Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1568 Härteklausel
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1568 Härteklausel
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
(2) (weggefallen)
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(2) In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe dürfen von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsache
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

11 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 12/06/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 143/11 Verkündet am: 12. Juni 2013 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 17/11/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 170/09 Verkündet am: 17. November 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 11/05/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 33/09 Verkündet am: 11. Mai 2011 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 03/11/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Forchheim vom 31.05.2016 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin, ihr das Anwesen H. in N. zur alleinigen Nutzung zu überlasse
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