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Strafrecht: Durchgestrichenes Hakenkreuz kein verbotenes Kennzeichen
Rechtsberatung zum Strafrecht / Strafverteidiger - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte
Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation (z.B. Hakenkreuz) ist nicht strafbar, wenn bereits der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt.
Mit dieser Klarstellung sprach der Bundesgerichtshof (BGH) einen Unternehmer frei, der vom Landgericht Stuttgart wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Er hatte für die Punkerszene Aufkleber, Anstecker und ähnliche Gegenstände vertrieben. Aus der Darstellung der hierauf abgebildeten nationalsozialistischen Kennzeichen (Durchstreichen, Zerschmettern u. a.) wurde bereits die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus deutlich.
Der BGH führte in seiner Entscheidung aus, dass der Straftatbestand des Strafgesetzbuchs zu weit gefasst sei. Er bedürfe einer Einschränkung. Dies sei bereits im Gesetzgebungsverfahren erkannt, die Eingrenzung der Vorschrift im Einzelfall aber der Rechtsprechung überlassen worden. Werde aus dem Inhalt der Darstellung ganz offenkundig und eindeutig klar, dass die verfassungswidrige Organisation, deren Kennzeichen und ihre Ideologie abgelehnt würden, würde eine Strafbarkeit dem Sinn und Zweck des Strafgesetzes nicht entsprechen. Das gelte auch, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Artikel aus kommerziellen Interessen massenhaft vertrieben würden (BGH, 3 StR 486/06).
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Letztes Update 06.04.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2010 |

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