Arbeitsrecht: Pflicht zur Rückzahlung von Ausbildungskosten unterliegt strengen Voraussetzungen

bei uns veröffentlicht am30.10.2009
Zusammenfassung des Autors

Nicht jede Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ende des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, ist wirksam - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Apothekenhelferin hin. Diese hatte geklagt, nachdem ihr früherer Arbeitgeber nach ihrem Ausscheiden aufgrund einer Vereinbarung die Kosten einer Fortbildung zur „Fachberaterin Dermokosmetik“ vom Arbeitsentgelt einbehalten hatte. Die Vereinbarung war nach Abschluss der Schulungsmaßnahme, und nachdem der Arbeitgeber die Teilnahme an der für seinen Betrieb nützlichen Maßnahme nicht vergütet hatte, geschlossen worden.

Die Richter machten deutlich, dass Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel sei danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer sei und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden werde. Sei eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führe dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch bestehe nicht. Sei der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Schulungsmaßnahme verpflichtet, verweigere er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage und komme daraufhin eine Vereinbarung zustande, nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu erstatten habe, so sei diese Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen zu messen. Im vorliegenden Fall hielt die Regelung der Überprüfung nicht stand. Der Arbeitgeber musste daher den einbehaltenen Betrag an die Apothekenhelferin auskehren (BAG, 3 AZR 173/08).

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