Anteilzollgesetz (AZG)
§ 1
§ 2
Wenn für veredeltes Zollgut oder Ersatzgut in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die in Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 753) - EWG-Vertrag - genannten Vergünstigungen in Anspruch genommen werden sollen, obwohl zur Veredelung Zollgut abgefertigt worden ist, für das diese Vergünstigungen nicht gelten (Drittlandszollgut), so wird für das Drittlandszollgut ein anteiliger Zoll (Anteilzoll) erhoben.
Wenn für veredeltes Zollgut oder Ersatzgut in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die in Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 753) - EWG-Vertrag - genannten Vergünstigungen in Anspruch genommen werden sollen, obwohl zur Veredelung Zollgut abgefertigt worden ist, für das diese Vergünstigungen nicht gelten (Drittlandszollgut), so wird für das Drittlandszollgut ein anteiliger Zoll (Anteilzoll) erhoben.
Wenn für veredeltes Zollgut oder Ersatzgut in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die in Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 753) - EWG-Vertrag - genannten Vergünstigungen in Anspruch genommen werden sollen, obwohl zur Veredelung Zollgut abgefertigt worden ist, für das diese Vergünstigungen nicht gelten (Drittlandszollgut), so wird für das Drittlandszollgut ein anteiliger Zoll (Anteilzoll) erhoben.
§ 3
§ 4
(1) Die Zollschuld entsteht dadurch, daß die Zollstelle das in § 1 genannte veredelte Zollgut oder Ersatzgut zur Ausfuhr oder zu einem neuen Zollverkehr abfertigt und auf Antrag des Veredelers als vergünstigungsfähig (§ 1) kennzeichnet. Zollschuldner ist der Veredeler.
(2) Der Anteilzoll bemißt sich nach Beschaffenheit und Menge des in § 1 genannten Drittlandszollguts im Zeitpunkt des Antrags auf Abfertigung zur Veredelung, nach seinem gemäß den Vorschriften über den Zollwert zu bestimmenden Wert und nach den von der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf Grund des Artikels 10 Abs. 2 Unterabs. 2 des EWG-Vertrages festgelegten Sätzen. Diese Sätze und der Zeitpunkt, von dem ab sie anzuwenden sind, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(3) Für Abfälle des in Absatz 1 genannten veredelten Zollguts oder Ersatzguts ist ein Zoll nach den allgemeinen Vorschriften nur insoweit zu erheben, als er den Anteilzoll nach Absatz 2 für diese Abfälle übersteigt.
§ 5
Wenn für veredeltes Zollgut oder Ersatzgut in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die in Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 753) - EWG-Vertrag - genannten Vergünstigungen in Anspruch genommen werden sollen, obwohl zur Veredelung Zollgut abgefertigt worden ist, für das diese Vergünstigungen nicht gelten (Drittlandszollgut), so wird für das Drittlandszollgut ein anteiliger Zoll (Anteilzoll) erhoben.
(1) Die Zollschuld entsteht dadurch, daß die Zollstelle das in § 1 genannte veredelte Zollgut oder Ersatzgut zur Ausfuhr oder zu einem neuen Zollverkehr abfertigt und auf Antrag des Veredelers als vergünstigungsfähig (§ 1) kennzeichnet. Zollschuldner ist der Veredeler.
(2) Der Anteilzoll bemißt sich nach Beschaffenheit und Menge des in § 1 genannten Drittlandszollguts im Zeitpunkt des Antrags auf Abfertigung zur Veredelung, nach seinem gemäß den Vorschriften über den Zollwert zu bestimmenden Wert und nach den von der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf Grund des Artikels 10 Abs. 2 Unterabs. 2 des EWG-Vertrages festgelegten Sätzen. Diese Sätze und der Zeitpunkt, von dem ab sie anzuwenden sind, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(3) Für Abfälle des in Absatz 1 genannten veredelten Zollguts oder Ersatzguts ist ein Zoll nach den allgemeinen Vorschriften nur insoweit zu erheben, als er den Anteilzoll nach Absatz 2 für diese Abfälle übersteigt.
