Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) : Renten wegen Alters
Handels- und Gesellschaftsrecht, aktuelle Gesetzgebung, Befristete Arbeitsverhältnisse, Geringfügige Beschäftigung, Sozialrecht
§ 11 Regelaltersrente
(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn
(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
§ 12 Vorzeitige Altersrente
(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2
(2) Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.