Arbeitsrecht: Kein Schadenersatzanspruch einer Tierpflegerin bei Katzenbiss

published on 30/10/2009 14:52
Arbeitsrecht: Kein Schadenersatzanspruch einer Tierpflegerin bei Katzenbiss
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Wird die Mitarbeiterin einer Tierarztklinik während der Behandlung eines Tieres verletzt, kann sie von dem Arbeitgeber kein Schmerzensgeld verlangen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Hintergrund dieser Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) war die Behandlung einer Katze in einer Tierarztklinik. Die Mitarbeiterin arbeitete dort als Hilfstierpflegerin. Sie wurde von einem Kater, der untersucht und kastriert werden sollte, in die linke Hand gebissen. Eine Infektion verkomplizierte den Heilungsprozess, sodass der Mitarbeiterin eine Prothese eines Fingermittelgelenks eingesetzt werden musste. Sie leidet noch heute erheblich unter den Folgen der Bissverletzung und verlangte von ihrem Arbeitgeber u.a. die Zahlung von Schmerzensgeld. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Tierpflegerin eingelegte Berufung blieb erfolglos.

Auch nach Auffassung des LAG kann sie kein Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber verlangen. Dem stehe das Sozialgesetzbuch VII entgegen. Danach stehe dem geschädigten Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen nur ein Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch unmittelbar gegen den Arbeitgeber zu, wenn dieser den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Grund dieser Haftungsbeschränkung sei, dass an die Stelle der privatrechtlichen Haftung bei Arbeitsunfällen die sozialversicherungsrechtliche Gesamthaftung der Berufsgenossenschaft trete. Dadurch stehe dem Geschädigten einerseits stets ein solventer Anspruchsverpflichteter zur Verfügung. Andererseits würden Konfliktsituationen im Betrieb durch zivilrechtliche Haftungsfragen vermieden. Obwohl dadurch auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld ausgeschlossen sei und die gesetzliche Unfallversicherung dies nur teilweise kompensiere, sei diese zivilrechtliche Haftungsbeschränkung verfassungskonform. Auch wenn in dem betreffenden Fall anzuerkennen sei, dass sich die Mitarbeiterin in einer schwierigen persönlichen Situation befinde, sei nicht zu erkennen, dass der Arbeitgeber mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, als er ihr die Anweisung gab, den widerspenstigen Kater zu fangen. Der Arbeitgeber musste zwar davon ausgehen, dass es beim Fangen eines renitenten Tieres in einer Tierklinik durchaus zu Verletzungen kommen könne. Er habe aber offenkundig nicht billigend in Kauf genommen, dass sich die Mitarbeiterin in derartiger Weise verletzen und einen solchen Schaden wie den tatsächlich eingetretenen davontragen würde (Hess. LAG, 13 Sa 2141/08).

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