Alkoholsteuergesetz (AlkStG) : Steueraussetzung und Besteuerung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2
Steueraussetzung und Besteuerung
Steueraussetzung und Besteuerung
§ 4 Steuerlager
(1) Abfindungsbrennereien sind Orte, an denen Alkohol abweichend von § 4 ohne Verschlüsse ausschließlich aus Obst, einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschließlich deren Knollen, Topinambur, Getreide, Bier, Kartoffeln oder den jeweiligen Rückständen davon gewonnen und gereinigt werden darf. Die Jahreserzeugung in einer Abfindungsbrennerei darf 3 hl A pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Der in einer Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol darf nicht zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert werden.
(2) Als Jahreserzeugung nach Absatz 1 gilt der gesamte in einer Abfindungsbrennerei innerhalb eines Kalenderjahres gewonnene Alkohol. Bei der Ermittlung der Jahreserzeugung bleibt der durch Stoffbesitzer (§ 11) in der Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol unberücksichtigt.
(3) In einer Abfindungsbrennerei wird der gewonnene Alkohol pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt wird, und aus einem festgelegten amtlichen Ausbeutesatz ermittelt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen und dabei insbesondere
- 1.
zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zu einer Abfindungsbrennerei gehören und welche baulichen Voraussetzungen zu erfüllen sind, - 2.
die Bauart, die Größe und andere technische Beschaffenheiten sowie die Anforderung an die Aufstellung der Brenngeräte vorzuschreiben, die in einer Abfindungsbrennerei verwendet werden dürfen, - 3.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die in Absatz 1 genannten Rohstoffe näher zu bestimmen sowie den Kreis der zulässigen Rohstoffe zu erweitern oder einzuschränken, - 4.
die Voraussetzungen festzulegen und das Verfahren für die Fälle zu regeln, in denen in der Abfindungsbrennerei andere Rohstoffe verarbeitet werden als die, die durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen worden sind (Lohnbrennen), - 5.
die Fälle zu bestimmen, in denen der von einem Abfindungsbrenner in seiner Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol als durch einen anderen Abfindungsbrenner in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen gilt (vereinfachtes Lohnbrennen), sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für das vereinfachte Lohnbrennen zu bestimmen und - 6.
das Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung der amtlichen Ausbeutesätze einschließlich des Probe- und Kontrollbrennens zu bestimmen.
(1) Stoffbesitzer sind natürliche Personen, die
- 1.
kein eigenes Brenngerät besitzen, - 2.
Alkohol aus ausschließlich aus den im Steuergebiet selbst gewonnenen Rohstoffen Obst, einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschließlich deren Knollen, Topinambur oder den jeweiligen Rückständen davon in einer Abfindungsbrennerei gewinnen und - 3.
den nach Nummer 2 gewonnenen Alkohol anschließend reinigen dürfen.
(2) Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 ist pro Haushalt auf eine Person beschränkt. Steuerlagerinhaber, Abfindungsbrenner sowie die jeweils in ihrem Haushalt lebenden Personen sind von der Eigenschaft als Stoffbesitzer ausgeschlossen.
(3) Der von einem Stoffbesitzer gewonnene Alkohol wird pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt wird, und aus einem festgelegten Ausbeutesatz ermittelt.
(4) Stoffbesitzer verlieren ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie
- 1.
andere als in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Rohstoffe verarbeiten, - 2.
mehr als 0,5 hl A pro Kalenderjahr gewinnen oder - 3.
Alkohol zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördern oder befördern lassen.
(5) Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung durch einen Stoffbesitzer bedürfen jeweils einer Genehmigung. Sie ist durch den Stoffbesitzer beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen und dabei insbesondere
- 1.
den Personenkreis nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen, - 2.
die in Absatz 1 genannten Rohstoffe näher zu bestimmen sowie den Kreis der zulässigen Rohstoffe zu erweitern oder einzuschränken, - 3.
zuzulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in Ausnahmefällen auch in einer Verschlussbrennerei gewinnen können, - 4.
das Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung der Ausbeutesätze einschließlich des Probe- und Kontrollbrennens zu bestimmen, - 5.
Ausnahmen von Absatz 4 zuzulassen, - 6.
das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Absatz 5 zu regeln.
- 1.
zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören, - 2.
zu regeln, dass Alkohol, der sich im steuerrechtlich freien Verkehr befindet, gereinigt werden darf, sowie hierfür die Voraussetzungen und das Verfahren festzulegen, - 3.
Regelungen zur Alkoholerfassung und Ausnahmen von der amtlichen Feststellung der in einer Verschlussbrennerei gewonnenen Alkoholmenge zu erlassen.
§ 5 Steuerlagerinhaber
(1) Die Steuer bemisst sich nach der im Alkoholerzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz 1 303 Euro.
(2) Die Steuer ermäßigt sich für Alkohol, der
- 1.
in einer Abfindungsbrennerei (§ 9) oder von einem Stoffbesitzer (§ 11) innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung gewonnen worden ist, auf 1 022 Euro je hl A, - 2.
in einer Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeugung von bis zu 4 hl A gewonnen worden ist, zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute, auf 730 Euro je hl A.
(3) Der ermäßigte Steuersatz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt auch für Alkohol, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleinen unabhängigen Brennerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von bis zu 5 hl A stammt. Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Satz 1 ist die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des anderen Mitgliedstaats erforderlich, aus der die Gesamtjahreserzeugung der Kleinbrennerei hervorgeht und die bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind.
(4) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einer unabhängigen Brennerei mit Sitz im Steuergebiet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 3 Satz 2 zur Vorlage in anderen Mitgliedstaaten aus.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen; - 2.
zur steuerlichen Gleichbehandlung von in einer Abfindungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer und in Verschlussbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnenem Alkohol bei einer Änderung der zulässigen steuerfreien Überausbeute den ermäßigten Steuersatz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzupassen; - 3.
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Alkoholmenge als in Litern ausgedrücktes Volumen auf eine Temperatur von 20 Grad Celsius bezogen wird, und das Verfahren zu bestimmen, wie Alkoholart, Alkoholgehalt und Alkoholmenge sowie der Gehalt an Nebenbestandteilen in Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, ermittelt werden und anzugeben sind; - 4.
anzuordnen, dass die in Alkohol und Alkoholerzeugnissen enthaltene Alkoholmenge nach den Angaben des Herstellers oder Händlers über den Alkoholgehalt und die Menge berechnet wird.
- 1.
Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen und dabei insbesondere zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung - a)
das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben, - b)
eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen, - c)
bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen, - d)
Richtwerte für Lagerungs- und Verarbeitungsverlust festzulegen, hierüber Erklärungen des Steuerlagerinhabers zu verlangen und anzuordnen, dass für den die Richtwerte überschreitenden Verlust widerleglich vermutet wird, dass bezüglich dieser Mengen eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt ist, - e)
vorzusehen, in welcher Art und Weise der zur Gewinnung von Alkohol dienende Teil des Steuerlagers verschlusssicher einzurichten ist, - f)
festzulegen, dass Alkoholerzeugnisse als im Steuerlager hergestellt gelten, wenn diese in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen (Zwangsanfall), und hierzu das Verfahren festzulegen,
- 2.
zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger Alkohole bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen, dass Alkohol, ausgenommen der aus Traubenwein, der nachweislich in einer Abfindungsbrennerei erzeugt wurde, in ein Steuerlager aufgenommen werden kann, dessen Inhaber eine Verschlussbrennerei regelmäßig betreibt, und dass für diesen Alkohol eine um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkoholmenge steuerfrei in den freien Verkehr überführt werden kann, sowie die notwendigen steuerlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.
