Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVGDV1WO) : Eingangsformel
Eingangsformel
Auf Grund des § 126
des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über
- 1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl; - 2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie; - 3.
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung; - 4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung; - 5.
die Stimmabgabe; - 5a.
die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können; - 6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung; - 7.
die Aufbewahrung der Wahlakten.
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes)
Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes)
Zweiter Teil
Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des Gesetzes)
Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des Gesetzes)
Dritter Teil
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangs- und Schlussvorschriften