Familienrecht: Hotel muss bei One-Night-Stand mit Schwangerschaft keine Auskunft über Hotelgast geben

bei uns veröffentlicht am22.12.2017

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Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sowie den eigenen Schutz der Ehe und Familie überwiegt das Recht auf Schutz von Ehe, Familie und Unterhaltsanspruch – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin

 

Das hat das Amtsgericht München im Fall einer Frau entschieden, die im Juni 2010 gemeinsam mit ihrem damaligen männlichen Begleiter ein Hotelzimmer gemietet hatte. Mit dieser Person nutzte die Klägerin in dem Zeitraum ein Hotelzimmer in der zweiten Etage. 

Am 14.3.2011 brachte sie den Jungen Joel zur Welt. Ihr Begleiter aus dem Hotel könnte der Vater des Kindes sein. Die Frau weiß aber nur, dass er mit Vornamen „Michael“ hieß. Sei möchte nun von der Hotelleitung Auskunft über die Anschrift und den vollständigen Namen ihres damaligen Begleiters. Eigene Unterlagen dazu hat sie nicht. Mit diesen Auskünften möchte sie Kindesunterhaltsansprüche gegenüber ihrem damaligen Begleiter geltend machen. Sie meint, dass sie gegenüber dem Hotel einen Auskunftsanspruch nach dem Bundesdatenschutzgesetz hat. Das Hotel ist der Ansicht, dass kein Anspruch auf die Weitergabe der persönlichen Daten der Gäste besteht. In dem fraglichen Zeitraum wären insgesamt vier männliche Personen mit dem Vornamen Michael in dem Hotel zu Gast gewesen. Da die Frau die genannte Person nicht näher beschreiben könne, könne die infrage kommende Person auch nicht eindeutig ermittelt werden.

Daraufhin verklagte die Frau die Hotelleitung auf Auskunft. Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Die Frau könne nicht verlangen, dass ihr die geforderten Auskünfte erteilt werden. Das Gericht stellte fest, dass das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Frau auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch überwiege. Außerdem hätten die betroffenen Männer das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre. Das schütze davor, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen. Danach könne jeder selbst darüber befinden, ob und in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Leben gewährt wird. Dieses Recht sei durch die Preisgabe der Daten betroffen. Denn hierdurch sei bereits die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Frau als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar in den Raum gestellt, so das Gericht. Für das Gericht steht weiter fest, dass die Gefahr bestehe, dass die Datenübermittlung ins Blaue hinein erfolgen würde. Der Frau sei es nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, durch die der unterhaltsverpflichtete Betroffene eingrenzbar wäre. Allein der Vorname, wobei sich die Frau nicht einmal sicher sei, ob es sich um den einzigen Vornamen handelt, und die Etagenzahl im Hotel seien für die erforderliche Eingrenzung nicht ausreichend. Auch sei nicht mit Sicherheit feststellbar, ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen Namen des Betroffenen handelt.

Das AG München hat in seinem Endurteil vom 28.10.2016 (191 C 521/16) folgendes entschieden: 

Nach § 28 Abs. 2 Nr. 2a BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

Ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung von Daten liegt vor, wenn die Daten benötigt werden, um Kindesunterhaltsansprüche geltend zu machen. 

Die Übermittlung der Daten ist in diesem Fall erforderlich, da es kein milderes oder einfacheres Mittel zur Erreichung des Ziels besteht.

Allerdings überwiegen die Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung.

In der Abwägung überwiegt das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG und dem eigenen Schutz der Ehe und Familie gegenüber dem Recht der Kindesmutter auf Schutz der Ehe und Familie sowie dem Unterhaltsanspruch des Kindes.

Tenor 

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Auskunftsanspruch bezüglich der Personendaten ihres Begleiters geltend. 

Eine männliche Person mit dem Namen „M...“ hatte im Zeitraum vom 04.06.2010 bis 07.06.2010 für sich und die Klägerin ein Hotelzimmer in dem damaligen von der Beklagten betriebenen Hotel … gemietet. Der Klägerin ist lediglich der Vorname „M...“ ihres damaligen männlichen Begleiters bekannt, mit der sie im genannten Zeitraum ein Hotelzimmer in der zweiten Etage genutzt hat.