§ 6 Registrierte Empfänger
§ 7 Registrierte Versender
(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
- 1.
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet - a)
in Steuerlager, - b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder - c)
zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie
- 2.
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten - a)
in Steuerlager, - b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder - c)
zu Begünstigten (§ 8)
- 3.
durch das Steuergebiet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird.
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Alkoholerzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet oder für Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
(4) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich
- 1.
vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers, - 2.
vom registrierten Versender oder - 3.
vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern, oder - 4.
vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen, - 5.
vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, oder - 6.
vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen; dabei kann es
- 1.
zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Alkoholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger, ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2, in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden; - 2.
für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Alkoholerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.
(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
- 1.
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet - a)
in Steuerlager, - b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder - c)
zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie
- 2.
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten - a)
in Steuerlager, - b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder - c)
zu Begünstigten (§ 8)
- 3.
durch das Steuergebiet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird.
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Alkoholerzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet oder für Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
(4) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich
- 1.
vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers, - 2.
vom registrierten Versender oder - 3.
vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern, oder - 4.
vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen, - 5.
vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, oder - 6.
vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen; dabei kann es
- 1.
zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Alkoholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger, ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2, in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden; - 2.
für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Alkoholerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.
§ 8 Begünstigte
- 1.
die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel I des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut); - 2.
in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 1997, 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Protokoll über die NATO-Hauptquartiere) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen); - 3.
Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung; - 4.
diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen; - 5.
die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen; - 6.
die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats und deren ziviles Begleitpersonal, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung im Steuergebiet teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
- 1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge; - 2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere; - 3.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland; - 4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen; - 5.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen; - 6.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union
§ 9 Abfindungsbrennerei
(1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet (auch gereinigt) oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Als Herstellung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf Trinkstärke.
(2) Alkohol darf, vorbehaltlich der §§ 9 und 11, nur in einer Verschlussbrennerei gewonnen werden. Die in einer Verschlussbrennerei gewonnene Alkoholmenge ist amtlich festzustellen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen und dabei insbesondere zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- 1.
zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören, - 2.
zu regeln, dass Alkohol, der sich im steuerrechtlich freien Verkehr befindet, gereinigt werden darf, sowie hierfür die Voraussetzungen und das Verfahren festzulegen, - 3.
Regelungen zur Alkoholerfassung und Ausnahmen von der amtlichen Feststellung der in einer Verschlussbrennerei gewonnenen Alkoholmenge zu erlassen.
(1) Stoffbesitzer sind natürliche Personen, die
- 1.
kein eigenes Brenngerät besitzen, - 2.
Alkohol aus ausschließlich aus den im Steuergebiet selbst gewonnenen Rohstoffen Obst, einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschließlich deren Knollen, Topinambur oder den jeweiligen Rückständen davon in einer Abfindungsbrennerei gewinnen und - 3.
den nach Nummer 2 gewonnenen Alkohol anschließend reinigen dürfen.
(2) Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 ist pro Haushalt auf eine Person beschränkt. Steuerlagerinhaber, Abfindungsbrenner sowie die jeweils in ihrem Haushalt lebenden Personen sind von der Eigenschaft als Stoffbesitzer ausgeschlossen.
(3) Der von einem Stoffbesitzer gewonnene Alkohol wird pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt wird, und aus einem festgelegten Ausbeutesatz ermittelt.
(4) Stoffbesitzer verlieren ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie
- 1.
andere als in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Rohstoffe verarbeiten, - 2.
mehr als 0,5 hl A pro Kalenderjahr gewinnen oder - 3.
Alkohol zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördern oder befördern lassen.
(5) Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung durch einen Stoffbesitzer bedürfen jeweils einer Genehmigung. Sie ist durch den Stoffbesitzer beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen und dabei insbesondere
- 1.
den Personenkreis nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen, - 2.
die in Absatz 1 genannten Rohstoffe näher zu bestimmen sowie den Kreis der zulässigen Rohstoffe zu erweitern oder einzuschränken, - 3.
zuzulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in Ausnahmefällen auch in einer Verschlussbrennerei gewinnen können, - 4.
das Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung der Ausbeutesätze einschließlich des Probe- und Kontrollbrennens zu bestimmen, - 5.
Ausnahmen von Absatz 4 zuzulassen, - 6.
das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Absatz 5 zu regeln.
- 1.
zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zu einer Abfindungsbrennerei gehören und welche baulichen Voraussetzungen zu erfüllen sind, - 2.
die Bauart, die Größe und andere technische Beschaffenheiten sowie die Anforderung an die Aufstellung der Brenngeräte vorzuschreiben, die in einer Abfindungsbrennerei verwendet werden dürfen, - 3.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die in Absatz 1 genannten Rohstoffe näher zu bestimmen sowie den Kreis der zulässigen Rohstoffe zu erweitern oder einzuschränken, - 4.
die Voraussetzungen festzulegen und das Verfahren für die Fälle zu regeln, in denen in der Abfindungsbrennerei andere Rohstoffe verarbeitet werden als die, die durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen worden sind (Lohnbrennen), - 5.
die Fälle zu bestimmen, in denen der von einem Abfindungsbrenner in seiner Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol als durch einen anderen Abfindungsbrenner in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen gilt (vereinfachtes Lohnbrennen), sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für das vereinfachte Lohnbrennen zu bestimmen und - 6.
das Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung der amtlichen Ausbeutesätze einschließlich des Probe- und Kontrollbrennens zu bestimmen.
§ 10 Abfindungsbrenner
- 1.
die ein wirtschaftliches Bedürfnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nachweisen, - 2.
gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und - 3.
die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
(1) Alkoholerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Alkoholsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Alkoholsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
(2) Alkoholerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes sind
- 1.
Alkohol: - a)
Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent, - b)
Waren der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von über 22 Volumenprozent;
- 2.
alkoholhaltige Waren: andere Waren als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden oder Alkohol enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent, bei nicht flüssigen Waren höher als 1 Masseprozent ist.
(3) Der Einordnung als Alkohol nach Absatz 2 Nummer 1 steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält.
(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.
- 1.
nicht zugelassene Rohstoffe eingesetzt werden, - 2.
die Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 (1) Abfindungsbrennereien sind Orte, an denen Alkohol abweichend von § 4 ohne Verschlüsse ausschließlich aus Obst, einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschließlich deren Knollen, Topinambur, Getreide, Bier, Kartoffeln oder den jeweiligen Rückständen davon gewonnen und gereinigt werden darf. Die Jahreserzeugung in einer Abfindungsbrennerei darf 3 hl A pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Der in einer Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol darf nicht zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert werden.
