KG: Zur Urheberrechtsschutzfähigkeit der "Fabel" einer Fernsehserie

published on 30/12/2010 10:47
KG: Zur Urheberrechtsschutzfähigkeit der "Fabel" einer Fernsehserie
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Zum Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines einen Vergütungsanpassungsanspruch nach § 36 I UrhG a. F. / § 32a I 1 UrhG geltend machenden Klägers – BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das KG hat mit dem Urteil vom 13.01.2010 (Az: 24 U 88/09) folgendes entschieden:

Auf die Berufung des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen das am 19. Mai 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -16 0 8/07 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Juli 2009 zum selben Aktenzeichen, soweit es die Klageanträge zu I. und II. zurückweist, wie folgt geändert:

Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger Auskunft wie folgt zu erteilen:

1. Wie oft und zu welchen Sendezeiten hat die Beklagte die Folgen der Krimiserie „Der Bulle von Tölz“ mit den Titeln

„Tod im Internat“,

„Amigo Komplott“ (Tod im Bad)

„Tod auf Tournee“,

„Tod aus dem AH“,

„Tod in der Brauerei“,

„Tod am Altar“ und

„Unter Freunden“ (Tod im Finanzamt)

in Sat. 1 und/oder zur Sendergruppe der Beklagten gehörenden Fernsehsendern

gesendet bzw. wiederholt?

2. An welche Fernsehsender hat die Beklagte ab wann und in welchem Umfang Lizenzen zur Sendung und/oder Wiederholung der Krimiserie „Der Bulle von Tölz“ vergeben?

3. Wie oft und zu welchen Sendezeiten wurden die Folgen der Krimiserie „Der Bulle von Tölz“ mit den Titeln

„Tod im Internat“,

„Amigo Komplott“ (Tod im Bad)

„Tod auf Tournee“,

„Tod aus dem AH“,

„Tod in der Brauerei“,

„Tod am Altar“ und

„Unter Freunden“ (Tod im Finanzamt)

von Fernsehsendern gemäß Ziffer 2 in Lizenz gesendet und/oder wiederholt?

4. Wie viele weitere Folgen der Krimiserie „Der Bulle von Tölz“ (ohne die in Ziffer 1 genannten Titel) wurden wann produziert, wann erstmals zu welchen Sendezeiten bei Sat. 1 und/oder zur Sendergruppe der Beklagten gehörenden Fernsehsendern gesendet, und wie oft und zu welchen Sendezeiten bei Sat. 1 und/oder zur Sendergruppe der Beklagten gehörenden Fernsehsendern wiederholt?

5. Wie oft und zu welchen Sendezeiten wurden diese weiteren produzierten Folgen der Krimiserie „Der Bulle von Tölz“ gemäß Ziffer 4 von den Fernsehsendern gemäß Ziffer 2 in Lizenz gesendet?

6. Welche nicht fernsehmäßigen Auswertungen und Verwertungs-/Nutzungsrechte (z. B. Kino-, Werbe-, Videogrammauswertung einschließlich Videokassette und DVD, Merchandising-Auswertung) wurden durch die Beklagte seit wann und in welchem Umfang vorgenommen und/oder seit wann und in welchem Umfang an Dritte vergeben bzw. lizenziert?

7. Welche Zahlungen hat die Beklagte jeweils für die Folgen der Krimiserie „Der Bulle von Tölz“ mit den Titeln

„Tod im Internat“,

„Amigo Komplott“ (Tod im Bad)

„Tod auf Tournee“,

„Tod aus dem All“,

„Tod in der Brauerei“,

„Tod am Altar“ und

„Unter Freunden“ (Tod im Finanzamt)

sowie für weitere produzierten Folgen an die Fa. Alexanderfilm-Fernsehproduktion GmbH in welcher Höhe geleistet?

8. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger vollständig Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche von ihr erzielte Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstigen Aufwendungen) und/oder entsprechende Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte) einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte

9. durch die Vergabe von Lizenzen zur Sendung und/oder Wiederholung der Folgen

der Krimiserie „Der Bulle von Tölz“ mit den Titeln

„Tod im Internat“,

„Amigo Komplott“ (Tod im Bad)

„Tod auf Tournee“,

„Tod aus dem All“,

„Tod in der Brauerei“,

„Tod am Altar“ und

„Unter Freunden“ (Tod im Finanzamt);

11. durch die Vergabe von Lizenzen zur Sendung und/oder Wiederholung der weiteren produzierten Folgen der Krimiserie „Der Bulle von Tölz“;

12. durch die nicht fernsehmäßige Verwertung von Verwertung-/Nutzungsrechten (z. B. Kino-, Werbe-, Videogrammauswertung einschließlich Videokassette und DVD, Merchandising-Auswertung) durch die Beklagte selbst und/oder durch Dritte in Lizenz;

durch Vorlage einer geordneten, prüffähigen Aufstellung, aus der insbesondere die Rechnungsempfänger, die Rechnungsdaten, die Rechnungsbeträge, die Zahlungsdaten und Zahlungsbeträge hervorgehen sowie Vorlage entsprechender Verträge, aus denen der jeweilige räumliche, zeitliche und inhaltliche Nutzungsumfang (z.B. Kino-, Fernseh-, Videogramm-, Werbeauswertung) sowie die vereinbarten Vergütungen hervorgehen.


Hinsichtlich der Klageanträge zu 11.1. und II.3. (die den Berufungsanträgen zu II.8. und 11.10. entsprechen) wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird das zu A. genannte Urteil aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H.legung eines Betrages in Höhe von 15.000,- Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe:

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:

Der Kläger hat mit der erstinstanzlich erhobenen Klage von der Beklagten im Wege der Stufenklage mit den Klageanträgen zu I. und II. Auskunft und Rechnungslegung sowie mit dem Klageantrag zu III. Versicherung an Eides Statt begehrt; ferner hat er mit dem Klageantrag zu IV. die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm nach erteilter Auskunft/Rechnungslegung eine weitere angemessene Vergütung zu zahlen und mit dem Klageantrag zu V. die Feststellung verlangt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu leisten. Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu I.-IV. uneingeschränkt als Stufenklage auszulegen, auch wenn die mit handschriftlichen Streichungen versehene Anlage zum Protokoll der Sitzung des Landgerichts vom 15.07.2008 (Bd. II nach Bl. 186 d. A.), welche die erstinstanzlich formulierten Anträge enthält, auf den ersten Blick insoweit missverständlich erscheint. Denn der Klageantrag zu IV. baut ausdrücklich auf die sich aus den vorherigen Schritten, den Klageanträgen zu I. und II., ergebenden Auskünften auf und die Klageanträge zu I. und II. sind ausdrücklich als „im Wege der Stufenklage“ gestellt formuliert. Auch der Kläger geht in der Berufungsbegründung von einer Stufenklage aus. Im Termin vor dem Landgericht vom 28.04.2009 (Bd. III Bl. 87 d. A.) hat der Kläger nur die auf Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Anträge zu I. und II. gestellt. Das Landgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2009 mit einem am 19.05.2009 verkündeten Urteil „die Klage“ abgewiesen. Es hat in diesem Urteil die Klageabweisung damit begründet, dass kein Auskunftsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten bestehe, weil es an greifbaren Anhaltspunkten dafür fehle, dass dem Kläger ein Anspruch auf Vergütungsanpassung gegenüber der Beklagten zustehe und weil auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht gegeben seien.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger, der das erstinstanzliche Urteil nach seiner geäußerten Intention in vollem Umfang angreifen will, in zweiter Instanz sein auf Auskunft/Rechnungslegung gerichtetes Begehren im Wege der Stufenklage fort.

Der Kläger verteidigt das erstistanzliche Urteil, soweit dieses ihn als Schöpfer der Fabel der Fernsehserie „Der Bulle von Tölz“ ansieht und sich verneinend mit der Frage der Verjährung seiner Ansprüche befasst. Im Übrigen rügt er:

Es bestünden im Hinblick auf den enormen Erfolg des „Bullen von Tölz“ greifbare Anhaltspunkte dafür, dass ihm gegenüber der Beklagten Ansprüche aus § 36 UrhG a. F. und § 32a UrhG zustünden. Buy-Out Honorare führten in der Regel von vornherein zu unangemessenen Vergütungen. Es sei eine Aufspaltung der ihm gezahlten Pauschalvergütung in einen Werklohnanteil und einen Anteil für die Rechteübertragung vorzunehmen. Er müsse auf der Stufe der Auskunftsklage einen Beteiligungsanspruch noch nicht belegen; indes sei ein solcher unter Berücksichtigung verschiedener Berechnungsmodelle wie der Berechnung von - auch konkret einzelnen Sendungen zuordenbaren - Werbeeinnahmen der Beklagten, der Berechnung ersparter Aufwendungen der Beklagten sowie einem Wiederholungsvergütungsmodell sogar belegt. Ende September 2009 habe er erfahren, dass die Beklagte schon in den 1990er Jahren Wiederholungsvergütungshonorare mit Urhebern vereinbart habe.

Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, Dritten Nutzungsrechte, nämlich insbesondere das Recht zur Ausstrahlung der Folgen in nicht zur Sendergruppe der Beklagten gehörenden Sendern, einzuräumen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 29.07.2009 (Bd. III Bl. 179-217 d. A.) und auf den Schriftsatz vom 15.12.2009 (Bd. IV Bl. 1-37 d. A.) Bezug genommen.


Die Berufung hat überwiegend Erfolg.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung ist überwiegend begründet.

Die Klage ist zulässig. Die Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) der Auskunfts- und Rechnungslegungsanträge begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Die Klage ist - soweit sie zur Entscheidung reif ist - zum Großteil begründet.

Die Klage auf Auskunft und Rechnungslegung (im Folgenden zusammengefasst zu Auskunftsanspruch) ist überwiegend begründet. Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten aus §§ 242, 259 f. BGB Ansprüche auf Auskunft in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.