Die Klägerin ist Mutter des Kindes … 

Die Klägerin trägt vor, dass als Vater ihres Kindes lediglich die vorgenannte Person in Betracht komme, welche der Klägerin im Empfängniszeitraum beigewohnt habe. Die Klägerin beabsichtige, nach Feststellung der ladungsfähigen Adresse des männlichen Begleiters entsprechende Kindesunterhaltsansprüche geltend zu machen.

Die Beklagte ist nicht mehr Pächterin des Hotels und führt es seit 2012 nicht mehr.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Auskunftsanspruch aus § 28 Abs. 2 Nr. 2 a BDSG zu, um das berechtigte Interesse der Klägerin als Dritte in Bezug auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu bewahren. Die Auskunftsklage sei auch erforderlich, da sie lediglich den Vornamen ihres damaligen Begleiters kenne. Ihr Interesse an Auskunftserteilung trete vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 GG nicht hinter das Interesse der Beklagten als Hotelkettenbetreiberin und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Personen mit dem Vornamen „M...“ zurück.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über im Hotel … im Zeitraum vom 04.06.2010 bis 07.06.2010 vorgenommene Buchungen zu erteilen, welche den männlichen Vornamen „M....“ enthalten.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe kein Anspruch auf die Weitergabe persönlicher Daten ihrer Gäste zu. In dem genannten Zeitraum seien vier männliche Personen mit dem Vornamen „M....“ Gast im Hotel der Beklagten gewesen. Die Klägerin könne die genannten Person nicht näher beschreiben. Eine eindeutige Feststellung der in Frage kommenden Person aus den anwesenden Gäste könne so nicht erfolgen. Das Hotel sei gemäß § 5 BDSG zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet und grundsätzlich nicht berechtigt, die persönlichen Daten seiner Gäste an Dritte herauszugeben. Die Person, zu der die Beklagte Auskunft erteilen soll, sei nicht eindeutig abgrenzbar. Im Übrigen sei ihr die Übermittlung der Daten nicht möglich. Die Buchungen seien über eine Software verwaltet worden, die nicht mehr im Besitz der Beklagten sei, so dass sie die Daten aus dem Jahre 2010 nicht mehr einsehen könne.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der geforderten Auskunft zu.

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 28 Abs. 2 Nr. 2 a BDSG.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine nicht-öffentliche Stelle i.S.d. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 2 Abs. 4 BDSG. Personenbezogene Daten sind nach § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.

Nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 a BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten für einen anderen Zweck zulässig soweit es erforderlich ist zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn es auf sachlichen Erwägungen beruht und mit der Rechtsordnung übereinstimmt. Es kann ideell wie auch wirtschaftlich sein, es kann unmittelbar oder nur mittelbar sein. Das berechtigte Interesse an der Übermittlung der Daten muss vom Dritten, an den die Daten übermittelt werden, glaubhaft gemacht werden, d.h. er muss Tatsachen vortragen, aus denen sich ein berechtigtes Interesse ergibt. Die Klägerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie die Daten benötigt, um nach Feststellung der ladungsfähigen Adresse des männlichen Begleiters entsprechende Kindesunterhaltsansprüche gegen diesen geltend zu machen. Die behaupteten Tatsachen brauchen im Falle der Glaubhaftmachung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustehen. Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.

Die Übermittlung der Daten ist vorliegend auch erforderlich, da es kein milderes oder einfacheres Mittel zur Erreichung des klägerischen Ziels besteht. Die Klägerin kennt lediglich den Vornamen des Betroffenen und den Bereich einer möglichen Meldeadresse in … oder … zum Zeitpunkt der Beiwohnung. Dies ist für eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt als milderes Mittel nicht ausreichend.

Der Anspruch scheitert jedoch an den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung. Es ist eine Abwägung der berechtigten Interessen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, mit den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen durchzuführen. Besteht ein besonderes berechtigtes Interesse des Dritten an der Datenübermittlung, so müssen die entstehenden schutzwürdigen Belange des Betroffenen auch von einigem Gewicht sein, um die Unzulässigkeit der Datenübermittlung herbeizuführen. Der Begriff schutzwürdige Belange bzw. Interessen des Betroffenen ist weit auszulegen und geht über die vom Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsphäre des Betroffenen hinaus. In Zweifelsfällen ist dem Schutz des Betroffenen Vorrang einzuräumen.

