeit von Schiedsklauseln in Verträgen ausländischer Broker mit inländischen Verbrauchern (17.12.2010)
BGH-Urteil vom 08.06.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sachgrund der Erprobung i.S. von § 14 I 2 Nr. 5 TzBfG (15.12.2010)
BAG-Urteil vom 02.06.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sitz des Verkäufers als Ort der Nacherfüllung (14.12.2010)
OLG-Koblenz-Urteil vom 16.07.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Abänderung einer betrieblichen Übung im Zusammenhang mit der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation (11.12.2010)
LAG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 26.03.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Keine ärztliche Haftung bei fehlender schuldhaften Pflichtverletzung (10.12.2010)
BGH-Urteil vom 19.10.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
BVerfG: §§ 90 und 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes teilweise verfassungswidrig (09.12.2010)
Anwalt für Hochschulrecht - Studienzulassungsklagen - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Geringwertige Wirtschaftsgüter: Ab 2010 haben Sie die Qual der Wahl (03.12.2010)
Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Bundesanzeiger: 10 Sekunden Fristüberschreitung kosten 50 EUR (03.12.2010)
Anwalt für Wirtschaftsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Wettbewerbsrecht: Irreführung bei Verschleierung des werblichen Charakters einer Sendung (03.12.2010)
OLG Hamm vom 19.08.10 - Az: I-4 U 66/10 - Anwalt für Wettbewerbsrecht - S&K Rechtsanwälte in Belrin Mitte
 
Fussballspiel: Kein Schadensersatz für leicht und mittel fahrlässiges Foul (03.12.2010)
Anwalt für Schadensersatzrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Schwerkranke: Grundrecht auf Freiheit zur Eheschließung (28.11.2010)
Anwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Awälte in Berlin Mitte
 
Denkmalschutz: Errichtung einer kleineren Solaranlage kann zulässig sein (28.11.2010)
Denkmalschutz schließt den Einbau von Solaranlagen nicht aus - VG Berlin vom 09.09.10 - Az: 16 K 26/10 - Rechtsanwalt für Denkmalschutz - Verwaltungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Kleinbetriebsklausel: Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (26.11.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Ombudsmann der privaten Banken hat Anleger Schadensersatzansprüche zugesprochen (11.11.2010)
Anwalt für Anlegerrecht - Kapitalmarktrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Zur Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters im Anfechtungsprozess gegen Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen (07.11.2010)
OLG-München-Urteil vom 06.10.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Apothekenrecht: BGH: Rabatte verstoßen gegen arzneimittelrechtliche Preisbindung (04.11.2010)
Rechtsanwalt für Apothekenrecht - Gesundheitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Gesellschaftsrecht: Notarielles Beurkundungserfordernis bei Übertragung gegenwärtigen GmbH-Vermögens (30.10.2010)
auch hier gilt die Form des § 311b III BGB-OLG Hamm vom 26.03.10-Az:I-19 U 145/09
 
Insolvenzrecht: Patronatserklärung kann gekündigt werden (27.10.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Werbungskosten: Zum - richtigen - Nachweis der Aufwendungen (27.10.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Berliner Testament: Mit jedem Erbfall entsteht ein Pflichtteilsanspruch (27.10.2010)
Anwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Ausschreibung: Bei fehlender Materialvorgabe darf jedes Material verwendet werden (27.10.2010)
Rechtsanwalt für Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Vertragsrecht: Vergütungspauschale von 15 Prozent auch im Formularvertrag wirksam (27.10.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - Vertragsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Personalratsanhörung: Arbeitgeber muss auch entlastende Umstände mitteilen (27.10.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Investmentbanker: Bonusklagen im Zusammenhang mit der Bankenkrise (27.10.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC ist nicht verfassungswidrig (27.10.2010)
Anwalt für Verfassungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Kapitalmarktrecht: BGH: Zum Umfang der Beratungspflicht eines Anlageberaters (22.10.2010)
Anwalt für Anlegerrecht - Kapitalmarktrecht - S&K Anwäte in Berlin Mitt
 
