Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (BHfAbgV)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die bundeseigenen Schutz- und Sicherheitshäfen Borkum, Helgoland, Seezeichenhafen Wittdün, Kiel-Holtenau und Brunsbüttel.
(2) Die abgabenpflichtigen Gebiete umfassen
- 1.
auf Helgoland, im Seezeichenhafen Wittdün, in Kiel-Holtenau und Brunsbüttel die Hafenbecken und die dazugehörigen Anlagen in den Grenzen der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung vom 28. August 1987 (BAnz. S. 13 013, 13 541), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Februar 2008 (BAnz. S. 1055), sowie - 2.
das Hafenbecken und die dazugehörigen Anlagen im Schutz-, Sicherheits- und Bauhafen Borkum in den Grenzen der Hafenordnung Borkum vom 7. März 1991 (BAnz. S. 2713).
§ 3 Berechnungsgrundlagen
(1) Grundlage für die Berechnung des Hafengeldes ist bei Wasserfahrzeugen, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, die Zahl der zugelassenen Fahrgäste. Bei anderen Wasserfahrzeugen sind als Bemessungseinheit zugrunde zu legen:
- 1.
bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65); - 2.
bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen; - 3.
bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Kubikmetern; - 4.
bei anderen Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Schwimmkörpern, die nicht vermessen oder nicht geeicht sind, das nach der Formel Länge zwischen den Loten x Breite x Tiefgang berechnete Volumen in Kubikmetern; - 5.
bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bemessungseinheiten oder Tonnen aller Fahrzeuge; - 6.
die Länge in Metern über alles - a)
bei Fischereifahrzeugen, - b)
bei Sportbooten, Vergnügungsfahrzeugen wie Kähnen, Jollen und sonstigen kleinen Wasserfahrzeugen, für die kein Schiffsmessbrief oder Eichschein ausgestellt ist.
(2) Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden.
§ 5 Befreiungen und Ermäßigungen
(1) Hafengeld wird nicht erhoben
- 1.
für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät und Schwimmkörper des Bundes oder der Länder, die zur Kontrolle oder zur Unterhaltung der Strom-, Kanal- oder Hafenanlagen eingesetzt sind, sowie für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät und Schwimmkörper privater Unternehmen, die im Auftrag der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Unterhaltungs- und Bauarbeiten durchführen und dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt darüber eine Bescheinigung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin vorlegen, - 2.
für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, - 3.
für Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, für Zoll-, Lotsen-, Feuerlösch-, Rettungs- sowie Fischereiaufsichtsfahrzeuge, - 4.
für Beiboote der im Hafen liegenden Wasserfahrzeuge, wenn für sie keine Sonderleistungen in Anspruch genommen werden und sie nicht zur gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden, - 5.
für Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt in einem Hafen am Nord-Ostsee-Kanal, sofern die Wasser- und Uferfläche ausschließlich zur Übernahme von Treibstoff oder Proviant, zur Abgabe von Slop oder zur Durchführung von Reparaturen benutzt wird und diese Benutzung nicht länger als zwölf Stunden dauert.
(2) Für Wasserfahrzeuge, die den Hafen als Nothafen benutzen, ermäßigt sich das Hafengeld auf 50 Prozent, solange die Notlage besteht. Bei einer Liegezeit von weniger als zwölf Stunden ermäßigt sich das Hafengeld für Wasserfahrzeuge nach § 3 Nr. 1 bis 4 und 6
(1) Grundlage für die Berechnung des Hafengeldes ist bei Wasserfahrzeugen, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, die Zahl der zugelassenen Fahrgäste. Bei anderen Wasserfahrzeugen sind als Bemessungseinheit zugrunde zu legen:
- 1.
bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65); - 2.
bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen; - 3.
bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Kubikmetern; - 4.
bei anderen Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Schwimmkörpern, die nicht vermessen oder nicht geeicht sind, das nach der Formel Länge zwischen den Loten x Breite x Tiefgang berechnete Volumen in Kubikmetern; - 5.
bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bemessungseinheiten oder Tonnen aller Fahrzeuge; - 6.
die Länge in Metern über alles - a)
bei Fischereifahrzeugen, - b)
bei Sportbooten, Vergnügungsfahrzeugen wie Kähnen, Jollen und sonstigen kleinen Wasserfahrzeugen, für die kein Schiffsmessbrief oder Eichschein ausgestellt ist.
(2) Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden.
(3) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.