Auskunftsanspruch in Hinblick auf eine behauptete zu geringe Vergütung

Der Kläger macht vorliegend unter anderem vor dem H.grund der Behauptung, er habe für die Nutzungsrechtsüberlassung hinsichtlich der von ihm erstellten Drehbücher der (im Tenor genannten) ersten sieben Folgen der Fernsehserie „Der Bulle von Tölz“ und für die - die Erstellung von hierauf aufbauenden weiteren bislang 61 Drehbüchern durch andere Autoren nebst entsprechenden Serienfilmen ermöglichende - Nutzungsrechtsüberlassung hinsichtlich der „Fabel“ des „Bullen von Tölz“, also hinsichtlich der von ihm geschaffenen erzählerischen Ausgangslage, die bereits die Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Haupt- und Nebenpersonen einschließlich deren Beziehungen zueinander sowie die die einzelnen Folgen bestimmende Szenerie und Atmosphäre festgelegt habe, eine grob unangemessen zu geringe Vergütung erhalten, einen Auskunftsanspruch geltend, um letztlich mit Hilfe der erstrebten Auskunft einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vergütung darlegen zu können.

Hinsichtlich eines derartigen Auskunftsbegehrens gilt Folgendes: Für die Gewährung des Auskunftsanspruchs muss nicht bereits feststehen, dass - ausgehend von dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz, wonach der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen einer jeden Werknutzung zu beteiligen ist - dem Kläger ein Nachvereinbarungsanspruch nach § 36 Abs. 1 UrhG a. F. und/oder § 32a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UrhG zusteht. Vielmehr kann der Urheber grundsätzlich immer dann, wenn auf Grund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch bestehen, Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können. Eine solche Auskunftspflicht besteht in jedem Rechtsverhältnis, und zwar immer dann, wenn der Berechtigte entschuldbarerweise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen. Allerdings ergeben sich aus der Natur des Auskunftsbegehrens als eines aus Treu und Glauben abgeleiteten Anspruchs auch Grenzen der Auskunftspflicht. Sie scheidet nicht nur dann aus, wenn auf Seiten des Berechtigten die geforderten Angaben zur Erreichung des Vertragszweckes nicht unbedingt erforderlich sind, sondern setzt auf Seiten des Verpflichteten auch voraus, dass er dem Auskunftsverlangen nicht nur ohne unzumutbaren Aufwand, sondern auch ohne Beeinträchtigung berechtigter Interessen nachkommen kann. Dies gilt auch, wenn mit dem Auskunftsanspruch ein urheberrechtlicher Vergütungsanpassungsanspruch vorbereitet werden soll.

Vorliegend steht dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Auskunftsanspruch in Hinblick auf eine zu geringe Vergütung zu. Denn es bestehen -wie nachfolgend zu zeigen ist - hinreichend klare Anhaltspunkte dafür, dass der für den - nicht durch Verjährung gehinderten oder erfüllten -Auskunftsanspruch aktivlegitimierte Kläger, der in Bezug auf die urheberrechtsschutzfähige Fabel des „Bullen von Tölz“ Urheberschaft für sich reklamieren kann, gegenüber der Beklagten einen - nicht ausgeschlossenen -Anspruch auf Nachvereinbarung und Nachzahlung einer Vergütung hat; auch kann die Beklagte die Auskünfte, die der insoweit in entschuldbarer Ungewissheit befindliche Kläger benötigt, unschwer erteilen.

Dass der Kläger mit der dritten Stufe seiner Stufenklage entsprechend seiner bisherigen Antragsformulierung nicht Einwilligung in eine angemessene Beteiligung verlangt, sondern die Feststellung, dass die Beklagte ihm zur Zahlung einer angemessenen Beteiligung verpflichtet ist, Hilfsweise Verurteilung zur Zahlung in angemessener Höhe, ist unabhängig davon, dass vertreten wird, bei § 36 UrhG a. F./§ 32a UrhG könne im Falle der Fälligkeit sogleich auf Zahlung geklagt werden im Rahmen der Auskunftsstufe schon deshalb unschädlich, weil der Kläger seinen Antrag für die dritte Stufe der Stufenklage noch ändern bzw. um eine Einwilligungsstufe erweitern könnte, wenn dies bei Inanspruchnahme eines Dritten, der nicht sein Vertragspartner ist, überhaupt erforderlich sein sollte.

Allgemeine Aktivlegitimation

Ob der Kläger - gegebenenfalls im Hinblick auf einzelnen Werke - nur einer von mehreren Miturhebern ist und ob, falls dies der Fall ist, der Kläger Leistung hinsichtlich eines Anpassungsanspruchs nur an alle Miturheber verlangen könnte, kann auch an dieser Stelle schon deshalb dahinstehen, da nichts dagegen spricht, jedenfalls hinsichtlieh des Auskunftsanspruchs eine alleinige Aktivlegitimation des Klägers anzunehmen.

Vergütungsanpassungsanspruch

Anspruch wegen einer aus ex-ante-Sicht unangemessenen Vergütung aus § 32 UrhG

Ein - vorliegend auch weder geltend gemachter noch als nach seinen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt dargelegter - Anspruch nach § 32 UrhG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese - vorgängerlose - Vorschrift nur im Zusammenhang mit Verträgen anwendbar ist, welche seit dem 01.06.2001, somit nach den hier streitgegenständlichen, geschlossen worden sind. Es kann daher dahinstehen, in welchem Verhältnis § 32 UrhG zu § 36 Abs. 1 UrhG a. F. oder § 32a Abs. 1 UrhG steht und in welcher Weise dieses Verhältnis in einem auf bloße Auskunft gerichteten Verfahren zu berücksichtigen wäre.

Anspruch wegen einer aus ex-post-Sicht unangemessenen Vergütung

§ 36 UrhG a. F.

Nach § 36 Abs. 1 UrhG in der bis um 30.06.2002 geltenden Fassung ist dann, wenn der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem groben Missverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes steht, der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird. Hierbei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, dass das grobe Missverhältnis unerwartet eingetreten ist. Unter „Erträgnisse“ im Sinne von § 36 Abs. 1 UrhG a. F. rechnen - auch wenn diese Vorschrift anders als § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht zusätzlich die Vorteile aus der Nutzung anspricht - auch sonstige konkret nachweisbare Nutzungsvorteile, auch wenn diese sich nicht unmittelbar in einer finanziellen Gegenleistung niederschlagen, z. B. die besonders häufige Ausstrahlung von erfolgreichen Rundfunkprogrammen.

Auch wenn das Gesetz die vereinbarte Gegenleistung den „Erträgnissen aus der Nutzung“ gegenüberstellt, stellt die Rechtsprechung weitgehend auf einen Vergleich der vereinbarten Gegenleistung mit dem sich - freilich auf der Grundlage der Erträgnisse (und sonstiger konkreter Vorteile) des Nutzers ergebenden - aus ex-post-Sicht als angemessen darstellenden Beteiligungshonorar für die Nutzungsrechtsüberlassung ab. Hierbei spricht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines groben (und unerwarteten) Missverhältnisses, wenn das gezahlte Entgelt krass von dem noch als angemessen anzusehenden Honorar für die Nutzungsrechtsüberlassung, also einem an der unteren Vergütungsgrenze orientierten Honorar, abweicht. Denn bei einer solchen Sachlage spricht der Anschein dafür, dass sich ein redlicher Vertragspartner der Forderung nach einer höheren Beteiligung des Urhebers nicht hätte entziehen können, wenn die tatsächlich eingetretene Entwicklung bei Vertragsschluss bedacht worden wäre. Es ist dann Sache des Nutzers, darzutun, warum wegen besonderer Umstände, unter denen die Werknutzung stattfand (z. B. hohes unternehmerisches Risiko; Bedeutung anderer, auf den Nutzer oder Dritte zurückzuführender Umstände für den wirtschaftlichen Erfolg; wesentliche eigene Beiträge), kein grobes Missverhältnis vorliege oder dieses jedenfalls wegen des Inhalts und der Umstände der Vertragsverhandlungen nicht unerwartet im Sinne des § 36 UrhG a. F. sei. Hinsichtlich der Frage, bei welcher Relation von einem krassen Abweichen des gezahlten Entgelts von dem noch als angemessen anzusehenden Honorar für die Nutzungsrechtsüberlassung auszugehen ist, gilt Folgendes: Der Bundesgerichtshof hat im Falle der Vereinbarung einer Vergütung, die 14% - nämlich 0,7% des Erlöses bei einer im dortigen Fall angemessenen Vergütung von mindestens 5% des Erlöses - betrug ebenso ein krasses Abweichen angenommen wie bei Vereinbarung einer Vergütung, die 18,95% bzw. 35,26% - somit knapp 1/5 bis gut 1/3 - der unteren Vergütungsgrenze erreichte. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof für einen Fall, in dem die - ex-post - als übliche Vergütung angesehen Vergütung die vereinbarte Vergütung um 100% überstieg, die vereinbarte Vergütung also nur 50% der üblichen Vergütung erreichte, diesen Umstand alleine als regelmäßig noch nicht geeignet angesehen, ein grobes Miss-Verhältnis zu begründen.

Ob § 36 Abs. 1 UrhG a. F. - gegebenenfalls in analoger Anwendung - dem Urheber auch einen Durchgriffsanspruch gegenüber einem dritten Nutzer, der nicht Vertragspartner des Urhebers ist, verschafft, ist zwar umstritten, entspricht allerdings nach Auffassung des Gesetzgebers des § 32a UrhG der zum alten Recht herrschenden Meinung (BT-Drs. 14/8058 Seite 19 rechte Spalte). Der Senat folgt hier der auch vom Gesetzgeber geäußerten Auffassung.

