Unterhaltsrecht: Böses Erwachen bei Aufnahme einer ungesicherten selbstständigen Tätigkeit
Nimmt ein abhängig Beschäftigter eine selbstständige Tätigkeit auf, ohne zuvor gesichert zu haben, den geschuldeten Unterhalt für die Ehefrau und die minderjährigen Kinder auch weiterhin zahlen zu können, kann er sich nicht auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit berufen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Köln gelte dies zumindest in den Fällen, in denen dem Unterhaltspflichtigen für den Schritt in die Selbstständigkeit erkennbar weder öffentliche Mittel, noch Kredite, noch eigene Rücklagen zur Verfügung stünden, die ihm in der Anlaufphase - also bis zum Eintritt der erwarteten Gewinne - eine Weiterzahlung des Unterhalts ermöglichten.
Unangenehme Konsequenz für den Unterhaltsverpflichteten in dieser Situation sei, dass er trotz Leistungsunfähigkeit weiterhin zur Unterhaltszahlung verpflichtet sei. Diese Zahlungsverpflichtung werde nach seinem letzten Bruttoeinkommen beurteilt (OLG Köln, 4 UF 172/05).