Anlage (zu den §§ 2 und 6)
Hafengeld und Pauschalen
(1) | Das Hafengeld beträgt | ||||
1. | für Fahrgastschiffe und sonstige Fahrzeuge, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt werden, | ||||
a) | je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen | ||||
imHafen Helgoland | |||||
- | in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober nach Ablauf einer hafengeld- freien Zeit von 24 Stunden | 0,23 €, | |||
- | in der übrigen Zeit nach Ablauf einer hafengeld- freien Zeit von 24 Stunden | 0,23 €, mindestens 17,00 € | |||
imHafen Borkum | 0,43 €, | ||||
in denübrigen Häfen | 0,23 €; | ||||
b) | je zugelassenen Fahrgast und Benutzung pro angefangene 24 Stunden | ||||
imHafen Holtenau | 0,23 €, mindestens 27,00 € pro Benutzung; | ||||
2. | für Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge und Personenfähren, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt werden bzw. Personen befördert werden, | ||||
je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen | |||||
imHafen Borkum | 0,43 €, | ||||
in denübrigen Häfen | 0,23 €; | ||||
3. | für Fracht- und Tankschiffe (einschließlich Wagen- und Güterfähren) und sonstige Wasserfahrzeuge | ||||
- | mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 (1) Grundlage für die Berechnung des Hafengeldes ist bei Wasserfahrzeugen, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, die Zahl der zugelassenen Fahrgäste. Bei anderen Wasserfahrzeugen sind als Bemessungseinheit zugrunde zu legen:
(2) Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden. | ||||
- | in denHäfen am Nord-Ostsee- Kanalbei Benutzung für je angefangene 24 Stunden | 0,13 €, | |||
- | in denübrigen Häfenbei Benut- zung bis zu drei Kalendertagen | 0,40 €. | |||
(2) | Das Hafengeld beträgt nach Ablauf einer Liegezeit von drei Kalendertagen für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 | ||||
je Bemessungseinheit oder je zugelassenen Fahrgast und je Kalendertag | |||||
in denHäfen am Nord-Ostsee-Kanal | 0,13 €, | ||||
in denübrigen Häfen | 0,40 €. | ||||
(3) | Für Fischereifahrzeuge beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen je angefangene 24 Stunden | ||||
bei einer Länge von | |||||
bis zu | 7 m | 1,30 €, | |||
über | 7 m | bis zu 10 m | 2,00 €, | ||
über | 10 m | bis zu 12 m | 2,60 €, | ||
über | 12 m | bis zu 14 m | 3,00 €, | ||
über | 14 m | bis zu 16 m | 3,20 €, | ||
über | 16 m | bis zu 18 m | 4,00 €, | ||
über | 18 m | bis zu 20 m | 6,00 €, | ||
über | 20 m | bis zu 26 m | 8,00 €, | ||
über | 26 m | bis zu 30 m | 12,00 €, | ||
für jeden weiteren angefangenen | |||||
Meter Länge zusätzlich | 1,10 €. | ||||
(4) | Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 (1) Grundlage für die Berechnung des Hafengeldes ist bei Wasserfahrzeugen, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, die Zahl der zugelassenen Fahrgäste. Bei anderen Wasserfahrzeugen sind als Bemessungseinheit zugrunde zu legen:
(2) Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden. | ||||
- | imHafen Helgolandbei einer Länge | ||||
bis zu | 8 m | 6,50 €, | |||
über | 8 m | bis zu 10 m | 10,00 €, | ||
über | 10 m | bis zu 14 m | 13,00 €, | ||
über | 14 m | bis zu 17 m | 15,00 €, | ||
über | 17 m | bis zu 20 m | 18,00 €, | ||
für jeden weiteren angefangenen | |||||
Meter Länge zusätzlich | 1,10 €, | ||||
- | in denübrigen Häfenbei einer Länge | ||||
bis zu | 8 m | 5,50 €, | |||
über | 8 m | bis zu 10 m | 8,00 €, | ||
über | 10 m | bis zu 14 m | 10,00 €, | ||
über | 14 m | bis zu 17 m | 11,00 €, | ||
über | 17 m | bis zu 20 m | 14,00 €, | ||
für jeden weiteren angefangenen | |||||
Meter Länge zusätzlich | 1,10 €, | ||||
bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge jeweils um die Hälfte. | |||||
(5) | Die Pauschale nach § 6 beträgt | ||||
1. | für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalenderjahr bis zu jährlich | ||||
20 Benutzungen das 15-Fache, | |||||
40 Benutzungen das 30-Fache, | |||||
80 Benutzungen das 45-Fache, | |||||
250 Benutzungen das 90-Fache, | |||||
250 Benutzungen das 100-Fache | |||||
über | 250 Benutzungen das 100-Fache | ||||
des Hafengeldes nach Absatz 1, | |||||
2. | für Fischereifahrzeuge | ||||
für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 20 und für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 3. |