Soweit ein Drehbuchautor Ansprüche als Drehbuchautor geltend macht - also soweit vorliegend der Kläger Ansprüche als Drehbuchautor der ersten sieben Folgen des „Bullen“ verfolgt - greift der den Urheber „des Filmwerks“ gemäß § 89 UrhG betreffende Ausschluss des § 36 UrhG a. F. nach § 90 Satz 2 UrhG a. F. nicht ein. Soweit der Kläger Rechte in Bezug auf die weiteren Folgen der Serie, zu welchen er kein Drehbuch geschrieben hat, geltend macht, kann dahinstehen, ob er - als Schöpfer der Fabel, siehe hierzu unten - Miturheberschaft hinsichtlich der weiteren Drehbücher für sich reklamieren kann mit der Folge des Nichteingreifens von § 90 Satz 2 UrhG a. F. insoweit auch hier oder ob er zum Miturheber des Filmwerks wird, da dann bei Eingreifen des § 90 Satz 2 UrhG a. F. die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage - als dessen besondere Ausprägung § 36 UrhG a. F. vom Bundesgerichtshof angesehen wird - Anwendung finden können.

§ 32a UrhG

Nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist dann, wenn der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird, wobei nach § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG unerheblich ist, ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können.

Mit dieser gesetzlichen Neuregelung - zur Frage der zeitlichen Anwendbarkeit sogleich - ist die Grundstruktur des § 36 Abs. 1 UrhG a. F. beibehalten worden (BT-Drs. 14/8058 Seite 19 rechte Spalte), wobei zu beachten ist, dass das Missverhältnis nicht unerwartet eingetreten sein muss und dass statt eines groben Missverhältnisses nun ein auffälliges Missverhältnis genügt. Mit letztgenannter Änderung ist die Hürde, die vor dem Anspruch auf Vertragsanpassung aufgestellt war, nach Auffassung des Gesetzgebers „deutlich herabgesetzt“ worden, da anders als nach der bisherigen Rechtslage ein den Anspruch begründendes auffälliges Missverhältnis jedenfalls dann vorliege, wenn die vereinbarte Vergütung um 100% von der angemessenen Beteiligung abweicht, wobei nach Maßgabe der Umstände auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen könnten (BT-Drs. 14/8058 Seite 19 rechte Spalte).

Ferner hat der Gesetzgeber hervorgehoben, dass die Leistung des Urhebers nicht ursächlich für die Erträgnisse und Vorteile sein muss. Mit dem - in § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ausdrücklich aufgenommenen - Begriff des „Vorteils“ werden auch Verwertungshandlungen erfasst, die nicht unmittelbar auf Umsatzgeschäfte mit der Nutzung selbst zielen wie z. B. Werbung (BT-Drs. 14/8058 Seite 19 rechte Spalte, womit wohl unmittelbar der Einsatz des Werkes in der Werbung gemeint ist, vgl. Schulze, a. a. O., § 32a Rdnr. 29).

Nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG haftet, wenn der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt hat und sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten ergibt, dieser Dritte dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe von § 32a Abs. 1 UrhG unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Nach § 32a Abs. 2 Satz 2 UrhG entfällt dann die Haftung des anderen.

Zeitlicher Anwendungsbereich § 36 UrhG a. F./§ 32 UrhG

Nach der Überleitungsvorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG ist auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 01.07.2002 geschlossen worden oder entstanden sind, § 36 UrhG in der am 28.03.2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG findet § 32a UrhG indes auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28.03.2002 entstanden sind. Von § 32a UrhG werden somit alle Sachverhalte erfasst, die nach dem 28.03.2002 entstehen und eine billige Beteiligung des Urhebers erfordern, auch wenn die zugrunde liegenden Verträge vor dem 01.07.2002 geschlossen worden sind (BT-Drs. 14/8058 Seite 22 rechte Spalte). „Sachverhalte“ sind hierbei diejenigen Umstände, die zur Folge haben, dass sich ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütung des Urhebers einerseits und Erträgen und Vorteilen des Nutzers andererseits ergibt.

Wenn indes Forderungen für die Zeit vor dem 29.03.2002 geltend gemacht werden, gilt weiter § 36 UrhG a. F. Grundsätzlich muss der Anspruch also nach den jeweiligen Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften (§ 36 UrhG a. F. oder § 32a UrhG) begründet sein; eine Kumulation findet nicht statt. Wenn aber seit dem 29.03.2002 noch kein auffälliges Missverhältnis entstanden ist, soll - zur Begründung eines Anspruchs ab diesem Tag - zusätzlich weiter auf die Zeit davor zurückgegriffen werden können, wobei dann wiederum die Erfüllung der Voraussetzungen von § 36 UrhG a. F. erforderlich sein soll,

Für das vorliegenden Auskunftsverlangen ergeben sich aus der Stichtagsproblematik keine durchgreifenden Schwierigkeiten, weil -wie nachfolgend darzustellen ist - hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass für die Zeit vor dem 29.03.2002 ein grobes Missverhältnis und für die Zeit ab dem 29.03.2002 ein auffälliges Missverhältnis besteht.

Tatsächliche Vergütung des Klägers

Vorliegend hat der Kläger für die Erstellung der ersten sieben Drehbücher nach seinem - im Schriftsatz vom 15.12.2009 (dort Seite 9 = Bd. IV Bl. 9 d. A.) wiederholten - Vortrag in der Klageschrift 75.000,- DM + 80.000,- DM + 95.000,- DM + 4 x 100.000,- DM = 650.000,- DM = 332.339,72 Euro erhalten; von diesem von der Beklagten nicht als zu niedrig bestrittenen Wert (vgl. die Berufungswiderung vom 24.09.2009, dort Seite 14 = Bd. III Bl. 247 d. A.: 624.000,- DM) ist entgegen der im erstinstanzlichen Urteil enthaltenen Angabe von 625.000,- DM auszugehen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 2 HS ZPO. Ferner hat der Kläger für seine „dramaturgische Mitarbeit“ (vgl. das Schreiben der die Alexander Film- und Fernsehproduktion GmbH in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Kläger vertretenden Rechtsanwälte Wedel u. a. vom 13.10.1999 = Anlage B2 = Bd. I Bl. 72 d. A.) für jedes Drehbuch ab der 27. Folge der Serie jeweils 10.000,-DM (= 5.112,92 Euro) erhalten. Hieraus errechnen die Parteien unterschiedliche Gesamtbeträge in einem Bereich von knapp über 500.000,- Euro bis 554.240,40 Euro (Berufungswiderung Beklagte vom 24.09.2009, dort Seite 14 = Bd. III Bl. 247 d. A.) bzw. - bei richtigem Ansatz von 10.000,- DM (= 5.112,92 Euro) für die 27. bis 68. Folge - 547.082,32 Euro (Schriftsatz Kläger vom 15.12.2009, dort Seite 9 = Bd. IV Bl. 9 d. A.). Mit einem Betrag in dieser Größenordnung ist die angemessene Beteiligung zu vergleichen.

Bestimmung der angemessenen Beteiligung und Vergleich mit der tatsächlichen

Sowohl nach § 36 Abs. 1 UrhG a. F. als auch nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG besteht - bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen - ein Anspruch des Urhebers auf eine angemessene bzw. eine weitere angemessene Beteiligung.

Den unbestimmten Rechtsbegriff der „angemessenen Vergütung“ erläutert § 32 Abs. 2 UrhG zunächst dahingehend, dass eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel zwischen Verwertern und Urhebern (§ 36 UrhG) ermittelte Honorierung unwiderleglich als angemessen gilt. „Im Übrigen“ erachtet der Gesetzgeber die Vergütung für die Rechtseinräumung dann als angemessen, wenn sie - für § 32 UrhG ex ante („im Zeitpunkt des Vertragsschlusses“) - dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Anhaltspunkte dafür, dass bei § 32a UrhG (oder bei § 36 UrhG a. F.) ein anderes Verständnis der angemessenen Beteiligung - bezogen freilich auf einen Zeitpunkt ex post - angenommenen werden müsste, sind nicht zu ersehen. Ferner spricht nichts dafür, dem Begriff der von der Rechtsprechung und vom Gesetzgeber des § 32a UrhG (BT-Drs. 14/8058 Seite 19 rechte Spalte) zur Ermittlung eines groben oder auffälligen Missverhältnisses herangezogenen angemessenen Beteiligung/Vergütung eine andere Bedeutung beizumessen.

Bei - wie hier - Nichtvorliegen einer kollektivvertraglichen Vergütungsregel ist zur Ermittlung eines groben oder auffälligen Missverhältnisses somit ein Vergleich zwischen der vereinbarten Vergütung und derjenigen - angemessenen -Vergütung anzustellen, die ex post dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, wobei zu den zu berücksichtigenden Umständen nach Auffassung des - insoweit nicht nach Branchen oder Werkformen differenzierenden - Gesetzgebers die Art und der Umfang der Nutzung, Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, Zahl der Werkstücke oder zu erzielende Einnahmen rechnen (BT-Drs. 14/8058 Seite 18 rechte Spalte).

Hierbei muss - wie bereits ausgeführt - für die Gewährung des im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Auskunftsanspruchs einerseits nicht bereits feststehen, dass dem Kläger ein Anspruch nach § 36 Abs. 1 UrhG a. F./§ 32a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Einwilligung in eine Vergütungsanpassung zusteht; andererseits ist für den Erfolg eines derartigen Auskunftsanspruchs aber erforderlich, dass auf Grund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Vergütungsanpassungsanspruch bestehen. Der für die Voraussetzungen seines geltend gemachten Anspruchs nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtige Kläger braucht daher vorliegend noch nicht darzulegen und zu beweisen, dass ihm ein Vergütungsanpassungsanspruch gegenüber der Beklagten zusteht. Der Kläger muss in diesem Stadium noch nicht berechnen, in welchem Umfang ihm gegebenenfalls ein Anpassungsanspruch zusteht; er kann dies auch noch nicht, da er mit der Auskunftsklage ja erst die Grundlagen hierfür schaffen will. Der Kläger genügt vorliegend vielmehr seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er nachprüfbare Tatsachen darlegt und im Falle ausreichenden Bestreitens beweist, die klare Anhaltspunkte für einen Vergütungsanpassungsanspruch ergeben, die also klare Anhaltspunkte dafür liefern, dass die vereinbarte Vergütung - in den maßgeblichen Zeiten - in einem groben bzw. auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen der Beklagten stand, dass also die vereinbarte Vergütung für Zeit vor dem 29.03.2002 nur merklich weniger als die Hälfte der Untergrenze der angemessenen Vergütung, also dem, was im Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, bzw. für Zeit ab dem 29.03.2002 die Hälfte der Untergrenze der angemessenen Vergütung oder weniger betragen hat oder sonstige relevante Umstände ein auffälliges Missverhältnis begründen.

