Arbeitsrecht: Versetzung in Nachbargemeinde ist grundsätzlich zulässig
So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen im Fall einer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerin, die seit ihrer Einstellung vor sieben Jahren in der Niederlassung in B, ihrem Wohnort, beschäftigt war. Nach einer betrieblichen Umorganisation des Arbeitgebers fällt die zu erbringende Tätigkeit nun in der 14 km entfernten Niederlassung O an. Die Arbeitnehmerin weigerte sich, die Arbeit in O anzutreten.
Das LAG entschied, dass der Arbeitgeber berechtigt sei, die Arbeitnehmerin nach O zu versetzen. Der Arbeitgeber könne den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Eine Ausnahme gelte nur, wenn dieser durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sei. Vorliegend enthalte der Arbeitsvertrag keine Bestimmung des Leistungsorts. Er schließe daher nach seinem Wortlaut nicht aus, die Arbeitnehmerin auch in O zu beschäftigen. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass auch allein durch Zeitablauf keine Konkretisierung der Arbeitspflicht auf einen bestimmten Ort eintrete. Vielmehr müssten weitere Umstände hinzutreten, die zu einem Vertrauen des Arbeitnehmers führen, nicht in anderer Weise eingesetzt zu werden (LAG Niedersachsen, 10 TaBV 121/08).
Das LAG entschied, dass der Arbeitgeber berechtigt sei, die Arbeitnehmerin nach O zu versetzen. Der Arbeitgeber könne den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Eine Ausnahme gelte nur, wenn dieser durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sei. Vorliegend enthalte der Arbeitsvertrag keine Bestimmung des Leistungsorts. Er schließe daher nach seinem Wortlaut nicht aus, die Arbeitnehmerin auch in O zu beschäftigen. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass auch allein durch Zeitablauf keine Konkretisierung der Arbeitspflicht auf einen bestimmten Ort eintrete. Vielmehr müssten weitere Umstände hinzutreten, die zu einem Vertrauen des Arbeitnehmers führen, nicht in anderer Weise eingesetzt zu werden (LAG Niedersachsen, 10 TaBV 121/08).
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