(2) Als Jahreserzeugung nach Absatz 1 gilt der gesamte in einer Abfindungsbrennerei innerhalb eines Kalenderjahres gewonnene Alkohol. Bei der Ermittlung der Jahreserzeugung bleibt der durch Stoffbesitzer (§ 11) in der Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol unberücksichtigt.
(3) In einer Abfindungsbrennerei wird der gewonnene Alkohol pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt wird, und aus einem festgelegten amtlichen Ausbeutesatz ermittelt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen und dabei insbesondere
- 1.
zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zu einer Abfindungsbrennerei gehören und welche baulichen Voraussetzungen zu erfüllen sind, - 2.
die Bauart, die Größe und andere technische Beschaffenheiten sowie die Anforderung an die Aufstellung der Brenngeräte vorzuschreiben, die in einer Abfindungsbrennerei verwendet werden dürfen, - 3.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die in Absatz 1 genannten Rohstoffe näher zu bestimmen sowie den Kreis der zulässigen Rohstoffe zu erweitern oder einzuschränken, - 4.
die Voraussetzungen festzulegen und das Verfahren für die Fälle zu regeln, in denen in der Abfindungsbrennerei andere Rohstoffe verarbeitet werden als die, die durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen worden sind (Lohnbrennen), - 5.
die Fälle zu bestimmen, in denen der von einem Abfindungsbrenner in seiner Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol als durch einen anderen Abfindungsbrenner in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen gilt (vereinfachtes Lohnbrennen), sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für das vereinfachte Lohnbrennen zu bestimmen und - 6.
das Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung der amtlichen Ausbeutesätze einschließlich des Probe- und Kontrollbrennens zu bestimmen.
- 3.
in der Abfindungsbrennerei gewonnener Alkohol durch einen Abfindungsbrenner oder auf dessen Veranlassung zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert wird oder - 4.
eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
- 1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft - a)
näher zu bestimmen, in welchen Fällen ein landwirtschaftlicher Betrieb über ausreichend zulässige Rohstoffe verfügt, - b)
festzulegen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis nicht erlischt, wenn die Mindestgröße nach Absatz 2 Satz 2 bis auf maximal ein Viertel unterschritten wird, - c)
für landwirtschaftliche Betriebe mit Sonderkulturen Obstbau eine von Absatz 2 Satz 2 abweichende Mindestgröße festzulegen,
- 2.
das Erlaubnisverfahren zu regeln, - 3.
Ausnahmen von Absatz 3 vorzusehen, - 4.
das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Absatz 4 zu regeln.
§ 11 Stoffbesitzer
- 1.
kein eigenes Brenngerät besitzen, - 2.
Alkohol aus ausschließlich aus den im Steuergebiet selbst gewonnenen Rohstoffen Obst, einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschließlich deren Knollen, Topinambur oder den jeweiligen Rückständen davon in einer Abfindungsbrennerei gewinnen und - 3.
den nach Nummer 2 gewonnenen Alkohol anschließend reinigen dürfen.
- 1.
andere als in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Rohstoffe verarbeiten, - 2.
mehr als 0,5 hl A pro Kalenderjahr gewinnen oder - 3.
Alkohol zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördern oder befördern lassen.
- 1.
den Personenkreis nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen, - 2.
die in Absatz 1 genannten Rohstoffe näher zu bestimmen sowie den Kreis der zulässigen Rohstoffe zu erweitern oder einzuschränken, - 3.
zuzulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in Ausnahmefällen auch in einer Verschlussbrennerei gewinnen können, - 4.
das Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung der Ausbeutesätze einschließlich des Probe- und Kontrollbrennens zu bestimmen, - 5.
Ausnahmen von Absatz 4 zuzulassen, - 6.
das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Absatz 5 zu regeln.
§ 12 Abschnittsbrennen
(1) Abfindungsbrennereien sind Orte, an denen Alkohol abweichend von § 4 ohne Verschlüsse ausschließlich aus Obst, einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschließlich deren Knollen, Topinambur, Getreide, Bier, Kartoffeln oder den jeweiligen Rückständen davon gewonnen und gereinigt werden darf. Die Jahreserzeugung in einer Abfindungsbrennerei darf 3 hl A pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Der in einer Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol darf nicht zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert werden.
(2) Als Jahreserzeugung nach Absatz 1 gilt der gesamte in einer Abfindungsbrennerei innerhalb eines Kalenderjahres gewonnene Alkohol. Bei der Ermittlung der Jahreserzeugung bleibt der durch Stoffbesitzer (§ 11) in der Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol unberücksichtigt.
(3) In einer Abfindungsbrennerei wird der gewonnene Alkohol pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt wird, und aus einem festgelegten amtlichen Ausbeutesatz ermittelt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen und dabei insbesondere
- 1.
zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zu einer Abfindungsbrennerei gehören und welche baulichen Voraussetzungen zu erfüllen sind, - 2.
die Bauart, die Größe und andere technische Beschaffenheiten sowie die Anforderung an die Aufstellung der Brenngeräte vorzuschreiben, die in einer Abfindungsbrennerei verwendet werden dürfen, - 3.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die in Absatz 1 genannten Rohstoffe näher zu bestimmen sowie den Kreis der zulässigen Rohstoffe zu erweitern oder einzuschränken, - 4.
die Voraussetzungen festzulegen und das Verfahren für die Fälle zu regeln, in denen in der Abfindungsbrennerei andere Rohstoffe verarbeitet werden als die, die durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen worden sind (Lohnbrennen), - 5.
die Fälle zu bestimmen, in denen der von einem Abfindungsbrenner in seiner Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol als durch einen anderen Abfindungsbrenner in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen gilt (vereinfachtes Lohnbrennen), sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für das vereinfachte Lohnbrennen zu bestimmen und - 6.
das Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung der amtlichen Ausbeutesätze einschließlich des Probe- und Kontrollbrennens zu bestimmen.
(1) Stoffbesitzer sind natürliche Personen, die
- 1.
kein eigenes Brenngerät besitzen, - 2.
Alkohol aus ausschließlich aus den im Steuergebiet selbst gewonnenen Rohstoffen Obst, einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschließlich deren Knollen, Topinambur oder den jeweiligen Rückständen davon in einer Abfindungsbrennerei gewinnen und - 3.
den nach Nummer 2 gewonnenen Alkohol anschließend reinigen dürfen.
(2) Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 ist pro Haushalt auf eine Person beschränkt. Steuerlagerinhaber, Abfindungsbrenner sowie die jeweils in ihrem Haushalt lebenden Personen sind von der Eigenschaft als Stoffbesitzer ausgeschlossen.
(3) Der von einem Stoffbesitzer gewonnene Alkohol wird pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt wird, und aus einem festgelegten Ausbeutesatz ermittelt.
(4) Stoffbesitzer verlieren ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie
- 1.
andere als in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Rohstoffe verarbeiten, - 2.
mehr als 0,5 hl A pro Kalenderjahr gewinnen oder - 3.
Alkohol zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördern oder befördern lassen.
