Arbeitsrecht: fehlendes Feststellungsinteresse bei vergangenem Rechtsverhältnis

published on 08/10/2009 08:59
Arbeitsrecht: fehlendes Feststellungsinteresse bei vergangenem Rechtsverhältnis
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BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Das BAG hat mit dem Urteil vom 21.7.2009 (Az: 9 AZR 279/08) folgendes entschieden:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2007 - 19 Sa 406/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat 3/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die Beklagte 1/4.


Tatbestand
    
Die Parteien streiten noch darüber, ob der Kläger in der Vergangenheit verpflichtet war, aufgrund einer Weisung der Beklagten als sog. 1. Maschinenführer in der Abteilung Produktion zu arbeiten.

Der Kläger steht seit Mai 1991 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Er hat einen Grad der Behinderung von 30 und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

In Ziff. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 27. März 1991 ist geregelt:
             „1.           Vertragsbeginn/Tätigkeit
                          a.        Mit Wirkung vom 01.05.91 stellt T den Mitarbeiter in der Abteilung Technik als Wartungsmonteur ein.
                          b.        T behält sich vor, den Mitarbeiter jederzeit entsprechend seinen Fähigkeiten und Kenntnissen mit anderen Aufgaben zu betrauen und/oder in einer anderen Abteilung zu beschäftigen, sofern betriebliche Gründe dies geboten erscheinen lassen und die neue Tätigkeit dem Mitarbeiter zumutbar ist.“

Der Kläger war bis Ende 2005 als Wartungsmonteur in der Abteilung Technik tätig. Die Beklagte versetzte ihn mit Wirkung vom 1. Januar 2006 auf die Stelle eines „1. Maschinenführers Beschichten“ in der Abteilung Produktion. Die Tätigkeiten eines Wartungsmonteurs und eines 1. Maschinenführers sind tariflich in dieselbe Entgeltgruppe eingereiht. Zwischen den Parteien ist streitig geblieben, ob der Kläger während einer über anderthalbjährigen Einarbeitungszeit nicht als 1. Maschinenführer eingesetzt wurde, sondern mit der niedriger eingruppierten Aufgabe eines 2. Maschinenführers betraut war. Der Kläger wurde auch während der Einarbeitungszeit mit dem Tarifentgelt eines 1. Maschinenführers vergütet.

Der Kläger meint, die Versetzungsklausel in Ziff. 1 Buchst. b des Arbeitsvertrags sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen und damit unwirksam. Sie erlaube eine Versetzung auf eine geringerwertige Position. Die dem Kläger in der Vergangenheit zugewiesene Stelle in der Abteilung Produktion sei zudem kein behinderungsgerechter Arbeitsplatz gewesen.

Der Kläger hat beantragt,
             festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, für die Beklagte als 1. Maschinenführer in der Abteilung Produktion Arbeitstätigkeit zu erbringen;
             die Beklagte zu verurteilen, ihn als Wartungsmonteur in der Abteilung Technik einzusetzen, tätig werden zu lassen und zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Versetzungsklausel halte nach gebotener Auslegung einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Der Kläger sei als 1. Maschinenführer in der Abteilung Produktion behinderungsgerecht beschäftigt worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger verfolgt mit seiner vom Senat zugelassenen Revision den Feststellungsantrag weiter. Er hat den Beschäftigungsantrag in der Revisionsinstanz mit Schriftsatz vom 26. Mai 2009 für erledigt erklärt, nachdem er seit 10. März 2008 auf die Stelle eines Wartungsmonteurs in der Abteilung Technik zurückversetzt worden war. Die Rückversetzung war zunächst bis 31. Dezember 2008 befristet und ist inzwischen unbefristet.

Die Teilerledigungserklärung des Klägers ist der Beklagten am 10. Juni 2009 mit Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO zugestellt worden. Die Beklagte ist der Teilerledigungserklärung nicht entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, das erforderliche konkrete Feststellungsinteresse sei spätestens mit der unbefristet ab 1. Januar 2009 erfolgten Rückversetzung entfallen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe
    
Die Revision des Klägers ist hinsichtlich des noch rechtshängigen Feststellungsantrags unbegründet. Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Beschäftigungsantrags fallen den Parteien jeweils zur Hälfte zur Last.

