Beurkundungsgesetz (BeurkG) : Ausschließung des Notars
Wirtschaftsrecht, Familienrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Grundstücksrecht, Allgemeines
§ 6 Ausschließungsgründe
(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn
- 1.
der Notar selbst, - 2.
sein Ehegatte, - 2a.
sein Lebenspartner, - 3.
eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder - 4.
ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt,
(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.
§ 7 Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen
Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,
- 1.
dem Notar, - 2.
seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten, - 2a.
seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder - 3.
einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,