(5) Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung durch einen Stoffbesitzer bedürfen jeweils einer Genehmigung. Sie ist durch den Stoffbesitzer beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen und dabei insbesondere
- 1.
den Personenkreis nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen, - 2.
die in Absatz 1 genannten Rohstoffe näher zu bestimmen sowie den Kreis der zulässigen Rohstoffe zu erweitern oder einzuschränken, - 3.
zuzulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in Ausnahmefällen auch in einer Verschlussbrennerei gewinnen können, - 4.
das Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung der Ausbeutesätze einschließlich des Probe- und Kontrollbrennens zu bestimmen, - 5.
Ausnahmen von Absatz 4 zuzulassen, - 6.
das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Absatz 5 zu regeln.
§ 13 Beförderungen (Allgemeines)
(1) Begünstigte, die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
- 1.
die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel I des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut); - 2.
in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 1997, 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Protokoll über die NATO-Hauptquartiere) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen); - 3.
Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung; - 4.
diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen; - 5.
die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen; - 6.
die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats und deren ziviles Begleitpersonal, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung im Steuergebiet teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
- 1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge; - 2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere; - 3.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland; - 4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen; - 5.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen; - 6.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.
(1) Begünstigte, die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
- 1.
die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel I des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut); - 2.
in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 1997, 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Protokoll über die NATO-Hauptquartiere) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen); - 3.
Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung; - 4.
diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen; - 5.
die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen; - 6.
die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats und deren ziviles Begleitpersonal, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung im Steuergebiet teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
- 1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge; - 2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere; - 3.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland; - 4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen; - 5.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen; - 6.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.
- 1.
die Verbrauchsteuernummer des registrierten Versenders; - 2.
die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers, an den die Alkoholerzeugnisse versandt werden; - 3.
im Fall von Beförderungen von Alkoholerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten den Nachweis, dass die eingeführten Alkoholerzeugnisse aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden sollen.
§ 14 Beförderungen im Steuergebiet
- 1.
in andere Steuerlager, - 2.
in Betriebe von Verwendern (§ 28 Absatz 1) oder (1) Wer Alkoholerzeugnisse in den Fällen des § 27 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
(3) Die Steuer entsteht, wenn die Alkoholerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 18 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib der Alkoholerzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung - a)
das Erlaubnis-, das Verwendungs- und das Steueranmeldungsverfahren zu regeln, - b)
für Betriebe, die Alkohol zu Trinkzwecken verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben, - c)
für Betriebe, die Alkohol unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, - d)
zu bestimmen, dass Personen, die steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder Lebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken gewerblich verwenden oder abgeben, entsprechend Absatz 3 besteuert werden;
- 2.
zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung - a)
Mindestmengen für die Verwendung von Alkoholerzeugnissen vorzuschreiben, - b)
die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.
- 3.
zu Begünstigten (§ 8 (1) Begünstigte, die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
- 1.
die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel I des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut); - 2.
in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 1997, 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Protokoll über die NATO-Hauptquartiere) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen); - 3.
Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung; - 4.
diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen; - 5.
die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen; - 6.
die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats und deren ziviles Begleitpersonal, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung im Steuergebiet teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
- 1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge; - 2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere; - 3.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland; - 4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen; - 5.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen; - 6.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.
- 1.
vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzunehmen, - 2.
vom Verwender (§ 28 Absatz 1) (1) Wer Alkoholerzeugnisse in den Fällen des § 27 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
(3) Die Steuer entsteht, wenn die Alkoholerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 18 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib der Alkoholerzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung - a)
das Erlaubnis-, das Verwendungs- und das Steueranmeldungsverfahren zu regeln, - b)
für Betriebe, die Alkohol zu Trinkzwecken verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben, - c)
für Betriebe, die Alkohol unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, - d)
zu bestimmen, dass Personen, die steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder Lebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken gewerblich verwenden oder abgeben, entsprechend Absatz 3 besteuert werden;
- 2.
zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung - a)
Mindestmengen für die Verwendung von Alkoholerzeugnissen vorzuschreiben, - b)
die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.
- 3.
vom Begünstigten (§ 8 (1) Begünstigte, die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
- 1.
die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel I des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut); - 2.
in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 1997, 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Protokoll über die NATO-Hauptquartiere) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen); - 3.
Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung; - 4.
diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen; - 5.
die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen; - 6.
die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats und deren ziviles Begleitpersonal, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung im Steuergebiet teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
- 1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge; - 2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere; - 3.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland; - 4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen; - 5.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen; - 6.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.
- 1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen, - 2.
zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Alkoholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Verwender (§ 28 Absatz 1) (1) Wer Alkoholerzeugnisse in den Fällen des § 27 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
(3) Die Steuer entsteht, wenn die Alkoholerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 18 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib der Alkoholerzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung - a)
das Erlaubnis-, das Verwendungs- und das Steueranmeldungsverfahren zu regeln, - b)
für Betriebe, die Alkohol zu Trinkzwecken verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben, - c)
für Betriebe, die Alkohol unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, - d)
zu bestimmen, dass Personen, die steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder Lebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken gewerblich verwenden oder abgeben, entsprechend Absatz 3 besteuert werden;
- 2.
zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung - a)
Mindestmengen für die Verwendung von Alkoholerzeugnissen vorzuschreiben, - b)
die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.
§ 15 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
- 1.
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet - a)
in Steuerlager, - b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder - c)
zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie
- 2.
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten - a)
in Steuerlager, - b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder - c)
zu Begünstigten (§ 8 (1) Begünstigte, die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
- 1.
die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel I des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut); - 2.
in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 1997, 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Protokoll über die NATO-Hauptquartiere) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen); - 3.
Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung; - 4.
diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen; - 5.
die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen; - 6.
die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats und deren ziviles Begleitpersonal, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung im Steuergebiet teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
- 1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge; - 2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere; - 3.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland; - 4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen; - 5.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen; - 6.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.
- 3.
durch das Steuergebiet.
(1) Begünstigte, die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
- 1.
die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel I des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut); - 2.
in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 1997, 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Protokoll über die NATO-Hauptquartiere) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen); - 3.
Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung; - 4.
diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen; - 5.
die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen; - 6.
die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats und deren ziviles Begleitpersonal, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung im Steuergebiet teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
- 1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge; - 2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere; - 3.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland; - 4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen; - 5.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen; - 6.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.
- 1.
vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers, - 2.
vom registrierten Versender oder - 3.
vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern, oder - 4.
vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen, - 5.
vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, oder - 6.
vom Begünstigten (§ 8 (1) Begünstigte, die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
- 1.
die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel I des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut); - 2.
in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 1997, 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Protokoll über die NATO-Hauptquartiere) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen); - 3.
Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung; - 4.
diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen; - 5.
die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen; - 6.
die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats und deren ziviles Begleitpersonal, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung im Steuergebiet teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
- 1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge; - 2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere; - 3.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland; - 4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen; - 5.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen; - 6.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.