Es kann dabei in einem aus. ex-post-Sicht zu beurteilenden Fall wie dem vorliegenden weniger um die Frage gehen, welchem Vergütungssystem grundsätzlich ex ante der Vorzug zu geben ist, nämlich insbesondere ob ein - wie auch immer ausgestaltetes - Beteiligungssystem grundsätzlich einer vom Gesetzgeber (vgl. BT-Drs. 14/8058 Seite 18 rechte Spalte) nicht von vornherein verworfenen - vorliegend vereinbarten - Pauschalvergütung als angemessener vorzuziehen ist, sondern darum, was im konkreten Fall aus ex-post-Sicht unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Zwar ist nicht zu verkennen, dass für den Fall, dass ein Werk - etwa eine Fernsehserie - unerwartet erfolgreich wird, sich bei sogenannten Buy-Out-Vergütungen regelmäßig bereits ein struktureller Konflikt mit den Erträgen und Vorteilen des Nutzers ergeben wird, der umso gravierender wird, je erfolgreicher das Werk ist; dies gilt auch unter Beachtung der Umstände, dass ein Pauschalhonorar bei entsprechender Höhe das Misserfolgsrisiko auf den Nutzer verlagert und der Urheber je nach Vereinbarung rascher seine Vergütung erhält, als dies bei einem Beteiligungsmodell der Fall sein mag. Es ist gleichwohl auch bei einer Pauschalvergütung zur Erzielung angemessener Ergebnisse darauf abzustellen, was im konkreten Fall aus ex-post-Sicht unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist und ob die konkret vereinbarte Vergütung zu einem groben oder auffälligen Missverhältnis führt.

Vorliegend ist hinsichtlich der - zur Ermittlung einer angemessenen Beteiligung heranzuziehenden - Erträge und Vorteile der Beklagten aus der Nutzung des Werks bzw. der Werke Folgendes zu beachten: Zwar kann ein Zusammenhang zwischen den erzielten Werbeeinnahmen und der Beliebtheit der Sendung, in die die Werbung eingestreut wird bzw. die unmittelbar vor oder nach der Werbung gesendet wird, nicht von vornherein von der Hand gewiesen werden (zumal die Wertschätzung des Senders als Werbemedium auch von den gezeigten Sendungen und den erwarteten Einschaltquoten abhängt und beliebte Sendungen eher Prime-Time-Plätze einnehmen). Gleichwohl hängt die Höhe der Werbeeinnahmen eines Senders auch von anderen Faktoren ab, insbesondere von der bereits angesprochenen Wertschätzung, der sich der Sender als Werbemedium bei werbewilligen Unternehmen erfreut und welche wiederum von dem in der Vergangenheit gezeigten Programm, den in der Vergangenheit als Zuschauer erreichten Zielgruppen und deren zahlenmäßiger Stärke sowie einer entsprechenden Projektion in die Zukunft abhängen. Hiernach besteht für eine Bewertung dahingehend, es könnten die für bestimmte Werbespots erzielten Einnahmen konkreten Sendungen zugerechnet werden und auf diese Weise bestimmte „Erlöse“ von konkreten Sendungen ermittelt werden, in der Regel keine ausreichend tragfähige Grundlage und vermag auch der Kläger keine überzeugenden Gründe für eine abweichende Bewertung im vorliegenden Fall darzutun. Dies gilt insbesondere, wenn man bedenkt, dass -wie die Beklagte (etwa bereits im Schriftsatz vom 07.08.2008, dort Seite 4-6 = Bd. II Bl. 225-227) unter Bezugnahme auf Fachliteratur substantiiert vorgetragen hat - es nennenswert vorkommt, dass Werbespots nicht für bestimmte Sendungen gebucht werden, sondern - gegebenenfalls für bestimmte Zeitschienen - bereits Monate im Voraus, Werbekunden ohnehin nicht einzelne Spots buchen, sondern ein bestimmtes Volumen, häufig kurzfristige Umbuchungen und Stornierungen stattfinden und - auf diese Weise frei werdende - Werbezeit durch „Stand-By“-Werbung unter Gewährung entsprechender Rabatte gefüllt wird. Der Senat sieht sich hierin bestärkt durch die Erörterungen von Jani (Der Buy-Out-Vertrag im Urheberrecht, Dissertation, 2002, dort Seite 145ff.rn. w. N.), welcher Werbeeinnahmen im Abschnitt „Vergütungsabrechnung bei fehlender Bemessungsgrundlage“ behandelt und ausführt, dass aufgrund der Buchungspraxis einzelne Werbekontingente oft nur in Ausnahmefällen unmittelbar bestimmten Sendungen zugeordnet werden könnten, weshalb eine direkte Koppelung der Urheberhonorare an die (Brutto-)Einnahmen aus der Verwertung kaum möglich sei.

Daher ist im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Beteiligung das Augenmerk auf die gesamten Vorteile, die die Beklagte von der Ausstrahlung der in Rede stehenden Sendungen hat, zu richten. Diese sind durch den substantiierten Vortrag des Klägers, dem die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend entgegengetreten ist, ausreichend dargetan, um unter Berücksichtigung der verschiedenen Vergütungsmodelle - so etwa eines auf faire Beteiligung gerichteten Wiederholungsvergütungsmodells, welches der Senat hier nicht im Einzelnen vorzugeben hat - hinreichend klare Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass die vorliegend vereinbarte Vergütung für die Zeit bis 29.03.2002 zu einem groben - auch für einen Anspruch auf Vergütungsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für den Fall, dass § 90 Satz 2 UrhG a. F. hinsichtlich der Vergütung für die Folgen 27 ff. bis zum Stichtag eingreift, genügenden - Missverhältnis und für die Zeit ab 29.03.2002 zu einem auffälligen Missverhältnis führt, wobei der Senat im vorliegenden Verfahren keine Feststellung darüber zu treffen braucht, wie hoch genau die unter dddd. größenordnungsmäßig benannte Vergütung des Klägers war.

So hat der Kläger im Schriftsatz vom 04.07.2008 (dort Seite 7 = Bd. II Bl. 167 d. A.) unter Einreichung dies - für die Zeit von Januar 2003 bis Dezember 2008 - belegender konkreter Aufstellungen (Anlagen K 9, K 46) vorgetragen, die Folgen des „Bullen von Tölz“, für die er das Drehbuch geschrieben hatte, sowie weitere Folgen seien allein auf Sat 1 bis dato jeweils weit über ein Dutzend Mal ausgestrahlt worden. Weiter hat der Kläger unter Bezugnahme auf dies stützende verschiedene (Presse-) Artikel (Anlage K 10, K 35, K 36, K42 = Bd. II Bl. 183) vorgetragen, die 1996 erstmals ausgestrahlte Serie „Bulle von Tölz“ habe über Jahre hinweg außergewöhnlich hohe Einschaltquoten erreicht und habe sich Ende der 1990er Jahre zum absoluten Quotenrenner entwickelt. Hierzu konnte der Kläger eine vom ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten, Dr. R. Sch., in dessen - nach Vortrag des Klägers den Stand 2005/2006 wiedergebenden - Buch „Die TV-Falle“ veröffentliche Erklärung zitieren, nach der sich der „Bulle von Tölz“ zu einem „gewaltigen Erfolg“ entwickelt habe, wobei „das Beste“ daran gewesen sei, dass sich die Reihe „besser als jedes andere Programm“ habe wiederholen lassen und auch die Fünftausstrahlung noch „tolle Marktanteile“ geholt habe; der „Bulle“ habe sich, so Dr. Sch., „erstaunlich lange als bemerkenswert quotenkonstant“ und aus Controller-Sicht über Jahre als „das ideale Programm“ erwiesen, da es sich ab der vierten Ausstrahlung der Serie um ein „Nullkostenprogramm“ gehandelt habe. Diesen konkreten Angaben ihres ehemaligen Geschäftsführers ist die Beklagte, die sich im Wesentlichen auf die Bewertung beschränkt hat, das Buch „Die TV-Falle“ sei eine stark subjektiv gefärbte und vereinfachende Darstellung der wirtschaftlichen Zusammenhänge des Fernsehgeschäfts, im Einzelnen nicht - gar ausreichend - entgegengetreten. Ferner konnte der Kläger darauf verweisen, dass die Serie auch im - nicht nur deutschsprachigen - Ausland erfolgreich war und sämtliche Staffeln der Serie auch auf DVD von der Beklagten verwertet worden sind. Hiernach hat der Kläger im Hinblick auf den näher ausgeführten und belegten lang anhaltenden und „gewaltigen“ Erfolg der auf bisher immerhin 68 Episoden in Spielfilmlänge (90 Minuten) gekommenen Serie „Der Bulle von Tölz“ hinreichend klare Anhaltspunkte dafür dargetan, dass die vereinbarte Vergütung für die Zeit vor dem 29.03.2002 zu einem groben und für die Zeit ab dem 29.03.2002 zu einem auffälligen Missverhältnis führt, wobei eine etwa vorzunehmende Herausrechung des reinen Werklohnanteils hinsichtlich der vom Kläger selbst verfassten ersten sieben Drehbücher noch nicht berücksichtigt ist.

