Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) : Berechnung der Renten
Handels- und Gesellschaftsrecht, aktuelle Gesetzgebung, Befristete Arbeitsverhältnisse, Geringfügige Beschäftigung, Sozialrecht
§ 93 Berechnung der Renten
(1) Beiträge von Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger versicherungspflichtig waren, gelten als Beiträge als Landwirt.
(2) Beiträge als Landwirt, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt wurden, gelten als Beiträge als mitarbeitender Familienangehöriger, wenn
- 1.
sie nach § 90 (1) Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte nur angerechnet, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts, mit Ausnahme der Zeiten des Bezugs eines vorzeitigen Altersgeldes, einer Landabgaberente oder eines Hinterbliebenengeldes, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt hat. Satz 1 gilt für die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht für Landwirte, die bis zum 1. Oktober 1972 mindestens für 60 Kalendermonate Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben, wenn die Beitragspflicht bis zum 1. Oktober 1972 endete; § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt.
(2) Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem 1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Witwen- oder Witwerrente nur angerechnet, wenn der Verstorbene mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten einer Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht oder des Bezugs einer Landabgaberente, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat. Satz 1 gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.
(3) Ist ein beitragspflichtiger Landwirt vor dem 1. Januar 1995 verstorben und hat der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Unternehmers bereits für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse weitergezahlt, werden auf Antrag diese Beitragszeiten auch auf die Wartezeit bei einer Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Bei einer Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsminderung gilt dies nur für von dem überlebenden Ehegatten als Unternehmer gezahlte Beiträge und für Beiträge, die aufgrund einer Berechtigung zur Weiterentrichtung von Beiträgen gezahlt wurden, die vor dem 1. Januar 1974 erlangt worden ist. Bei einer Witwen- oder Witwerrente nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a und b gilt dies nur für Beiträge, die als Unternehmer innerhalb von 18 Monaten nach dem Tode des Landwirts gezahlt sind.
(4) Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht unter den sonstigen Voraussetzungen des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Rechts auch dann, wenn für weniger als fünf Jahre Beiträge gezahlt sind und
- 1.
der Verstorbene vor dem 1. April 1968 - a)
Landwirt im Saarland war und - b)
erwerbsunfähig nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht geworden war sowie
- 2.
für die Zeit, in der er nach dem 31. März 1963 Landwirt im Saarland war, Beiträge gezahlt sind.
(5) Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem 1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Waisenrente nur angerechnet, wenn der Verstorbene mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten einer Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht oder des Bezugs einer Landabgaberente, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat. Beiträge, die ein vorverstorbener Ehegatte als Landwirt gezahlt hat, werden angerechnet.
(6) Beiträge, die nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom Bund für Personen mit Anspruch auf eine Produktionsaufgaberente gezahlt worden sind, gelten als Beiträge im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 5.
(7) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 für einen mitarbeitenden Familienangehörigen an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt worden sind und nach § 92 angerechnete Beiträge gelten nicht als Beiträge im Sinne der Absätze 1 bis 5.
(8) Bei Renten wegen Erwerbsminderung verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch um Zeiten bis zum 8. August 2018, in denen die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 8 und 9 in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung erfüllt waren.
- 2.
- a)
nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995 erfolgten Fortfall der Beitragspflicht für weniger als 15 Jahre Beiträge ohne Berücksichtigung von Beträgen als mitarbeitender Familienangehöriger an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden und eine Altersrente festzustellen ist oder - b)
nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995 erfolgten Fortfall der Beitragspflicht vom Verstorbenen für weniger als 5 Jahre Beiträge ohne Berücksichtigung von Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden und eine Witwen- oder Witwerrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung festzustellen ist und
- 3.
vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag als mitarbeitender Familienangehöriger gezahlt wurde.
(3) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt wurden, bleiben bei der Rentenberechnung unberücksichtigt, wenn
- 1.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 vorliegen und vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag als mitarbeitender Familienangehöriger nicht gezahlt wurde, - 2.
sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt wurden oder - 3.
sie bereits bei einer Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt sind und für den Überlebenden, der diese Beiträge gezahlt hat, eine Rente aus eigener Versicherung festzustellen ist.
§ 93a Abschlag vom Rentenwert
(1) Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 wird der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8
(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.(2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit
- 1.
Beitragszeiten, - 2.
einer Zurechnungszeit und - 3.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit
- 1.
Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und - 2.
freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
(3) Der Faktor beträgt
- 1.
0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt oder freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten, Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht, sowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf Waisenrente besteht, - 2.
0,0417 für alle anderen Zeiten.
(4) Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember 1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von 40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird. Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.
(5) Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten
- 1.
des Versicherten bei einer Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, - 2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, - 3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente.
