Vertragsrecht: Nachtragsangebot: Konkludente Annahme durch Abrufen der Leistung

published on 28/02/2009 14:46
Vertragsrecht: Nachtragsangebot: Konkludente Annahme durch Abrufen der Leistung
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Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte Berlin-Mitte
Fordert der Besteller zusätzliche Leistungen und unterbreitet der Werkunternehmer hierfür ein Nachtragsangebot, kann eine konkludente Annahme des Nachtragsangebots dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Besteller die Leistungen abfragt und entgegennimmt, ohne dem Nachtragsangebot zu widersprechen.

Das sei nach einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) jedenfalls für den Fall anzunehmen, in dem der Besteller dem Nachtragsangebot erst widerspreche, nachdem die zusätzliche Leistung ausgeführt worden sei. Dann müsse er auch die im Nachtragsangebot enthaltenen Kosten tragen (KG, 7 U 169/07).


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28/07/2010 14:18

eine solche Vereinbarung in AGB ist zulässig - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
26/10/2011 10:35

Verlangt der Auftraggeber bestimmte Arbeiten, muss ihn der Auftragnehmer darauf hinweisen, wenn diese Leistungen möglicherweise sinnlos oder überflüssig sind
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