Arbeitsrecht: Arbeitgeberpflichten: Inhalt der Ermessensentscheidung bei der Bereitstellung eines Parkplatzes
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Hintergrund des Rechtsstreits vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) war eine in einem Vorverfahren um einen Parkplatz geführte gerichtliche Auseinandersetzung. Der Mitarbeiter, ein Flugkapitän, dessen Wohnort weit entfernt von seinem Stationierungsort liegt, hatte bisher vom Arbeitgeber die Parkgebühren für einen auf dem Flughafengelände seines Heimatorts liegenden Parkplatz erstattet bekommen. Nachdem der Arbeitgeber diese Kosten nicht mehr tragen wollte, führten die Parteien einen Rechtsstreit. Dieser endete mit der gerichtlichen Feststellung, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, auf dem Flughafengelände der Heimatstation einen unentgeltlichen Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Bisher hatte der Mitarbeiter einen Parkplatz in einem bestimmten Parkhaus genutzt. Nach dem Urteil im Vorverfahren teilte der Arbeitgeber ihm mit, er solle an einer anderen, weiter entfernten Stelle auf dem Gelände parken und von dort mit einem Pendelbus zum Terminal fahren. Der Mitarbeiter wollte jedoch weiterhin in dem Parkhaus parken. Hierfür musste er Wertmarken erwerben, für die er in einem Zeitraum von ca. 1,5 Jahren einen Betrag von knapp 2.000,00 EUR zahlte. Diesen Betrag wollte er von seinem Arbeitgeber erstattet haben und im Übrigen wieder eine Parkmöglichkeit in dem Parkhaus eingeräumt bekommen.
Das LAG gab dem Flugkapitän recht. Zwar habe er grundsätzlich keinen Anspruch auf Bereitstellung eines bestimmten Parkplatzes. Auch könne der Arbeitgeber bestimmen, welchen Parkplatz er dem Mitarbeiter im Rahmen seiner Bereitstellungsverpflichtung zur Verfügung stellt. Allerdings müsse diese Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen getroffen werden. Dies sei hier nicht geschehen. Das führe dazu, dass die Leistungsbestimmung für den Mitarbeiter unverbindlich sei. Es bleibe deshalb bei der ursprünglichen Leistungsbestimmung, nach der ein Parkplatz im Parkhaus zugeteilt war. Die Zuweisung des anderen Parkplatzes auf dem Gelände entspreche nicht billigem Ermessen. Hierzu müsse der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Falls abwiegen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Zur Wahrung billigen Ermessens habe der Arbeitgeber nichts Konkretes vorgetragen. Insbesondere habe er nicht offengelegt, aufgrund welcher Erwägungen er sich entschlossen habe, dem Flugkapitän einen anderen Parkplatz auf dem Gelände zuzuweisen und den bisherigen Parkplatz im Parkhaus zu entziehen. Soweit der Arbeitgeber auf Kosten abstelle, habe er nicht vorgetragen, welche Kosten für die Stellung eines Parkplatzes im Parkhaus aufzuwenden waren, und welche Kosten bei Stellung eines anderen Parkplatzes auf dem Gelände anfielen. Inwieweit bei der Entscheidung des Parkplatzwechsels die Interessen des Mitarbeiters berücksichtigt wurden, sei ebenfalls nicht dargelegt worden. Seine Interessen würden jedenfalls erkennbar berührt, wenn er statt eines Parkplatzes, von dem aus er binnen drei Minuten die sog. Crewstation bzw. binnen vier Minuten das Terminal erreichen konnte, nunmehr einen Parkplatz zugewiesen erhält, der einen entweder deutlich längeren Fußweg oder aber die Nutzung eines Pendelbusses erfordere. Das gelte insbesondere, da dieser nicht zu allen Zeiten verkehre (Hessisches LAG, 17 Sa 900/09).