Die Nachteile, die dem Betroffenen durch die Übermittlung der Daten drohen, können im wirtschaftlichen, sozialen oder persönlichen Bereich liegen. Unerheblich sind nur solche Beeinträchtigungen, die nach allgemeiner Auffassung von jedermann hingenommen werden und wenn solche Daten auf anderem Wege ebenso leicht und rechtmäßig zu erlangen sind. Die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen müssen gegenüber den berechtigten Interessen des Dritten vorrangig sein, um eine Auskunftssperre zu bewirken.

Vorliegend kommen als Betroffene der vermeintliche Unterhaltsverpflichtete sowie die anderen drei vom Hotel erfassten männlichen Personen mit dem Namen „M...“ in Betracht.

Bei der durchzuführenden Abwägung überwiegt das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem eigenen Schutz der Ehe und Familie gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie sowie dem Unterhaltsanspruch. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Des Weiteren steht den Betroffenen das mit dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre spezifisch geschützte Recht zu, geschlechtliche Beziehungen nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Dieses Recht ist durch die Preisgabe der Daten betroffen, weil bereits hierdurch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Klägerin als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar in den Raum gestellt ist.

Darüber hinaus ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass den Betroffenen ihr eigenes Recht auf Schutz der Ehe und Familie zusteht, welches durch die Preisgabe ihrer Daten betroffen wäre.

Mit der Ermöglichung der Datenübermittlung in der vorliegenden Konstellation, bei der kein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis gegeben ist, geht zudem die Gefahr einher, dass Datenübermittlungen „ins Blaue hinein“ erfolgen. Der Klägerin ist es nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, durch die der unterhaltsverpflichtete Betroffene eingrenzbar wäre. Allein der Vorname, wobei sich die Klägerin nicht sicher ist, ob es sich um den einzigen Vornamen handelt, und die Etagenzahl ist für die erforderliche Eingrenzung nicht …nd. Auch ist nicht mit Sicherheit feststellbar, ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen Namen des Betroffenen handelt. In der vorliegenden Konstellation sind daher zwangsläufig auch Außenstehende als Verpflichtete einbezogen.

Auch der Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes spricht gegen einen Anspruch auf Übermittlung der Daten. Nach § 1 Abs. 1 BDSG ist gerade Zweck des Gesetzes, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Der Beklagten ist es schließlich unmöglich, die Daten herauszugeben, da sie nicht mehr im Besitz der entsprechenden Software mit den Daten ist. Die Beklagte führt das streitgegenständliche Hotel seit 2012 nicht mehr. Die Buchungen seien damals über eine Software verwaltet worden, die nicht mehr im Besitz der Beklagten sei. Sie habe keine Möglichkeit, bestimmte Zimmerbuchungen nachzuverfolgen, da auch keine Unterlagen über Zimmerbelegung etc. vorlägen. Archiviert seien lediglich die Rechnungen über die Übernachtungskosten. Auf diesen seien aber keine bestimmten Zimmer oder Stockwerke vermerkt, so dass die Abrechnungen einem bestimmten Gast aus dem zweiten Stock nicht eindeutig zuordenbar sind. Der Beklagten geht es daher, entgegen der Ansicht der Klägerin, nicht um die Vermeidung von Aufwand. Auch spricht die Tatsache, dass dem Nachpächter des Hotels keine Unterlagen und Informationen vorliegen, nicht gegen die Annahme, dass die Beklagte ebenfalls nicht mehr über Informationen und Unterlagen aus dem Jahre 2010 verfügt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Urteile

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Amtsgericht München Endurteil, 28. Okt. 2016 - 191 C 521/16

bei uns veröffentlicht am 28.10.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe v

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Auskunftsanspruch bezüglich der Personendaten ihres Begleiters geltend.

Eine männliche Person mit dem Namen „M...“ hatte im Zeitraum vom 04.06.2010 bis 07.06.2010 für sich und die Klägerin ein Hotelzimmer in dem damaligen von der Beklagten betriebenen Hotel … gemietet. Der Klägerin ist lediglich der Vorname „M...“ ihres damaligen männlichen Begleiters bekannt, mit der sie im genannten Zeitraum ein Hotelzimmer in der zweiten Etage genutzt hat.

