Arbeitsrecht: Meinungsverschiedenheiten zwischen Haus- und Amtsarzt gehen nicht zulasten des Arbeitnehmers
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Mit dieser Entscheidung befreite das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen einen Arbeitnehmer aus der „Zwickmühle“. Dieser litt nach einem nicht verschuldeten Verkehrsunfall unter weiteren Schmerzen. Nach einer Reha-Maßnahme ordnete sein behandelnder Arzt physiotherapeutische Maßnahmen an und schrieb ihn weiterhin krank. Ein Gutachten des Amtsarzts kam dagegen zu dem Ergebnis, dass er wieder dienstfähig sei. Der Arbeitgeber forderte ihn daraufhin zur Arbeit auf. Als der Arbeitnehmer den Arbeitsantritt unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ablehnte, kündigte der Arbeitgeber wegen unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit.
Das LAG erklärte die Kündigung für unwirksam. Der Arbeitnehmer sei nach dem Gesetz zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet, wenn er krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei. Dann liege auch keine schuldhafte Arbeitsverweigerung vor. Die Beurteilung, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, obliege nach Ansicht der Richter dem behandelnden Arzt. Halte dieser den Arbeitnehmer für arbeitsunfähig, bilde dies regelmäßig die geeignete Grundlage für ein Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit. Dies könne auch gelten, wenn ein amtsärztliches Gutachten zu dem Ergebnis der Dienstfähigkeit gelangt. Hierbei handele es sich nämlich um zwei verschiedene Punkte:
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Die amtsärztliche Begutachtung diene der Feststellung, ob Dienstfähigkeit vorliege. Der Begriff der Dienstunfähigkeit entstamme dem Beamtenrecht. Dienstunfähig sei der Beamte, der wegen seines körperlichen Zustands oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Gleiches gelte für den Beamten, der infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan habe und keine Aussicht bestehe, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werde.
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Demgegenüber gehe es bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig um einen gegenwärtigen, vorübergehenden Zustand.
Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass der Arbeitnehmer bei sich widersprechenden ärztlichen Begutachtungen in einem Zwiespalt sei. Es könne ihm regelmäßig nicht zugemutet werden, den in der Erteilung der Arbeitsunfähigkeit liegenden dringenden Rat seines behandelnden Arztes, der Arbeit zugunsten des Genesungsprozesses fernzubleiben, zu missachten. Anders verhielte es sich nur, wenn der Arbeitnehmer seinem behandelnden Arzt wissentlich falsche Angaben gemacht hätte, die ursächlich für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit gewesen wären (LAG Sachsen, 3 Sa 229/06).
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