Medizinrecht: Kein Cannabis bei anderweitigen Therapieoptionen

bei uns veröffentlicht am31.08.2017

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Eine gesetzliche Krankenkasse muss die Kosten für eine Cannabisversorgung ihres Versicherungsnehmers nur übernehmen, wenn alle anderweitigen Therapieoptionen ausgeschöpft sind.
Für eine Übernahme der Kosten für Cannabis muss bei schwerwiegender Erkrankung entweder keine anerkannte Behandlung zur Verfügung stehen oder eine solche nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Arztes im konkreten Fall nicht in Betracht kommen. Außerdem muss eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf in Aussicht stehen.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 08.08.2017 (S 27 KR 698/17 ER) folgendes entschieden:
 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
 
Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Kostenübernahme für das Medikament Cannabis Flos Bedrocan.

Der 1950 geborene, schwerbehinderte Antragsteller leidet an Polyarthritis und Morbus Bechterew. Er ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert.

Am 10.03.2017 beantragte die C1 Apotheke aus S für den Antragsteller unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung von X bei der Antragsgegnerin die Kostenübernahme für das Arzneimittel Cannabis Flos Bedrocan. Dem Antrag war die Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 09.10.2012 zum Erwerb von Medizinischen Cannabisblüten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie die dazugehörigen Erklärungen und Atteste von H und von X aus dem Jahre 2012 beigefügt. Aus dem Attest des H, der den Antragsteller seit Juni 2012 behandelt, ergibt sich, dass der Antragsteller wegen der bei ihm vorliegenden Polyarthritis und des Morbus Bechterew zunächst für ca. 20 Jahre mit Kortison, nichtsteroidalen Antirheumatika, Immunsupressiva und Gold behandelt worden sei. Insbesondere seit 2005 hätten sich starke Nebenwirkungen wie ein Restless-Legs-Syndrom und ausgeprägte Magenschmerzen mit Darmblutungen entwickelt, die auch durch Säureblocker nicht gelindert werden konnten. Die Behandlung mit Gold hätte keinen Erfolg gebracht. Seit 2008 habe er Cannabis genommen. Seitdem hätten sich die Schmerzen deutlich gebessert und es sei nur noch selten zu Krankheitsschüben gekommen. Zudem seien die gastrointestinalen Symptome verschwunden und auch das Restless-Legs-Syndrom habe sich deutlich verbessert. Auch die Depression sei verschwunden. In seinem Arztbericht weist H darauf hin, dass die Wirksamkeit von THC bei chronischen Schmerzen und chronischen Entzündungen durch wissenschaftliche Studien nachgewiesen sei. Aufgrund dieser Datenlage und der Nebenwirkungen der alternativ zur Verfügung stehenden Medikamente sei eine Behandlung mit Dronabinol dringend angezeigt. X, der den Antragsteller seit 2001 behandelt, gibt in seinem Attest aus dem Jahre 2012 an, dass die Behandlung der Polyarthritis und des Morbus Bechterew mit Cortikoiden, nichtsteroidalen Antirheumatika und Immunsupressiva mehrfach versucht, wegen Nebenwirkungen aber wieder abgesetzt wurde. Er weist zudem darauf hin, dass für die Behandlung mit dem Cannabiswirkstoff Dronabinol bei schmerzhaften und chronischen Entzündungen positive wissenschaftliche Berichte vorlägen.

Am Tag der Antragstellung informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber, dass sie den Antrag zur Klärung der medizinischen Voraussetzungen an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung weitergeleitet habe. Am 15.3.2017 forderte der MDK bei der Antragsgegnerin einen Auszug über die Arzneimittelverordnungen im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 16.03.2017 an. Der Auszug enthielt für den genannten Zeitraum eine Verordnung vom 11.03.2017 über Metoclopramidtropfen.

