Arbeitsrecht: Heimliche Durchsicht des dienstlichen E-Mail-Postfachs des Arbeitnehmers unzulässig

bei uns veröffentlicht am17.04.2018
Zusammenfassung des Autors

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht unter Berufung auf Informationen entlassen werden darf, die der Arbeitgeber durch die heimliche Durchsicht des E-Mail-Postfach des Arbeitnehmers erlangt hat - BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsvertraglich war vereinbart das E-Mail-Postfach nur für dienstliche Zwecke zu nutzen. Der Arbeitgeber hatte den Verdacht, dass der Arbeitnehmer auch private Korrespondenz über dieses Postfach führte. Der Arbeitgeber durchsuchte heimlich das E-Mail-Postfach und kündigte dem Arbeitnehmer, da sich sein Verdacht bestätigt hatte.

Die Kündigung des Arbeitnehmers war uns zulässig, so der EGMR (Urteil v. 05.09.2017 - 61496/08). Das Urteil ist insofern relevant, als der EGMR anhand dieses Falles neue Grundsätze für den Beschäftigtendatenschutz aufgestellt hat.

Künftig werden bei der Frage, ob Überwachungsmaßnahmen im Arbeitsverhältnis rechtmäßig sind, folgende Punkte zu prüfen sein:

  1. Wurde der Arbeitnehmer über die Art und Ausmaß Datenerhebung unterrichtet (Transparenz)?
  2. Die legitimen Gründe des Arbeitgebers zur Rechtfertigung der Überwachung sind zu berücksichtigen.
  3. Hätte der Arbeitgeber ein Überwachungssystem einrichten können, das weniger stark in die Rechte des Arbeitnehmers eingreift?
  4. Wie stark sind die Folgen der Überwachung für den Arbeitnehmer und hat der Arbeitgeber die Überwachungsergebnisse für die geplante Maßnahme verwendet?
  5. Es muss sichergestellt sein das der Arbeitgeber vom Inhalt der Kommunikation nur Kenntnis nehmen darf, wenn der Arbeitnehmer vorher von dieser Möglichkeit unterrichtet worden ist.

Mit dieser Entscheidung ist nunmehr auch klargestellt, dass die heimliche Überwachung eines rein dienstlich zu nutzenden E-Mail-Postfachs nur in solchen Fällen zulässig ist, wenn der Verdacht auf eine konkrete Gefährdung von Unternehmensinteressen besteht. Eine anlasslose Überwachung ist von Rechts wegen nicht mehr gedeckt. Interessant bleibt weiterhin z.B. die Frage, ob der Arbeitgeber zulässigerweise bei langer Abwesenheit des Arbeitnehmers auf dessen E-Mail Postfach zugreifen darf. Dies dürfte jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mehrfach vergeblich aufgefordert hat seine Zustimmung zur Einsichtnahme zu geben.