Bauträgerrecht: Keine Haftung für BG-Beiträge ausführender Betriebe
Bauträgerrecht
Bauträgerrecht: Keine Haftung für BG-Beiträge ausführender Betriebe
Eine Bauträgergesellschaft, die selbst keine Bauleistungen erbringt, über keine Baumaschinen verfügt und keine baugewerblichen Arbeitnehmer beschäftigt, haftet nicht als gesetzliche – selbstschuldnerische – Bürgin für Beitragsrückstände zur Berufsgenossenschaft der von ihr beauftragten Unternehmen.
Ein so strukturierter Bauträger ist nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen nicht als „Unternehmen des Baugewerbes“ anzusehen. Er sei von der „Hauptunternehmerhaftung“ nach § 150 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VII in Verbindung mit § 28e Absatz 3a SGB IV befreit. Sein Verhältnis zu Handwerksbetrieben oder Bauunternehmen sei vielmehr das eines (Letzt-)Bestellers und Bauherrn.
Wichtig: Dass der Bauträger im konkreten Fall durchaus mannigfaltige Tätigkeiten entfaltete und viel Personal beschäftigte, spielte keine Rolle. Entscheidend war, dass er selbst nicht wie ein Bauunternehmen auftrat (LSG Nordrhein-Westfalen, L 17 U 46/06).