Nebentätigkeit: Ungenehmigte Nebentätigkeit kann zur Gehaltskürzung führen

bei uns veröffentlicht am07.03.2017
Zusammenfassung des Autors
Es ist ein schweres Dienstvergehen, eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung auszuüben. Um dem Beamten den Unrechtsgehalt seiner Verfehlung nachhaltig vor Augen zu führen, ist es angemessen und ausreichend, sein Gehalt für ein Jahr um zehn
Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Trier. Dagegen kam es dem Wunsch des Arbeitgebers aber nicht nach, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Hierbei berücksichtigten die Richter unter anderem die lange unbeanstandete Dienstzeit des Beamten, die strafrechtliche Unbescholtenheit und seine Mitwirkung im Disziplinarverfahren.

Das VG Trier hat in seinem Beschluss vom 22.11.2016 (3 K 3700/16.TR) folgendes entschieden:

Tenor:

Gegen den Beklagten wird eine Gehaltskürzung auf ein Jahr in Höhe von einem Zehntel beginnend mit dem 1. Dezember 2016 verhängt.

Die Kosten des Disziplinarverfahrens einschließlich des Vorverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe:

Der am ... in ... geborene Beklagte steht als Justizvollzugsobersekretär im Dienst des klagenden Landes. Nach Ausbildung zum Fluggerätemechaniker, Ableistung des Grundwehrdienstes, Beschäftigungen bei der Lufthansa als Fluggerätemechaniker und bei der Firma ..., in ... als kaufmännischer Angestellter wurde der Beklagte zum 1. April 1999 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Justizvollzugsanstalt ... als Justizvollzugsobersekretäranwärter eingestellt. Mit Wirkung vom 25. April 2001 wurde der Beklagte zum Justizvollzugsobersekretär z.A. und mit Wirkung vom 1. Mai 2003 zum Justizvollzugsobersekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt.

Seine dienstlichen Leistungen wurden mit Beurteilung vom 15. September 2011 mit „durchschnittlich“ bewertet. Der Beamte ist ledig und hat einen im Jahr 2008 geborenen Sohn. Disziplinarrechtlich ist er nicht vorbelastet.

Im Jahr 2014 war der Beklagte an 142 Tagen und 2015 an 186 Tagen dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 19. Oktober 2015 bis 30. November 2015 befand er sich in Wiedereingliederung. Seit dem 1. Dezember 2015 ist er wieder vollschichtig eingesetzt.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 wurde gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Überschreitung einer ihm für die Zeit vom 9. Dezember 2009 bis zum 31. März 2013 erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung und der weiteren Ausübung dieser nach Art und Umfang nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit nach Ablauf der Genehmigung - auch in Zeiten dienstunfähiger Erkrankung - ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde dem Beamten mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 bekannt gegeben.

Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt ... gab das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 an das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zwecks Erhebung einer Disziplinarklage ab.

Nach Zustimmung des Hauptpersonalrats - Bereich Strafvollzug - in seiner Sitzung am 13. Juli 2016 hat der Kläger am 27. Juli 2016 Disziplinarklage mit dem ursprünglichen Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst erhoben.

Der Beklagte hat sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, das unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs, in dem er seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, sowie unter angemessener Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes die Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung im verhängten Umfang erforderlich macht , zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015.

Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gemäß § 68 S. 2 LDG kann das Verwaltungsgericht auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung durch Beschluss die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen, wenn - wie vorliegend - keine höhere Disziplinarmaßnahme als eine Kürzung der Dienstbezüge verwirkt ist und die Beteiligten der Verhängung der Disziplinarmaßnahme zustimmen.

Der Beamte hat ein Dienstvergehen begangen, indem er schuldhaft nach Ablauf der ihm zuletzt bis zum 31. März 2013 erteilten Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit in Gestalt eines Internethandels mit einer Vergütung von 100 € monatlich und einem durchschnittlichen Zeitaufwand pro Woche von 8 Stunden die Nebentätigkeit weiterhin ausgeübt hat ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung gewesen zu sein zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015. Eine solche hätte ihm allein bereits aufgrund der erheblichen Fehltage seit 2013 nicht erteilt werden können. Durch die Missachtung der für ihn maßgeblichen nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen hat der Beklagte innerdienstlich gegen die sich aus § 34 S. 3 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 - BeamtStG - ergebende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie gegen seine sich aus § 35 S. 2 BeamtStG ergebende Gehorsamspflicht verstoßen.