Gläubigerbenachteiligung bei erschwertem Vollstreckungszugriff (19.10.2010)
BGH-Urteil vom 23.09.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sachgrund der Vertretung - Arbeitsverhinderung einer Stammkraft (19.10.2010)
BAG-Urteil vom 14.04.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Kündigungsrecht: EDV-Administrator auf Abwegen (05.10.2010)
LAG Köln-Urteil vom 14.05.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Entschädigung nach AGG bei diskriminierender Kündigung (05.10.2010)
AG Bremen-Urteil vom 29.06.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Haftungsrecht: Arbeitgeber haftet für die durch Mitarbeiter hinterzogene Lohnsteuer (01.10.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwäte in Berlin Mitte
 
GmbH: Fremdgeschäftsführer ist bei Abschluss des Anstellungsvertrags Verbraucher (01.10.2010)
BAG-Urteil vom 19.05.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Grundsteuer: Bundesfinanzhof fordert zeitgemäße Neuordnung (01.10.2010)
Anwalt für Steuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Zivildienst: Lange Wartezeit bis Studienbeginn muss nicht hingenommen werden (29.09.2010)
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Fahrzeugmietvertrag: Sogenannte „Polizeiklausel“ benachteiligt den Mieter unangemessen (29.09.2010)
Anwalt für Vertragsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Immobilien-Leasingraten als Masseforderung des Leasingnehmers (29.09.2010)
OLG Düsseldorf-Beschluss vom 27.04.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Wettbewerbsrecht: Keine Beeinflussung in unangemessener und unsachlicher Weise bei Werbung für Haushaltsgroßgeräte ohne Mehrwertsteuer (28.09.2010)
BGH vom 31.03.2010 - Az: I ZR 75/08 - Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Ehegattenunterhalt: Nichtangabe von Einkünften trotz ausdrücklicher Nachfrage (27.09.2010)
dies hat einen Verwirkungstatbestand zur Folge-OLG Düsseldorf vom 07.07.10-Az:II-8 UF 14/10
 
Bauhandwerkersicherung: Anspruch entfällt, wenn Werkvertrag gekündigt wurde (27.09.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht und Versicherungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
AGG: Stellenausschreibung “junger Bewerber gesucht“ ist diskriminierend (27.09.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Sachgrund der Vertretung in einem befristeten Arbeitsvertrag (24.09.2010)
BAG-Urteil vom 25.03.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitszeit der Werkfeuerwehr - Bereitschaftsruhezeiten (23.09.2010)
BAG-Urteil vom 23.06.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigung einer langjährig beschäftigten Bahnmitarbeiterin trotz Betrugshandlung im Umfange von rund 160,00 € unwirksam (18.09.2010)
LAG Berlin-Brandenburg vom 16.09.2010 (Az: 2 Sa 509/10) - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Kündigung eines leitenden Compliance-Mitarbeiters (17.09.2010)
ArbG Berlin-Urteil vom 18.02.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Architektenrecht: Schadensersatz für mangelhafte Architektenleistung (13.09.2010)
BGH-Urteil vom 08.07.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Vergaberecht: Mehrvergütung wegen Verzögerung im öffentlichen Vergabeverfahren und sich daraus ergebender Bauzeitveränderung (13.09.2010)
BGH-Urteil vom 22.07.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
EuGH kippt deutsches Glücksspiel-Monopol (08.09.2010)
das zulässige Ziel der Suchtbekämpfung wird durch zu viel Werbung für Glücksspiele unterlaufen - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Zur Frage der groben Fahrlässigkeit bei einer Anlageentscheidung (06.09.2010)
Pflichtverletzung des Anlageberaters - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Anwendbarkeit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft (05.09.2010)
Haustürwiderrufsrichtlinie - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
GbR: Fehlende Abfindungsbilanz hindert nicht Eintritt der Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs der BGB-Gesellschaft (04.09.2010)
Zu den Voraussetzungen der Verjährung eines Verlustausgleichsanspruchs-BGH vom 19.07.10-Az:II ZR 57/09
 