Ob bei der konkreten Bewertung der Erträge im Rahmen der Prüfung des Vergütungsanpassungsanspruchs Brutto- oder Nettoeinnahmen der Beklagten zugrunde zu legen sind oder ob Aufwendungen der Beklagten erst im Rahmen einer Gesamtabwägung „unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen“ zu berücksichtigen sind, ist im Rahmen des Auskunftsanspruchs nicht maßgeblich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn vom Gegner des Auskunftsanspruchs -wie hier - die klaren, für einen Anpassungsanspruch sprechenden Anhaltspunkte nicht hinreichend ausgeräumt sind und nicht hinreichend aufgezeigt ist, dass - etwa auch unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen - ein Anpassungsanspruch ausscheidet. Entsprechendes gilt in Bezug auf eine Berücksichtigung des Beitrags Anderer zum Erfolg der Serie und hinsichtlich einer Berücksichtigung etwaiger Ansprüche anderer Beteiligter auf Vergütungsanpassung. Auch auf die Frage einer Berücksichtigungsfähigkeit eines Systems der „Quersubventionierung“ - also der Stützung eines Verlust erzeugenden Produktes durch ein Gewinn erzielendes - kommt es im Rahmen des vorliegenden Auskunftsanspruchs schon mangels hinreichender Darlegung konkreter Tatsachen, die zu einem Ausschluss des Anpassungsanspruchs führen würden, nicht an. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber Quersubventionierungen nur für zulässig erachtet, wenn hierbei den Interessen der Urheber hinreichend Rechnung getragen wird (BT-Drs. 14/8058 Seite 18 rechte Spalte).

Kein Ausschluss des Anspruchs des Klägers (auf Vergütungsanpassung)

Im Jahre 1999 kam es zu einer außergerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Alexander Film- und Fernsehproduktion GmbH, welche zur Folge hatte, dass diese dem Kläger je Drehbuch ab der 27. Folge des „Bullen von Tölz“ ein Honorar in Höhe von 10.000,- DM zahlte. Im Zuge der diesbezüglichen Vereinbarung erklärten die Verfahrensbevollmächtigten der Alexander Film- und Fernsehproduktion GmbH mit Schreiben vom 13.10.1999 (Anlage B 2 = Bd. I Bl. 72 d. A.), der Kläger erkläre, keine Rechte an dem Fernsehformat „Der Bulle von Tölz“ gegen die Alexander Film- und Fernsehproduktion GmbH oder sonst Dritte geltend zu machen. Hierauf kann sich die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil nach § 32a Abs. 3 Satz 1 UrhG und nach § 36 Abs. 3 Satz 1 UrhG a. F. auf den streitgegenständlichen Vergütungsanpassungsanspruch nicht im Voraus verzichtet werden kann. Unter einem Verzicht „im Voraus“ ist ein Verzicht vor Vertragsanpassung zu verstehen und zwar - wie hervorzuheben ist - vor Anpassung im Sinne des § 32a Abs. Satz 1 UrhG bzw. § 36 Abs. 1 UrhG a. F. Nicht ausreichend ist irgendeine, nicht zu einer angemessenen Beteiligung führende oder zumindest ein grobes bzw. auffälliges Missverhältnis abwendende Vereinbarung, da ansonsten die den Schutz des Urhebers bezweckende Vorschrift des § 32a Abs. 3 Satz 1 UrhG bzw. § 36 Abs. 3 Satz 1 UrhG a. F. allzu leicht umgangen werden könnte, indem nach einer den Urheber grob bzw. auffällig benachteiligenden Honorarvereinbarung unter Ausnutzung derselben Lage, die zur ersten Vereinbarung geführt hatte, eine zweite, die erste Vereinbarung bestätigende oder nur geringfügig aufbessernde „Vergleichsvereinbarung“ geschlossen wird. Daher muss sich ein - freilich insoweit darlegungs- und beweispflichtiger- Urheber auch nach Abschluss einer zwischen den betreffenden Beteiligten geschlossenen zweiten Vergütungsvereinbarung noch darauf berufen können, diese verstoße gegen § 32a Abs. Satz 1 UrhG bzw. § 36 Abs. 1 UrhG a. F. Vorliegend ist der Kläger seiner ihm obliegenden Darlegungsglast - wie oben ausgeführt - im Rahmen des Auskunftsanspruchs hinreichend nachgekommen.

Urheberschaft des Klägers in Bezug auf die Fabel

Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung eines Vergütungsanpassungsantrags bzw. Zahlungsantrags betreffend diejenigen Folgen der Serie, für die der Kläger nicht das Drehbuch geschrieben hat, kommt es darauf an, ob es eine der gesamten Serie zugrunde liegende Fabel - also eine erzählerische Grund-Lage, die die Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Haupt- und Nebenpersonen einschließlich deren Beziehungen zueinander sowie die die einzelnen Folgen bestimmende Szenerie und Atmosphäre festlegt - gibt, diese nach dem Urheberrechtsgesetz Schutz genießt und ob. der Kläger deren Schöpfer ist. Diese Voraussetzungen sind zu bejahen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genießen auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbildende Elemente eines Werkes, die im Gang der Handlung, in der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen und in der „Szenerie“ des Werks liegen, Urheberrechtsschutz, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werkes ein selbständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Dabei ist kein zu milder Maßstab anzulegen. Eine freie Benutzung setzt daher voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. In der Regel geschieht dies dadurch, dass die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in der Weise zurücktreten, dass das neue Werk nicht mehr in relevantem Umfang das ältere benutzt, so dass dieses nur noch als Anregung zu neuem, selbständigem Werkschaffen erscheint. Der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes kann - selbst bei deutlichen Übernahmen - auch dadurch gegeben sein, dass das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass das neue Werk seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall verblassen in einem weiteren Sinn die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes in dem neuen; sie werden von dessen eigenschöpferischem Gehalt überlagert. Indes wird allenfalls unter ganz besonderen Umständen eine freie Benutzung anzunehmen sein, wenn die in einem Werk -etwa einem Roman - erzählte Geschichte unter Übernahme wesentlicher, charakteristischer Gestalten daraus fortgeschrieben wird.

In Abgrenzung hierzu kann eine schutzfähige Fabel dann nicht angenommen werden, wenn nur vage, allgemein formulierte Ideen und Handlungsansätze ohne konkrete Ausgestaltung übernommen werden, so etwa die vage Idee, einen verwitweten Förster, der Kinder hat, vor dem H.grund einer überwältigenden bayerischen Landschaft agieren zu lassen, wobei die Naturschutz- und Waldschadensproblematik behandelt wird, ferner die in Kombination auftretenden Ideen von Handlungselementen, wobei eine adelige Spielfigur und die Problematik der Zufahrtsstraße zu dessen gastronomischem Objekt eine hervorgehobene Rolle spielen.

Diese Maßstäbe sind auch heranzuziehen, wenn es -wie vorliegend - um die Frage geht, ob Folgen einer Fernsehserie, die zwar unmittelbar auf neuen Drehbüchern basieren, die aber Elemente älterer Drehbücher aufgreifen, noch als Verwertung dieser älteren Werke anzusehen sind.

Vorliegend besteht eine nach dem Urheberrechtsgesetz schutzfähige Fabel des „Bullen von Tölz“.

Der Kläger hat hierzu wie folgt vorgetragen (vgl. insbesondere die Klageschrift vom 22.12.2006, dort Seite 9-14 = Bd. I Bl. 9-14 d. A.; Schriftsatz vom 15.04.2008, dort Seite 25-40 = Bd. II Bl. 25-40 d. A.): Kern der Erzählung sei die Geschichte des Kriminalkommissars Benno Berghammer, der im ländlichen Bayern (Bad Tölz) seine Mordfälle mit Schlitzohrigkeit, Intuition „aus dem Bauch heraus“ und einem - herkunftsbedingten - tiefen Verständnis der Verhaltensmuster seiner bayerischen Landsleute erfolgreich löse. Ihm zur Seite stünden als weitere Hauptpersonen seine aus Berlin stammende Kollegin Sabrina Lorenz sowie - mit voller Hauptrolle ab der dritten Folge -seine eine Pension betreibende resolute Mutter Resi Berghammer. Die Beziehung zu letzterer sei geprägt davon, dass er noch bei seiner Mutter wohne und diese sich immer wieder in sein Privatleben einmische - etwa dauernd auf der Suche nach einer Braut für ihn sei - und ihm auch bei der Lösung seiner Fälle häufig dreinrede. Die Beziehung Bennos zu Sabrina sei bestimmt durch den Gegensatz zwischen dem Dienst- und sonstige Vorschriften nicht so genau nehmenden und Schreibtischarbeit nicht schätzenden, aus Intuition handelnden Bayern, der bei der Lösung seiner Fälle - dem Ziel der Aufklärung des ihn beschäftigenden Tötungsverbrechens untergeordnet - oft Nachsicht gegenüber den kleineren Verfehlungen seiner Mitmenschen zeige und der preußischkorrekten Arbeits- und Dienstauffassung seiner Berliner Kollegin. Daneben tauchten immer wieder eine Reihe von Nebenfiguren mit bestimmten (auch Charakter-)Eigenschaften auf, so Landrat W. und Staatssekretär von G., der Unternehmer R., Prälat H., der Polizist Pf. und Staatsanwältin Zirner. Auch mit Hilfe dieser werde ein bestimmtes, die einzelnen Episoden prägendes Handlungs- und Beziehungsgeflecht geschaffen. So komme es immer wieder zu Zusammenstößen Benno Berghammers mit den - nach der Fabel - untereinander verfilzten Kräften, die das in Bayern herrschende Machtgefüge darstellten, nämlich korrupten (Partei-)Politikern wie Landrat W. und Staatssekretär von G., charmant-verschlagenen Unternehmern wie A. R. und Vertretern der katholischen Kirche, verkörpert durch Prälat H. Der Kläger hat diesen Vortrag, zu dem die Beklagte anderweitiges nicht hinreichend aufgezeigt hat, durch die Einreichung von - einzelne Folgende der Serie enthaltende - DVDs weiter substantiiert. Auch sind dem Senat eine Reihe von Episoden der Serie aus dem Fernsehen bekannt; diese stehen mit dem Vortrag des Klägers in Einklang.