(6) Der Rentenartfaktor beträgt bei
1. | Renten wegen Alters | 1,0 |
2. | Renten wegen voller Erwerbsminderung | 1,0 |
3. | Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | 0,5 |
4. | Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist | 1,0 |
anschließend | 0,55 | |
5. | Waisenrenten | 0,2. |
Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter Zugrundelegung eines ohne Abschläge ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht überschreiten.
(7) (weggefallen)
(8) Für jeden Kalendermonat,
- 1.
für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, - 2.
den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind, - 3.
für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird,
- 1.
Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige nach § 1 gezahlt sind, - 1a.
freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Nummer 1 vorhanden sind, - 2.
nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind, und - 3.
Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind.
(9) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert oder ein Zuschlag zum allgemeinen Rentenwert bleiben unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist. Dies gilt nicht,
- 1.
wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, falls der Abschlag der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente wegen Erwerbsminderung übersteigt, - 2.
soweit Absatz 10 Anwendung findet.
(10) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert einer früheren Rente vermindert sich für jeden Kalendermonat, für den
- 1.
eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch genommen wurde, - 2.
eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde,
- 1.
der Nichtleistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um 50 vom Hundert, - 2.
der nur teilweisen nicht in voller Höhe erbrachten Leistung in dem Umfang, in dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht geleistet wurde,
(11) Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt. Die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Bei Versicherten, die eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1
(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.
(2) Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.
Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch genommen werden kann, abweichend von § 11 Abs. 3 und § 87a folgende Regelaltersgrenzen zugrunde zu legen:
Geburtsjahrgänge Geburtsmonate | maßgebende Regelaltersgrenze | |
Jahre | Monate | |
vor 1957 | 65 | 0 |
1957 | ||
Januar | 65 | 1 |
Februar | 65 | 2 |
März | 65 | 3 |
April | 65 | 4 |
Mai | 65 | 5 |
Juni | 65 | 6 |
Juli | 65 | 7 |
August | 65 | 8 |
September | 65 | 9 |
Oktober | 65 | 10 |
November und Dezember | 65 | 11. |
(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.(2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit
- 1.
Beitragszeiten, - 2.
einer Zurechnungszeit und - 3.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit
- 1.
Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und - 2.
freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
(3) Der Faktor beträgt
- 1.
0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt oder freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten, Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht, sowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf Waisenrente besteht, - 2.
0,0417 für alle anderen Zeiten.
(4) Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember 1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von 40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird. Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.
(5) Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten
- 1.
des Versicherten bei einer Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, - 2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, - 3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente.
(6) Der Rentenartfaktor beträgt bei
1. | Renten wegen Alters | 1,0 |
2. | Renten wegen voller Erwerbsminderung | 1,0 |
3. | Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | 0,5 |
4. | Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist | 1,0 |
anschließend | 0,55 | |
5. | Waisenrenten | 0,2. |
Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter Zugrundelegung eines ohne Abschläge ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht überschreiten.
(7) (weggefallen)
(8) Für jeden Kalendermonat,
- 1.
für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, - 2.
den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind, - 3.
für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird,
- 1.
Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige nach § 1 gezahlt sind, - 1a.
freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Nummer 1 vorhanden sind, - 2.
nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind, und - 3.
Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind.
(9) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert oder ein Zuschlag zum allgemeinen Rentenwert bleiben unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist. Dies gilt nicht,
- 1.
wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, falls der Abschlag der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente wegen Erwerbsminderung übersteigt, - 2.
soweit Absatz 10 Anwendung findet.
(10) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert einer früheren Rente vermindert sich für jeden Kalendermonat, für den
- 1.
eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch genommen wurde, - 2.
eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde,
- 1.
der Nichtleistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um 50 vom Hundert, - 2.
der nur teilweisen nicht in voller Höhe erbrachten Leistung in dem Umfang, in dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht geleistet wurde,
(11) Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt. Die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch genommen werden kann, abweichend von § 11 Abs. 3 und § 87a folgende Regelaltersgrenzen zugrunde zu legen:
Geburtsjahrgänge Geburtsmonate | maßgebende Regelaltersgrenze | |
Jahre | Monate | |
vor 1957 | 65 | 0 |
1957 | ||
Januar | 65 | 1 |
Februar | 65 | 2 |
März | 65 | 3 |
April | 65 | 4 |
Mai | 65 | 5 |
Juni | 65 | 6 |
Juli | 65 | 7 |
August | 65 | 8 |
September | 65 | 9 |
Oktober | 65 | 10 |
November und Dezember | 65 | 11. |
(3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor 2024 oder sind bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor 2024 verstorben, tritt bei der Berechnung der Abschläge bei diesen Renten nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2
(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.(2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit
- 1.
Beitragszeiten, - 2.
einer Zurechnungszeit und - 3.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit
- 1.
Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und - 2.
freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
(3) Der Faktor beträgt
- 1.
0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt oder freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten, Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht, sowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf Waisenrente besteht, - 2.