Recht der AG: Anfechtung gegen Hauptversammlungsbeschluss (01.09.2010)
ist nur durch Berechtigten möglich - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Häusliches Arbeitszimmer: Regelung ab 2007 teilweise verfassungswidrig (31.08.2010)
steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Unfallschadensregulierung: Internetangebot kann annahmepflichtig sein (31.08.2010)
keine Verwertung des Unfallfahrzeugs wegen Geringhaltungspflicht des Schadens - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Gewerbemiete: Unbestimmte Renovierungspflicht (28.08.2010)
auf Arbeitsausführung muss geklagt werden - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Mangold-Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Kompetenzüberschreitung dar (28.08.2010)
S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Baumangel: Berechnung des Schadensersatzanspruchs (26.08.2010)
BGH ändert Rechtsprechung - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Entschädigungsansprüche im Bereich des Polizei- u. Ordnungsrechts (23.08.2010)
Rechtsberatung Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
17.3. Rechtsvergleichende Stellungnahme zur englischen Verbraucherinsolvenz und polnischen Novelle über Verbraucherinsolvenz (23.08.2010)
Verbraucherinsolvenz - Restschuldbefreiung in England und Wales - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin
 
Tariflicher Anspruch auf Zahlung eines Aufschlags zur Urlaubsvergütung (19.08.2010)
Grundsatz der Tarifeinheit - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Vermutung der Gläubigerbenachteiligung bei auch güterrechtlichen Vereinbarungen (15.08.2010)
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz -S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Dreimonatszeitraum für Berechnung der Barabfindung beginnt ab Bekanntmachung der Strukturmaßnahme (14.08.2010)
Höhe der Barabfindung - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Vereinbarung geringerer Abfindungshöhe für den Fall des Ausscheidens aus einer GmbH (14.08.2010)
Gesellschafterbeschluss - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Auszahlung von in Schneeballsystemen erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner (09.08.2010)
Keine Saldierung von Einlage und Scheingewinnen - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Leiharbeit nicht tariffähig (05.08.2010)
Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Gesellschaftsrecht: Gesellschafterklage: Rechtsmissbrauch bei der „actio pro socio“ (28.07.2010)
Ausübung der Klagebefugnis im Gesellschaftsverhältnis unterliegt der gesellschafterlichen Treuepflicht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Familienrecht: Schenkung: "Geschenkt ist geschenkt" gilt bei Gaben von Schwiegereltern nicht mehr unbedingt (28.07.2010)
Schwiegereltern können Zuwendungen jetzt leichter zurückverlangen - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
LG Berlin sah kein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 133 InsO (28.07.2010)
Göttinger Gruppe / Securenta - Anwalt für Kapitalmarktrecht - Bankrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Außergerichtlicher Sanierungsvergleich (23.07.2010)
Insolvenzberatung und Sanierungsberatung - Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte
 
Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand - (23.07.2010)
Handlungsmöglichkeiten in der Krise - Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - Insolvenzrecht - Wirtschaftstrafrecht - RA Dirk Streifler - SK Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Entgegenstehen von werthaltigen Außenständen Dritter bei Begleichung von Forderungen des Schuldners gegenüber insolvenzreifen Dritten (23.07.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
BGH: Zur Schadensabrechnung für Unfallfahrzeug bei Veräußerung und Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs (23.07.2010)
Anwalt für Verkehrsrecht - S&K Anwälte in Belrin Mitte
 
AGG: Altersdiskriminierung in Dienstvereinbarung mit nach Lebensalter steigender Punktevergabe (19.07.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
BGH entscheidet: Schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht durch Kreditinstitute über Kick Back Zahlungen bereits seit 1990 (13.07.2010)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Hoffnung für Anleger: BGH bejaht Schadensersatzansprüche von Verbrauchern bei so genannten "Schrottimmobilien" (03.07.2010)
BGH: Urteil vom 29.06.2010 - Az: XI ZR 104/08 - Bei steuersparenden Bauherren- und
 
Strafrecht: Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar (28.06.2010)
Der Gesetzgeber hat diese Fragen durch das sog. Patientenverfügungsgesetz m
 
Steuerstrafrecht: Keine Strafbefreiung nach § 371 AO bei Teilselbstanzeige (16.06.2010)
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Nutzung von Film-Einzelbildern stellt keine filmischen Verwertung dar (09.06.2010)
Rechtsanwalt für Medienrecht - Urheberrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Transportrecht: Zur Verjährungsfrist für Ansprüche aus Frachtverträgen (09.06.2010)
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 439 Abs.
 
