Berufsschule: Bundesagentur für Arbeit muss Kosten für Gebärdendolmetscher tragen

bei uns veröffentlicht am28.11.2011
Zusammenfassung des Autors
Die Bundesagentur für Arbeit muss die Kosten für den Gebärdendolmetscher eines Auszubildenden tragen - OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10405/11.OVG - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines schwerbehinderten, gehörlosen jungen Mannes. Dieser befand sich in der Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker. Für seinen Berufsschulbesuch bewilligte ihm das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Übernahme von Kosten eines Gebärdendolmetschers. Mit seiner Klage verlangt das Landesamt von der Bundesagentur für Arbeit die Erstattung der für den Gebärdendolmetscher bisher aufgewandten Mittel in Höhe von rund 7.500 EUR sowie die Übernahme der entsprechenden zukünftigen Kosten.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Bei der Bereitstellung eines Gebärdendolmetschers für einen gehörlosen Auszubildenden handele es sich um eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation im Rahmen der Arbeitsförderung. Dies gelte nicht nur für die Tätigkeit des Gebärdendolmetschers während der praktischen Berufsausbildung, sondern auch während des Besuchs der Berufsschule. Als Träger solcher Rehabilitationsmaßnahmen müsse folglich die Agentur für Arbeit die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zunächst vorläufig übernommenen Aufwendungen für den Gebärdendolmetscher tragen (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10405/11.OVG).


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