0,0417 für alle anderen Zeiten.
(4) Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember 1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von 40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird. Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.
(5) Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten
- 1.
des Versicherten bei einer Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, - 2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, - 3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente.
(6) Der Rentenartfaktor beträgt bei
1. | Renten wegen Alters | 1,0 |
2. | Renten wegen voller Erwerbsminderung | 1,0 |
3. | Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | 0,5 |
4. | Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist | 1,0 |
anschließend | 0,55 | |
5. | Waisenrenten | 0,2. |
Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter Zugrundelegung eines ohne Abschläge ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht überschreiten.
(7) (weggefallen)
(8) Für jeden Kalendermonat,
- 1.
für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, - 2.
den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind, - 3.
für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird,
- 1.
Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige nach § 1 gezahlt sind, - 1a.
freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Nummer 1 vorhanden sind, - 2.
nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind, und - 3.
Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind.
(9) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert oder ein Zuschlag zum allgemeinen Rentenwert bleiben unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist. Dies gilt nicht,
- 1.
wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, falls der Abschlag der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente wegen Erwerbsminderung übersteigt, - 2.
soweit Absatz 10 Anwendung findet.
(10) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert einer früheren Rente vermindert sich für jeden Kalendermonat, für den
- 1.
eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch genommen wurde, - 2.
eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde,
- 1.
der Nichtleistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um 50 vom Hundert, - 2.
der nur teilweisen nicht in voller Höhe erbrachten Leistung in dem Umfang, in dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht geleistet wurde,
(11) Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt. Die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.(2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit
- 1.
Beitragszeiten, - 2.
einer Zurechnungszeit und - 3.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit
- 1.
Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und - 2.
freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
(3) Der Faktor beträgt
- 1.
0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt oder freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten, Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht, sowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf Waisenrente besteht, - 2.
0,0417 für alle anderen Zeiten.
(4) Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember 1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von 40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird. Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.
(5) Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten
- 1.
des Versicherten bei einer Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, - 2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, - 3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente.
(6) Der Rentenartfaktor beträgt bei
1. | Renten wegen Alters | 1,0 |
2. | Renten wegen voller Erwerbsminderung | 1,0 |
3. | Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | 0,5 |
4. | Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist | 1,0 |
anschließend | 0,55 | |
5. | Waisenrenten | 0,2. |
Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter Zugrundelegung eines ohne Abschläge ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht überschreiten.
(7) (weggefallen)
(8) Für jeden Kalendermonat,
- 1.
für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, - 2.
den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind, - 3.
für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird,
- 1.
Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige nach § 1 gezahlt sind, - 1a.
freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Nummer 1 vorhanden sind, - 2.
nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind, und - 3.
Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind.
(9) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert oder ein Zuschlag zum allgemeinen Rentenwert bleiben unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist. Dies gilt nicht,
- 1.
wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, falls der Abschlag der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente wegen Erwerbsminderung übersteigt, - 2.
soweit Absatz 10 Anwendung findet.
(10) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert einer früheren Rente vermindert sich für jeden Kalendermonat, für den
- 1.
eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch genommen wurde, - 2.
eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde,
- 1.
der Nichtleistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um 50 vom Hundert, - 2.
der nur teilweisen nicht in voller Höhe erbrachten Leistung in dem Umfang, in dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht geleistet wurde,
(11) Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt. Die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Rentenbeginn/Todeszeitpunkt | maßgebende Altersgrenze | ||
Jahr | Monat | Jahre | Monate |
vor 2012 | 63 | 0 | |
2012 | |||
Januar | 63 | 1 | |
Februar | 63 | 2 | |
März | 63 | 3 | |
April | 63 | 4 | |
Mai | 63 | 5 | |
Juni bis Dezember | 63 | 6 | |
2013 | 63 | 7 | |
2014 | 63 | 8 | |
2015 | 63 | 9 | |
2016 | 63 | 10 | |
2017 | 63 | 11 | |
2018 | 64 | 0 | |
2019 | 64 | 2 | |
2020 | 64 | 4 | |
2021 | 64 | 6 | |
2022 | 64 | 8 | |
2023 | 64 | 10. |
An die Stelle des 62. Lebensjahres tritt bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1
(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.(2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit
- 1.
Beitragszeiten, - 2.
einer Zurechnungszeit und - 3.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit
- 1.
Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und - 2.
freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
(3) Der Faktor beträgt
- 1.
0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt oder freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten, Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht, sowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf Waisenrente besteht, - 2.
0,0417 für alle anderen Zeiten.
(4) Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember 1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von 40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird. Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.
(5) Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten
- 1.
des Versicherten bei einer Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, - 2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, - 3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente.
