Richtgeschwindigkeit: Bei Überschreiten kann ein Mitverschulden eingreifen

bei uns veröffentlicht am06.04.2007

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Wird die auf Autobahnen vorgeschriebene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten, muss sich der Fahrer im Fall eines Unfalls ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Coburg. Ein Autofahrer befuhr die linke Spur einer Autobahn mit ca. 200 km/h. Als plötzlich ein anderer Verkehrsteilnehmer abrupt nach links ausscherte, bremste er zwar sofort, konnte jedoch einen Zusammenstoß nicht mehr verhindern. Seinen Schaden verlangte er von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt. Diese wollten aber nicht voll zahlen.

Zu Recht, entschied das LG. Der Autofahrer müsse sich ein Mitverschulden an dem Unfall von 20 Prozent anrechnen lassen. Zwar sei der Unfallgegner hauptsächlich für das Unglück verantwortlich. Doch müsse sich der Autofahrer eine erhöhte Betriebsgefahr anrechnen lassen, da er erheblich schneller als 130 km/h gefahren sei. Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer hätte nämlich die Autobahnrichtgeschwindigkeit eingehalten, um auch unvorhergesehene Gefahrensituationen meistern zu können. Tatsächlich hätte der Unfall hierdurch vermieden werden können, wie der von den Richtern hinzugezogene Sachverständige erläuterte (LG Coburg, 12 O 421/05, rkr.).

 

 

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