Nach der Erstellung des Gutachtens des MDK vom 27.03.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit Bescheid vom 29.03.2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, aus den vorgelegten Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, ob nach 2005 noch eine rheumatologische Behandlung erfolgt sei. Außerdem sei unklar, welche konkreten Immunsupressiva in der Vergangenheit zum Einsatz gekommen seien und ob aktuelle Behandlungskonzepte angewandt würden bzw. warum diese als ungeeignet angesehen werden.

Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch. Er sei Erlaubnisinhaber nach dem Betäubungsmittelgesetz und habe als einer der ersten in Deutschland eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Die Mediziner des BfArM hätten die Notwendigkeit einer Therapie mit Cannabis intensiv und unter strengen Kriterien geprüft. Er leide seit 1986 an Polyarthritis und sei kurz darauf an Morbus Bechterew erkrankt. Beide Erkrankungen seien sehr heftig ausgebrochen, sehr schnell sei es zur Verformung der Füße und einer starken Verknöcherung der Halswirbelsäule gekommen. Die Standardmedikamente hätten nur in einer sehr hohen Dosierung geholfen. Zudem hätten sie vielfältige Nebenwirkungen ausgelöst, wie starke Magen-Darm-Beschwerden, Krämpfe, eine beginnende Darmperforation, Nierensteine und Koliken. Sie hätten dazu geführt, dass er das Gefühl hatte, sein Verstand sei in Watte gepackt. Zudem sei ihm übel gewesen und er habe unter ständiger Müdigkeit gelitten. Die Nebenwirkungen der Medikamente hätten dazu geführt, dass er depressiv, mutlos und von Ängsten geplagt war. Seit Beginn der Therapie mit Cannabis habe er keinen Rheuma- oder Bechterew-Schub mehr erlitten. Zudem seien die Schmerzen in den Füßen, im Nacken und im Kopf auf ein kaum noch wahrnehmbares Maß reduziert ohne zugleich sein Bewusstsein einzutrüben. Die weitere Eigenfinanzierung sei nicht möglich, weil die Ehefrau des Antragstellers Alleinverdienerin sei und zudem die acht Kinder unterhalten werden müssten.

Die Antragsgegnerin holte daraufhin ein weiteres ärztliches Attest von X sowie eine ärztliche Bescheinigung zur Verwendung von Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V ein. X gab in seinen Berichten vom 21.4.2017 an, dass der Antragsteller aufgrund der komplexen rheumatischen Erkrankung an einem chronischen Schmerzsyndrom leide. Seit dem Ausbruch der Polyarthritis und des Morbus Bechterew sei ein schmerzlindernde und entzündungshemmende Therapie durchgeführt wurden. Diese hätte nur eine unzureichende Wirkung gehabt. Die Schmerzsymptomatik habe angehalten und den Antragsteller stark in seiner Lebensqualität beeinträchtigt. Aufgrund der in den Arztberichten und der im Widerspruch vom Antragsteller aufgeführten Nebenwirkungen und Wirkinsuffizienzen sei eine erforderliche Dauertherapie unmöglich gewesen. Die Standardmedikamente hätten zu schwerwiegenden Nebenwirkungen wie Magendarmkoliken, Müdigkeit, Antriebsstörungen, Nierensteinen und einem Restless-Legs-Syndrom geführt. Die Schmerzen hätten mit den gängigen Medikamenten nicht auf ein tolerables Maß gesenkt werden können und zudem sei es immer wieder zu Polyarthritis- und Morbus Bechterew-Schüben gekommen. Seit der Behandlung mit Cannabis vor über 4 Jahren sei es zu keinem Krankheitsschub mehr gekommen. Zudem seien die Schmerzen sehr viel weniger wahrgenommen worden und die Lebensqualität habe sich insgesamt überaus stark verbessert. Als Anlage fügte X die im Fragebogen der Antragsgegnerin zu Cannabinoiden genannten Arztberichte bei. Hierbei handelt es sich um ein Attest des Rheumatologen L aus dem Jahre 2005, der über die Vorstellung des Antragstellers im Jahre 2005 berichtet und angibt, dass bisher keine spezifische Basistherapie erfolgt sei. Eine immunsuppressive Therapie müsse verifiziert werden. Er empfiehlt die Basistherapie mit MTX und ggf. eine Therapie mit Immunsuppressiva.