(6) Der Rentenartfaktor beträgt bei
1. | Renten wegen Alters | 1,0 |
2. | Renten wegen voller Erwerbsminderung | 1,0 |
3. | Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | 0,5 |
4. | Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist | 1,0 |
anschließend | 0,55 | |
5. | Waisenrenten | 0,2. |
Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter Zugrundelegung eines ohne Abschläge ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht überschreiten.
(7) (weggefallen)
(8) Für jeden Kalendermonat,
- 1.
für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, - 2.
den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind, - 3.
für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird,
- 1.
Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige nach § 1 gezahlt sind, - 1a.
freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Nummer 1 vorhanden sind, - 2.
nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind, und - 3.
Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind.
(9) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert oder ein Zuschlag zum allgemeinen Rentenwert bleiben unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist. Dies gilt nicht,
- 1.
wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, falls der Abschlag der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente wegen Erwerbsminderung übersteigt, - 2.
soweit Absatz 10 Anwendung findet.
(10) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert einer früheren Rente vermindert sich für jeden Kalendermonat, für den
- 1.
eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch genommen wurde, - 2.
eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde,
- 1.
der Nichtleistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um 50 vom Hundert, - 2.
der nur teilweisen nicht in voller Höhe erbrachten Leistung in dem Umfang, in dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht geleistet wurde,
(11) Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt. Die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.(2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit
- 1.
Beitragszeiten, - 2.
einer Zurechnungszeit und - 3.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit
- 1.
Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und - 2.
freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
(3) Der Faktor beträgt
- 1.
0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt oder freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten, Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht, sowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf Waisenrente besteht, - 2.
0,0417 für alle anderen Zeiten.
(4) Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember 1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von 40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird. Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.
(5) Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten
- 1.
des Versicherten bei einer Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, - 2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, - 3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente.
(6) Der Rentenartfaktor beträgt bei
1. | Renten wegen Alters | 1,0 |
2. | Renten wegen voller Erwerbsminderung | 1,0 |
3. | Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | 0,5 |
4. | Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist | 1,0 |
anschließend | 0,55 | |
5. | Waisenrenten | 0,2. |
Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter Zugrundelegung eines ohne Abschläge ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht überschreiten.
(7) (weggefallen)
(8) Für jeden Kalendermonat,
- 1.
für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, - 2.
den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind, - 3.
für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird,
- 1.
Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige nach § 1 gezahlt sind, - 1a.
freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Nummer 1 vorhanden sind, - 2.
nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind, und - 3.
Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind.
(9) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert oder ein Zuschlag zum allgemeinen Rentenwert bleiben unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist. Dies gilt nicht,
- 1.
wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, falls der Abschlag der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente wegen Erwerbsminderung übersteigt, - 2.
soweit Absatz 10 Anwendung findet.
(10) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert einer früheren Rente vermindert sich für jeden Kalendermonat, für den
- 1.
eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch genommen wurde, - 2.
eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde,
- 1.
der Nichtleistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um 50 vom Hundert, - 2.
der nur teilweisen nicht in voller Höhe erbrachten Leistung in dem Umfang, in dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht geleistet wurde,
(11) Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt. Die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.(2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit
- 1.
Beitragszeiten, - 2.
einer Zurechnungszeit und - 3.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit
- 1.
Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und - 2.
freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
(3) Der Faktor beträgt
- 1.
0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt oder freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten, Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht, sowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf Waisenrente besteht, - 2.
0,0417 für alle anderen Zeiten.
(4) Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember 1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von 40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird. Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.
(5) Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten
- 1.
des Versicherten bei einer Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, - 2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, - 3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente.
(6) Der Rentenartfaktor beträgt bei
1. | Renten wegen Alters | 1,0 |
2. | Renten wegen voller Erwerbsminderung | 1,0 |
3. | Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | 0,5 |
4. | Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist | 1,0 |
anschließend | 0,55 | |
5. | Waisenrenten | 0,2. |
Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter Zugrundelegung eines ohne Abschläge ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht überschreiten.
(7) (weggefallen)
(8) Für jeden Kalendermonat,
- 1.
für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, - 2.
den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind, - 3.
für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird,
- 1.
Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige nach § 1 gezahlt sind, - 1a.
freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Nummer 1 vorhanden sind, - 2.
nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind, und - 3.
Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind.
(9) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert oder ein Zuschlag zum allgemeinen Rentenwert bleiben unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist. Dies gilt nicht,
- 1.
wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, falls der Abschlag der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente wegen Erwerbsminderung übersteigt, - 2.
soweit Absatz 10 Anwendung findet.
(10) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert einer früheren Rente vermindert sich für jeden Kalendermonat, für den
- 1.
eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch genommen wurde, - 2.
eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde,
- 1.
der Nichtleistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um 50 vom Hundert, - 2.
der nur teilweisen nicht in voller Höhe erbrachten Leistung in dem Umfang, in dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht geleistet wurde,
(11) Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt. Die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen vorliegen.