Aufenthaltsverordnung (AufenthV) : Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 1
Passpflicht für Ausländer
Passpflicht für Ausländer
Abschnitt 2
Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen
Allgemeine Regelungen
Unterabschnitt 2
Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise
Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise
Unterabschnitt 3
Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen
Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen
§ 23 Befreiung für ziviles Flugpersonal
- 1.
sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat, aufhält, - 2.
sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens gelegenen Gemeinde aufhält oder - 3.
zu einem anderen Flughafen wechselt.
§ 24 Befreiung für Seeleute
§ 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt
- 1.
auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates betriebenen Schiff in der grenzüberschreitenden Binnenschifffahrt tätig sind, - 2.
im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels des Staates sind, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat und dort der Aufenthaltstitel die Tätigkeit in der Binnenschifffahrt erlaubt und - 3.
in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind,
- 1.
auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland betriebenen Schiff in der Donauschifffahrt einschließlich der Schifffahrt auf dem Main-Donau-Kanal tätig sind, - 2.
in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind und - 3.
einen Binnenschifffahrtsausweis besitzen,
- 1.
an Bord, - 2.
im Gebiet eines Liegehafens und einer nahe gelegenen Gemeinde und - 3.
bei Reisen zwischen dem Grenzübergang und dem Schiffsliegeort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem kürzesten Wege
§ 26 Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum
(1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind. Ausländer sind verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.
(2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt. Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.
Unterabschnitt 4
Sonstige Befreiungen
Sonstige Befreiungen
Abschnitt 3
Visumverfahren
Visumverfahren
Abschnitt 3a
Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
Abschnitt 4
Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
Abschnitt 5
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Kapitel 3
Gebühren
Gebühren
Kapitel 4
Ordnungsrechtliche Vorschriften
Ordnungsrechtliche Vorschriften
Kapitel 5
Verfahrensvorschriften
Verfahrensvorschriften
Kapitel 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangs- und Schlussvorschriften