Die Rechtshängigkeit des Beschäftigungsantrags ist beendet. Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung des Klägers im Schriftsatz vom 26. Mai 2009 nicht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO widersprochen. Die Parteien können die Hauptsache noch in der Revisionsinstanz übereinstimmend für erledigt erklären. Anhängig bleibt nur der Kostenpunkt.

Die Revision ist unbegründet. Die noch rechtshängige Feststellungsklage ist unzulässig.

Der Kläger will festgestellt wissen, dass er nicht verpflichtet ist, für die Beklagte als 1. Maschinenführer in der Abteilung Produktion zu arbeiten.

Das Revisionsgericht hat diesen Antrag als prozessuale Willenserklärung selbst nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus objektiver Sicht nach dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei hat.

Der Kläger will nicht nur festgestellt wissen, dass er bis zu seiner Rückversetzung in die Abteilung Technik nicht verpflichtet war, als 1. Maschinenführer in der Abteilung Produktion zu arbeiten, die Versetzung der Beklagten also unwirksam war. Es geht ihm darüber hinaus um die für die Gegenwart und Zukunft wirkende Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, in dieser Funktion zu arbeiten. Dafür spricht sein Schriftsatz vom 26. Mai 2009. Der Kläger hat dort ausgeführt, sein Rechtsschutz- und sein Feststellungsinteresse bestünden insbesondere deshalb fort, weil die Beklagte versuchen könne, ihn unter Berufung auf die Regelung in Ziff. 1 Buchst. b des Arbeitsvertrags erneut zu versetzen.

Die in dieser Weise ausgelegte Feststellungsklage ist unzulässig.

Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass sie sich nicht auf das ganze Arbeitsverhältnis bezieht. Eine allgemeine Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken.

Der Feststellungsantrag erfüllt dennoch nicht die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger fehlt das nötige besondere Feststellungsinteresse. Das gilt für beide Teile seines Antrags: die Feststellung der Unwirksamkeit der in der Vergangenheit durchgeführten Versetzung sowie die Feststellung der auch gegenwärtig und künftig nicht bestehenden Verpflichtung des Klägers, als 1. Maschinenführer in der Abteilung Produktion zu arbeiten.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nur zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse hat, das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald feststellen zu lassen.

Das besondere Feststellungsinteresse ist eine in jedem Stadium des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Es muss noch in der Revisionsinstanz gegeben sein.

Wird ein zunächst gegenwärtiges Rechtsverhältnis oder Teilrechtsverhältnis während des Rechtsstreits durch Zeitablauf zu einem vergangenen, bleibt die Feststellungsklage nur zulässig, wenn sich aus der beantragten Feststellung noch Rechtswirkungen für die Zukunft ergeben können. Fehlen solche künftigen Rechtswirkungen und trägt der Kläger der geänderten Prozesssituation nicht durch eine - auch einseitig mögliche - Erledigungserklärung und eine entsprechende Änderung seines Antrags Rechnung, muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden.

Die erstrebte Feststellung der Unwirksamkeit der in der Vergangenheit durchgeführten Versetzung genügt diesen Erfordernissen nicht. Die Versetzung von dem Arbeitsplatz eines Wartungsmonteurs in der Abteilung Technik auf die Stelle eines 1. Maschinenführers in der Abteilung Produktion hatte nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine Auswirkungen auf die Vergütung des Klägers. Beide Tätigkeiten sind in dieselbe tarifliche Entgeltgruppe eingereiht. Die umstrittene Gleichwertigkeit der tatsächlichen Beschäftigung des Klägers in der Abteilung Produktion als 1. oder nur 2. Maschinenführer, dh. die hierarchische Einordnung der ausgeübten - nicht der auszuübenden - Tätigkeit wirkt nicht über den Zeitpunkt der Rückversetzung auf die Position eines Wartungsmonteurs in der Abteilung Technik am 10. März 2008 hinaus.

Das erforderliche gegenwärtige Feststellungsinteresse besteht auch nicht, soweit der Kläger festgestellt wissen will, dass er gegenwärtig und künftig nicht verpflichtet ist, als 1. Maschinenführer in der Abteilung Produktion zu arbeiten.