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
LAG Hessen: Urteil vom 16.09.2009 (Az: 17 Sa 900/09)
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2009, Az.: 15 Ca 7680/08, abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 EUR (in Worten: Eintausend und 00/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 50,00 EUR (in Worten: Fünfzig und 00/100 Euro), seit dem 23. April 2008,
seit dem 01. Mai 2008, seit dem 15. Mai 2008, seit dem 22. Mai 2008, seit dem 10. Juli 2008, seit dem 20. Juli 2008, seit dem 30. August 2008, seit dem 09. September 2008, seit dem 20. September 2008, seit dem 02. Oktober 2008, seit dem 09. Oktober 2008, seit dem 18. Oktober 2008, seit dem 30. Oktober 2008, seit dem 30. November 2008, seit dem 06. Dezember 2008 und seit dem 16. Dezember 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weiterhin zu den bisherigen Bedingungen kostenfrei zu dienstlichen Zwecken den Parkplatz an der Station X1. auf dem Parkplatz P 1 und dem Parkhaus P 1 am Flughafen X1. zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 850,00 EUR (in Worten: Achthundertfünfzig und 00/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 50,00 EUR (in Worten: Fünfzig und 00/100 Euro) seit dem 19. Januar 2009, seit dem 05. Februar 2009, seit dem 15. Februar 2009, seit dem 25. Februar 2009, seit dem 26. März 2009, seit dem 01. April 2009, seit dem 15. April 2009, seit dem 30. April 2009, seit dem 12. Mai 2009, seit dem 23. Mai 2009, seit dem 07. Juni 2009, seit dem 18. Juni 2009, seit dem 29. Juni 2009, seit dem 11. Juli 2009, seit dem 21. Juli 2009, seit dem 30. Juli 2009 und seit dem 31. August 2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um Stellung eines Parkplatzes und um Schadensersatz.
Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrages vom 28. Januar 2005 als Flugzeugführer (Kapitän) beschäftigt. Der Kläger wohnt in A, sein Stationierungsort ist B.
Die Beklagte stellte Mitgliedern ihres fliegenden Personals am Flughafen in B Parkplätze zur Verfügung. In einem Informationsschreiben „Parkberechtigung“ teilte die Beklagte u. a. mit:
„Kolleginnen und Kollegen, die z. B. mit dem Flugzeug anreisen, nutzen diesen Parkplatz nur selten - meistens gar nicht. Für die Parkplätze am „Heimatort“ fallen jedoch sehr oft Kosten an, die vom Mitarbeiter selbst getragen werden.
Es gibt hierfür nun eine einheitliche, flottenübergreifende Regelung für unsere Cockpitbesatzungen:
Im Gegenzug erhalten sie - gegen Vorlage von Belegen - eine Unterstützung für die Kosten, die ihnen am „Wunsch-Heimatort“ entstehen. Die Höhe der Unterstützung wird maximal dem Betrag entsprechen, der für eine Parkplatzbereithaltung am Stationierungsort anfällt.“
Am 02. März 2005 unterzeichnete der Kläger die hiermit in Bezug genommene „Einverständniserklärung“, die sich an die Shuttler wendet, die noch nicht am „dezentralen Parkplatzprojekt“ teilnehmen und die bei Verzicht auf Hotelübernachtungen am Heimatort und Rückgabe der B Parkmarke die Zur-Verfügung-Stellung eines Parkplatzes auf den deutschen Stationen vorsah. Der Kläger gab seine B Parkmarke zurück. In der Folge wurde ihm von der Beklagten ein Parkplatz in dem Parkhaus P1 am A Flughafen zugewiesen und ihm eine entsprechende Parkmarke zur Verfügung gestellt. Dieses Parkhaus liegt am östlichen Rand des Flughafens, von dort aus hatte der Kläger einen 3-minütigen Fußweg zum Crewoperations bzw. einen 4-minütigen Fußweg zum Terminal 2 zurückzulegen.