Vorliegend besteht somit eine Urheberrechtsschutz genießende Fabel des „Bullen von Tölz“. Diese weist eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbildende Elemente auf, welche im Gang der Handlung, in der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen und in der „Szenerie“ des Werks liegen. Kommissar Berghammer löst seine Mordfälle vor dem Hintergrund einer bestimmten - beständigen - erzählerischen Ausgangslage. Diese wird bestimmt zum einen durch seine eigenen Charaktereigenschaften und seine Beziehung zu den weiteren Hauptpersonen Resi Berghammer und Sabrina Lorenz, welchen ebenfalls bestimmte Charaktereigenschaften beigeschrieben sind und zum anderen durch die - insbesondere von den immer wieder auftauchenden Nebenfiguren bestimmte - Atmosphäre in der konservativ-katholisch geprägten bayerischen Kleinstadt Bad Tölz. Die Charakterzüge und Eigenschaften der Haupt- und Nebenfiguren sowie die besondere Atmosphäre im ländlichen Bayern einschließlich des dort herrschenden Beziehungs- und Machtgefüges werden nicht in jeder Folge aufs Neue vorgestellt und erklärt; ihre Kenntnis wird vielmehr in späteren Folgen beim Zuschauer vorausgesetzt und auf sie wird dort aufgebaut. Dies gilt auch in Bezug auf Benno Berghammers kritische Haltung gegenüber den in Bayern im Allgemeinen und in Bad Tölz im Besonderen Mächtigen und seine Konflikte mit diesen. Dieser erzählerische Hintergrund des „Bullen“ bildet den gemeinsamen Grundstock der einzelnen Episoden, auf dem die einzelnen Geschichten aufgebaut werden. Auch wenn die einzelnen Folgen der Serie in sich abgeschlossene Geschichten darstellen, bildet das genannte, den „Background“ bestimmende komplexe Handlungs- und Beziehungsgeflecht ein die einzelnen Episoden verbindendes Band und trägt auch nicht unwesentlich zum Verständnis der einzelnen Geschichten bei. Der Fabel selbst wohnt eine charakteristische Atmosphäre inne, die in den Einzelfolgen umgesetzt wird. Vorliegend geht es auch nicht um ein bestimmtes „Sendeformat“ oder einen „Genremix“ und die Frage, ob insoweit Schutzfähigkeit nach dem Urheberrechtsgesetz gegeben sein kann, sondern um den - schutzfähigen - Inhalt einer den Handlungshintergrund einzelner konkreter Serienfolgen bildenden komplexen Geschichte. In der Komplexität und dem Detailreichtum der die einzelnen Episoden überlagernden, nicht nur eine vage Idee darstellenden Geschichte, in der kreierten besonderen Atmosphäre, der erzählerischen „Welt“ vor deren Hintergrund die einzelnen Folgen spielen, liegt auch der - insoweit von der Beklagten selbst schön herausgearbeitete - Unterschied zum bloßem „Lokalkolorit“, den die Beklagte darin sieht, dass etwa in einer in Köln spielenden Folge der Fernseh-Krimiserie „Tatort“ regelmäßig der Kölner Dom zu sehen sei und die Protagonisten beim Essen einer Currywurst gezeigt würden.

Der Kläger ist Schöpfer dieser Fabel. Er hat hierzu vorgetragen, er habe das - unter bbb. dargestellte - Handlungs- und Beziehungsgeflecht in den von ihm geschriebenen Drehbüchern entwickelt und bereits in der zweiten Episode - dem als Pilotfilm angelegten „Amigo Komplott“ -etabliert und in der Folge weiter ausgebaut. Dies gelte auch in Bezug auf die Figur der Resi Berghammer, zu der er durch seine persönliche Situation, nämlich den Umstand, dass seine eigene Mutter ein Seminarhaus betrieben habe, in dem er gewohnt habe, wenn er - im Ausland ansässig - nach Bayern gekommen sei, angeregt worden sei und welche er - da die die Resi verkörpernde Schauspielerin Ruth Drexel nach einem nur kleinen Auftritt in der ersten Folge („Tod im Internat“) eine größere Rolle gewollt habe -jedenfalls ab der dritten Folge („Unter Freunden“) zu einer vollwertigen Hauptrolle ausgestalten habe. Das in den ersten 7 Folgen erarbeitete Konzept sei auch in den weiteren 61 Folgen von anderen Drehbuchautoren umgesetzt worden. Auch insofern hat der Kläger, der unstreitig die ersten sieben Drehbücher geschrieben hat, seinen Vortrag durch die Einreichung der genannten DVDs weiter substantiiert; darüber hinaus ist dem Senat aus dem Fernsehen bekannt, dass jedenfalls ab der 2. Folge („Das Amigo Komplott“) die in bbb. dargelegte Fabel einschließlich eines größeren Auftritts der Resi Berghammer entwickelt wird.

Demgegenüber hat die Beklagte nicht aufzeigen können, welche konkreten formbildenden Elemente von anderen Personen als dem Kläger geschaffen worden seien. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen (vgl. etwa die Schriftsätze vom 20.12.2007, dort Seite 22 ff. = Bd. I Bl. 208 ff. d. A., vom 18.06.2008, dort Seite 15 ff. = Bd. II Bl. 109 ff. d. A. und vom 07.10.2008, dort Seite 18ff. = Bd. II Bl. 239 ff. d. A.), die Konzeption der Serie sei von dem Geschäftsführer der A. Film- und Fernsehproduktion GmbH, E. von Th., den Herren H1 G., W. W1 und W2 B. bzw. den Redakteuren der Beklagten Bott und Gerlach sowie dem Darsteller des Benno Berghammer, dem Schauspieler Ottfried Fischer, der dem Kläger als Besetzung für die Rolle des Benno Berghammer vorgegeben gewesen sei, entwickelt worden. Serienidee und Serienkonzept stammten von Herrn von Th., der die Grundidee zur Serie über einen Polizisten, der in der bayerischen Provinz lebt und immer unterschätzt wird, jedoch akribisch ermittelt und damit auch immer zum Erfolg kommt, gehabt habe. Ottfried Fischer, der auch ein vertraglich vereinbartes Mitspracherecht hinsichtlich der Serie habe, habe von Beginn an die Dialoge mitentwickelt und mit seiner Persönlichkeit die Figur des Benno Berghammer erst geschaffen. Ihre Redaktion habe auch verlangt, die Rolle der Resi Berghammer auszuarbeiten. Im Drehbuchvertrag für die erste Folge („Tod im Internat“; Anlage B 4) werde im Rahmen der Regelung der Nennungsverpflichtung für die „Idee“ neben dem Kläger auch „Maria Olympia“ genannt, bei welcher es sich um Frau M. O. S. handele, welche auf ihrer Homepage (vgl. Anlage B 24) angebe, Konzept und Idee für einzelne Folgen des „Bullen von Tölz“ stammten von ihr.

Der Vortrag der Beklagten bleibt indes in tatsächlicher Hinsicht zu blass. Die Beklagte hat mit ihrem Vortrag nicht ausreichend dargelegt, wer - außer dem die ersten sieben Drehbücher verfassenden Kläger - welche konkreten eigenschöpferischen Bestandteile der Fabel kreiert haben soll. Dies gilt auch im Hinblick auf den - unstreitigen - Umstand, dass dem Kläger die Besetzung des Benno Berghammer vorgegeben worden ist sowie in Bezug auf die Rolle der Resi Berghammer, und zwar auch dann, wenn ihre Redakteure oder Frau Drexel eine Stärkung der Rolle der Mutter des „Bullen“ verlangt haben. Soweit die Beklagte behauptet hat, Serienidee und Serienkonzept des „Bullen von Tölz“ stammten von Herrn von Th., der die Grundidee zur Serie über einen Polizisten, der in der bayerischen Provinz lebt und immer unterschätzt wird, jedoch akribisch ermittelt und damit auch immer zum Erfolg kommt, gehabt habe, verhilft ihr auch dies nicht zum Erfolg. Zum einen bleibt auch dieser Vortrag zu vage und vermag gerade nicht die an eine schutzfähige Fabel zu stellenden Anforderungen zu erfüllen; zum anderen ist gerade diese vage Idee so nicht umgesetzt worden, weil - wie sich aus dem hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers ergibt - Benno Berghammer gerade kein akribischer Ermittler ist und ein Element des ständig Unterschätzt-Werdens nicht herausgearbeitet worden ist. Hinsichtlich der Beteiligung der Frau M. O. S. hat der Kläger erklärt, er selbst habe aus Gefälligkeit vorgeschlagen, diese für die „Idee“ zu nennen, damit sie in Branche Fuß fassen könne. Dies kann indes dahinstehen. Denn auch insoweit hat die Beklagte keinen konkreten Beitrag von Frau S. zur Fabel benennen können. Hierbei - wie auch in Bezug auf die Behauptung der Beteiligung anderer Personen an der Schaffung der Fabel - ist weiter zu beachten, dass die Beklagte nicht nur schriftsätzlich nichts Konkretes vortragen konnte, sondern dass sie diesbezüglich auch keine schriftlichen Belege vorweisen konnte. Letzteres wäre aber zu erwarten, falls weitere Personen - gar ihre eigenen Redakteure - konkrete Beiträge zur in den ersten sieben Drehbüchern ausgebreiteten Fabel geleistet hätten. Anderes vermag die Beklagte auch in zweiter Instanz nicht konkret aufzuzeigen oder gar zu belegen. Mangels hinreichendem Sachvortrag der Beklagten dazu, wer - außer dem Kläger- welche konkreten eigenschöpferischen Bestandteile der Fabel kreiert haben soll, war ihren auf Ausforschung gerichteten diesbezüglichen Beweisangeboten nicht nachzugehen.

