Beurkundungsgesetz (BeurkG) : Bundesrecht
Beurkundungsgesetz (BeurkG) : Bundesrecht
Beurkundungsgesetz: Inhaltsverzeichnis
Wirtschaftsrecht, Familienrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Grundstücksrecht, Allgemeines
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Beurkundung von Willenserklärungen
Beurkundung von Willenserklärungen
Dritter Abschnitt
Sonstige Beurkundungen
Sonstige Beurkundungen
Vierter Abschnitt
Behandlung der Urkunden
Behandlung der Urkunden
Fünfter Abschnitt
Verwahrung der Urkunden
Verwahrung der Urkunden
Sechster Abschnitt
Verwahrung
Verwahrung
Siebter Abschnitt
Schlußvorschriften
Schlußvorschriften
1.
Verhältnis zu anderen Gesetzen
Verhältnis zu anderen Gesetzen
a)
Bundesrecht
Bundesrecht
§ 63 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten
(1) u. (2) (Änderungsvorschriften)
(3) (weggefallen)
(4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig.
§ 64 Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz
Dieses Gesetz gilt nicht für Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz.
§ 65 Unberührt bleibendes Bundesrecht
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben bundesrechtliche Vorschriften über Beurkundungen unberührt.
b)
Landesrecht
Landesrecht
c)
Amtliche Beglaubigungen
Amtliche Beglaubigungen
d)
Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren
Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren
e)
Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
f)
Bereits errichtete Urkunden
Bereits errichtete Urkunden
g)
Verweisungen
Verweisungen
2.
Geltung in Berlin
Geltung in Berlin
3.
Übergangsvorschrift
Übergangsvorschrift