Eine Partei kann die ursprünglich auf Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses aufgewandten Mühen nur dann aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit für die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses verwerten, soweit eine Frage rechtskräftig geklärt wird, die für künftige Rechtsstreitigkeiten erheblich sein kann. Voraussetzung ist, dass der Kläger sein fortbestehendes Interesse hinreichend begründet.

Dem werden die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 26. Mai 2009 nicht gerecht.

Der Kläger beruft sich auf die abstrakte Gefahr einer möglichen weiteren Versetzung durch die Beklagte, wenn die Wirksamkeit der Versetzungsklausel in Ziff. 1 Buchst. b des Arbeitsvertrags nicht überprüft werde.

Die vom Kläger angestrebte weitreichende Prüfung liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstatten. Sie löste sich vollständig von dem bereits eingetretenen Ereignis der Rückversetzung. Der Kläger nennt keine näheren Anhaltspunkte für seine Befürchtung, er könne künftig erneut versetzt werden. Er macht insbesondere nicht geltend, dass die konkrete Gefahr einer weiteren Versetzung auf die Stelle eines 1. Maschinenführers in der Abteilung Produktion oder auf eine andere Position bestehe, weil die Beklagte eine weitere Versetzung in überschaubarer Zukunft plane.

Zu der Erstattung eines solchen Rechtsgutachtens sind die Gerichte nicht berufen. § 256 Abs. 1 ZPO verlangt ein rechtliches Interesse an einer baldigen Feststellung. Dem Kläger muss eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit drohen, die nur durch die beantragte Feststellung beseitigt werden kann. Das ist bei einer vagen Befürchtung zu verneinen.

Der Kläger hat 3/4, die Beklagte 1/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 91a Abs. 1 ZPO).

Der mit dem Feststellungsantrag unterlegene Kläger hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO dessen Kosten zu tragen.

Im Hinblick auf den in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Beschäftigungsantrag sind die Kosten aller Instanzen hälftig zu teilen.

Feststellungs- und Beschäftigungsantrag sind rechnerisch jeweils mit einem Streitwert zu bewerten, der einer Vergütung in Höhe von 3.221,23 Euro entspricht. Die Kosten der beiden selbständigen Hauptanträge sind für alle Rechtszüge hälftig zu teilen.

Der Senat hat für den Beschäftigungsantrag nach § 91a Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 ZPO über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Ist die Hauptsache, wie hier, nur zum Teil übereinstimmend für erledigt erklärt worden, ist diese Entscheidung nicht durch Beschluss, sondern im Urteil zu treffen.

Ungeklärte Rechtsfragen brauchen in der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO nicht abschließend beantwortet zu werden. Die Kostenlast kann gleichmäßig auf beide Parteien verteilt werden.

Eine Klausel, wie Ziff. 1 Buchst. b des Arbeitsvertrags sie enthält, ist in ihrer konkreten Ausgestaltung noch nicht vom Bundesarbeitsgericht ausgelegt und ggf. auf ihre Angemessenheit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hin überprüft worden. Ob die von der Regelung verlangte Zumutbarkeit der Tätigkeit eine gleichwertige Funktion voraussetzt, ist nicht geklärt. Wenn das zu bejahen sein sollte, ist ferner offen, ob eine über anderthalbjährige Einarbeitungszeit der Gleichwertigkeit der neuen Tätigkeit entgegensteht. Zu diesen Rechtsfragen treten ungeklärte Tatsachenfragen hinzu, soweit der Kläger behauptet, er sei in Wirklichkeit als 2. Maschinenführer und entgegen § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX nicht behinderungsgerecht eingesetzt worden.

Der Senat hatte aus den Kostenanteilen Gesamtkostenquoten für den Rechtsstreit zu bilden. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit er mit dem Feststellungsantrag unterliegt. Hinzu kommt seine hälftige Kostenlast nach § 91a Abs. 1 ZPO für den übereinstimmend für erledigt erklärten Beschäftigungsantrag. Daraus ergibt sich eine Gesamtkostenlast des Klägers von 3/4 der Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte hat nach § 91a Abs. 1 ZPO 1/4 der Kostenlast zu tragen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.