Arbeitsrecht: Beamter muss umziehen, wenn der Weg zur Arbeit aus gesundheitlichen Gründen zu lang ist

published on 29.03.2007 20:12
Arbeitsrecht: Beamter muss umziehen, wenn der Weg zur Arbeit aus gesundheitlichen Gründen zu lang ist
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Author’s summary by Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

Ein Polizeibeamter muss den Wohnsitz in der Nähe seines Dienstortes nehmen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines Diensts erforderlich ist - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt im Verfahren eines Polizisten, der seit längerer Zeit unter Rückenbeschwerden litt. Deshalb hatte er in den letzten Jahren öfter krankheitsbedingt gefehlt. Der Amtsarzt stellte nun fest, dass aus ärztlicher Sicht ein längerer Anfahrtsweg zum Dienst unbedingt zu vermeiden sei. Die tägliche Fahrtzeit hin und zurück sollte jeweils maximal eine halbe Stunde betragen. Der Beamte, der 67 km von seinem Dienstort entfernt wohnt, wurde daraufhin vom Dienstherrn aufgefordert, in den Bereich seiner Dienststelle umzuziehen.

Seinen hiergegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das VG ab. Die Richter beriefen sich in ihrem Beschluss auf eine Vorschrift des Landesbeamtengesetzes. Danach müsse ein Beamter seine Wohnung so nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Dienstausübung nicht beeinträchtigt werde. Eine solche Beeinträchtigung könne auch darin liegen, dass er durch die Fahrt zur Arbeit in einem der Dienstausübung abträglichen Maße körperlich beansprucht werde. Davon sei aufgrund der amtsärztlichen Feststellungen auszugehen, denn der bisherige Anfahrtsweg dauere wesentlich länger als eine halbe Stunde. Auch wenn der Wohnortwechsel für den Betroffenen und seine Familie durchaus persönliche Belastungen mit sich bringe, sei ein Umzug nicht unzumutbar. Dass der Beamte sein Familienheim 67km entfernt von seiner langjährigen Dienststelle errichtet habe, falle in seinen eigenen Verantwortungsbereich.

Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, der Beamte hat mittlerweile Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben (VG Neustadt, 6L1937/06.NW).

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