Die Klägerin ist Mutter des Kindes …

Die Klägerin trägt vor, dass als Vater ihres Kindes lediglich die vorgenannte Person in Betracht komme, welche der Klägerin im Empfängniszeitraum beigewohnt habe. Die Klägerin beabsichtige, nach Feststellung der ladungsfähigen Adresse des männlichen Begleiters entsprechende Kindesunterhaltsansprüche geltend zu machen.

Die Beklagte ist nicht mehr Pächterin des Hotels und führt es seit 2012 nicht mehr.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Auskunftsanspruch aus § 28 Abs. 2 Nr. 2 a BDSG zu, um das berechtigte Interesse der Klägerin als Dritte in Bezug auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu bewahren. Die Auskunftsklage sei auch erforderlich, da sie lediglich den Vornamen ihres damaligen Begleiters kenne. Ihr Interesse an Auskunftserteilung trete vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 GG nicht hinter das Interesse der Beklagten als Hotelkettenbetreiberin und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Personen mit dem Vornamen „M...“ zurück.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über im Hotel … im Zeitraum vom 04.06.2010 bis 07.06.2010 vorgenommene Buchungen zu erteilen, welche den männlichen Vornamen „M....“ enthalten.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe kein Anspruch auf die Weitergabe persönlicher Daten ihrer Gäste zu. In dem genannten Zeitraum seien vier männliche Personen mit dem Vornamen „M....“ Gast im Hotel der Beklagten gewesen. Die Klägerin könne die genannten Person nicht näher beschreiben. Eine eindeutige Feststellung der in Frage kommenden Person aus den anwesenden Gäste könne so nicht erfolgen. Das Hotel sei gemäß § 5 BDSG zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet und grundsätzlich nicht berechtigt, die persönlichen Daten seiner Gäste an Dritte herauszugeben. Die Person, zu der die Beklagte Auskunft erteilen soll, sei nicht eindeutig abgrenzbar. Im Übrigen sei ihr die Übermittlung der Daten nicht möglich. Die Buchungen seien über eine Software verwaltet worden, die nicht mehr im Besitz der Beklagten sei, so dass sie die Daten aus dem Jahre 2010 nicht mehr einsehen könne.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der geforderten Auskunft zu.

I.

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 28 Abs. 2 Nr. 2 a BDSG.

1. Bei der Beklagten handelt es sich um eine nicht-öffentliche Stelle i.S.d. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 2 Abs. 4 BDSG. Personenbezogene Daten sind nach § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

2. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 a BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten für einen anderen Zweck zulässig soweit es erforderlich ist zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

a) Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn es auf sachlichen Erwägungen beruht und mit der Rechtsordnung übereinstimmt. Es kann ideell wie auch wirtschaftlich sein, es kann unmittelbar oder nur mittelbar sein. Das berechtigte Interesse an der Übermittlung (Kenntnis) der Daten muss vom Dritten, an den die Daten übermittelt werden, glaubhaft gemacht werden, d.h. er muss Tatsachen vortragen, aus denen sich ein berechtigtes Interesse ergibt. Die Klägerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie die Daten benötigt, um nach Feststellung der ladungsfähigen Adresse des männlichen Begleiters entsprechende Kindesunterhaltsansprüche gegen diesen geltend zu machen. Die behaupteten Tatsachen brauchen im Falle der Glaubhaftmachung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustehen. Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (Erbs/Kohlhaas/Ambs, BDSG, § 16 Rn. 8).

b) Die Übermittlung der Daten ist vorliegend auch erforderlich, da es kein milderes oder einfacheres Mittel zur Erreichung des klägerischen Ziels besteht. Die Klägerin kennt lediglich den Vornamen des Betroffenen und den Bereich einer möglichen Meldeadresse in … oder … zum Zeitpunkt der Beiwohnung. Dies ist für eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt als milderes Mittel nicht ausreichend.

c) Der Anspruch scheitert jedoch an den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung. Es ist eine Abwägung der berechtigten Interessen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, mit den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen durchzuführen. Besteht ein besonderes berechtigtes Interesse des Dritten an der Datenübermittlung, so müssen die entstehenden schutzwürdigen Belange des Betroffenen auch von einigem Gewicht sein, um die Unzulässigkeit der Datenübermittlung herbeizuführen. Der Begriff schutzwürdige Belange bzw. Interessen des Betroffenen ist weit auszulegen und geht über die vom Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsphäre des Betroffenen hinaus. In Zweifelsfällen ist dem Schutz des Betroffenen Vorrang einzuräumen (Erbs/Kohlhaas/Ambs, BDSG, § 16 Rn. 8).