- 1.
zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Alkoholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger, ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2, (1) Registrierte Empfänger sind Personen, die in ihren Betrieben im Steuergebiet Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken
empfangen dürfen, wenn die Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.(2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig, dass eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer abhängig und ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung, zu erlassen.
- 2.
für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Alkoholerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.
§ 16 Ausfuhr
- 1.
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen; - 2.
in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies vorgesehen ist nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen; - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Alkoholerzeugnisse in das externe Versandverfahren überführt werden.
(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- 1.
in andere Steuerlager, - 2.
in Betriebe von Verwendern (§ 28 Absatz 1) oder - 3.
zu Begünstigten (§ 8)
(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird.
(3) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich
- 1.
vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzunehmen, - 2.
vom Verwender (§ 28 Absatz 1) in seinen Betrieb aufzunehmen oder - 3.
vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen, - 2.
zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Alkoholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Verwender (§ 28 Absatz 1) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
- 1.
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet - a)
in Steuerlager, - b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder - c)
zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie
- 2.
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten - a)
in Steuerlager, - b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder - c)
zu Begünstigten (§ 8)
- 3.
durch das Steuergebiet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird.
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Alkoholerzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet oder für Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
(4) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich
- 1.
vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers, - 2.
vom registrierten Versender oder - 3.
vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern, oder - 4.
vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen, - 5.
vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, oder - 6.
vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen; dabei kann es
- 1.
zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Alkoholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger, ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2, in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden; - 2.
für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Alkoholerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.
§ 17 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
(2) Alkoholerzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
- 1.
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich, - 2.
die Gewinnung oder Reinigung ohne Erlaubnis nach den §§ 5 und 10, - 3.
die Reinigung von Alkoholerzeugnissen außerhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach § 27 Absatz 1 vorgesehen ist, - 4.
die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers, - 5.
eine Unregelmäßigkeit nach § 17 während der Beförderung unter Steueraussetzung.
(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Alkoholerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
- 1.
vollständig zerstört sind oder - 2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 13 nachweist, dass die Alkoholerzeugnisse
- 1.
zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder - 2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
(5) Die Steuer entsteht auch, wenn Alkoholerzeugnisse außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken hergestellt werden und der hierfür verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nicht versteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Alkoholerzeugnisse stammt und 1 Prozent der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt. In den übrigen Fällen vermindert sich die Steuer um die nachgewiesene Alkoholsteuervorbelastung.
(6) Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen wird, wird mit seiner Gewinnung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.
(7) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
- 1.
des Absatzes 2 Nummer 1: der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die die Alkoholerzeugnisse entnommen hat oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war; - 2.
des Absatzes 2 Nummer 2: der Hersteller, der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person; - 3.
des Absatzes 2 Nummer 3: der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person; - 4.
des Absatzes 2 Nummer 4: der registrierte Empfänger; - 5.
des Absatzes 2 Nummer 5: der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Alkoholerzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war; - 6.
des Absatzes 5: der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person; - 7.
des Absatzes 6: die Person, die den Alkohol gewinnt.
(8) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 3 bis 6 zu erlassen und dabei insbesondere
- 1.
Regelungen zu den Anforderungen an den Nachweis nach den Absätzen 3 und 4 festzulegen, - 2.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen der in einer Abfindungsbrennerei gewonnene und nach amtlichem Ausbeutesatz ermittelte Alkohol abweichend von Absatz 6 nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, sondern als unter Steueraussetzung in einem Steuerlager gewonnen gilt und von diesem Steuerlager unter Steueraussetzung zu einem Steuerlager im Steuergebiet befördert werden kann.
§ 14 Beförderungen im Steuergebiet
(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- 1.
in andere Steuerlager, - 2.
in Betriebe von Verwendern (§ 28 Absatz 1) oder - 3.
zu Begünstigten (§ 8)
(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird.
(3) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich
- 1.
vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzunehmen, - 2.
vom Verwender (§ 28 Absatz 1) in seinen Betrieb aufzunehmen oder - 3.
vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen, - 2.
zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Alkoholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Verwender (§ 28 Absatz 1) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 15 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
- 1.
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet - a)
in Steuerlager, - b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder - c)
zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie
- 2.
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten - a)
in Steuerlager, - b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder - c)
zu Begünstigten (§ 8)
- 3.
durch das Steuergebiet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird.
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Alkoholerzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet oder für Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
(4) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich
- 1.
vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers, - 2.
vom registrierten Versender oder - 3.
vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern, oder - 4.
vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen, - 5.
vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, oder - 6.
vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen; dabei kann es
- 1.
zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Alkoholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger, ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2, in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden; - 2.
für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Alkoholerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.
§ 16 Ausfuhr
(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Alkoholerzeugnisse
- 1.
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen; - 2.
in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies vorgesehen ist nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat, hat die Alkoholerzeugnisse unverzüglich auszuführen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen; - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Alkoholerzeugnisse in das externe Versandverfahren überführt werden.
(4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 14 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 15 Absatz 2 und 6 entsprechend.
(5) Für den Ausgang von Alkoholerzeugnissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
- 1.
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet - a)
in Steuerlager, - b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder - c)
zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie
- 2.
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten - a)
in Steuerlager, - b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder - c)
zu Begünstigten (§ 8)
- 3.
durch das Steuergebiet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird.
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Alkoholerzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet oder für Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
(4) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich
- 1.
vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers, - 2.
vom registrierten Versender oder - 3.
vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern, oder - 4.
vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen, - 5.
vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, oder - 6.
vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen; dabei kann es
- 1.
zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Alkoholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger, ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2, in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden; - 2.
für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Alkoholerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.
(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Alkoholerzeugnisse
- 1.
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen; - 2.
in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies vorgesehen ist nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat, hat die Alkoholerzeugnisse unverzüglich auszuführen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen; - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Alkoholerzeugnisse in das externe Versandverfahren überführt werden.
(4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 14 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 15 Absatz 2 und 6 entsprechend.
(5) Für den Ausgang von Alkoholerzeugnissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
- 1.
am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder - 2.
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind.
(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
- 1.
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet - a)
in Steuerlager, - b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder - c)
zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie
- 2.
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten - a)
in Steuerlager, - b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder - c)
zu Begünstigten (§ 8)
- 3.
durch das Steuergebiet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird.
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Alkoholerzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet oder für Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
(4) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich
- 1.
vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers, - 2.
vom registrierten Versender oder - 3.
vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern, oder - 4.
vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen, - 5.
vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, oder - 6.
vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen; dabei kann es
- 1.
zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Alkoholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger, ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2, in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden; - 2.
für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Alkoholerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.
(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Alkoholerzeugnisse
- 1.
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen; - 2.
in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies vorgesehen ist nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat, hat die Alkoholerzeugnisse unverzüglich auszuführen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen; - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Alkoholerzeugnisse in das externe Versandverfahren überführt werden.
(4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 14 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 15 Absatz 2 und 6 entsprechend.
(5) Für den Ausgang von Alkoholerzeugnissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
- 1.
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet - a)
in Steuerlager, - b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder - c)
zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie
- 2.
