Unterhaltsrecht: Notwendiger Selbstbehalt eines Umschülers

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Absolviert ein Unterhaltspflichtiger eine von der Arbeitsverwaltung bewilligte Umschulungsmaßnahme, steht ihm der notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen zu. Das gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden zumindest für die Fälle, in denen der Aufwand der Umschulung für den Unterhaltspflichtigen ebenso groß ist, wie wenn er vollschichtig erwerbstätig wäre.
Nach Ansicht des OLG folge dies daraus, dass ihn die mit der Umschulung typischerweise verbundenen besonderen Aufwendungen in gleicher Weise wie einen Beschäftigen in einem regulären Erwerbsverhältnis treffen würden. Auch lasse sich die mit dem höheren Selbstbehalt des Erwerbstätigen verbundene Anreizfunktion bei einem Umschüler nicht von vornherein ausschließen. Die Erwägung, den Unterhaltsverpflichteten (auch finanziell) besonders zu motivieren, wenn er sich mit Erfolg um die Erzielung von Erwerbseinkommen bemüht, treffe auf den Umschüler sogar in besonderem Maße zu. Bei ihm gehe es nicht nur um den Erhalt des während der Umschulung selbst erzielten Einkommens. Entscheidend sei vielmehr die mittel- und langfristige Verbesserung seiner Arbeitsmarktchancen. Diese kämen schließlich wiederum auch dem Unterhaltsberechtigten zugute (OLG Dresden, 20 UF 60/06).

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