Versicherungsrecht: Höheres Schmerzensgeld bei Verzögerung der Schadensregulierung durch den Versicherer

bei uns veröffentlicht am15.12.2008

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Versicherungsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Verzögert der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung entgegen Treu und Glauben, ist dem Geschädigten als Genugtuung ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld zuzusprechen.

 

Dies schrieb das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg einem Versicherer ins Stammbuch. Dieser hatte dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall trotz schwerer Verletzungen als Schmerzensgeld nur einen Betrag von 2.000 EUR bezahlt und eine weitere Regulierung abgelehnt.

 

Die Richter wiesen darauf hin, dass Haftpflichtversicherungen verpflichtet seien, die Schadensregulierung von sich aus zu fördern. Sie müssten angemessene Abschlagszahlungen leisten, sobald ihre Einstandspflicht bei verständiger Betrachtungsweise erkennbar sei. Würden sie hiergegen in der Weise verstoßen, dass es auf den Geschädigten als ein Zermürbungsversuch wirken könne, seien die Gerichte nach Gesetz und Verfassung verpflichtet, einem Missbrauch wirtschaftlicher Macht entgegenzuwirken. Als angemessenes Mittel hätten sie in solchen Fällen dem Geschädigten als Genugtuung ein erhöhtes Schmerzensgeld zuzusprechen. Dies sei auch im vorliegenden Fall erforderlich gewesen. Dem Versicherer musste von Anfang an klar sein, dass seinen Versicherungsnehmer der überwiegende Haftungsanteil treffe. Ebenso klar sei ersichtlich gewesen, dass die schweren Verletzungen des Geschädigten ein Schmerzensgeld im fünfstelligen Bereich rechtfertigen würde. Die Richter setzen diesen Betrag später auf 35.000 EUR fest. Wenn der Versicherer in einer solchen Situation lediglich einen Betrag von 2.000 EUR zahle, müsse dies aus Sicht des Geschädigten als ein gegen Treu und Glauben verstoßender Zermürbungsversuch verstanden werden (OLG Nürnberg, 5 U 1921/06).

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