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten - a)
in Steuerlager, - b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder - c)
zu Begünstigten (§ 8)
- 3.
durch das Steuergebiet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird.
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Alkoholerzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet oder für Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
(4) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich
- 1.
vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers, - 2.
vom registrierten Versender oder - 3.
vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern, oder - 4.
vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen, - 5.
vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, oder - 6.
vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen; dabei kann es
- 1.
zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Alkoholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger, ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2, in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden; - 2.
für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Alkoholerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.
§ 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner
- 1.
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich, - 2.
die Gewinnung oder Reinigung ohne Erlaubnis nach den §§ 5 (1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts der Menge reinen Alkohols abhängig, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in 1,5 Monaten unvergällt in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. Der Steuerwert wird nach dem Regelsatz (§ 2 Absatz 1) bemessen.
(2) Die Erlaubnis zur Gewinnung von Alkohol wird erst erteilt, wenn der zur Gewinnung von Alkohol dienende Teil des Steuerlagers verschlusssicher eingerichtet ist. Der Steuerlagerinhaber ist verpflichtet, diesen Teil des Steuerlagers auf seine Kosten verschlusssicher einzurichten und zu erhalten.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 3 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) Das Hauptzollamt kann den Betrieb einer Verschlussbrennerei untersagen, solange sie nicht verschlusssicher eingerichtet ist. Der Steuerlagerinhaber hat die amtlichen Anordnungen zur verschlusssicheren Einrichtung zu befolgen. Das Hauptzollamt kann die vorübergehende Einstellung des Betriebs einer Verschlussbrennerei anordnen, wenn infolge einer Betriebsstörung oder einer Verletzung der Brennereieinrichtung Steuerbelange gefährdet sind.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen und dabei insbesondere zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung - a)
das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben, - b)
eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen, - c)
bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen, - d)
Richtwerte für Lagerungs- und Verarbeitungsverlust festzulegen, hierüber Erklärungen des Steuerlagerinhabers zu verlangen und anzuordnen, dass für den die Richtwerte überschreitenden Verlust widerleglich vermutet wird, dass bezüglich dieser Mengen eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt ist, - e)
vorzusehen, in welcher Art und Weise der zur Gewinnung von Alkohol dienende Teil des Steuerlagers verschlusssicher einzurichten ist, - f)
festzulegen, dass Alkoholerzeugnisse als im Steuerlager hergestellt gelten, wenn diese in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen (Zwangsanfall), und hierzu das Verfahren festzulegen,
- 2.
zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger Alkohole bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen, dass Alkohol, ausgenommen der aus Traubenwein, der nachweislich in einer Abfindungsbrennerei erzeugt wurde, in ein Steuerlager aufgenommen werden kann, dessen Inhaber eine Verschlussbrennerei regelmäßig betreibt, und dass für diesen Alkohol eine um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkoholmenge steuerfrei in den freien Verkehr überführt werden kann, sowie die notwendigen steuerlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.
(1) Wer eine Abfindungsbrennerei betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,
- 1.
die ein wirtschaftliches Bedürfnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nachweisen, - 2.
gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und - 3.
die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
(2) Ein wirtschaftliches Bedürfnis im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1 liegt vor, wenn der Antragsteller über einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbständige wirtschaftliche Einheit verfügt und wenn bei diesem ausreichend zulässige Rohstoffe anfallen. Der landwirtschaftliche Betrieb muss dabei die Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erreichen. Für die Berechnung der Mindestgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs sind die bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Mindestgrößenwerte der jeweils zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse anzuwenden.
(3) Die Erlaubnis erlischt mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem
- 1.
nicht zugelassene Rohstoffe eingesetzt werden, - 2.
die Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 überschritten wird, - 3.
in der Abfindungsbrennerei gewonnener Alkohol durch einen Abfindungsbrenner oder auf dessen Veranlassung zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert wird oder - 4.
eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
(4) Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung in einer Abfindungsbrennerei bedürfen jeweils einer Genehmigung. Sie ist durch den Abfindungsbrenner beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen und dabei insbesondere
- 1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft - a)
näher zu bestimmen, in welchen Fällen ein landwirtschaftlicher Betrieb über ausreichend zulässige Rohstoffe verfügt, - b)
festzulegen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis nicht erlischt, wenn die Mindestgröße nach Absatz 2 Satz 2 bis auf maximal ein Viertel unterschritten wird, - c)
für landwirtschaftliche Betriebe mit Sonderkulturen Obstbau eine von Absatz 2 Satz 2 abweichende Mindestgröße festzulegen,
- 2.
das Erlaubnisverfahren zu regeln, - 3.
Ausnahmen von Absatz 3 vorzusehen, - 4.
das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Absatz 4 zu regeln.
- 3.
die Reinigung von Alkoholerzeugnissen außerhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach § 27 Absatz 1 (1) Alkoholerzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn sie folgendermaßen gewerblich verwendet werden:
- 1.
zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach dem Arzneimittelrecht Befugte, - 2.
unvergällt zur Herstellung von Essig, - 3.
vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind, - 4.
vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen, - 5.
unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von - a)
Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent, - b)
anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke,
- 6.
unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder - 7.
für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers.
(2) Alkoholerzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie
- 1.
als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden, - 2.
im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet werden, die nicht der Alkoholsteuer unterliegen, - 3.
als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen werden, - 4.
unter Steueraufsicht vernichtet werden, - 5.
Waren sind, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach Absatz 1 vorgesehen ist, oder - 6.
in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung - a)
Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen, - b)
die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren, die keinen Alkohol mehr enthalten, ausnahmsweise von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet sind, - c)
anzuordnen, dass Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und zur Herstellung von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden, - d)
anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;
- 2.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Missbräuchen anzuordnen, dass die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit zu Trinkzwecken geeignet sind; - 3.
bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen; - 4.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere deren Artikel 27, anzuordnen, dass auch vollständig vergällter Alkohol dem Beförderungsverfahren nach § 13 oder einem anderen Überwachungsverfahren unterstellt wird.
- 4.
die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers, - 5.
eine Unregelmäßigkeit nach § 17 (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 18 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(2) Treten während einer Beförderung von Alkoholerzeugnissen nach den §§ 14 bis 16 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge haben, werden die Alkoholerzeugnisse insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.
(3) Wird während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, die eine Überführung dieser Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(4) Sind Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 15 Absatz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die eine Überführung dieser Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Alkoholerzeugnisse
- 1.
am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder - 2.
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind.
(5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 15 Absatz 3 genannten Fälle entsprechend.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu erlassen.
- 1.
vollständig zerstört sind oder - 2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie erfolgen.
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 8) entsprechend, sofern nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.
(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Alkoholerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager aufgenommen werden, können Alkoholerzeugnisse nur dann mit einem elektronischen Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede andere Person, die nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:
- 1.
die Verbrauchsteuernummer des registrierten Versenders; - 2.
die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers, an den die Alkoholerzeugnisse versandt werden; - 3.
im Fall von Beförderungen von Alkoholerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten den Nachweis, dass die eingeführten Alkoholerzeugnisse aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden sollen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 20 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.
