Arbeitgeber: Gestellung von Mahlzeiten im Flugzeug, in der Bahn oder auf dem Schiff

bei uns veröffentlicht am02.04.2015

Rechtsgebiete

Zusammenfassung des Autors
Die Behandlung der vom Arbeitgeber während einer beruflich Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellten Mahlzeiten wurde durch die Reisekostenreform mit Wirkung ab 2014 neu geregelt.
Jüngst hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass hierunter auch die Mahlzeiten im Flugzeug, Zug oder auf einem Schiff gehören. Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese Regelung erst ab dem 1.1.2015 angewendet wird.

Sichtweise der Finanzverwaltung
Die Neuregelung gilt, wenn die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Es kommt darüber hinaus nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die Mahlzeit tatsächlich eingenommen hat. Maßgeblich ist allein, ob im Beförderungstarif Mahlzeiten enthalten sind.

Beachten Sie:
Die Kürzung der Verpflegungspauschale wird somit insbesondere bei Business-Class- und Langstreckenflügen zum Tragen kommen. Angebotene Müsliriegel oder Knabberzeug sind keine Mahlzeit und führen nicht zur Kürzung.

Zum Hintergrund
Übliche Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten gestellt werden, sind mit dem Sachbezugswert anzusetzen. Die Besteuerung unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer für diese auswärtige Tätigkeit eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.

Dem Verzicht auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils steht die Kürzung der Verpflegungspauschalen gegenüber. Die Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 Prozent (= 4,80 EUR) sowie für ein Mittag- und Abendessen je 40 Prozent (= 9,60 EUR) der Verpflegungspauschale für einen Kalendertag.

BMF-Schreiben vom 24.10.2014, IV C 5 - S 2353/14/10002.

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