Unter Berücksichtigung des Widerspruchs und der von X eingereichten Unterlagen ließ die Antragsgegnerin den Sachverhalt erneut durch den MDK begutachten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2017 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass auch nach Vorlage der vom Hausarzt aufgeführten Antragsunterlagen weiterhin Unklarheit darüber bestehe, welche Arzneimittel und nicht medikamentösen Therapien zur Anwendung gekommen seien bzw. als ungeeignet angesehen würden. Eine detaillierte Angabe von Wirkstoff; Handelsnamen, Dosis, Dauer der Therapie und objektivierbarem Therapieergebnis sowie der dadurch entstandenen Nebenwirkungen sei nicht erfolgt. Außerdem sei keine fachrheumatologische Behandlung seit 2005 bzw. 2008 und keine Einbindung in ein multimodales Schmerzkonzept erfolgt. Daher sei nicht plausibel, warum beim Antragsteller keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Anwendung kommen könne.

Am 9.6.2017 hat der Antragsteller einen Antrag auf Übernahme der Kosten im Wege einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Düsseldorf gestellt.

Zur Begründung führt er aus, dass nach der begründeten Einschätzung des H und des X eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes nicht zur Anwendung kommen könne und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehe. Vor der Cannabistherapie habe er insbesondere in der 80er und 90er Jahren nichtsteroidale Antirheumatika, klassische Basistherapeutika, Immunsuppressiva, Kortison und Opioide genommen. Zudem habe er bis zum Beginn der Cannabistherapie Diclofenac und magenschützende Medikamente genommen. Es sei keine oder nur eine geringfügige Wirkung eingetreten. Zudem seien Magen-Darm-Beschwerden, Übelkeit, ein Restless-Legs-Syndrom, Nierenschmerzen, Schwindel, Müdigkeit, Schlafprobleme, Blut im Stuhl, Herzrasen, hoher Blutdruck, Juckreiz und Ekzeme, Augenprobleme, Nierensteine, Zahnfleischentzündungen, Erbrechen, Depressionen, Infekte und ein Gefühl wie in Watte gepackt zu sein, aufgetreten.

Der Antragsteller macht zudem geltend, er sei nicht mehr in der Lage, das Cannabis, für das er im Zeitraum vom 13.03.-17.05.2017 2100 EUR bezahlt habe, selbst zu finanzieren, weil seine finanziellen Reserven inzwischen aufgebraucht seien. Zudem sei die Cannabistherapie zur Linderung der massiven Schmerzen erforderlich. Ein Abwarten in der Hauptsache sei ihm nicht zumutbar, weil beim Rückgriff auf die klassischen Schmerzmedikamente die beschriebenen Nebenwirkungen zu erwarten seien und erneut Rheumaschübe drohten.

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Kosten der Versorgung des Antragstellers mit einem medizinischen Medikament in Form von Cannabis Flos Bedrocan in einer Einzeldosierung von 0,2g, maximale Tagesdosis 2,0g ab Antragstellung gemäß ärztlicher Verordnung des betreuenden Arztes X zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin meint, dass die Schmerzen, die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unmöglich machen, nicht hinreichend belegt seien. Zudem seien die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft, denn der Antragsteller befinde sich nicht in einer fachrheumatologischen Behandlung. Außerdem habe X in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass die Folgekosten für eine fachtherapeutische, schmerztherapeutische und eventuell stationäre Behandlung nicht absehbar seien. Hieraus folgt aus Sicht der Antragsgegnerin, dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung auch nach Ansicht des X zur Anwendung kommen könne. Außerdem seien die Ausführungen des X sehr allgemein gehalten, sodass nicht deutlich werde, warum keine angemessenen Therapieoptionen bestünden. Dies gelte umso mehr, als sich die Medizin und die Arzneimittel stetig weiterentwickeln. Außerdem ergebe sich aus den Hinweises des BfArM für Patientinnen und Patienten sowie für Ärztinnen und Ärzte, dass dort lediglich eine "qualifiziert Plausibilitätskontrolle" durchgeführt wurde. Außerdem habe der Gesetzgeber für Patienten mit einer ehemaligen Ausnahmegenehmigung keine Freistellung von der Erstgenehmigung durch die Krankenkasse im Gesetz festgeschrieben.