Bei den nicht mehr vom Kläger geschriebenen Drehbüchern sind die unter bbb. dargestellten, in der Atmosphäre der Handlung und in der Charakteristik und dem Beziehungsgeflecht der handelnden Personen liegenden eigenpersönlich geprägten Bestandteile und formbildenden Elemente des Werks des Klägers weiterverwendet worden. Diese neuen Drehbücher halten nicht genügend Abstand zu der Fabel des Klägers ein, um als selbständige neue Werke angesehen werden zu können. Bei Anlegung eines nicht zu milden Maßstabes treten die dem Werk des Klägers entlehnten eigenpersönlichen Züge in den nicht von ihm stammenden Drehbüchern nicht in einer Weise zurück, dass jenes als nicht mehr in relevantem Umfang benutzt anzusehen wäre, es nur noch als Anregung zu neuem, selbständigem Werkschaffen erscheinen würde und von einem Verblassen der entlehnten eigenpersönlichen Züge des klägerischen Werks auszugehen wäre. Denn die Drehbücher der anderen Drehbuchautoren greifen die Fabel des Klägers auf und schreiben diese unter Übernahme wesentlicher, charakteristischer Gestalten fort. Sie benutzen weiterhin die in den ersten sieben Folgen eingeführten und mit bestimmten Charakterzügen und Eigenschaften beschriebenen Haupt- und Nebenfiguren und das mit diesen und um diese herum aufgebaute Handlungs- und Beziehungsgeflecht. Sie übernehmen damit als erzählerische Ausgangslage wesentliche Züge der vom Kläger geschaffenen Erzählwelt mit ihren handelnden Personen, dem Geflecht ihrer Beziehungen untereinander und ihrer gesamten sonstigen Lebenssituation nebst dem Schauplatz und seiner Atmosphäre und ranken um diese herum die jeweiligen konkreten Kriminalfälle. In der Verfilmung der streitgegenständlichen, nicht vom Kläger stammenden Drehbücher liegt daher eine Weiternutzung des Werks des Klägers.

Entschuldbare Ungewissheit

Der - nach eigenen unbestrittenen Angaben seit 1995 in Irland lebende - Kläger ist entschuldbarerweise über Bestehen und Umfang seines etwaigen Vergütungsanpassungsanspruchs im Ungewissen.

Auskunft für Beklagte unschwer erteilbar

Weitere Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs ist, dass der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die begehrte Auskunft zu erteilen. Der Auskunftsanspruch wird dabei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Erteilung der Auskunft dem Schuldner Mühe bereitet und ihn Zeit und Geld kostet. „Unschwer“ kann die Auskunft vielmehr immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung derjenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird „unschwer“ dementsprechend auch im Sinne von „ohne unbillig belastet zu sein“ erläutert. Ob ein Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, bei der auch Bedeutung gewinnen kann, ob der Schuldner ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an Angaben geltend machen kann, die er machen soll, oder ob er zu deren Offenbarung gegenüber dem Gläubiger ohnehin verpflichtet war.

Danach ist der Beklagten die Erteilung der - für den Kläger erhebliche Bedeutung besitzenden -Auskunft im tenorierten Umfang „unschwer“ möglich. Dies betrifft auch die Frage, an welche nicht zu ihrer Sendergruppe gehörenden Sender die Beklagte Lizenzen zur Sendung vergeben hat und in welchem Umfang dort die einzelnen Folgen gesendet worden sind. Denn soweit die Beklagte anderen Sendern Lizenzen erteilt hat, trifft sie eine nicht zu geringe Erkundigungspflicht. Dass sie dieser in ausreichendem Umfang ohne Erfolg bereits nachkommen wäre oder dass eine noch anzustellende Erkundigung bei vertretbarem Aufwand erfolglos bleiben wird, hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan (vgl. dazu auch das nachfolgend oben zur Erfüllung Gesagte). Hinsichtlich der Ausstrahlung im Ausland, insbesondere im ORF, stellt sich das Problem, ob die Beklagte auch insoweit eine Erkundigungspflicht trifft (und ob deutsches Recht anwendbar ist) im Hinblick auf die Frage, in welchem Umfang dort die einzelnen Folgen gesendet worden sind, im vorliegenden Verfahren nicht, da der Kläger ausdrücklich nur Auskunft darüber begehrt, an welche Fernsehsender die Beklagte Lizenzen vergeben hat und wann und in welchem Umfang diese Fernsehsender die Folgen ausgestrahlt haben, die Beklagte indes insoweit schon - hinreichend substantiiert und vom Kläger nicht ausreichend erschüttert - erklärt hat, nicht selbst Auslandslizenzen vergeben zu haben. Diesbezüglich brauchte auch kein Hinweis an den Kläger zu ergehen. Denn nach § 32a Abs. 2 UrhG soll jeder Nutzer nur für dasjenige (Teil-) Missverhältnis haften, das bei ihm entsteht. Bei der Beklagten etwa anfallende Lizenzeinnahmen - von wem auch immer - werden indes bereits von den Berufungsanträgen zu 11.9. und 11.11. erfasst. Etwaige Vorteile des ORF aus der Ausstrahlung der Folgen des „Bullen“ könnte der Kläger allenfalls diesem gegenüber geltend machen, wenn es nach dem insoweit anwendbaren Recht möglich ist, nicht aber gegenüber der Beklagten.

Die Beklagte kann sich - unabhängig von direkt von Lizenznehmern, zu welchen nach Vortrag der Beklagten auch die ... Media GmbH & Co. KG a. A. gehört, erhaltenen Vorteilen - insoweit schon deshalb nicht mit Erfolg auf eine Enthaftung nach § 32a Abs. 2 Satz 2. UrhG für den von dieser Norm betroffenen Zeitraum berufen, da es vorliegend erst um einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Vergütungsanpassungsanspruchs gegen einen Nutzer - bei welchem es sich nicht um die Beklagte handeln muss - geht.

Im tenorierten Umfang sind auch keine den Auskunftsanspruch ausschließenden Geheimhaltungsinteressen der Beklagen gegeben, da sie gerade keine - mangels eindeutiger Zuordnung wohl auch gar nicht mögliche - Auskunft über Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Sendungen machen muss.

Dem Anspruch des Klägers steht nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

Insoweit ist zunächst zu unterscheiden zwischen der Verjährung des Vergütungsanpassungsanspruchs und der Verjährung des Auskunftsanspruchs. Nach § 36 Abs. 2 UrhG a. F. verjährt der Anpassungsanspruch in 2 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Urheber von den Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt, Kenntnis erlangt, spätestens aber- nämlich im Falle nicht erlangter Kenntnis dieser Umstände - in 10 Jahren. § 32a UrhG untersteht den normalen Verjährungsvorschriften nach §§ 194 ff. BGB, so dass Verjährung des Anpassungsanspruchs 3 Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Urheber Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, eintritt, unabhängig von diesen Voraussetzungen aber 10 Jahre von ihrer Entstehung an, §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BGB. Demgegenüber galt und gilt hinsichtlich des Auskunftsanspruchs, dass dieser selbständig und unabhängig von den für den Anpassungsanspruch normierten Fristen nach den Vorschriften des BGB verjährt. Wenn indes der Hauptanspruch verjährt ist und der Schuldner die Verjährungseinrede erhebt, kann der Auskunftsanspruch regelmäßig wegen eines Wegfalls des Informationsinteresses nicht mehr erhoben werden, wobei der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass der Auskunftsanspruch in einem solchen Fall unbegründet ist.

Vorliegend verhilft der Beklagten die erhobene Einrede der Verjährung weder in Bezug auf den Auskunftsanspruch noch in Bezug auf den etwaigen Vergütungsanpassungsanspruch zum Erfolg. Die insoweit darlegungspflichtige Beklagte hat zum einen schon nicht hinreichend Umstände dargetan, aus denen sich eine Kenntnis des nach eigenen unbestrittenen Angaben seit 1995 in Irland lebenden Klägers - zumindest von klaren Anhaltspunkten - vom außergewöhnlichen Erfolg der Serie „Der Bulle von Tölz“ ergibt. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem - im Zuge der bereits genannten Auseinandersetzung des Klägers mit der Alexander Film- und Fernsehproduktion GmbH erstellten - Schreiben der damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 19.09.1999 (Anlage B 17), in welchem zwar auf Seite 2 auf der Serie verliehene Preise hingewiesen wird und in dem es auf Seite 8 heißt: „Auf die Vorschrift des § 36 Urhebergesetz weisen wir im übrigen höchstvorsorglich hin.“. Aus diesem Schreiben ergibt sich nicht hinreichend sicher eine Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des Klägers oder seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich des insbesondere ab Ende der 1990er Jahre aus zahlreichen Sendewiederholungen ablesbaren einsetzenden Erfolgs des „Bullen von Tölz“. Zum anderen ist für den vorliegenden Auskunftsanspruch - insbesondere hinsichtlich der Zeit 10 Jahre vor Klageerhebung - Folgendes zu beachten: Zwar mag ein Anpassungsanspruch für die 10 Jahre vor Klageerhebung liegende Zeit verjährt sein; da die Frage, ob ein grobes Missverhältnis für spätere Zeiträume vorliegt, auch von den zuvor erlangten Erträgen und Vorteilen abhängen kann, ist vorliegend - als Ausnahme vom sonst geltenden Grundsatz - nicht anzunehmen, dass eine Verjährung des Anpassungsanspruchs für die Zeit 10 Jahre vor Klageerhebung das Informationsinteresse für diese Zeit entfallen lässt.

Keine Erfüllung

Die Beklagte kann in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang des klägerischen Anspruchs nicht mit Erfolg einwenden, den Auskunftsanspruch des Klägers bereits im Sinne des Gesetzes, § 362 Abs. 1 BGB, erfüllt zu haben. Eine zum Zwecke der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs dann nicht, wenn sie nicht ernst gemeint ist, von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist. Vorliegend sind die von der Beklagten sukzessive erteilten Auskünfte (vgl. die Schriftsätze vom 20.12.2007, dort Seite 47-49 = Bd. I Bl. 233-235 d. A., vom 21.04.2009, dort Seite 2 = Bd. III Bl. 82 d. A. und vom 24.09.2009 [= Berufungserwiderung], dort Seite 4, 5 = Bd. III Bl. 237, 238 d. A.) gemessen allein an dem von der Beklagten nicht hinreichend in Frage Gestellten vom Kläger zum Sendeumfang in zur Sendergruppe der Beklagten gehörenden Sendern Ermittelten (vgl. Anlagen K 9 und K 46) derart unzureichend, dass der Anspruch des Klägers auf umfassende und nachvollziehbar zusammengestellte Auskunft weiterhin besteht. Hinsichtlich der DVD-Verwertung genügt die bereits in der Klageerwiderung vom 20.02.2007 (dort Seite 4 = Bd. I Bl. 60 d. A.) sowie gleichlautend in der gut 2% Jahre später erstellten Berufungserwiderung (dort Seite 5 = Bd. III Bl. 238 d. A.) erfolgte Mitteilung der Beklagten, aus der DVD-Verwertung insgesamt 7.560,29 Euro erlöst zu haben, den Anforderungen an eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht; auch in der Folge hat die Beklagte keine hinreichend konkrete, umfassende, geordnete und prüffähige Auskunft insoweit erteilt.

