Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG) : Einzelzahlungsverträge
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
Art 1
Art 2
Zweiter Teil
Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen
Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen
Dritter Teil
Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
Vierter Teil
Übergangsvorschriften
Übergangsvorschriften
Fünfter Teil
Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
Sechster Teil
Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Siebter Teil
Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
Art 238
Datenverarbeitung und Auskunftspflichten für qualifizierte Mietspiegel
Datenverarbeitung und Auskunftspflichten für qualifizierte Mietspiegel
Art 239
Länderöffnungsklausel
Länderöffnungsklausel
Art 240
(weggefallen)
(weggefallen)
Art 241
(weggefallen)
(weggefallen)
Art 242
Informationspflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträgen sowie Tauschsystemverträgen
Informationspflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträgen sowie Tauschsystemverträgen
Art 243
Ver- und Entsorgungsbedingungen
Ver- und Entsorgungsbedingungen
Art 244
Abschlagszahlungen beim Hausbau
Abschlagszahlungen beim Hausbau
Art 245
(weggefallen)
(weggefallen)
Art 246
Informationspflichten beim Verbrauchervertrag
Informationspflichten beim Verbrauchervertrag
Art 246a
Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Art 246b
Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
Art 246c
Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Art 246d
Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen
Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen
Art 246e
Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften
Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften
Art 247
Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen
Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen
Art 247a
Allgemeine Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen und deren Vermittlung
Allgemeine Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen und deren Vermittlung
Art 248
Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen
Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2
Zahlungsdiensterahmenverträge
Zahlungsdiensterahmenverträge
Abschnitt 3
Einzelzahlungsverträge
Einzelzahlungsverträge
§ 12 Besondere Form
§ 13 Vorvertragliche Informationen
- 1.
die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenkennungen, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind, - 2.
die maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst, - 3.
alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls ihre Aufschlüsselung, - 4.
gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenzwechselkurs.
- 1.
den Namen des Zahlungsauslösedienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsauslösedienst angeboten wird, sowie alle anderen Kontaktdaten einschließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsauslösedienstleister von Belang sind, und - 2.
die Kontaktdaten der zuständigen Behörde.
(1) Die §§ 651k und 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind in ihrer seit dem 1. September 2001 geltenden Fassung nur auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Tag geschlossen werden.
(2) Abweichend von § 651k Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für die nachfolgenden Zeiträume folgende Haftungshöchstsummen.
- 1.
vom 1. November 1994 bis zum 31. Oktober 1995 70 Millionen Deutsche Mark, - 2.
vom 1. November 1995 bis zum 31. Oktober 1996 100 Millionen Deutsche Mark, - 3.
vom 1. November 1996 bis zum 31. Oktober 1997 150 Millionen Deutsche Mark, - 4.
vom 1. November 1997 bis zum 31. Oktober 2000 200 Millionen Deutsche Mark und - 5.
vom 1. November 2000 bis zum 1. September 2001 110 Millionen Euro.
Die §§ 241a, 361a, 361b, 661a und 676h des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2000 entstanden sind.
(1) Auf die Verjährungsfristen gemäß den durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geänderten Vorschriften
- 1.
im Arzneimittelgesetz, - 2.
im Lebensmittelspezialitätengesetz, - 3.
in der Bundesrechtsanwaltsordnung, - 4.
in der Insolvenzordnung, - 5.
im Bürgerlichen Gesetzbuch, - 6.
im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung, - 7.
im Handelsgesetzbuch, - 8.
im Umwandlungsgesetz, - 9.
im Aktiengesetz, - 10.
im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 11.
im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, - 12.
in der Patentanwaltsordnung, - 13.
im Steuerberatungsgesetz, - 14.
in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden, - 15.
in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden, - 16.
in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, - 17.
in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, - 18.
im Rindfleischetikettierungsgesetz, - 19.
in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung und - 20.
in der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
(2) Noch nicht verjährte Ansprüche, deren Verjährung sich nach Maßgabe des bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Rechts nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt hat und für die durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts längere Verjährungsfristen bestimmt werden, verjähren nach den durch dieses Gesetz eingeführten Vorschriften. Der Zeitraum, der vor dem 15. Dezember 2004 abgelaufen ist, wird in die Verjährungsfrist eingerechnet.
§ 13a Informationen an den Zahler und den Zahlungsempfänger nach Auslösung des Zahlungsauftrags über einen Zahlungsauslösedienstleister
- 1.
die erfolgreiche Auslösung des Zahlungsauftrags beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers, - 2.
die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahler und dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und dem Zahlungsempfänger gegebenenfalls die Identifizierung des Zahlers ermöglicht, sowie jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe, - 3.
den Zahlungsbetrag, - 4.
gegebenenfalls die Höhe aller an den Zahlungsauslösedienstleister für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls deren Aufschlüsselung.
§ 14 Informationen an den Zahler nach Zugang des Zahlungsauftrags
- 1.
die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger, - 2.
den Zahlungsbetrag in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung, - 3.
die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung, - 4.
gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in § 13 Abs. 1 Nr. 4 genannten Kurs abweicht, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, und - 5.
das Datum des Zugangs des Zahlungsauftrags.
§ 15 Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs
- 1.
die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe, - 2.
den Zahlungsbetrag in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht, - 3.
die Höhe aller vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung, - 4.
gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, und - 5.
das Wertstellungsdatum der Gutschrift.
§ 16 Informationen bei Einzelzahlung mittels rahmenvertraglich geregelten Zahlungsinstruments
Abschnitt 4
Informationspflichten von Zahlungsempfängern, Bargeldabhebungsdienstleistern und Dritten
Informationspflichten von Zahlungsempfängern, Bargeldabhebungsdienstleistern und Dritten
Art 249
Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen
Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen
Art 250
Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen
Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen
Art 251
Informationspflichten bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Informationspflichten bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Art 252
Sicherungsschein; Mitteilungspflicht des Absicherers
Sicherungsschein; Mitteilungspflicht des Absicherers
Art 253
Zentrale Kontaktstelle
Zentrale Kontaktstelle