Der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung besteht auch dann, wenn die betroffene Person zuvor keine Stellungnahme hat, obwohl der Redakteur ihr eine solche Möglichkeit eingeräumt hat – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Medienrecht Berlin
Eine offen formulierte Frage auf dem Titelblatt einer Zeitschrift ist keine Tatsachenbehauptung und kann daher keinen Gegendarstellungsanspruch auslösen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Medienrecht Berlin