Mit Schreiben vom 01. März 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie kündige die mit ihm getroffene Regelung der Übernahme von Parkplatzgebühren für einen Flughafen-Parkplatz an seinem Wohnort. Die Parteien führten deswegen einen Rechtsstreit. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2006, 15 Ca 2607/06, wurde u. a. festgestellt, dass die Beklagte über den 30. Juni 2006 hinaus verpflichtet ist, dem Kläger einen Parkplatz auf der Station Ag zu den bisherigen Bedingungen des dezentralen Parkplatzprojekts zur Verfügung zu stellen. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde durch rechtskräftiges Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2007, 17 Sa 2195/06, zurückgewiesen. Die Beklagte, die dem Kläger ab dem 01. Juli 2006 keinen Parkplatz am Flughafen A zur Verfügung gestellt hatte, teilte diesem darauf mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 27. August 2007 über dessen Bevollmächtigte mit:
„… in vorbezeichneter Angelegenheit hat auch das Hessische Landesarbeitsgericht nunmehr entschieden, dass meine Mandantin verpflichtet ist, Ihrem Mandanten einen Parkplatz auf der Station X1. zu den bisherigen Bedingungen des dezentralen Parkplatzprojektes zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung kommt meine Mandantin nach und stellt Ihrem Mandanten einen Parkplatz an der Station A zur Verfügung. Der Parkplatz befindet sich in der C. ... bei der Firma D. Das Gelände ist ca. 500 Meter von dem FHG-Parkhaus (an der C.) entfernt. Von dort fährt in einem 10-Minuten-Takt der Pendelbuch zum Terminal. Ein Bus des öffentlichen Nahverkehrs (kostenpflichtig) hält unmittelbar in der Nähe des Grundstücks C. ... mit einer Anbindung an den Flughafen (zwei Stationen). Ihr Mandant kann einen der nicht gekennzeichneten Parkplätze auf der rechten Seite des Geländes (beginnend auf der Höhe des Schiebetors bis ganz nach hinten durch) nutzen. …“
Der Kläger nutzte und nutzt diese Parkmöglichkeit nicht, sondern nach wie vor einen Parkplatz im Parkhaus P1. Hierfür erwirbt er jeweils Wertmarken im Wert von € 50,00, auf die vorgelegten Kopien der Quittungen wird verwiesen, und parkt diese ab. So hat er in der Zeit vom 23. April 2008 bis 16. Dezember 2008 Wertmarken für insgesamt € 1.000,00 erworben, in der Zeit vom 19. Januar 2009 bis 31. August 2009 Wertmarken für insgesamt weitere € 850,00.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihm einen Parkplatz auf der Station A auf dem Parkplatz P1 und dem Parkhaus P1 am Flughafen A zur Verfügung zu stellen. Außerdem hat er gemeint, die Beklagte sei verpflichtet, ihm die für den Erwerb der Wertmarken aufgewendeten Beträge zu erstatten, wobei er erstinstanzlich den Betrag von € 1.000,00 für die zwischen dem 23. April 2008 und dem 16. Dezember 2008 erworbenen Wertmarken geltend gemacht hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 25. Februar 2009 verkündetes Urteil, 15 Ca 7680/08, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe ihre Verpflichtung mit der Zuweisung des neuen Parkplatzes an der C. ... ordnungsgemäß erfüllt und hierbei auch nicht gegen die Grundsätze billigen Ermessens verstoßen. Ein Anspruch des Klägers auf Zuteilung eines bestimmten Parkplatzes oder eines Parkplatzes in einem bestimmten Parkhaus bestehe nicht. Die Nutzung des Parkplatzes an der S.-Allee ... sei dem Kläger auch nicht allein wegen der Entfernung von ca. 3 km zum Terminal und der verlängerten Anreisezeit unzumutbar. Der Parkplatz verfüge über eine gute Busanbindung. Die zugrunde liegende Zusage beziehe sich nicht auf einen möglichst kurzen Fußweg vom abgestellten Auto bis zum Flugzeug.
Gegen dieses ihm am 07. April 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07. Mai 2009 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 08. Juni 2009 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 07. Juli 2009 am 07. Juli 2009 begründet.
Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag, vertritt die Auffassung, der Titel im Vorprozess der Parteien beziehe sich auf den ihm bisher zur Verfügung gestellten Parkplatz, meint, sein Anspruch beziehe sich auf Stellung eines Parkplatzes im Parkhaus P1, habe sich jedenfalls hierauf konkretisiert und vertritt die Ansicht, jedenfalls bestehe ein entsprechender Anspruch aus betrieblicher Übung. Er führt aus, der ihm in der C. ... zur Verfügung gestellte Parkplatz sei nicht praktikabel und sei ihm unzumutbar, da nicht unmittelbar am Terminal, sondern ca. 3 km hiervon entfernt gelegen. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens hierzu wird auf die Ausführungen auf S. 4 und 5 des Schriftsatzes vom 07. Juli 2009 und auf S. 2 und 3 des Schriftsatzes vom 11. November 2009 verwiesen. Er vertritt die Auffassung, die Zuweisung des Parkplatzes an der C. ... entspreche nicht billigem Ermessen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger im Wege der Klageerweiterung auch den Ersatz eines weiteren Schadens wegen in der Zeit vom 19. Januar 2009 bis 31. August 2009 erworbener Wertmarken.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2009, 15 Ca 7680/08, ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.
Sie ist auch begründet.
Die Beklagte ist jedenfalls zurzeit verpflichtet, dem Kläger weiterhin zu den bisherigen Bedingungen kostenfrei zu dienstlichen Zwecken einen Parkplatz an der Station A auf dem Parkplatz P1 und dem Parkhaus P1 am Flughafen A zur Verfügung zu stellen.
Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kann mit der Beklagten davon ausgegangen werden, dass weder der Titel im Vorprozess der Parteien noch der Anspruch des Klägers sich auf die Stellung eines bestimmten Parkplatzes beziehen, dass keine Konkretisierung auf einen Parkplatz im Parkhaus P1 bzw. auf dem Parkplatz P1 eingetreten ist und auch keine entsprechende betriebliche Übung besteht, wonach gerade dort ein Parkplatz zur Verfügung zu stellen sei. Mit der Beklagten kann bei der Entscheidung des Rechtsstreits ferner davon ausgegangen werden, dass nicht der Kläger, sondern sie zu bestimmen hat, welchen Parkplatz sie dem Kläger im Rahmen des sog. dezentralen Parkplatzprojekts zur Verfügung stellt.
Soll die Leistungsbestimmung durch die Beklagte erfolgen, ist sie nach billigem Ermessen zu treffen, § 315 Abs. 1 BGB. Die Vereinbarung eines anderen Maßstabs als dem des billigen Ermessens ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich.
Vorliegend ist die Leistungsbestimmung aber nicht nach billigem Ermessen erfolgt. Dies führt dazu, dass die Leistungsbestimmung für den Kläger unverbindlich ist. Die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung führt vorliegend dazu, dass es bei der ursprünglichen Leistungsbestimmung bleibt. Bei der ursprünglichen Leistungsbestimmung handelte es sich aber um die Zuweisung eines Parkplatzes im Parkhaus P1 am A Flughafen.
Die Leistungsbestimmung der Beklagten entspricht nicht billigem Ermessen. Die Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrung billigen Ermessens trägt derjenige, dem das Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist.
Zur Wahrung billigen Ermessens trägt die Beklagte nichts Konkretes vor. Sie legt nicht offen, aufgrund welcher Erwägungen sie sich entschlossen hat, dem Kläger einen Parkplatz auf dem Gelände C. ... zuzuweisen. Sie legt auch nicht konkret dar, aufgrund welcher Erwägungen sie sich entschlossen hat, dem Kläger keinen Parkplatz im Parkhaus P1 mehr zur Verfügung zu stellen. Soweit die Beklagte ausführt, der Parkhausbetreiber halte das Beschäftigtenparkhaus und den Nordtorparkplatz ausschließlich Beschäftigten des Flughafens A vor, kann dies in dieser Allgemeinheit nicht zutreffen oder aber in B stationierte Flugzeugführer werden von dem Parkhausbetreiber wie am Flughafen A Beschäftigte behandelt. Dies belegt die zwischen dem Kläger und dem Parkhausbetreiber am 09. Juni 2006 getroffene Vereinbarung „Wertkarte - Parken am A Airport“.
Soweit die Beklagte auf Kosten abstellt, trägt sie nicht vor, welche Kosten von ihr für die Stellung eines Parkplatzes im Parkhaus P1 bzw. am Parkplatz P1 aufzuwenden waren und welche Kosten bei Stellung eines Parkplatzes auf dem Gelände C. ... anfallen. Ob, ggf. welche, oder ob nicht weitere Alternativen zur Stellung eines Parkplatzes außer im Parkhaus P1 oder in der C. ... bestehen, wird von der Beklagten ebenfalls nicht dargelegt.
Inwieweit die Beklagte bei ihrer Entscheidung die Interessen des Klägers berücksichtigt hat, wird ebenfalls nicht dargelegt. Die Interessen des Klägers werden jedenfalls erkennbar berührt, wenn er statt eines Parkplatzes, von dem aus er binnen 3 Minuten die sog. Crewoperations bzw. binnen 4 Minuten das Terminal 2 erreichen konnte, nunmehr einen Parkplatz zugewiesen erhält, der - unabhängig von den insoweit abweichenden Darstellungen der Parteien - einen entweder deutlich längeren Fußweg oder aber die Nutzung eines Pendelbusses, dies wiederum verbunden mit Fußweg bis zu dessen Haltestelle, oder aber die Nutzung eines ohnehin nicht zu allen Zeiten verkehrenden Busses des öffentlichen Personennahverkehrs erfordert. Damit ist noch keine Aussage darüber getroffen, ob die Nutzung des Parkplatzes C. ... dem Kläger, wie er meint, tatsächlich unzumutbar ist. Hierauf kommt es im Rahmen der Leistungsbestimmung des § 315 Abs. 1 BGB auch nicht allein an. Erforderlich ist vielmehr eine der Billigkeit entsprechende Ermessensentscheidung, die die wesentlichen Umstände abwägt und die beiderseitigen Interessen berücksichtigt. Hierfür ist von der Beklagten nichts vorgetragen.