- 1.
zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder - 2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
(1) Die Steuer bemisst sich nach der im Alkoholerzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz 1 303 Euro.
(2) Die Steuer ermäßigt sich für Alkohol, der
- 1.
in einer Abfindungsbrennerei (§ 9) oder von einem Stoffbesitzer (§ 11) innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung gewonnen worden ist, auf 1 022 Euro je hl A, - 2.
in einer Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeugung von bis zu 4 hl A gewonnen worden ist, zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute, auf 730 Euro je hl A.
(3) Der ermäßigte Steuersatz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt auch für Alkohol, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleinen unabhängigen Brennerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von bis zu 5 hl A stammt. Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Satz 1 ist die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des anderen Mitgliedstaats erforderlich, aus der die Gesamtjahreserzeugung der Kleinbrennerei hervorgeht und die bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind.
(4) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einer unabhängigen Brennerei mit Sitz im Steuergebiet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 3 Satz 2 zur Vorlage in anderen Mitgliedstaaten aus.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen; - 2.
zur steuerlichen Gleichbehandlung von in einer Abfindungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer und in Verschlussbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnenem Alkohol bei einer Änderung der zulässigen steuerfreien Überausbeute den ermäßigten Steuersatz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzupassen; - 3.
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Alkoholmenge als in Litern ausgedrücktes Volumen auf eine Temperatur von 20 Grad Celsius bezogen wird, und das Verfahren zu bestimmen, wie Alkoholart, Alkoholgehalt und Alkoholmenge sowie der Gehalt an Nebenbestandteilen in Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, ermittelt werden und anzugeben sind; - 4.
anzuordnen, dass die in Alkohol und Alkoholerzeugnissen enthaltene Alkoholmenge nach den Angaben des Herstellers oder Händlers über den Alkoholgehalt und die Menge berechnet wird.
- 1.
des Absatzes 2 Nummer 1: der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die die Alkoholerzeugnisse entnommen hat oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war; - 2.
des Absatzes 2 Nummer 2: der Hersteller, der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person; - 3.
des Absatzes 2 Nummer 3: der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person; - 4.
des Absatzes 2 Nummer 4: der registrierte Empfänger; - 5.
des Absatzes 2 Nummer 5: der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Alkoholerzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war; - 6.
des Absatzes 5: der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person; - 7.
des Absatzes 6: die Person, die den Alkohol gewinnt.
(1) Wer Alkoholerzeugnisse in den Fällen des § 27 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
(3) Die Steuer entsteht, wenn die Alkoholerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 18 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib der Alkoholerzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung - a)
das Erlaubnis-, das Verwendungs- und das Steueranmeldungsverfahren zu regeln, - b)
für Betriebe, die Alkohol zu Trinkzwecken verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben, - c)
für Betriebe, die Alkohol unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, - d)
zu bestimmen, dass Personen, die steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder Lebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken gewerblich verwenden oder abgeben, entsprechend Absatz 3 besteuert werden;
- 2.
zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung - a)
Mindestmengen für die Verwendung von Alkoholerzeugnissen vorzuschreiben, - b)
die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.
- 1.
Regelungen zu den Anforderungen an den Nachweis nach den Absätzen 3 und 4 festzulegen, - 2.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen der in einer Abfindungsbrennerei gewonnene und nach amtlichem Ausbeutesatz ermittelte Alkohol abweichend von Absatz 6 nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, sondern als unter Steueraussetzung in einem Steuerlager gewonnen gilt und von diesem Steuerlager unter Steueraussetzung zu einem Steuerlager im Steuergebiet befördert werden kann.
§ 19 Steueranmeldung, Fälligkeit
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
(2) Alkoholerzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
- 1.
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich, - 2.
die Gewinnung oder Reinigung ohne Erlaubnis nach den §§ 5 und 10, - 3.
die Reinigung von Alkoholerzeugnissen außerhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach § 27 Absatz 1 vorgesehen ist, - 4.
die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers, - 5.
eine Unregelmäßigkeit nach § 17 während der Beförderung unter Steueraussetzung.
(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Alkoholerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
- 1.
vollständig zerstört sind oder - 2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 13 nachweist, dass die Alkoholerzeugnisse
- 1.
zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder - 2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
(5) Die Steuer entsteht auch, wenn Alkoholerzeugnisse außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken hergestellt werden und der hierfür verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nicht versteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Alkoholerzeugnisse stammt und 1 Prozent der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt. In den übrigen Fällen vermindert sich die Steuer um die nachgewiesene Alkoholsteuervorbelastung.
(6) Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen wird, wird mit seiner Gewinnung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.
(7) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
- 1.
des Absatzes 2 Nummer 1: der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die die Alkoholerzeugnisse entnommen hat oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war; - 2.
des Absatzes 2 Nummer 2: der Hersteller, der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person; - 3.
des Absatzes 2 Nummer 3: der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person; - 4.
des Absatzes 2 Nummer 4: der registrierte Empfänger; - 5.
des Absatzes 2 Nummer 5: der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Alkoholerzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war; - 6.
des Absatzes 5: der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person; - 7.
des Absatzes 6: die Person, die den Alkohol gewinnt.
(8) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 3 bis 6 zu erlassen und dabei insbesondere
- 1.
Regelungen zu den Anforderungen an den Nachweis nach den Absätzen 3 und 4 festzulegen, - 2.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen der in einer Abfindungsbrennerei gewonnene und nach amtlichem Ausbeutesatz ermittelte Alkohol abweichend von Absatz 6 nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, sondern als unter Steueraussetzung in einem Steuerlager gewonnen gilt und von diesem Steuerlager unter Steueraussetzung zu einem Steuerlager im Steuergebiet befördert werden kann.
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
(2) Alkoholerzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
- 1.
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich, - 2.
die Gewinnung oder Reinigung ohne Erlaubnis nach den §§ 5 und 10, - 3.
die Reinigung von Alkoholerzeugnissen außerhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach § 27 Absatz 1 vorgesehen ist, - 4.
die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers, - 5.
eine Unregelmäßigkeit nach § 17 während der Beförderung unter Steueraussetzung.
(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Alkoholerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
- 1.
vollständig zerstört sind oder - 2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 13 nachweist, dass die Alkoholerzeugnisse
- 1.
zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder - 2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
(5) Die Steuer entsteht auch, wenn Alkoholerzeugnisse außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken hergestellt werden und der hierfür verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nicht versteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Alkoholerzeugnisse stammt und 1 Prozent der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt. In den übrigen Fällen vermindert sich die Steuer um die nachgewiesene Alkoholsteuervorbelastung.
(6) Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen wird, wird mit seiner Gewinnung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.
(7) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
- 1.
des Absatzes 2 Nummer 1: der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die die Alkoholerzeugnisse entnommen hat oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war; - 2.
des Absatzes 2 Nummer 2: der Hersteller, der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person; - 3.
des Absatzes 2 Nummer 3: der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person; - 4.
des Absatzes 2 Nummer 4: der registrierte Empfänger; - 5.
des Absatzes 2 Nummer 5: der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Alkoholerzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war; - 6.
des Absatzes 5: der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person; - 7.
des Absatzes 6: die Person, die den Alkohol gewinnt.
