Abgabenordnung (AO 1977) : Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Handels- und Gesellschaftsrecht, aktuelle Gesetzgebung, Existenzgründung, Insolvenzrecht, Steuerrecht
§ 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers
- 1.
eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder - 2.
eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder - 3.
eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,