Wenn für veredeltes Zollgut oder Ersatzgut in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die in Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 753) - EWG-Vertrag - genannten Vergünstigungen in Anspruch genommen werden sollen, obwohl zur Veredelung Zollgut abgefertigt worden ist, für das diese Vergünstigungen nicht gelten (Drittlandszollgut), so wird für das Drittlandszollgut ein anteiliger Zoll (Anteilzoll) erhoben.
§ 6
Wenn für veredeltes Zollgut oder Ersatzgut in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die in Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 753) - EWG-Vertrag - genannten Vergünstigungen in Anspruch genommen werden sollen, obwohl zur Veredelung Zollgut abgefertigt worden ist, für das diese Vergünstigungen nicht gelten (Drittlandszollgut), so wird für das Drittlandszollgut ein anteiliger Zoll (Anteilzoll) erhoben.
Wenn für veredeltes Zollgut oder Ersatzgut in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die in Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 753) - EWG-Vertrag - genannten Vergünstigungen in Anspruch genommen werden sollen, obwohl zur Veredelung Zollgut abgefertigt worden ist, für das diese Vergünstigungen nicht gelten (Drittlandszollgut), so wird für das Drittlandszollgut ein anteiliger Zoll (Anteilzoll) erhoben.
(1) Die Zollschuld entsteht dadurch, daß die Zollstelle das in § 1 genannte veredelte Zollgut oder Ersatzgut zur Ausfuhr oder zu einem neuen Zollverkehr abfertigt und auf Antrag des Veredelers als vergünstigungsfähig (§ 1) kennzeichnet. Zollschuldner ist der Veredeler.
(2) Der Anteilzoll bemißt sich nach Beschaffenheit und Menge des in § 1 genannten Drittlandszollguts im Zeitpunkt des Antrags auf Abfertigung zur Veredelung, nach seinem gemäß den Vorschriften über den Zollwert zu bestimmenden Wert und nach den von der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf Grund des Artikels 10 Abs. 2 Unterabs. 2 des EWG-Vertrages festgelegten Sätzen. Diese Sätze und der Zeitpunkt, von dem ab sie anzuwenden sind, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(3) Für Abfälle des in Absatz 1 genannten veredelten Zollguts oder Ersatzguts ist ein Zoll nach den allgemeinen Vorschriften nur insoweit zu erheben, als er den Anteilzoll nach Absatz 2 für diese Abfälle übersteigt.
§ 7
Wenn für veredeltes Zollgut oder Ersatzgut in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die in Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 753) - EWG-Vertrag - genannten Vergünstigungen in Anspruch genommen werden sollen, obwohl zur Veredelung Zollgut abgefertigt worden ist, für das diese Vergünstigungen nicht gelten (Drittlandszollgut), so wird für das Drittlandszollgut ein anteiliger Zoll (Anteilzoll) erhoben.
(1) Für Nachholgut, das Drittlandszollgut ist (§ 1), wird ein Anteilzoll nach den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Sätzen erhoben, soweit das im Vorgriff ausgeführte Ersatzgut auf Antrag des Veredelers als vergünstigungsfähig (§ 1) gekennzeichnet worden ist. Die Umsatzausgleichsteuer wird nicht erhoben, es sei denn, daß sie für Abfälle nach den allgemeinen Vorschriften zu erheben ist.
(2) Ist für das nach Absatz 1 zu verzollende Nachholgut wegen des in ihm enthaltenen Abfallanteils ein Zoll auch nach den allgemeinen Vorschriften zu erheben, so wird dieser Zoll nur insoweit erhoben, als er den nach Absatz 1 für eine gleiche Menge Nachholgut zu erhebenden Anteilzoll übersteigt.
(1) Zollvergütungen, die für Freigut bei der Ausfuhr oder Abfertigung zu einem Zollverkehr gewährt werden, sind für solche Waren zu kürzen, die von der Zollstelle auf Antrag als vergünstigungsfähig (§ 1) gekennzeichnet und zu deren Herstellung Ausgangsstoffe verwendet worden sind, die Drittlandszollgut waren (§ 1).
(2) Der Kürzungsbetrag ist nach § 2 Abs. 2 zu bemessen. Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung für die Bemessung des Kürzungsbetrages Durchschnittssätze festsetzen.