Arbeitsrecht: Altersgrenzen in Arbeitsverträgen sind keine Diskriminierung
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So entschied es das Arbeitsgericht Bonn im Fall eines 66-jährigen Rundfunkjournalisten. Er war seit über 30 Jahren als freier Mitarbeiter für eine Rundfunkanstalt tätig. Ende 2012 teilte der Sender ihm das Ende der bisherigen Zusammenarbeit wegen Erreichens der gesetzlichen Rentenaltersgrenze mit. Darin sah der Journalist eine Altersdiskriminierung und klagte gegen den Sender auf Zahlung einer Entschädigung von mindestens 25.000 EUR.
Das Arbeitsgericht wies die Klage jedoch ab. Arbeits- und tarifvertragliche Altersgrenzen, die an das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen anknüpfen, sind nach dem AGG zulässig. Grund: Die Arbeitnehmer sind dann regelmäßig durch gesetzliche Rentenansprüche materiell abgesichert (Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 685/13).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
ArbG Bonn Urteil vom 05.09.2013 (Az.: 3 Ca 685/13)
Die Grundsätze über die Zulässigkeit von vertraglichen oder tarifvertraglichen Altersgrenzen, die an das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze anknüpfen, sind auch auf die altersbedingte Beendigung der Zusammenarbeit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mit einem freien Mitarbeiter anzuwenden.
Jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber dem freien Mitarbeiter im Rahmen des Dienstverhältnisses über eine längere Zeit eine den normalen Lebensunterhalt deckende Vergütung gezahlt hat, ist es zulässig, für die soziale Absicherung des beschäftigungslos werdenden Mitarbeiters von einer abstrakten Versorgungsmöglichkeit auszugehen, ohne den konkreten Altersversorgungsanspruch des Mitarbeiters zu prüfen.
Tatbestand:
Der Kläger ist seit 30 Jahren als freier Journalist für die Beklagte tätig und erzielte unter Berücksichtigung der Jahre 2009, 2010 und 2011 durchschnittlich ein Honorar durch die Beklagte in Höhe von 4.423,50 Euro.
Dies stellt ein Drittel seiner Gesamteinkommen dar. Die Honorare, die er für die Tätigkeiten bei allen B. erhielt, erreichen mindestens 95% seines Gesamteinkommens.
Örtlicher Schwerpunkt der Tätigkeiten des Klägers war sein Büro in Bonn.
Der Kläger wurde am 4. November 1946 geboren.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Zusammenarbeit mit dem Kläger als freier Mitarbeiter wegen des Erreichens des gesetzlichen Rentenalters durch den Kläger nicht mehr fortsetzen werde.
Mit der bei Gericht am 14. März 2013 eingegangenen Klage macht der Kläger gegen die Beklagte die Zahlung einer Entschädigung wegen Altersdiskriminierung geltend.
Außergerichtlich hat der Kläger seine Ansprüche mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
Die bei der Beklagten für festangestellte Mitarbeiter geltenden tariflichen Bestimmungen sehen die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters vor. Auch der Tarifvertrag über sozialen Schutz freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Bestandsschutz vom 20. Dezember 2012, der bestimmte Regelungen zum Schutz der Mitarbeiter bei Auslaufen der Beauftragung vorsieht, nimmt die Mitarbeiter vom Geltungsbereich aus, deren Alter den Zeitpunkt überschritten hat, der gesetzlich für die ein Bezug von Regelaltersrente als Vollrente ohne Abschläge bestimmt ist.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihn mit ihrer Entscheidung, ihn künftig nicht weiter zu beauftragen, wegen seines Alters diskriminiert habe. Zum einen werde die Nichtbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht ohne Ausnahmen eingehalten. So habe auch der Kläger nach Erreichen der gesetzlichen Rentenaltersgrenze weitere Aufträge von der Beklagten erhalten. Desweiteren rechtfertige die Möglichkeit des Bezugs einer gesetzlichen Altersrente nicht die Diskriminierung der Beklagten, da der Kläger als freier Mitarbeiter selbst für seine Altersversorgung Vorsorge hätte treffen müssen und daher nicht mit anderen angestellten Mitarbeitern vergleichbar sei. Es könne daher eine Altersabsicherung nicht unterstellt werden, wie sie bei angestellten Mitarbeitern eingreife.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, sie sollte aber 25.000,00 € brutto nicht unterschreiten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Verpflichtung, die ihr als B. zur Verfügung gestellten Mittel unter Berücksichtigung gesamtgesellschaftlicher, insbesondere sozialpolitischer Interessen zu verwenden. Die Entscheidung, die Beauftragung des Klägers zu beenden sei daher auch aus gesamtgesellschaftsbezogenen und sozialpolitischen Erwägungen erfolgt. Die insgesamt bestehenden Vergütungsmöglichkeiten sollen Mitarbeitern vorbehalten bleiben, die das Rentenalter noch nicht erreicht hätten. Dabei käme es auf die tatsächliche Möglichkeit zum Rentenbezug nicht an. Die Beklagte könne das gesetzliche Rentenalter heranziehen, da sie bei hinreichender Vergütungszahlung davon ausgehen könne, dass entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für den Eintritt in das Rentenalter geschaffen worden sei. Außerdem seien in 2012 nur 746 Personen von insgesamt 4780 freien Mitarbeitern nicht Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen. Des Weiteren sei der Kläger Mitglied beim W., für die die Beklagte von 1988 bis 2011 Arbeitgeberbeiträge gezahlt habe. Außerdem sei der Kläger zu mindestens rentenversicherungspflichtig gewesen über die L., für die die Beklagte ebenfalls Rentenbeiträge gezahlt habe.