Sanierung: Verlustabzug: Zur Anwendung der Sanierungsklausel (01.06.2010)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - Sanierung - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Existenzgründung: Aufgabeverluste: Ohne Einnahmen ist Erwerbsaufwand voll abzugsfähig (01.06.2010)
Anwalt für Existenzgründung - Wirtschaftsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Umsatzsteuer: Bei Insolvenz des Kunden Umsatzsteuer sofort berichtigen (01.06.2010)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - служба по бизнес-иммиграции (20.05.2010)
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Maklerrecht: Pflichten der Versicherungsmakler bei Kombination aus tilgungsfreiem Darlehen und Lebensversicherung (19.05.2010)
Anwalt für Maklerrecht - Immobilienrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Multi Advisor Fund I GbR, Haftung der Fondsgesellschaft und der Gründungsgesellschafter für arglistige Täuschung der Anleger durch die Anlagevermittler (12.05.2010)
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Einführung der VOB/A 2009, VOL/A 2009 und VOF 2009 (07.05.2010)
Anwalt für Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Wettbewerbsrecht: Werbung „Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer" ist zulässig (29.04.2010)
BGH, I ZR 75/08 - Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: AGG: Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft durch Ausgestaltung des Auswahlverfahrens (28.04.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - AGG - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Real estate acquisition in Berlin (23.04.2010)
legal consultation on real estate matters - Real estate Lawyers Berlin (Germany) - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
UWG: Rechtsprechungsänderung: Absatz von Tageszeitungen über ungesicherte Verkaufshilfen kein unlauterer Wettbewerb (21.04.2010)
BGH vom 29.10.2009 - Az: I ZR 180/07 - Anwalt für Wettbewerbsrecht - UWG - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Real estate acquisition in Berlin (20.04.2010)
legal consultation on real estate matters - Real estate Lawyers Berlin (Germany)
 
Immobilienerwerb in Italien (20.04.2010)
Steuerlichen Aspekte des Immobilienerwerbs durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft in Italien - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeiten in Deutschland – Einschränkungen für polnische Arbeitnehmer nach dem EU Beitritt (16.04.2010)
polnisch sprechende Rechtsanwälte in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
Insolvenzrecht: Masseunschädlicher Gläubigerwechsel bei Zahlungen von debitorischem Konto an Gesellschaftsgläubiger (14.04.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Betriebsübergang: Verwirkung des Widerspruchsrechts (13.04.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - Betriebsübergang - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Einziehung einer sicherheitshalber abgetretenen Forderung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter (13.04.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen (09.04.2010)
Anwalt für deutsch-polnischen Rechtsverkehr - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Polnisches Steuerrecht - Überblick für einen Unternehmer (30.03.2010)
Rechtsberatung zum polnischen Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Das polnische Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsformen (17.03.2010)
Rehtsberatung zum polnischen Gesellschaftsrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Urteil des BVerwG über Entschädigungsregelung für Flughafen Berlin-Schönefeld verletzt Art. 14 GG (17.03.2010)
Rechtsanwalt für Verfassungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
BVerfG: Verfassungsmäßigkeit des Mindesthebesatzes von 200 % für Gewerbesteuer (04.03.2010)
Anwalt für Verfassungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Unfallschaden: Beschädigung eines fabrikneuen Pkw (01.03.2010)
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung bei Teilzahlungen des Schuldners bei fruchtloser Zwangsvollstreckung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Unfallschadensregulierung: Typische Überforderungssituation bei "Kinderunfall"? (07.02.2010)
Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Bankrecht: Kreditinstitut muss gefälschten Überweisungsauftrag gutschreiben (27.01.2010)
Anwalt für Bankrecht - Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Comprare casa a Berlino (Germania) (25.01.2010)
Consulenza legale per investimenti immobiliari in Germania
 
Gesellschaftsrecht: Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft ausländischen Rechts (22.12.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht ausländischer Gesellschaften - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Prawo zamówień publicznych w Niemczech- polska firma startuje do przetargu- przewodnik (03.12.2009)
Prawo na wyciągnięcie ręki - polnisch sprechende Anwälte in Berlin Mitte
 
17.1.4. Leitfaden zum Privatinsolvenzverfahren in England & Wales (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Insolvenzrecht – S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
投资移民 (20.09.2009)
Business Immigration Service (BIS)
 
Forderungseinzug: Persönliche Haftung des Geschäftsführers der insolventen GmbH (29.03.2007)
GSB ist noch immer ein wirksames Instrument, mit dem sich Bauunternehmer von Geschäftsführern insolventer Auftraggeber ihr Geld holen können-BGH, VII ZR 60/06
 




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