Haustiere: Streit um das liebe Vieh

bei uns veröffentlicht am04.03.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken beendete den Streit zweier getrennt lebender Ehegatten über die Kosten für die Betreuung des gemeinsamen Hundes-OLG Zweibrücken, 2 UF 87/05

Haben die Parteien aus Anlass ihrer Trennung vereinbart, dass zum Zweck der Unterhaltung eines gemeinsam angeschafften Hundes monatliche Zahlungen erbracht werden sollen, kann die Vereinbarung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Dessen Voraussetzung muss vom Schuldner dargelegt und bewiesen werden.

Mit dieser Entscheidung beendete das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken den Streit zweier getrennt lebender Ehegatten über die Kosten für die Betreuung des gemeinsamen Hundes.

Anlässlich ihrer Trennung hatten sie eine Vereinbarung unterzeichnet, in der sich der Ehemann verpflichtete, bis zum Tod des Hundes einen monatlichen Pauschalbetrag von 100 EUR an die Ehefrau zu zahlen. Später stellte der Mann die Zahlungen ein. Er begründete das damit, dass sein Prozessbevollmächtigter die Vereinbarung gekündigt habe.

Das OLG sprach der Ehefrau die Zahlungen auch für die Zukunft zu. Sie habe auf Grund der Vereinbarung auch künftig Anspruch auf Zahlung des Pauschalbetrags. Die Vereinbarung sei nicht durch Kündigung des Ehemanns erloschen. Zur Änderung des Inhalts bzw. zur Aufhebung der Vereinbarung bedürfe es grundsätzlich einer gesonderten Vereinbarung. Die Parteien hätten jedoch keinen Aufhebungsvertrag geschlossen. Zwar könnten Dauerschuldverhältnisse von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund gekündigt werden. Das betreffe auch die vorliegende Vereinbarung, weil während der Laufzeit - bis zum Tod des Hundes - monatlich eine neue Leistungspflicht des Ehemanns entstehe. Ein wichtiger Grund sei aber nur gegeben, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden könne. Das Vorliegen eines solchen Grundes müsse die Partei darlegen und ggf. nachweisen, die sich vom Vertrag lösen wolle. Daran sei es hier gescheitert: Der Ehemann habe nicht vorgetragen, dass und warum die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für ihn nicht mehr zumutbar sei (OLG Zweibrücken, 2 UF 87/05).

 

 

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