Die Nachteile, die dem Betroffenen durch die Übermittlung der Daten drohen, können im wirtschaftlichen, sozialen oder persönlichen Bereich liegen. Unerheblich sind nur solche Beeinträchtigungen, die nach allgemeiner Auffassung von jedermann hingenommen werden und wenn solche Daten auf anderem Wege ebenso leicht und rechtmäßig zu erlangen sind. Die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen müssen gegenüber den berechtigten Interessen des Dritten vorrangig sein, um eine Auskunftssperre zu bewirken (Erbs/Kohlhaas/Ambs, BDSG, § 16 Rn. 8).

Vorliegend kommen als Betroffene der vermeintliche Unterhaltsverpflichtete sowie die anderen drei vom Hotel erfassten männlichen Personen mit dem Namen „M...“ in Betracht.

Bei der durchzuführenden Abwägung überwiegt das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem eigenen Schutz der Ehe und Familie gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie sowie dem Unterhaltsanspruch. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Des Weiteren steht den Betroffenen das mit dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre spezifisch geschützte Recht zu, geschlechtliche Beziehungen nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 472/14). Dieses Recht ist durch die Preisgabe der Daten betroffen, weil bereits hierdurch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Klägerin als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar in den Raum gestellt ist.

Darüber hinaus ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass den Betroffenen ihr eigenes Recht auf Schutz der Ehe und Familie zusteht, welches durch die Preisgabe ihrer Daten betroffen wäre.

Mit der Ermöglichung der Datenübermittlung in der vorliegenden Konstellation, bei der kein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis gegeben ist, geht zudem die Gefahr einher, dass Datenübermittlungen „ins Blaue hinein“ erfolgen. Der Klägerin ist es nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, durch die der unterhaltsverpflichtete Betroffene eingrenzbar wäre. Allein der Vorname, wobei sich die Klägerin nicht sicher ist, ob es sich um den einzigen Vornamen handelt, und die Etagenzahl ist für die erforderliche Eingrenzung nicht …nd. Auch ist nicht mit Sicherheit feststellbar, ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen Namen des Betroffenen handelt. In der vorliegenden Konstellation sind daher zwangsläufig auch Außenstehende als Verpflichtete einbezogen.

Auch der Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes spricht gegen einen Anspruch auf Übermittlung der Daten. Nach § 1 Abs. 1 BDSG ist gerade Zweck des Gesetzes, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

II. Der Beklagten ist es schließlich unmöglich, die Daten herauszugeben, da sie nicht mehr im Besitz der entsprechenden Software mit den Daten ist. Die Beklagte führt das streitgegenständliche Hotel seit 2012 nicht mehr. Die Buchungen seien damals über eine Software verwaltet worden, die nicht mehr im Besitz der Beklagten sei. Sie habe keine Möglichkeit, bestimmte Zimmerbuchungen nachzuverfolgen, da auch keine Unterlagen über Zimmerbelegung etc. vorlägen. Archiviert seien lediglich die Rechnungen über die Übernachtungskosten. Auf diesen seien aber keine bestimmten Zimmer oder Stockwerke vermerkt, so dass die Abrechnungen einem bestimmten Gast aus dem zweiten Stock nicht eindeutig zuordenbar sind. Der Beklagten geht es daher, entgegen der Ansicht der Klägerin, nicht um die Vermeidung von Aufwand. Auch spricht die Tatsache, dass dem Nachpächter des Hotels keine Unterlagen und Informationen vorliegen, nicht gegen die Annahme, dass die Beklagte ebenfalls nicht mehr über Informationen und Unterlagen aus dem Jahre 2010 verfügt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch für öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 5, die am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens benannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 7 genannten Aufgaben.

(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigte oder Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

(5) Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern

1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet,
2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder
3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern

1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet,
2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder
3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.