Dieser Würdigung legt das Gericht folgenden Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte betrieb seit dem 30. August 2009 bis Juni 2015 einen gewerblichen Internethandel mit Antiquitäten unter dem Namen „...“ auf der online- Versteigerungsplattform eBay. Durch Verkäufe über … erzielte der Beklagte in der Zeit vom 8. August 2009 bis Juni 2015 Einnahmen i. H. v. 63.769,60 € für 1613 Transaktionen . Letztmalig zahlte der Beklagte mit Rechnung vom 15. Februar 2015 an eBay eine Verkaufsprovision i. H. v. 120,53 Euro. In der Zeit vom 15. bis 22. Juni 2015 bot der Beklagte bei eBay Artikel im Wert von 4298 € zum Verkauf an . In seinem zusätzlich betriebenen Onlineshop auf „....de“ bot der Beamte am 12. Juni 2015 47 Artikel mit einem Gesamtwert von 2851 € an.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen des Klägers im behördlichen Disziplinarverfahren sowie der geständigen Einlassung des Beklagten. Hierdurch hat der Beklagte gegen die zuvor genannten Dienstpflichten vorsätzlich verstoßen.

Ein weitergehender Pflichtenverstoß lässt sich diesem Sachverhalt nicht entnehmen. Soweit dem Beklagten vorgehalten wird, den Internethandel nach Art und Umfang sowohl während der Laufzeit der Genehmigung als auch nach deren Ablauf dergestalt betrieben zu haben, dass der genehmigten Umfang in zeitlicher und entgeltlicher Hinsicht überschritten, bzw. die Nebentätigkeit auch nach Ablauf der Genehmigung als Ausübung eines „Zweitberufs“ nicht genehmigungsfähig gewesen wäre, und ihm deswegen ein weitergehender materiell-rechtlicher Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht und damit gleichzeitig eine Verletzung der Wahrheitspflicht als besondere Ausprägung der Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten zur Last gelegt wird, ist ein dahingehender Sachverhalt in der Klageschrift nicht hinreichend spezifiziert dargelegt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorwurfs, die nicht genehmigte Nebentätigkeit in Zeiten dienstunfähiger Erkrankung ausgeübt und dadurch die der Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz immanente Gesundhaltungspflicht verletzt zu haben. Zur Begründung dieser Vorwürfe hätte es über den angeschuldigten Sachverhalt hinaus der Darlegung der dem Beklagten ab 2009 zur Last gelegten einzelnen Handlungen bedurft . Eine solche Konkretisierung ist vorliegend jedoch weder in der Klageschrift erfolgt, noch sind im disziplinarrechtlichen Verfahren dahingehende Ermittlungen, deren Ergebnis die Vorwürfe bestätigen könnten, durchgeführt worden.

Das festgestellte Dienstvergehen ist unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls mit der Kürzung der Dienstbezüge auf die Dauer eines Jahres in Höhe von einem Zehntel angemessen geahndet.

Der Beklagte hat über mehr als zwei Jahre gegen das Nebentätigkeitsrecht verstoßen, obwohl ihm seine dahingehenden formalen Obliegenheiten aufgrund vorangegangener Genehmigungsverfahren hinreichend bewusst waren. Hierdurch hat der Beklagte eine Einstellung offenbart, die dem dienstrechtlichen Pflichtenkreis eines Beamten diametral entgegensteht. Dabei kommt dem Umstand, dass dem Beklagten aufgrund seiner längerfristigen Erkrankung eine entsprechende Genehmigung auch nicht hätte erteilt werden können, eine erschwerende Bedeutung zu. In der Öffentlichkeit würde es auf Unverständnis stoßen und es wäre dem Ansehen der Verwaltung abträglich, wenn der Beamte einerseits eine vergütete Nebentätigkeit ausübt, andererseits aber seine Arbeitskraft nicht dem ihn alimentierenden Dienstherrn zur Verfügung stellen kann. Unter Berücksichtigung der langen unbeanstandeten Dienstzeit des Beklagten, seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit, der von ihm mit Vorlage von … - Unterlagen gezeigten Einsicht in den begangenen Verstoß und der Mitwirkung im Disziplinarverfahren hält das Gericht die Verhängung einer Gehaltskürzung im ausgesprochenen Umfang für angemessen aber auch ausreichend, um dem Beklagten den Unrechtsgehalt seiner Verfehlung nachhaltig vor Augen zu führen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte in Ansehung des laufenden Disziplinarverfahrens den von ihm betriebenen Internethandel aufgegeben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 LBG.

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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Referenzen

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.