Internetrecht: Zur Schleichwerbung und Produktplatzierung in Youtube-Videos

bei uns veröffentlicht am25.08.2015

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Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
YouTube-Videos, in denen Mitglieder Produkte vorstellen, sind allgegenwärtig. Weniger im Fokus steht dabei der fließende Übergang hin zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit.
Selbstproduzierte YouTube-Videos in den privaten „Channels“ der Akteure sind mittlerweile wohl in aller Munde. Aufgrund der großen Reichweite, welche sich durch die Videoplattform erzielen lässt, nutzen auch Unternehmen die YouTube-Channels gerne und oft für PR- und Werbezwecke, indem sie ihre Produkte gezielt den Videoerstellern anbieten, damit diese sie ihren Fans präsentieren. Auch bieten Unternehmen mittlerweile direkt Inhalte an, die speziell für YouTube produziert werden, um ihre Produkte besser zu vermarkten. Dadurch verwischt zunehmend die Abgrenzungsmöglichkeit zwischen redaktionellen Inhalten hin zur (Schleich-)Werbung. Darin liegt eine rechtliche Grauzone, die auch ein nicht unerhebliches Abmahnrisiko birgt. Sofern in Videos Werbung enthalten ist, gelten in Bezug auf deren Kenntlichmachung gesetzliche Vorgaben, deren Nichteinhaltung zur Abmahnung und Bußgeldern führen kann.

Im Gegensatz zur klassischen TV-Werbung ist konkrete rechtliche Bewerbung von (Schleich-)Werbung in YouTube-Videos bislang offen. Jedenfalls gelten aber auch hier zumindest die allgemeinen Grundsätze des Rundfunk- & Wettbewerbsrechts (UWG sowie TMG), wonach Werbung grundsätzlich klar erkennbar und vom restlichen Inhalt getrennt sein muss. Noch strenger sind dir Vorgaben des RStV für solche Beiträge, die dem Rundfunkrecht unterfallen. Das ist auch bei fernsehähnlichen Telemedien der Fall, hierzu regelt § 58 Abs. 3, dass „für Telemedien mit Inhalten, die nach Form und Inhalt fernsehähnlich sind und die von einem Anbieter zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und aus einem vom Anbieter festgelegten Inhaltekatalog bereitgestellt werden“, der RStV anwendbar ist. § 7 Abs. 7 RStV regelt in Bezug aufSchleichwerbung sowie Produktplatzierungen die Grenze von zulässiger hin zur unzulässigen Werbung. So ist die „Erwähnung oder Darstellung von Waren [...], wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann“ (Schleichwerbung, vgl. hierzu § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV) generell unzulässig. Etwas offener ist die rechtliche Bewertung in Bezug auf Produktplatzierungen, die im Einzelfall und unter einem Hinweis auf diese zulässig sein kann. Es fehlt jedoch bislang an hierzu einschlägiger Rechtsprechung, weshalb eine abschließende Bewertung offen bleibt und somit einzelfallabhängig ist. Ein Verstoß gegen das RStV stellt jedenfalls grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Es bleibt daher den Betreibern von YouTube-Channels anzuraten, auf ihre Darstellungsform zu achten sowie die Werbeeigenschaft des jeweiligen Videos anzuzeigen.

Gesetze

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