Arbeitsrecht: Probezeit: Praktikum vor Beginn der Berufsausbildung verkürzt die Probezeit nicht

bei uns veröffentlicht am31.03.2009
Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Ein vor dem Beginn der Berufsausbildung liegendes Praktikum ist auf die in einem Arbeitsvertrag vorgesehene Probezeit nicht anzurechnen.

Diese Klarstellung traf das Arbeitsgericht Duisburg und wies die Kündigungsschutzklage eines Auszubildenden ab. Dieser war innerhalb der viermonatigen Probezeit gekündigt worden. Er berief sich darauf, die Zeiten seines der Ausbildung vorgelagerten Praktikums seien auf die Probezeit anzurechnen. Dann wäre die Probezeit zum Zeitpunkt der Kündigung abgelaufen und die Kündigung unwirksam.

Das Arbeitsgericht konnte er mit seiner Argumentation jedoch nicht überzeugen. Das Gericht begründete die Klageabweisung damit, dass ein Praktikum einen anderen Inhalt als ein Ausbildungsverhältnis hätte. Die gegenseitigen Pflichten eines Ausbildungsverhältnisses bestünden im Praktikum noch nicht. Eine Anrechnung sei daher nicht möglich (Arbeitsgericht Duisburg, 1 Ca 3082/08).


Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Berufsausbildungsrecht

Arbeitsrecht: Rückzahlungspflicht der Ausbildungskosten bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

25.11.2016

Rückzahlungsklausel unwirksam Ausbildungsverhältnis AGB-Kontrolle Vertragsbeendigung BSP Rechtsanwälte - Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte

Haftungsrecht: Schmerzensgeld und Schadenersatz zwischen Auszubildenden

29.04.2015

Auszubildende, die durch ihr Verhalten einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer.

Arbeitsrecht: Vergütungshöhe bei mit öffentlichen Geldern gefördertem Ausbildungsplatz

29.04.2015

Ausbildende haben Auszubildenden auch dann eine angemessene Vergütung zu gewähren, wenn die Ausbildungsplätze mit öffentlichen Geldern gefördert werden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Pflicht zur Rückzahlung von Ausbildungskosten unterliegt strengen Voraussetzungen

30.10.2009

Nicht jede Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ende des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, ist wirksam - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin