Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) : Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG -, Abfindung, Handels- und Gesellschaftsrecht, betriebliche Altersversorgung, Begründung von Arbeitsverhältnissen
§ 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.