(8) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 3 bis 6 zu erlassen und dabei insbesondere
- 1.
Regelungen zu den Anforderungen an den Nachweis nach den Absätzen 3 und 4 festzulegen, - 2.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen der in einer Abfindungsbrennerei gewonnene und nach amtlichem Ausbeutesatz ermittelte Alkohol abweichend von Absatz 6 nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, sondern als unter Steueraussetzung in einem Steuerlager gewonnen gilt und von diesem Steuerlager unter Steueraussetzung zu einem Steuerlager im Steuergebiet befördert werden kann.
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
(2) Alkoholerzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
- 1.
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich, - 2.
die Gewinnung oder Reinigung ohne Erlaubnis nach den §§ 5 und 10, - 3.
die Reinigung von Alkoholerzeugnissen außerhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach § 27 Absatz 1 vorgesehen ist, - 4.
die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers, - 5.
eine Unregelmäßigkeit nach § 17 während der Beförderung unter Steueraussetzung.
(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Alkoholerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
- 1.
vollständig zerstört sind oder - 2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 13 nachweist, dass die Alkoholerzeugnisse
- 1.
zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder - 2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
(5) Die Steuer entsteht auch, wenn Alkoholerzeugnisse außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken hergestellt werden und der hierfür verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nicht versteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Alkoholerzeugnisse stammt und 1 Prozent der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt. In den übrigen Fällen vermindert sich die Steuer um die nachgewiesene Alkoholsteuervorbelastung.
(6) Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen wird, wird mit seiner Gewinnung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.
(7) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
- 1.
des Absatzes 2 Nummer 1: der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die die Alkoholerzeugnisse entnommen hat oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war; - 2.
des Absatzes 2 Nummer 2: der Hersteller, der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person; - 3.
des Absatzes 2 Nummer 3: der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person; - 4.
des Absatzes 2 Nummer 4: der registrierte Empfänger; - 5.
des Absatzes 2 Nummer 5: der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Alkoholerzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war; - 6.
des Absatzes 5: der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person; - 7.
des Absatzes 6: die Person, die den Alkohol gewinnt.
(8) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 3 bis 6 zu erlassen und dabei insbesondere
- 1.
Regelungen zu den Anforderungen an den Nachweis nach den Absätzen 3 und 4 festzulegen, - 2.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen der in einer Abfindungsbrennerei gewonnene und nach amtlichem Ausbeutesatz ermittelte Alkohol abweichend von Absatz 6 nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, sondern als unter Steueraussetzung in einem Steuerlager gewonnen gilt und von diesem Steuerlager unter Steueraussetzung zu einem Steuerlager im Steuergebiet befördert werden kann.
(1) Wer eine Abfindungsbrennerei betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,
- 1.
die ein wirtschaftliches Bedürfnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nachweisen, - 2.
gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und - 3.
die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
(2) Ein wirtschaftliches Bedürfnis im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1 liegt vor, wenn der Antragsteller über einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbständige wirtschaftliche Einheit verfügt und wenn bei diesem ausreichend zulässige Rohstoffe anfallen. Der landwirtschaftliche Betrieb muss dabei die Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erreichen. Für die Berechnung der Mindestgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs sind die bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Mindestgrößenwerte der jeweils zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse anzuwenden.
(3) Die Erlaubnis erlischt mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem
- 1.
nicht zugelassene Rohstoffe eingesetzt werden, - 2.
die Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 überschritten wird, - 3.
in der Abfindungsbrennerei gewonnener Alkohol durch einen Abfindungsbrenner oder auf dessen Veranlassung zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert wird oder - 4.
eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
(4) Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung in einer Abfindungsbrennerei bedürfen jeweils einer Genehmigung. Sie ist durch den Abfindungsbrenner beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen und dabei insbesondere
- 1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft - a)
näher zu bestimmen, in welchen Fällen ein landwirtschaftlicher Betrieb über ausreichend zulässige Rohstoffe verfügt, - b)
festzulegen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis nicht erlischt, wenn die Mindestgröße nach Absatz 2 Satz 2 bis auf maximal ein Viertel unterschritten wird, - c)
für landwirtschaftliche Betriebe mit Sonderkulturen Obstbau eine von Absatz 2 Satz 2 abweichende Mindestgröße festzulegen,
- 2.
das Erlaubnisverfahren zu regeln, - 3.
Ausnahmen von Absatz 3 vorzusehen, - 4.
das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Absatz 4 zu regeln.
(1) Stoffbesitzer sind natürliche Personen, die
- 1.
kein eigenes Brenngerät besitzen, - 2.
Alkohol aus ausschließlich aus den im Steuergebiet selbst gewonnenen Rohstoffen Obst, einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschließlich deren Knollen, Topinambur oder den jeweiligen Rückständen davon in einer Abfindungsbrennerei gewinnen und - 3.
den nach Nummer 2 gewonnenen Alkohol anschließend reinigen dürfen.
(2) Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 ist pro Haushalt auf eine Person beschränkt. Steuerlagerinhaber, Abfindungsbrenner sowie die jeweils in ihrem Haushalt lebenden Personen sind von der Eigenschaft als Stoffbesitzer ausgeschlossen.
(3) Der von einem Stoffbesitzer gewonnene Alkohol wird pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt wird, und aus einem festgelegten Ausbeutesatz ermittelt.
(4) Stoffbesitzer verlieren ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie
- 1.
andere als in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Rohstoffe verarbeiten, - 2.
mehr als 0,5 hl A pro Kalenderjahr gewinnen oder - 3.
Alkohol zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördern oder befördern lassen.
(5) Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung durch einen Stoffbesitzer bedürfen jeweils einer Genehmigung. Sie ist durch den Stoffbesitzer beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen und dabei insbesondere
- 1.
den Personenkreis nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen, - 2.
die in Absatz 1 genannten Rohstoffe näher zu bestimmen sowie den Kreis der zulässigen Rohstoffe zu erweitern oder einzuschränken, - 3.
zuzulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in Ausnahmefällen auch in einer Verschlussbrennerei gewinnen können, - 4.
das Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung der Ausbeutesätze einschließlich des Probe- und Kontrollbrennens zu bestimmen, - 5.
Ausnahmen von Absatz 4 zuzulassen, - 6.
das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Absatz 5 zu regeln.
Abschnitt 3
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Alkoholerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Alkoholerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
Abschnitt 4
Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 5
Steuervergünstigungen
Steuervergünstigungen
Abschnitt 6
Steueraufsicht, Überwachung, Berechnung bei Verkürzung der Alkoholsteuer, Sicherstellung
Steueraufsicht, Überwachung, Berechnung bei Verkürzung der Alkoholsteuer, Sicherstellung
Abschnitt 7
Geschäftsstatistik, Bußgeldvorschriften, Besondere Ermächtigungen, Übergangsbestimmungen
Geschäftsstatistik, Bußgeldvorschriften, Besondere Ermächtigungen, Übergangsbestimmungen