Das Gericht hat einen des behandelnden Arztes X vom 03.08.2017 eingeholt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.

Dies setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten; beide sind glaubhaft zu machen. Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und umgekehrt. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. In diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Zudem ist zu beachten, dass das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur vorläufige Regelungen treffen darf. Im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sind allerdings Ausnahmen vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zu machen, wenn eine bestimmte Regelung notwendig erscheint, um sonst zu erwartende unzumutbare und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile für den Antragsteller zu vermeiden, und gleichzeitig ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.

Nach den derzeit vorliegenden aktenkundigen Unterlagen ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 Fünftes Sozialgesetzbuch erfüllt sind und die Klage im Hauptsacheverfahren Erfolg hätte.

Gemäß § 31 Abs. 6 S. 1, 2 SGB V haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung

a) nicht zur Verfügung steht oder

b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,

2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist.

Bei der beim Antragsteller vorliegenden Krankheiten Polyarthritis und Morbus Bechterew dürfte es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handeln, denn es handelt sich um Dauererkrankungen, die in Folge ihrer Auswirkungen den Antragsteller nachhaltig bei seinen Alltagsaktivitäten behindern.

Ein Anspruch nach § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 lit. a) SGB V scheidet danach aus. Denn für die beim Antragsteller vorliegenden Erkrankungen stehen allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen zur Verfügung. Dies ergibt sich sowohl aus der Stellungnahme des MDK, als auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte, die z.B. eine Therapie mit MTX oder Immunsuppressiva zur Behandlung der Erkrankungen des Antragstellers benennen.

Nach den derzeit vorliegenden Unterlagen ist auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass beim Antragsteller im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des Vertragsarztes und unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes eine dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Anwendung kommen kann, § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 lit. b). Die Bescheinigungen des X und des H aus dem Jahre 2012 enthalten eine solche begründete Einschätzung nicht. H, bei dem der Antragsteller erst seit 2012 in Behandlung ist, gibt nur die vom Antragsteller geschilderte Medikation und Nebenwirkungen wieder. Eine eigene Behandlung mit allgemein anerkannten Medikamenten hat bei ihm nicht stattgefunden. Er empfiehlt eine Cannabistherapie im Hinblick auf die vom Antragsteller geschilderten Beschwerden. Eine detaillierte Auseinandersetzung, warum beim Antragsteller eine dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Anwendung kommen kann, fehlt. Auch der behandelnde Arzt X hat angegeben, dass der Antragsteller mit Cortikoiden, nichtsteroidalen Antirheumatika und Immunsupressiva behandelt wurde und es hierbei zu starken Nebenwirkungen gekommen sei. Er empfiehlt in seinem Attest aus dem Jahre 2012 ebenfalls die Cannabistherapie als alternative Therapieoption. Ob noch weitere dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen zur Anwendung kommen können und ggf. warum nicht, erörtert er nicht.

Aus dem von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Arztfragebogen des X zu Cannabinoiden ergibt sich ebenfalls keine begründete Einschätzung des Vertragsarztes, dass beim Antragsteller eine dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Anwendung kommen kann. X hat die Frage 7. und 8., die sich mit den bisherigen Therapien und mit alternativen Behandlungsoptionen befassen, unter Hinweis auf Anlagen beantwortet. Hierbei handelt es sich um einen Arztbrief des Rheumatolgen L aus dem Jahre 2005. L gibt an, dass der Antragsteller nur Diclofenac und nicht steroidale Antirheumatika einnimmt und es hierbei zu Diarrhoen gekommen sei. Eine spezifische Basistherapie erfolge hingegen nicht. Die immunsuppressive Therapie müsse verifiziert werden. L empfiehlt eine Basistherapie mit MTX und ggf. eine Ausdehnung der immunsuppressiven Therapie. Eine Auseinandersetzung mit weiteren Therapieoptionen und deren Nebenwirkungen erfolgt nicht.