Ob der Kläger mit in A stationierten Cockpit- oder Kabinenmitarbeitern vergleichbar ist - und zwar im Hinblick auf die Frage der Stellung eines Parkplatzes oder eines flughafennahen Parkplatzes - kann offen bleiben, solange die Beklagte nicht darlegt, aufgrund welcher Erwägungen bei der Frage, welche Parkplätze zuzuweisen sind, auf den Stationierungsort des betreffenden Arbeitnehmers abgestellt wurde.
Soweit die Beklagte ausführt, es sei ihr überlassen, in welcher Form sie ihre Verpflichtung erbringe, der Kläger könne ihr nicht vorschreiben, welchen Parkplatz sie ihm zur Verfügung zu stellen habe, ist dies grundsätzlich zutreffend, wenn man mit der Beklagten von einem Leistungsbestimmungsrecht ausgeht und nicht von einem auf Stellung eines konkreten Parkplatzes gerichteten Anspruch. Die Beklagte verkennt mit dieser Argumentation aber, dass sie ihre Entscheidung nicht nach freiem Ermessen, freiem Belieben oder Gutdünken ausüben kann, sondern nach billigem Ermessen auszuüben hat und sie im Streitfall die Wahrung billigen Ermessens darzulegen und nachzuweisen hat.
Entspricht die Leistungsbestimmung nicht billigem Ermessen, ist sie für den Kläger unverbindlich. Die Unverbindlichkeit führt vorliegend nicht dazu, dass die Bestimmung durch Urteil, ggf. aufgrund des Leistungsantrags im vorliegenden Rechtsstreit, zu treffen ist. Denn vorliegend handelt es sich bei der Zuweisung des Parkplatzes an der C. ... nicht um die erst-(und ein-)malige Leistungsbestimmung, mit deren Ausübung das Leistungsbestimmungsrecht grundsätzlich verbraucht ist, denn im Streitfall handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem die wiederholte Leistungsbestimmung zum Zweck der laufenden Anpassung möglich ist, ähnlich der Ausübung des Direktionsrechts gem. § 106 GewO. Ist die erneute Leistungsbestimmung daher unverbindlich, verbleibt es bei dem Zustand der vorangegangenen Leistungsbestimmung, damit bei der Zuweisung eines Parkplatzes im Parkhaus P1. Wollte man dieser Auffassung nicht folgen und trotz Dauerschuldverhältnisses nicht die wiederholte Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zulassen, wäre das dann nur einmal bestehende Leistungsbestimmungsrecht in diesem Fall ohnehin durch die erstmalige Zuweisung eines Parkplatzes verbraucht, so dass die Beklagte auch dann gehindert wäre, dem Kläger den Parkplatz an der C. ... zuzuweisen. Eine derartige Leistungsbestimmung würde den Leistungsinhalt dann nämlich endgültig und unwiderruflich konkretisieren. Auch dann könnte der Kläger Stellung eines Parkplatzes im Parkhaus P1 verlangen.
Die Beklagte ist auch verpflichtet, dem Kläger wegen Entzugs des Parkplatzes im Parkhaus P1 Schadensersatz zu leisten, §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB. Die Höhe des Schadens ist vom Kläger durch Vorlage der Quittungskopien schlüssig dargelegt. Hierzu hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert Stellung genommen. Soweit die Beklagte auf eine Aufstellung „Parkplatz Würfel - Auswertung 2008“ verweist, ist diese nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat durch Vorlage der Quittungen, aus denen die jeweiligen Zahlungsdaten ersichtlich sind, dargelegt, innerhalb welchen Zeitraums er jeweils € 50,00 für den Erwerb einer Wertkarte aufgewendet hat, also innerhalb welchen Zeitraums er jeweils € 50,00 für die Nutzung des Parkplatzes gezahlt hat. In diesen Zeiträumen hatte die Beklagte dem Kläger einen Parkplatz im Parkhaus P1 nicht zur Verfügung gestellt, hätte einen solchen aber zur Verfügung stellen müssen. Sollte innerhalb dieser Zeiträume keine Veranlassung bestanden haben, überhaupt oder aber auch zum Preis von € 50,00 den Parkplatz zu nutzen, hätte die Beklagte dies konkret anhand der Einsatzpläne des Klägers darstellen können und müssen.
Der Zinsanspruch ist begründet gem. § 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.