Arbeitsrecht: Keine Kürzung des Krankengelds ab Juli 2010

bei uns veröffentlicht am29.10.2010
Zusammenfassung des Autors

BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Obwohl der Anpassungsfaktor für die Dynamisierung des Krankengelds zum 1.7.2010 mit 0,9958 festgelegt wurde, müssen Langzeitbezieher keine Kürzung befürchten. Möglich macht das eine Gesetzesänderung. Danach wird das Krankengeld ab sofort immer nur noch dann angepasst, wenn der Anpassungsfaktor größer 1 ist.

Hintergrund: Weil Krankengeld über mehrere Jahre bezogen werden kann, wird es regelmäßig der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung angepasst. Bislang hatte das immer eine Erhöhung zur Folge. Aufgrund der rückläufigen Lohnentwicklung im Jahr 2009 wäre aber aufgrund des zum 1.7.2010 festgelegten Anpassungsfaktors in Höhe von 0,9958 erstmals eine Kürzung erforderlich gewesen. Um das zu verhindern wurde - wie bei der gesetzlichen Rente - eine Schutzklausel eingeführt (Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl I 2010, 1127).


Gesetze

Gesetze

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Arbeitsunfähigkeit / Krankheit

Arbeitsrecht: Verspätete Folgebescheinigung kann entschuldbar sein

27.07.2017

Eine verspätete Folgebescheinigung kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn diese aufgrund eines gesundheitlichen Ausnahmezustands nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte.

Arbeitsrecht: Zur Berufsunfähigkeit

19.04.2017

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn früherer Tätigkeitsbereich überwiegend nicht mehr erbracht werden kann.

Arbeitsrecht: Zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

12.08.2014

Wird dem Arbeitnehmer - etwa wegen einer Krankheit - die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich, so wird er von seiner Leistungspflicht frei.

Krankengeld: Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres

23.07.2015

Die zuständige Krankenkasse kann verpflichtet sein, auch über den Wiedervorstellungstermin hinaus Krankengeld zu zahlen.

Krankengeld: AU muss nicht auf bestimmtem Vordruck ausgestellt werden

01.12.2016

Um eine Arbeitsunfähigkeit zu melden, muss nicht zwingend das zwischen den Krankenkassen und den Kassenärzten vereinbarte Formular verwendet werden.