Letztlich behandelte die Beklagte den Kläger bei Erreichen der Rentenaltersgrenze in gleicher Form, wie sie alle anderen Mitarbeiter, ob angestellt oder in freier Mitarbeiterschaft behandele, es sei denn, dass diese aus programmprägenden Gründen weiterbeschäftigt würden.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich geführten Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die von dem Kläger begehrte Entschädigung steht ihm aus keinem Rechtsgrund zu.
Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 15 Abs. 2 ArbGG.
Soweit die Beklagte den Kläger wegen des Überschreitens der gesetzlichen Rentenaltersgrenze nicht mehr beauftragen will, so stellt dies eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach § 10 AGG dar.
Es ist anerkannt, dass vertragliche und tarifvertragliche Altersgrenzen, die an das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters anknüpfen nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG zulässig sind.Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Altersgrenzenregelung ist verfassungsrechtlich zu rechtfertigen, wenn an die Stelle der Arbeitsvergütung der dauerhafte Bezug von Leistungen aus einer Altersversorgung tritt. Die Rechtfertigung ist dabei nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig.
Diese Grundsätze sind nach Auffassung der Kammer auch auf die altersbedingte Beendigung der Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Kläger anzuwenden. Zwar fällt der Kläger als freier Mitarbeiter unter den Anwendungsbereich des AGG. Die von der Beklagten angekündigte Einstellung der Beauftragung des Klägers aus Altersgründen ist jedoch ebenso nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt, wie die arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche vereinbarte Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
Bei dieser Entscheidung war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte als Auftraggeberin eines freien Mitarbeiters aufgrund ihrer Vertragsfreiheit bereits weniger gebunden gewesen ist, als sie dies als Arbeitgeberin in einem gesetzlich weitergehend geschützten Bereich sein konnte. Ihre insoweit bereits erweiterte Vertragsfreiheit ist durch die Presse- und Rundfunkfreiheit noch im erweiterten Umfange geschützt.
Des Weiteren können die in § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG enthaltenen Rechtsgedanken auch auf die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern angewandt werden. Als Sonderfall einer unterschiedlichen Verhandlung wegen des Alters nach § 10 Satz 1 stellt § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG im besonderen Maße darauf ab, dass bei einer wirtschaftlichen Absicherung des älteren Arbeitnehmers durch die Möglichkeit eines Rentenbezugs durch Erreichen des gesetzlichen Rentenalters die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine zulässige Ungleichbehandlung darstellt. Damit wird dem Arbeitgeber bei ausreichender Berücksichtigung der materiellen Interessen der älteren Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen seiner Personalplanung Nachwuchs einzustellen. Damit wird auch das sozialpolitische Ziel berücksichtigt, jüngeren Arbeitnehmern den Einstieg in den Beruf zu ermöglichen, in dem ältere Arbeitnehmer dann aus dem Arbeitsleben ausscheiden, wenn sie in der Regel durch Erreichen der Rentenaltersgrenze eine ausreichende materielle Absicherung haben.
Diese Grundsätze des § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG lassen sich im gleichen Umfang auch auf freie Mitarbeiter und damit auf den Kläger im vorliegenden Fall anwenden. Aufgrund der langen Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Beklagten und der Höhe der regelmäßig erhaltenen Vergütung kann auch bei dem Kläger als freiem Mitarbeiter davon ausgegangen werden, dass er eine ausreichende Altersversorgung aufgebaut hat. Dabei kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf abgestellt werden, ob dies durch Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt ist, oder ob der Kläger dies aus eigenen Mitteln auf freiwilliger Basis geschaffen hat. Daher war auch dem Einwand der Beklagten nicht weiter zu folgen, dass der Kläger tatsächlich Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen kann.
Vielmehr ist es berechtigt, auch bei freien Mitarbeitern nicht auf die konkrete Versorgungsmöglichkeit sondern auf die abstrakte Versorgungsmöglichkeit in einem dem gesetzlichen Rentenalter entsprechenden Lebensalter abzustellen. Dies gilt zumindest dann, wenn im vorliegenden Fall an den freien Mitarbeiter über eine längere Zeit eine den normalen Lebensunterhalt deckende Vergütung gezahlt worden ist. Dann nämlich kann auch der Auftraggeber eines freien Mitarbeiters davon ausgehen, dass dieser regelmäßig eine Altersversorgung aufgebaut hat, die einen hinreichenden materiellen Ausgleich für die Nichtbeauftragung im Alter sichert.
Ob dies auch dann gilt, wenn ein freier Mitarbeiter tatsächlich keine Rentenversorgungsansprüche aufgebaut hat, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da dies vom Kläger nicht vorgetragen worden ist. Vielmehr bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sowohl über die L. gesetzliche Rentenansprüche erworben hat, als auch über das !. private Altersvorsorge geschaffen hat.
Da mithin die ungleiche Behandlung des Klägers wegen seines Alters bei der Beauftragung durch die Beklagte gemäß § 10 sachlich gerechtfertigt war, scheidet ein Entschädigungsanspruch des Klägers aus.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert wurde bestimmt nach § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ff ZPO.
Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls kommt eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht.
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(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu hören.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.