Auch aus dem Attest des X vom 21.04.2017 ergibt sich nicht, dass eine dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Anwendung kommen kann. X verweist auf die Erfolge der Cannabistherapie, und gibt an, dass eine "klassische" Therapie nicht erfolgreicher als die Cannabistherapie wäre. Ob eine "klassische" Therapie aus medizinischen Gründen ausgeschlossen ist, beantwortet er hingegen nicht.

Die Zweifel, ob beim Antragsteller eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Anwendung kommen kann, werden zudem durch den Befundbericht des X noch weiter verstärkt. X gibt an, dass beim Antragsteller immunsupressive Behandlungen in Betracht kommen. Zudem weist er darauf hin, dass die von L vorgeschlagene Basistherapie mit MTX auf Wunsch des Antragstellers nicht durchgeführt wurde. Die Ausführungen des MDK, dass die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, erscheint vor diesem Hintergrund durchaus nachvollziehbar und plausibel. Dies gilt umso mehr als die genannten Ärzte den Antragsteller nur mit Diclofenac und Prednisolon behandelt haben. Eine Therapie mit Immunsuppresiva und eine Rheumabasistherapie liegen damit, wie auch der Antragsteller angegeben hat, schon mind. 16 Jahre zurück. Unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschrittes erscheint es daher fraglich, ob auch aktuell alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft sind oder wegen der Nebenwirkungen nicht zur Anwendung kommen können.

Ob und inwieweit lediglich vom Antragsteller angegebene allgemein anerkannte Therapien in den 80er- und 90er-Jahren erfolglos ausgeschöpft worden sind und dies auch noch für die aktuelle Behandlung im Jahre 2017 Geltung haben kann, muss dem Nachweis und der Abklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt ebenso für die angeführten Fragen und Zweifel, ob es sich bei der Verordnung des X um eine begründete Einschätzung im Einzelfall handeln kann. Entgegen der Einschätzung des Klägers folgt auch aus der Ausnahmegenehmigung kein Anspruch auf die Kostenübernahme von Cannabis. Aus der Bundestagsdrucksache 18/8953 S. 4 ergibt sich zwar, dass Anträge auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie vom BfArM unabhängig von den zugrundeliegenden Diagnosen in solchen Fällen versagt wurden, in denen noch weitere Therapieoptionen zur Verfügung standen. Aus den Hinweises des BfArM für Patientinnen und Patienten sowie für Ärztinnen und Ärzte zur Ausnahmegenehmigung nach dem BtMG ergibt sich, dass das BfArM lediglich eine qualifizierte Plausibilitätskontrolle durchgeführt hat. Da der Antragsteller dort nur die Bescheinigung des H und des X aus dem Jahre 2012 vorgelegt hat, kann aus den oben genannten Gründen - nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller austherapiert ist. Dies wird auch durch den aktuellen Befundbericht des X bestätigt.

Schließlich ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien keine andere Beurteilung. Hiernach setzt ein Therapieversuch mit Cannabis nicht voraus, dass der Versicherte langjährig schwerwiegende Nebenwirkungen ertragen muss. Ein Arzt soll Cannabisarzneimittel bereits dann anwenden können, wenn er die durch Studien belegten schulmedizinische Behandlungsmöglichkeiten auch unter Berücksichtigung von Nebenwirkungen ausgeschöpft hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. X hat im Befundbericht angegeben, dass als Alternative noch eine Therapie mit Immunsuppressiva beim Antragsteller zur Verfügung stehe. Zudem haben weder X, noch H und L den Antragsteller mit einer klassischen Rheumabasistherapie behandelt. Die vom Antragsteller angegebene Therapie mit entsprechenden Medikamenten in den 80er und 90er Jahren ist nicht glaubhaft gemacht und dürfte, da sie mindestens 18 Jahre zurückliegt, auch nicht ausreichend sein, um aktuell festzustellen, dass beim Antragsteller aktuell keine dem allgemein anerkannten, medizinischen Standard entsprechende Therapieoption zur Anwendung kommen kann.

