Sozialrecht: Anspruch auf Krankengeld hängt nicht vom AU-Formular ab
Diese Klarstellung traf das Sozialgericht (SG) Stuttgart im Fall einer Altenpflegerin. Diese war aufgrund von Kniebeschwerden arbeitsunfähig. Der behandelnde Arzt schrieb sie bis 14.7.2011 krank. Während dieser Zeit zog sich die Frau einen Sehnenriss am Finger zu. Hierüber informierte der behandelnde Arzt die Krankenkasse mit einem Befundbericht. Darin teilte er u.a. mit, dass die Frau aufgrund der Sehnenverletzung auch leichte Arbeiten nicht ausüben könne. Am 15.7.2011 attestierte der Arzt der Frau mit einer Erstbescheinigung sodann eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Sehnenverletzung. Die Krankenkasse weigerte sich, Krankengeld zu zahlen. Sie argumentierte damit, dass sich der Anspruch auf Krankengeld nach dem Versicherungsverhältnis am Tag nach der ärztlichen Feststellung richte. Am 15.7.2011 sei eine Lücke eingetreten. Diese habe zum Erlöschen der Versicherung mit Krankengeldanspruch geführt.
Das SG sah das jedoch anders. Es verurteilte die Krankenkasse, das Krankengeld zu zahlen. Zwar müsse ein Versicherter, wenn er weiter Krankengeld beziehen wolle, grundsätzlich rechtzeitig vor Ablauf der letzten Krankschreibung wieder einen Arzt aufsuchen, um die weitere Arbeitsunfähigkeit feststellen und bescheinigen zu lassen. Allerdings könne auch ein Arztbericht an die Krankenkasse als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügen. Denn das Gesetz schreibe für die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung keine bestimmte Form vor.
Quelle: SG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2014, (Az.: S 16 KR 6359/11).
Das SG sah das jedoch anders. Es verurteilte die Krankenkasse, das Krankengeld zu zahlen. Zwar müsse ein Versicherter, wenn er weiter Krankengeld beziehen wolle, grundsätzlich rechtzeitig vor Ablauf der letzten Krankschreibung wieder einen Arzt aufsuchen, um die weitere Arbeitsunfähigkeit feststellen und bescheinigen zu lassen. Allerdings könne auch ein Arztbericht an die Krankenkasse als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügen. Denn das Gesetz schreibe für die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung keine bestimmte Form vor.
Quelle: SG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2014, (Az.: S 16 KR 6359/11).
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