Kostenerstattung: Keine Erstattung von Detektivkosten bei unzulässigen Ermittlungsmethoden

bei uns veröffentlicht am18.09.2008

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
S
Sie verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Unterhaltsprozess. Die Richter machten deutlich, dass Kosten für die Einschaltung eines Detektivs durchaus von der Gegenseite erstattet werden müssten, sofern die Feststellungen für eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung notwendig seien. Das gelte aber nicht, wenn die Ergebnisse durch ein unzulässiges Beweismittel gewonnen worden seien. Dieses sei im Prozess nicht verwertbar. Entsprechend seien die durch die Beauftragung des Detektivs entstandenen Kosten in diesem Fall nicht zu erstatten (OLG Oldenburg, 13 WF 93/08).
 

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