Internationales Erbrecht: Welches Erbrecht wird angewendet?
Rechtsanwältin
Dikigoros - griechische Rechtsanwältin - und Mediatorin Vasiliki Siochou
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Die EU-Erbrechtverordnung wurde durch den Rat der EU-Justizminister am 08.06.2012 angenommen. Die Verordnung führt eine Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts durch und legt so eine einheitliche Regel fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Dadurch, dass künftig in allen Mitgliedstaaten der EU (außer Dänemark, Irland und Großbritannien) das anwendbare Erbrecht nach denselben Regeln bestimmt wird, soll die derzeitige Rechtssplitterung bei der Beurteilung grenzüberschreitender Erbsachen beseitigt werden.
Die allgemeine Regel: Es wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für alle Menschen, die z.B auf Dauer in Deutschland leben und dann versterben, gilt also künftig deutsches Recht gleichgültig welche Staatsangehörigkeit sie besitzen. Der Erblasser kann stattdessen auch durch ein Testament oder einen Erbvertrag das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Zum Beispiel kann ein dauerhaft auf Kreta lebender Deutsche deutsches Erbrecht wählen. Dann wird er nach deutschem Recht beerbt. Wenn er dagegen keine Rechtswahl trifft, kommt künftig griechisches Erbrecht zur Anwendung, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt auf Kreta war.
Die neue Verordnung führt außerdem ein „EUROPÄISCHES NACHLASSZEUGNIS“ ein, das in allen Mitgliedstaaten der Verordnung einheitlich gilt. Damit können Erben und Testamentsvollstrecker in allen Mitgliedsstaaten, in denen die Verordnung gilt, ihre Rechtsstellung einheitlich nachweisen. Darüber hinaus werden die nationalen Erbnachweise der Mitgliedstaaten, zum Beispiel der deutsche Erbschein, in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt. Erben müssen also künftig nicht mehr in jeden Mitgliedstaat einen neuen Erbnachweis beantragen. Dagegen ändert die Verordnung das nationale Erbrecht der Mitgliedstaaten nicht.
Anmerkungen:
3.) Die Möglichkeit zur Rechtswahl des Rechts der Staatsangehörigkeit sollte genutzt werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.
4.) Die Rechtswahl eröffnet in manchen Fällen auch die Möglichkeit der Verringerung oder dem völligen Entzug des Pflichtteils.
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung und beraten Sie gerne in allen Fragen des griechischen Immobilienrechts. Der Bereich des griechischen Immobilienrechts wird in unserer Kanzlei maßgeblich betreut von Dikigoros (griech. Rechtsanwältin) und Mediatorin Vasiliki Siochou.
Sie erreichen Frau Siochou:
Streifler & Kollegen
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin
Telefon: 030-278740 30
Telefax:030-27874059
e-Mail: [email protected]
vCard Vasiliki Siochou
Die allgemeine Regel: Es wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für alle Menschen, die z.B auf Dauer in Deutschland leben und dann versterben, gilt also künftig deutsches Recht gleichgültig welche Staatsangehörigkeit sie besitzen. Der Erblasser kann stattdessen auch durch ein Testament oder einen Erbvertrag das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Zum Beispiel kann ein dauerhaft auf Kreta lebender Deutsche deutsches Erbrecht wählen. Dann wird er nach deutschem Recht beerbt. Wenn er dagegen keine Rechtswahl trifft, kommt künftig griechisches Erbrecht zur Anwendung, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt auf Kreta war.
Die neue Verordnung führt außerdem ein „EUROPÄISCHES NACHLASSZEUGNIS“ ein, das in allen Mitgliedstaaten der Verordnung einheitlich gilt. Damit können Erben und Testamentsvollstrecker in allen Mitgliedsstaaten, in denen die Verordnung gilt, ihre Rechtsstellung einheitlich nachweisen. Darüber hinaus werden die nationalen Erbnachweise der Mitgliedstaaten, zum Beispiel der deutsche Erbschein, in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt. Erben müssen also künftig nicht mehr in jeden Mitgliedstaat einen neuen Erbnachweis beantragen. Dagegen ändert die Verordnung das nationale Erbrecht der Mitgliedstaaten nicht.
Anmerkungen:
1.) Ausweislich der Mitteilung des BMJ vom 09.06.2012 soll die Verordnung im Laufe des Jahres 2015 zur Anwendung kommen. Diese Übergangsfrist soll es allen Betroffenen ermöglichen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
2.) Die Definition des „gewöhnlichen Aufenthalts“, die in der Erbrechts-VO enthalten ist, ist etwas unklar. Es wird oftmals auf den „Lebensmittelpunkt“ abgestellt, welcher anhand von Dauer, Umstände und Gründen des Aufenthalts ermittelt wird. Es ist zu erwarten, dass dies zu Streitigkeiten führen wird.
2.) Die Definition des „gewöhnlichen Aufenthalts“, die in der Erbrechts-VO enthalten ist, ist etwas unklar. Es wird oftmals auf den „Lebensmittelpunkt“ abgestellt, welcher anhand von Dauer, Umstände und Gründen des Aufenthalts ermittelt wird. Es ist zu erwarten, dass dies zu Streitigkeiten führen wird.
3.) Die Möglichkeit zur Rechtswahl des Rechts der Staatsangehörigkeit sollte genutzt werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.
4.) Die Rechtswahl eröffnet in manchen Fällen auch die Möglichkeit der Verringerung oder dem völligen Entzug des Pflichtteils.
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung und beraten Sie gerne in allen Fragen des griechischen Immobilienrechts. Der Bereich des griechischen Immobilienrechts wird in unserer Kanzlei maßgeblich betreut von Dikigoros (griech. Rechtsanwältin) und Mediatorin Vasiliki Siochou.
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