Arbeitsrecht: Spruch zu Arbeitnehmerbeschwerden verpflichtet den Arbeitgeber
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Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin. Aus dem Spruch müsse deshalb hervorgehen, welche tatsächlichen Umstände die Einigungsstelle als zu vermeidende Beeinträchtigung der Arbeitnehmer angesehen habe. Andernfalls sei der Spruch mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Dies sei z.B. bei dem Spruch einer Einigungsstelle in einem Tochterunternehmen der Deutschen Post AG der Fall gewesen. Hier war die Berechtigung der Beschwerden von sieben Bediensteten anerkannt worden, die eine mehrwöchige Unterbesetzung von Schalterplätzen in ihrer Filiale gerügt hatten. Das BAG erklärte den Spruch für unwirksam, da ihm nicht hinreichend zu entnehmen sei, wegen welcher konkreten Beeinträchtigungen die Einigungsstelle die Beschwerden für berechtigt gehalten habe (BAG, 1 ABR 50/04).