Arbeitsrecht: Abordnung von Wachkräften des Bundesbeauftragten für Stasiunterlagen
Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden und damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt. Dieses hatte den Antrag des Betroffenen auf Erlass einer gegen die Abordnung gerichteten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Das LAG gelangte zu der Auffassung, dass der Bundesbeauftragte die Abordnung auf das
arbeitgeberseitige Direktionsrecht stützen könne. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen stünden dem nicht entgegen. Auf die vom Betroffenen bestrittene Verfassungsmäßigkeit des § 37a Stasiunterlagengesetz, wonach ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die beim Bundesbeauftragten beschäftigt sind, unter Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung zu versetzen sind, käme es daher nicht an.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.9.2014, (Az.: 15 SaGa 1468/14).
Das LAG gelangte zu der Auffassung, dass der Bundesbeauftragte die Abordnung auf das
arbeitgeberseitige Direktionsrecht stützen könne. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen stünden dem nicht entgegen. Auf die vom Betroffenen bestrittene Verfassungsmäßigkeit des § 37a Stasiunterlagengesetz, wonach ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die beim Bundesbeauftragten beschäftigt sind, unter Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung zu versetzen sind, käme es daher nicht an.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.9.2014, (Az.: 15 SaGa 1468/14).
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