Den Eingang des von H angeforderten Befundberichts hat das Gericht nicht mehr abgewartet, um die vom Antragsteller ausdrücklich geltend gemachte kurzfristige Entscheidung zu treffen. Der Befundbericht erschien zudem nunmehr entbehrlich, da ein aussagekräftiger Befundbericht des X vorlag und H kein Vertragsarzt ist. Auch die Befundberichte von L und C2 hat das Gericht nicht mehr abgewartet, da diese den Antragsteller aktuell nicht behandeln und daher allenfalls über die Medikation in der Vergangenheit berichten können.

Auch ein Anordnungsgrund ist nicht gegeben. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller ohne Eilrechtsschutz ein wesentlicher Nachteil droht. Es steht als Therapieoption eine Behandlung mit Immunsuppressiva sowie ein multimodales Schmerzkonzept zur Verfügung.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Gesetze

Gesetze

6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung


(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und B

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln


(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer 1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den

Referenzen

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1 Satz 6 entsprechend. Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei wählen. Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke oder einem sonstigen Leistungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder mittelbar Verordnungen bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen. Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. August 2020 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte entsprechend. Bis 48 Monate nach dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 erbracht wurden. Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Hersteller von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung im Rahmen eines Antragsverfahrens insbesondere zu konkreten Inhalten der vorzulegenden Unterlagen und Studien. § 34 Absatz 6 gilt entsprechend. Für die Beratung sind Gebühren zu erheben. Das Nähere zur Beratung und zu den Gebühren regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.

(1b) Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.

(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler. Hat die Krankenkasse mit einem pharmazeutischen Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Absatz 1, 1b, 3a und 3b. Diese Vereinbarung ist nur zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des Festbetrages ausgeglichen werden. Die Krankenkasse übermittelt die erforderlichen Angaben einschließlich des Arzneimittel- und des Institutionskennzeichens der Krankenkasse an die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2; das Nähere ist in den Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu vereinbaren. Versicherte und Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse abgeschlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

(2a) (weggefallen)

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. Satz 1 gilt auch für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden sind. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 20 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Für andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei. Eine bereits geleistete Zuzahlung für die erneute Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse zu erstatten.

(4) Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(5) Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung nach Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in der jeweils geltenden und gemäß § 94 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Entwicklung der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, zu evaluieren und über das Ergebnis der Evaluation dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen in der Verfahrensordnung nach Satz 5, zu berichten. Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss in dem Bericht nach Satz 2 fest, dass zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung Anpassungen der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, erforderlich sind, regelt er diese Anpassungen spätestens zwei Jahre nach Übersendung des Berichts in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei der Evaluation nach Satz 2 und bei der Regelung nach Satz 3 Angaben von Herstellern von Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung zur medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Produkte sowie Angaben zur Versorgung mit Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Das Nähere zum Verfahren der Evaluation nach Satz 2 und der Regelung nach Satz 3 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Für die Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a)
nicht zur Verfügung steht oder
b)
im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Leistungen nach Satz 1 beauftragt.Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zu informieren.Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die nach Satz 6 übermittelten Daten nur in anonymisierter Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format des Studienberichts nach Satz 9 zu regeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 5 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht. Abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 ist über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Sofern eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, ist abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; der Medizinische Dienst nimmt, sofern eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von zwei Wochen Stellung.

(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum 1. Oktober 2023 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Nummer 6 das Nähere zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, bei denen der Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 6 Satz 2 entfällt.

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.