Die Beklagte kann sich - im Hinblick auf die im Tenor zu I.2., I.3. und I.5. ausgesprochenen Ansprüche des Klägers betreffend Auskünfte darüber, an welche Fernsehsender die Beklagte Lizenzen vergeben hat und wann und in welchem Umfang diese Fernsehsender die Folgen ausgestrahlt haben - auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe doch bereits erklärt, nicht selbst „Auslandslizenzen bzw. Pay-TV Lizenzen“ vergeben zu haben, sondern lediglich der ... Media GmbH & Co. KG aA entsprechende Rechte übertragen zu haben, welche als Distributor fungiert habe, denn die im Tenor zu I.2., I.3. und I.5. genannten Ansprüche des Klägers betreffen nicht nur Lizenzen für ausländische Sender oder sogenannte Pay-TV-Sender.

Für die geltend gemachten Auskunftsansprüche ergibt sich im Hinblick auf eine behauptete zu geringe Vergütung somit folgendes Bild:

Die auf Auskunft hinsichtlich des Ausstrahlungsumfangs der ersten sieben Folgen sowie der unter Mitwirkung weiterer Drehbuchautoren entstandenen weiteren Folgen des „Bullen von Tölz“ in den zur Sendergruppe der Beklagten gehörenden Sendern gerichteten Berufungsanträge zu 1.1. und I.4. sind begründet. Diese Informationen sind zur Ermittlung des Erfolgs der Serie und des der Beklagten entstandenen Vorteils erforderlich und auch die übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruch sind gegeben. Entsprechendes gilt hinsichtlich des auf die nicht fernsehmäßige Auswertung gerichteten Berufungsantrags zu I. 6. Ebenfalls zur Ermittlung des Erfolgs der Serie erforderlich sind die mit den Berufungsanträgen zu I.2., I.3. und I.5. verlangten Auskünfte; zusammen mit den Berufungsanträgen zu II.9. und 11.11. sind sie auch erforderlich, unmittelbare Vorteile der Beklagten durch Lizenzeinnahmen zu ermitteln. Der Ermittlung unmittelbarer Vorteile dient im Hinblick auf die nicht fernsehmäßige Auswertung der Berufungsantrag zu 11.12. Da der Kläger, was erzielte Einnahmen angeht, Auskunft und Rechnungslegung gemäß seinem Antrag zu II.9., 11.11. und 11.12. gegenüber der Beklagten nur insoweit beanspruchen kann, wie eigene Einnahmen der Beklagten betroffen sind, hat der Senat einen dies klarstellenden Zusatz in den ersten Satz des Tenors zu II. aufgenommen.

Aus der Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette schon im Wortlauf des § 32 a Abs. 2 Satz 1 UrhG folgt letztlich die Begründetheit des Berufungsantrags zu I.7..

Da - wie oben dargelegt - keine ausreichende Grundlage dafür besteht, die für bestimmte Werbespots erzielten Einnahmen konkreten Sendungen zuzurechnen und auf diese Weise bestimmte „Erlöse“ von konkreten Sendungen zu ermitteln, sind die mit den Berufungsanträgen zu II.8. und 11.10., welche den erstinstanzlichen Klageanträgen zu 11.1. und II.3. entsprechen, verlangten Auskünfte nicht erforderlich und sind diese Anträge somit unbegründet.

Auskunftsanspruch in Hinblick auf eine behauptete Rechteverletzung des Klägers bei der Übertragung von Nutzungsrechten durch die Beklagte an Dritte.

Der Kläger begründet sein Auskunftsbegehren weiter damit, die Beklagte, welche zwar aufgrund der von ihm verfassten Drehbücher Fernsehfilme habe herstellen dürfen und welche ebenfalls neue Drehbücher und darauf basierende neue Folgen der Serie habe erstellen (lassen) dürfen, hätte nicht ohne seine Zustimmung Dritten Nutzungsrechte, nämlich insbesondere das Recht zur Ausstrahlung der Folgen in nicht zur Sendergruppe der Beklagten gehörenden Sendern, einräumen dürfen. Insoweit kann dahinstehen, ob dem Kläger ein Auskunftsanspruch unter diesem Gesichtspunkt aus §§ 242, 259 f. BGB, §§101, 101a, 97 Abs. 1 Satz 1, 15 ff. UrhG zusteht, da der Kläger hieraus keine weitergehenden, im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Auskunftsansprüche herleiten könnte, als ihm unter dem Aspekt der behaupteten zu geringen Vergütung bereits zustehen. Auch unter dem Gesichtspunkt der (behaupteten) Rechteverletzung des Klägers bei der Übertragung von Nutzungsrechten durch die Beklagte an Dritte wären die Berufungsanträge zu II.8. und 11.10 nicht begründet.

Hinsichtlich der Klageanträge zu I. und II. hatte der Senat daher infolge Entscheidungsreife unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils selbst - wie aus dem Tenor ersichtlich - in der Sache zu entscheiden. Dass im Tenor zu II. Auskunft über Bruttoeinnahmen zugesprochen worden ist, stellt kein Präjudiz für die Frage dar, wie und an welcher Stelle bei der Prüfung eines Vergütungsanpassungsanspruchs Herstellungskosten und sonstige Aufwendungen des Nutzers zu berücksichtigen sind, sondern ist dem Umstand geschuldet, dass der Kläger nur Auskunft über die Einnahmenseite begehrt, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Weitere erstinstanzliche Klageanträge zu III., IV. und V.

Mit seinem als „Urteil“ - und nicht als „Teilurteil“ - überschriebenen, eine Kostenentscheidung für die (gesamte) erste Instanz beinhaltenden, „die Klage“ abweisenden Urteil hat das Landgericht eine - klageabweisende - Entscheidung nicht nur hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunft/Rechnungslegung getroffen, sondern hinsichtlich der gesamten erstinstanzlich anhängigen Klage einschließlich der weiteren Stufen der Stufenklage - nämlich der Klageanträge zu III. und IV. - und einschließlich des auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichteten Antrags zu V. nebst dazu formulierten Hilfsanträgen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger in zweiter Instanz sein auf Auskunft/Rechnungslegung gerichtetes Begehren fort; er hat indes auch erklärt, das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angreifen zu wollen.

Nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen, wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist und eine Partei die Zurückverweisung beantragt, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a. F., dem der allerdings einen entsprechenden Antrag auf Zurückverweisung erfordernde § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO weitgehend entspricht, entsprechend anzuwenden, wenn der dem Ausnahmetatbestand vergleichbare Fall gegeben ist, dass das erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsgericht hingegen dem Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch stattgibt. Hieran ist auch für § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO festzuhalten. Für die Befugnis des Berufungsgerichts, die Sache zurückzuverweisen, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger in zweiter Instanz über den Auskunftsanspruch hinausgehende Sachanträge stellt.

Danach war vorliegend das erstinstanzliche Urteil, soweit es über die Abweisung der Klageanträge zu I. und II. hinausgeht, auf Antrag des Klägers aufzuheben und das Verfahren insoweit mangels Entscheidungsreife an das Landgericht zurückzuverweisen. Dies betrifft neben den Klageanträgen zu III. und IV. auch den Klageantrag zu V., den das Landgericht ebenfalls alldem Stufenklagegefüge zugehörig behandelt hat, wie daraus entnommen werden kann, dass das Landgericht, welches auch die erstinstanzlich nicht gestellten Klageanträge zu III., I,y. und V. vor der Urteilsberichtigung mit Beschluss vom 14.07.2009 in den Tatbestand seines Urteils aufgenommen hatte, die gesamte Klage, somit auch die Klageanträge zu III. und IV. und auch den Klageantrag zu V. mit der Begründung abgewiesen hat, es bestünden keine Auskunftsansprüche. Der Senat sieht sich in seiner Entscheidung auch durch die Ankündigung des Klägers in der Berufungsbegründung (dort Seite 9 = Bd. III Bl. 187 d. A.), den zweiten Hilfsantrag zum Klageantrag zu V., welcher auf eine vorherige Auskunftserteilung aufbaut, zu einem Hauptantrag erheben zu wollen, bestärkt.


Infolge der teilweisen Zurückverweisung des Verfahrens war die Entscheidung über die (gesamten) Kosten des Rechtsstreits auch zweiter Instanz dem Landgericht vorzubehalten.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Gestellung einer Bankbürgschaft ist nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch ohne ausdrückliche Anordnung möglich.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht auf der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung und den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls. Sie berücksichtigt die bereits zu den entscheidungserheblichen Vorschriften - auch zu § 32a UrhG/36 UrhG a. F. - ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Dass der Bundesgerichtshof soweit ersichtlich noch keinen die - vom Gesetzgeber ebenfalls diesen Vorschriften unterstelle - Film- und Fernsehbranche betreffenden Anspruch auf Vergütungsanpassung zu entscheiden hatte, rechtfertigt die Revisions-Zulassung ebenso wenig wie kritische Stimmen in der Literatur hinsichtlich des vom Gesetzgeber eingeschlagenen Wegs.

Der Beklagten brauchte schon deshalb keine ergänzende Erklärungsfrist auf den Schriftsatz des Klägers vom 15.12.2009 eingeräumt zu werden, weil dieser Schriftsatz nicht entscheidungserheblich war.


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05/12/2013 10:43

Beim Schutzumfangs eines Sammelwerks ist zu beachten, dass der Schutzgrund des § 4 I UrhG in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente liegt.
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30/12/2010 13:27

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30/12/2010 10:51

es muss eine quantitative und qualitative Übernahme vorliegen – BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.

(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen.

(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt.

(4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen

1.
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
2.
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
3.
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.

(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen

1.
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
2.
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
3.
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.

(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Ãœber die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.